{"id":"bgbl1-1974-75-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":75,"date":"1974-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Steueränderungsgesetz 1973","law_date":"1974-07-18T00:00:00Z","page":1489,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1489\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                               Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1974                                                                                          Nr. 75\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n18. 7. 74        Zweites Steueränderungsgesetz 1973                                                                                                              1489\n611-1, 611-4, 611-5, 611-1-12\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1496\nVerkündungen im Bundesanzeiger ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1496\nZweites Steueränderungsgesetz 1973\nVom 18. Juli 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              Bodens, so wird der bei der Veräußerung ent-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                      stehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur\nEinkommensteuer herangezogen, als er den\nBetrag von 60 000 Deutsche Mark übersteigt.\nArtikel 1                                                   Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                                 1. der         Veräußerungspreis nach Abzug der\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                                                    Veräußerungskosten innerhalb von sechs\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundes-                                                       Monaten nach der Veräußerung\ngesetzbl. I S. 1881). zuletzt geändert durch das Ge-                                               a) zur Abfindung weichender Erben odN\nsetz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur                                                   b) zur Tilgung von Schulden, die zu dem\nÄnderung anderer Steuergesetze (Vermögensteuer-                                                         land- und forstwirtschaftlichen Betrieb\nreformgesetz - VStRG} vom 17. April 1974 (Bundes-                                                        gehören und nicht im Zusammenhang\ngesetzbl. I S. 949}, wird wie folgt geändert:                                                            mit der Veräußerung stehen,\nverwendet wird und\n1. Dem§ 1 wird der folgende Absatz 4 angefügt:\n2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne\n,, (4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes ge-\nBerücksichtigung des Freibetrags in dem\nhört auch der der Bundesrepublik Deutschland\ndem Veranlagungszeitraum der Veräuße-\nzustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort\nrung vorangegangenen Veranlagungszeit-\nNaturschätze des Meeresgrundes und des Mee-\nraum den Betrag von 24 000 Deutsche Mark\nresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wer-\nnicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die\nden.\"\nnach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt\n2. § 14 a wird wie folgt geändert:                                                                 werden, erhöht sich der Betrag von 24 000\nDeutsche Mark auf 48 000 Deutsche Mark.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Jahreszahl „ 1974 wird durch die  11                                       Verwendet der Steuerpflichtige den Veräuße-\nJahreszahl „ 1977 ersetzt.\n11                                                 rungspreis nur zu einem Teil zu den in Satz 2\nZiff. 1 angegebenen begünstigten Zwecken,\nbb) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:                                          so ist nur der Teil des Veräußerungsgewinns\n,, 1. der für den Zeitpunkt derVeräuße-                                     steuerfrei, der dem Verhältnis entspricht, in\nrung maßgebende Einheitsweft' des                                     dem der für die begünstigten Zwecke verwen-\nBetriebs 30 000 Deutsche Mark nicht                                   dete Teil des Veräußerungspreises zu dem\nübersteigt,\".                                                         gesamten Veräußerungspreis nach Abzug der\nVeräußerungskosten steht.\"\nb} Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\n,, (4) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach                                c) Der folgende Absatz 5 wird angefügt:\ndem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar                                            ,, (5) Für alle Veräußerungen im Sinne des\n1977 Teile des zu einem land- und forstwirt-                                       Absatzes 4 in dieser und in den vor dem\nschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und                                          1. Januar 1974 geltenden Fassungen wird dem ·","1490                                    Bundesgesetzblalt, Jahrgang 1974, Teil I\nSteuerpfl ichtirwn ins~JCSdm1 nur einmal ein           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFreibetrag von hi>cbstens 60 000 Deutsche                  aa) Der Satzteil vor der Ziffer 1 erhält die\nMark gewährt.