{"id":"bgbl1-1974-76-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":76,"date":"1974-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/76#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_76.pdf#page=4","order":4,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr","law_date":"1974-06-28T00:00:00Z","page":1500,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1500                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAllgemeine Anordnung\nüber die Ubertragung von Befugnissen,\ndie Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr\nVom 28. Juni 1974\nI.                                                          II.\nUbertragung von Zuständigkeiten                       Ubertragung von Ermächtigungen nach dem\nnach dem Bundesbeamtengesetz                                   Bundesreisekostengesetz\n(1) Ich übertrage auf                                              und dem Bundesumzugskostengesetz\ndie Wasser- und Schi ffahrt:sdirektionen,                      (1) Ich ermächtige die in .Abschnitt I genannten\ndie Bundesanstalt: für Gewässerkunde,                       Behörden\ndie Bundesanstalt für Wasserbau,                            1. nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes\ndas Deutsche llydrouraphische Institut,                         (BRKG) vom ·20. März 1965 in der Fassung der\ndas Bundesamt für Schiffsvermessung,                            Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1621) einen Zuschuß zum Tage-\ndas OberprüfunrJsarnl. für di<' höheren technischen             geld in Höhe des Mehrbetrages der nachgewiese-\nVerwaltungsbeunrten,                                            nen notwendigen Auslagen für Verpflegung\nden Deutschen Wetterdienst         Zc• ntralamt - ,             unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis\ndas Kraftfahrt-Bundesamt,                                       zu bewilligen,\ndie Bundesunstall für Straßenwesen,                         2. nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage~ und Ubernach-\ndie Bundesanstalt für Flugsichcmmg                              tungsgeld {§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu\nZentralstelle                                               weiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen,\ndas Luftfahrt-Bundesamt:,                                   3. nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskosten-\ndas J-Iauptprüfun{JSaB1t für die Deut.sehe Bundesbahn           gesetzes (BUKG) vom 8. April 1964 in der Fas-\ndie Befugnisse,                                                 sung der Bekanntmachung vom 13. November\n1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628) die Räumung\n1. für die Beamten des einfachen, mittleren und ge-             einer Dienstwohnung des Bundes zu veranlassen,\nhobenen Dienstes\n4. nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Räumung einer\na) nach§ 64 des Bundesbe:~amtengesetzes (BBG)\nbundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bun-\ndie Ubernahme oder Fortführung einer\ndes stehenden Mietwohnung zu veranlassen.\nNebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu ver-\nlangen,                                                (2) Ich bestimme die in Abschnitt I genannten Be-\nb) nach § 65 Abs. 3 BBG Nebentätigkeiten zu ge-         hörden nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverord-\nnehmigen, zu versagen oder Genehmigungen            nung vom 22. November 1973 (Bundesgesetzbl. I\nzu widerrufen,                                      S. 1715} als für die Gewährung des Trennungsgeldes\n2. nach§ 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG                       zuständige Behörden.\ndie amtsärztliche Untersuchung eines durch\nDienstunfall verletzten Beamten, Versorgungs-                                      III.\nempfängers oder früheren Beamten anzuordnen.                        Ubertragung von Zuständigkeiten\n(2} Ich bestimme, daß die in Absatz 1 genannten                     nach der Bundesdisziplinarordnung\nBehörden je für ihren Dienstbereich                            Ich übertrage auf die Präsidenten (Leiter) der in\n1. nach § 60 BBG einem Beamten des einfachen,               Abschnitt I genannten Behörden\nmittleren oder gehobenen Dienstes die Führung           1. nach § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung\nder Dienstgeschäfte verbietEm dürfen,                       (BDO) die Disziplinarbefugnisse gegenüber den\n2. nach Nummer 1 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen                  Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und\nVerwaltungsvorschriften des Bundesministers                 gehobenen Dienstes,\ndes Innern in der Fassung vom 17. November              2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1\n1966 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 220 vom                Nr. 2 BDO die Befugnis als Einleitungsbehörde\n25. November 1966) zu § 150 BBG entscheiden, ob             hinsichtlich der Beamten des einfachen, mittleren\nein Dienstunfall anerkannt wird od<~r nicht.                und gehobenen Dienstes.","Nr. 76     Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1974                        1501\nIV.                                                       VII.\nRegelung von Zuständigkeiten in                                    SchluJJvorschriften\nWiderspruchsverfahren in Beamtenangelegenheiten\n(1) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf\nIch üb<)rl.ran<! c11d die in !\\bschni ll l genannten    Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttre-\nBehörden nc1ch § 172 BBC in Verbindung mit § 126           ten dieser Anordnung erhoben worden sind.\nAbs.] Nr. 2 dPs Bc>c1111lenrechtsrnhmen~Jesetzes die         (2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer\nBefugnis,                                                  Verkündung in Kraft.\nüber den Widerspruch einr's BPamten ~regen den Er-            (3) Die Anordnung über die Ubertragung von Zu-\nlaß oder die ,'\\blehntnig eines Verwaltungsaktes zu        ständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtli-\nentscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen               chen Versorgung im Dienstbereich des Bundesmini-\nnachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur Ableh-            sters für Verkehr vom 1. September 1971 (Bundes-\nnunu des Verwcdl.unqsak tes z11sl.ündig waren.             gesetzbl. I S. 1562) und die Allgemeine Anordnung\nüber die Ubertragung der Befugnis zu Entscheidun-\ngen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im\nV.                            nachgeordneten Bereich des Bundesministers für\nVertretung bei KlarJen aus dem Beamtenverhältnis          Verkehr vom 15. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr. 133\nvom 24. Juli 1969) bleiben unberührt.\nAuf Gruncl des § 174 Abs. 3 BßG übertrage ich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem                 (4) Es treten außer Kraft:\nBeamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten             1. Anordnung über die Ubertragung von Befugnis-\nBehördfm, soweit sie nach dieser Anordnung für die             sen bei Nebentätigkeiten im Dienstbereich des\nEntscheidung über Wid<'rsprüche zuständig sind.                Bundesministers für Verkehr vom. 26. Januar\n1965 (Bundesanzeiger Nr. 24 vom 5. Februar 1965,\nber. Bundesanzeiger Nr. 38 vom 25. Februar\nVI.                                1965),                                         .\nVorbehaltklausel                       2. Anordnung über die Zuständigkeit zu versor-\ngungsrechtlichen Entscheidungen im Dienstbe-\nIn besonderen fällen behalte ich mir die Zustän-             reich des Bundesministers für Verkehr vom\ndigkeiten nach den Abschnitten I bis V dieser An-             25. Mai 1966 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 3. Juni\nordnung vor.                                                   1966).\nBonn, den 28. Juni 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nRuhnau"]}