{"id":"bgbl1-1974-77-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":77,"date":"1974-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes","law_date":"1974-07-22T00:00:00Z","page":1505,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1505\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1974                                    Ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 1974                                                                                 Nr. 77\nTa~J                                                                  In h a 1 t                                                                        Seite\n'.22. 7. 711  Gesetz über die Errichlung eines Umweltbundesamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1505\nlB. 7. 711   S(~diste Vc:ronlnunn iiher die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 12:36 bis 1244 a, 130:'i und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-\nund Verlcl]11('nskoslen in der Renlenversicherung der Arbeiter (6. Bemessungs-Verordnung)                                                    1507\na:20. J .. J\n17. 7. 711   En lsdH!idunq (fos 13uncksverl,issungsgerichts {zu dem ZustimmungslJeschluß des Landtags\ndes 1:r1!isl<1<1lr•:-; Bil\\f:rn vmn 21. Pebnwr 1973 zu dem am 20, Oktober 1972 unterzeichneten\nSl<1<1lsv<'r'ir<1(J 11lwr die VerqillJe von Studienplcit:len) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1508\n17. 7. 74    l•:ntsd1eidu11!J des Bw1dcsvcrfc1ss1rngsgerichts (zu§ 24 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfe-\ni11 der F<1si;u1HJ der ßekanntm.achung vom 18. September 1969 und zu § 1 Abs. 1\nl.z 2 dt'>' l .,111d(,slJI i 11dl'IHJ('ld9eset:;.es des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1970)                                    1509\n2170, I\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nR<)chtsvorsdirifl()n dPr Europdischen                  Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1510\nGesetz\nüber die Errichtung eines Umweltbundesamtes\nVom 22. Juli 1974\nDer       Bundestag              hat    das    folqende       Gesetz be-              Entwicklung von Grundlagen für geeignete Maß-\nschlossen:                                                                              nahmen sowie bei der Prüfung und Untersuchung\nvon Verfahren und Einrichtungen.\n§ 1\n2. Aufbau und Fühnmg des Informationssystems zur\n(l) Jm GeschüHslwrejch <fos Bundesministers des\nUmweltplarnmg scrwie einer zentralen Umwelt-\nInnern wird eine selbsl.ündige Bundesoberbehörde\ndokumentation, Aufklärung der Offentlichkeit in\nunter ch·r BPZ(!idrn,rn~J „Umweltbundesamt\" er-\nUmweltfra9en, Bereitstellung zentraler Dienste\nrichtet.\nund Hilfen für die Ressortforschung und für die\n(2) Dc1s      U1nwPllbunclesaml                  hc11   seinen Sitz        in         Koordinierung der Umweltforschung des Bundes,\nBerlin.                                                                                  Unterstützung bei der Prüfung der Umweltver-\nträglichkeit von Maßnahmen des Bundes,\n§  2\n(1) Das Umweltbundesmnt erledigt in eigener                                          (2) Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bun-\nZuständigkeit Verwaltungsaufqaben auf dem Gebiet                                    des auf dem Gebiet der Umwelt mit Zustimmung des\nder Umwelt, die ihm durch dieses Gesetz oder an-                                    Bundesministers des Innern dem Umweltbundesamt\ndere Bundesgesetze zugewiescm. wercfon. Das Um-                                     zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen\nweltbundesarnt l1at insbesondere folgende Aufga-                                    werden, sofern die Ubertragung solcher Aufgaben\nben:                                                                                auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zu-\ngelassen ist oder wird.\n1. Wissenscbaitlkhc Unterstützung des Bundesmini-\nsters des Innern in allen Anqele~Jenheiten                              des         (3) Das Umweltbundesamt erledigt als beauf-\nImmissionsschutzPs und der A bfallwirl.schaft,                          ins-    tragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit\nbesondere bei dPr ErarbeHung von Rechts-                                und     gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des\nVerwaltungsvorsd1 ri ften, be.i der Erforschung                         und     Bundes auf dem Gebiet der Umwelt, mit deren","1506                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nDurchführung es vom Bundesminister des Innern                                    § 4\noder m i l seiner Zustimmung von der sachlich zustän-    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndiqc,n obersten Bundesbehörde beauftragt wird.         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 3\nSoweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem\n§ 5\nündercn Geschäftsbereich als dem des Bundesmini-\nsters des Innern erledigt werden, steht das fachliche    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nWeisungsrecht der sachlich zuständigen obersten        dung in Kraft.\nBundesbehörde zu.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}