\"                                                   folgende Fassung:\n,, (2) Bei Einkommen bis zu den in Ab-\n3. § 34 c Abs. 4 erhält die folqcnde Fdss1mg:                              satz 1 genannten Beträgen wird eine Ver-\n,, (4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs                           anlagung nur durchgeführt,\".\neiner auslcind ischen Steuer (Absatz 1, Absatz 6                 bb) In Ziffer 2 Buchstabe a werden die Worte\nZiff. 6) ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf                     ,, § 32 a Abs. 2 oder 3\" durch die Worte\nAntrag die dllf ausländische Einkünfte aus dem                          ,, § 32 a Abs. 2, 3 oder 4\" ersetzt.\nBetrieb von Hemdeisschiffen im internationalen                   cc) Der folgende Satz wird angefügt:\nVerkehr entfallende Einkommensteuer nach dem                            ,,Der Antrag auf Veranlagung in den Fäl-\nermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu                         len der Ziffern 7 und 8 ist bis zum Ablauf\nbemessen; auf den restlichen zu versteuernden                           des auf den Veranlagungszeitraum fol-\nEinkommensbetrag ist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinn-                           genden zweiten Kalenderjahrs zu stel-\ngemäß anzuwenden. Handelsschiffe werden im                              len.\"\ninternationalen Verkehr betrieben, wenn eigene               c) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz ,, (§ 38\noder gecharterte Handelsschiffe, die in einem                    Abs. 3)\" durch den Klammerzusatz ,, (§ 38\ninländischen Seeschiffsregister eingetragen sind                Abs. 4)\" ersetzt.\nund die Flam1e der Bundesrepublik Deutschland\nführen, im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Be-            5. In § 46 a wird hinter dem Satz 3 der folgende\nförderung von Personen oder Gütern im Verkehr                Satz eingefügt:\nmit oder zwischen ausländischen Häfen, inner-                „Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den\nhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen                Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalen-\neinem ausländischen .Hafen und der freien See                derjahrs zu stellen.\"\neingesetzt werden. Zum Betrieb von Handels-\nschiffen im internationalen Verkehr gehört auch           6. § 49 wird wie folgt geändert:\ndie Vercharterung von Handelsschiffen für die                a) In Absatz 1 werden\nin Satz 2 bezeichneten Zwecke, wenn die Han-\naa) in der Ziffer 5 der Strichpunkt durch einen\ndelsschiffe vom Vercharterer ausgerüstet worden\nPunkt ersetzt und der folgende Satz ange-\nsind, sowie die mit dem Betrieb und der Verchar-\nterung von Handelsschiffen in unmittelbarem Zu-                         fügt:\nsammenhang stehendE~n Neben- und Hilfsge-                               ,,Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt ent-\n11\nschäfte. Als ausländische Einkünfte im Sinne des                        sprechend;          ,\nSatzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb aus-                    bb) in der Ziffer 8 der Punkt durch einen\nschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im                          Strichpunkt ersetzt,\ninternationalen Verkehr zum Gegenstand hat,\ncc) die folgende Ziffer 9 angefügt:\n80 vom Hundert des Gewinns dieses Gewerbe-\nbetriebs. Ist Gegenstand eines Gewerbebetriebs                          „9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22\nnicht i:lUsschließlich der Betrieb von Handels-                                 Ziff. 3, auch wenn sie bei Anwendung\nschiffen im internationalen Verkehr, so gelten                                  dieser Vorschrift einer anderen Ein-\n80 vom Hundert des Teils des Gewinns des Ge-                                    kunftsart zuzurechnen wären, soweit\nwerbebetriebs, der auf den Betrieb von Handels-                                 es sich um Einkünfte aus der Nutzung\nschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als                               beweglicher Sachen im Inland oder\nausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; in                                aus der Uberlassung der Nutzung\ndiesem Fall ist Voraussetzung für die Anwen-                                    oder des Rechts auf Nutzung von\ndung des Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns                                  gewerblichen, technischen, wissen-\ngesondert ermittelt wird.\"                                                      schaftlichen und ähnlichen Erfahrun-\ngen, Kenntnissen und Fertigkeiten,\nz.B. Plänen, Mustern und Verfahren,\n4. § 46 wird wie folgt geändert:                                                   handelt, die im Inland genutzt wer-\nden oder worden sind; dies gilt nicht,\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nsoweit es sich um steuerpflichtige\n,, (1) Besteht das Einkommen ganz oder teil-                            Einkünfte im Sinne der Ziffern 1 bis 8\nweise aus Einkünften aus nichtselbständiger                               handelt.\"\nArbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenom-\nb) Hinter Absatz 1 wird der folgende neue Ab-\nmen worden ist, so wird eine Veranlagung\nsatz 2 eingefügt:\nstets durchgeführt, wenn das Einkommen\n,, (2) Im Ausland gegebene Besteuerungs-\n1. bei Personen, bei denen die Einkommen-                 merkmale bleiben außer Betracht, soweit bei\nsteuer nach § 32 a Abs. 2 zu ermitteln ist,          ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte\nmehr als 48 000 Deutsche Mark,                       im Sinne des Absatz.es 1 nicht angenommen\n2. bei den nicht unter Ziffer 1 fallenden Per-            werden könnten.               11\nsonen mehr als 24 000 Deutsche Mark\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nbeträgt.\"                                                 sätze 3 und 4.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1974                          1491\n7. In § 50 a Abs. 4 Satz 1 erhält der Buchstabe b die             Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebau-\nfolgende Fassung:                                              betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues\n„b) bei Einkünften, die aus Vergütungen für die                kann außerdem zugelassen werden, daß die\nNulzung beweglicher Sachen oder für die                  aufgewendeten Kosten für den Vorabraum\nUberlassung der Nutzung oder des Rechts                  bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugs-\nauf Nutzun~J von Rechten, insbesondere von               fähige Betriebsausgaben behandelt werden;     11\n•\nUrheberrechten und gewerblichen Schutz-              b) In Buchstabe q Satz 2 und 3 werden die Worte\nrechten, von gewerblichen, technischen, wis-              „21. Juni 1948 jeweils durch die Worte\n11\nsenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen,               ,, 1. Januar 1957\" ersetzt.\nKenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,\nMustern und Verfahren, herrühren (§ 49              c) Buchstabe w wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Ziff. 2, 3, 6 und 9). 11\naa) In Satz 1 werden die Worte „ vor dem\n1. Januar 1975\" durch die Worte „vor\n8. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:                          dem 1. Januar 1979\" ersetzt und die\na) Buchstabe n erhi:ilt hinter Doppelbuchstabe aa                     Worte „auf Grund ordnungsmäßiger\ndie folgende Fassung:                                             Buchführung\" gestrichen.\n,,bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-                   bb) In Satz 3 werden die Worte „30 vom\nHundert\" durch die Worte „40 vom Hun-\nund Erzbergbam1s                                                 II\ndert ersetzt.\nbei bestimmten Wirtschaftsgütern des\nbeweglichen Anlagevermögens (Gruben-                 cc) In Satz 11 werden hinter dem Wort\naufschluß, Entwässerungsanlagen, Groß-                      „Luftfahrzeugrolle\" die Worte ,,, an die\ngeräte sowie Einrichtungen des Gruben-                      Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hun-\nrettungswesens und der Ersten Hilfe und                     dert ein Höchstsatz von 30 vom Hun-\nim Erzbergbau auch Aufbereitungsanla-                       dert\" eingefügt.\ngen), die\nfür die Erschließung neuer Tagebaue,         9. § 52 erhält die folgende Fassung:\nauch in Form von Anschlußtagebauen,\n,,§ 52\nfür Rationalisierungsmaßnahmen bei lau-\nfenden Tagebauen,                                                   Schlußvorschriften\nbeim Ubergang zum Tieftagebau für die              (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nFreilegung und Gewinnung der Lager-             ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts an-\nstätte und                                      deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-\nfür die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-        gungszeitraum 1974 anzuwenden. Beim Steuerab-\nter Tagebaue                                    zug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\ndaß die vorstehende Fassung erstmals auf den\nvon Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach\nlaufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für\n§ 5 ermitteln, angeschafft oder hergestellt\neinen nach dem 31. Dezember 1973 endenden\nwerden. Voraussetzung für die Inanspruch-\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf son-\nnahme der Sonderabschreibungen ist, daß\nstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1973\ndie Förderungswürdigkeit der bezeichneten\nzufließen.\nVorhaben von der obersten Landesbehörde\nfür Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                   (2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 9 ist erstmals\nBundesminister für Wirtschaft bescheinigt             auf Abfindungen auf Grund von Kündigungen,\nworden ist. Die Sonderabschreibungen kön-             die nach dem 31. August 1969 zugegang~n sind,\nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung                anzuwenden.\noder Herstellung und in den vier folgenden                (3) Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 des\nWirtschaftsjahren neben den Absetzungen               Einkommensteuergesetzes 1969 (Bundesgesetz-\nfür Abnutzung nach § 7 in Anspruch genom-             blatt I S. 2265) ist bei Grund und Boden, der zu\nmen werden, und zwar                                   einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-\nbei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-          vermögen gehört, letztmals für Wirtschaftsjahre\nlagevermögens                                      anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1970 enden. Ent-\nbis zu insgesamt 50 vom Hundert,                 steht durch die Veräußerung oder Entnahme von\nbei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des            Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines\nAnlagevermögens                                    land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört,\nein Gewinn, so ist dieser nicht zu berücksich-\nbis zu insgesamt 30 vom Hundert                  tigen, wenn der Grund und Boden vor dem 1. Juli\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten.             1970 veräußert oder entnommen worden ist oder.\nSie können bereits für Anzahlungen auf An-            wenn bei einer Veräußerung nach dem 30. Juni\nschaffungskosten und für Teilherstellungs-            1970 die Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli\nkosten zugelassen werden. Bei Wirtschafts-             1970 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-\ngütern, für die von den Sonderabschreibun-             schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt\ngen Gebrauch gemacht wird, sind die Abset-             beruht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nzungen für Abnutzung nach § 7 in gleichen             Grund und Boden, der zu einem der selbständigen\nJahresbeträgen vorzunehmen.                            Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Ge-","1492                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nwinnerruilllung nach § 4 - zu        einem gewerb-       2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor\nlichen Betriebsvermögen gehört,       mit der Maß-           dem 9. März 1960 begonnen worden ist und\ngabe, daß an die Stelle des 30.       Juni 1970 der          die Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember\n14. August 1971 und an die Stelle    des 1. Juli 1970        196 l fertiggestellt worden sind.\nder 15. August 1971 tritt.\n(8) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\n(4) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 ist für      lagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen\nGrund und Bod(~n des Anlagevermögens erstmals             Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, die in\nanzuwenden, soweit der Grund und Boden                    der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember\n1. zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-          1960 angeschafft oder hergestellt worden sind,\ntriebsvermögen gehört, für Wirtschaftsjahre,         darf der bei der Absetzung für Abnutzung in fal-\ndie nach dem 30. Juni 1970 enden,                    lenden Jahresbeträgen nach einem unveränder-\n2. zu einem gewerblichen Betriebsvermögen                 lichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert\noder zu einem der selbständigen Arbeit die-          (Restwert) anzuwendende Hundertsatz abwei-\nnenden Vermögen gehört, für Wirtschafts-             chend von § 7 Abs. 2 Satz 2\njahre, die nach dem 31. Dezember 1970 enden.         1. bei    Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge-\nwöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25 Jah-\nAbsatz 3 Satz 2 und ] ist sinngemctß anzuwen-\nren höchstens das Dreifache\nden. Für andere nicht abnutzbare Wirtschafts-\ngüter des Anlagevermögcms ist § 4 Abs. 3 Satz 4               und\nerstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die             2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsge-\nnach dem 31. Dezember 1970 enden; dies gilt                  wöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 25\nnicht, soweit die Anschaffungs- oder Herstel-                 Jahren höchstens das Dreieinhalbfache\nlungskosten vor dem l. Januar 1971 als Betriebs-\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen\nausgaben abgesetzt worden sind.\nJahresbeträgen in Betracht kommenden Hundert-\n(5) Bei Anwendung der Vorschrift des § 6              satzes betragen; er darf jedoch im Falle der Zif-\nAbs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b ist die Vorschrift des         fer 1 16 vom Hundert und im Falle der Ziffer 2\n§ 17 Abs. 1 Satz 4 nur zu berücksichtigen, wenn           12 vom Hundert nicht übersteigen.\nder Anteil nach dem 31. Dezember 1964 unent-\n(9) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2\ngeltlich erworben worden ist.\nist erstmals auf Beiträge an Bausparkassen anzu-\n(6) Die Vorschriften des § 6 b Abs. l Ziff. 3 und       wenden, die auf Grund von nach dem 8. März\ndes § 6 c Abs. 1 Ziff. l sind erstmals anzuwen-           1960 abgeschlossenen Verträgen geleistet wer-\nden, wenn der Grund und Boden, der zu einem               den.\nland- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen\n(10) Beiträge zu Versicherungen auf den Er-\ngehört, nach dem 30. Juni 1970 veräußert worden\nlebens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, Wai-\nist, es sei denn, die Veräußerung beruht auf\nsen-, Versorgungs- und Sterbekassen, die nicht\neinem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirksam abge-\ndie in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b bezeich-\nschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich-\nneten Voraussetzungen erfüllen und nach dem\nstehenden Rechtsakt. Satz 1 gilt entsprechend für\n31. Dezember 1966 geleistet werden, können als\nGrund und Boden, der zu einem der selbständigen\nSonderausgaben weiterhin abgezogen werden,\nArbeit dienenden Vermögen oder der -- bei Ge-\nwenn sie\nwinnermittlung nach § 4 --- zu einem gewerb-\nlichen Betriebsvermögen gehört, mit der Maß-              l. auf Grund von vor dem 1. Januar 1959 ab-\ngabe, daß an die Stelle des 30. Juni 1970 der                 geschlossenen Versicherungsverträgen ge-\n14. August 1971 und an die Stelle des 1. Juli 1970            leistet werden oder\nder 15. August 1971 tritt.                                2. auf Grund von nach dem 31. Dezember 1958\n(7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor            und vor dem 1. Juli 1965 abgeschlossenen\ndem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt               Versicherungsverträgen geleistet werden und\nworden sind, ist § 7 des Einkommensteuergeset-                die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2\nzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter anzu-             Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes\nwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des                 1958 vorliegen oder\nAnlagevermögens, die nach dem 31. Dezember                3. auf Grund von nach dem 30. Juni 1965 und vor\n1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft oder                dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\nhergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des            sicherungsverträgen geleistet werden und die\nEinkommensteuergesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I               Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\nS. 672) weiter anzuwenden. Satz 2 gilt entspre-               stabe b des Einkommensteuergesetzes 1965\nchend für nach dem 8. Mctrz 1960 angeschaffte                 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) vorliegen.\noder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlage-               (11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ist erstmals\nvermögens, wenn                                           bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\n1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960              Versicherungsverträgen für einen nach dem\nbestellt und bis zum 31. Dezember 1961 gelie-       31. Dezember 1966 geleisteten Einmalbeitrag und\nfert worden sind und vor dem 13. März 1960          bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen\nfür die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung ge-         Bausparverträgen für nach dem 31. Dezember 1966\nleistet oder von dem Lieferanten eine schrift-       geleistete Beiträge an Bausparkassen anzuwen-\nliche Auftragsbestätigung erteilt worden ist;       den.","Nr. 75---Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1974                           1493\n(12) Für die Durchführung einer Ni:lchvcrsteue-          (18) Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Ziff. 1 des\nnmg bei Versicherun~Jsverlrtigen gegen Einmal-           Einkommensteuergesetzes 1967 (Bundesgesetz bl.\nbeitrag und bei Bausparverträgen sind anzuwen-            1968 I S. 145) ist in allen noch nicht rechtskräfti-\nden                                                      gen Veranlagungen für Veranlagungszeiträume\n1. bei Versicherungsverträgen gegen Einmaibei-           vor 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein\ntrag, die nach dem 31. Dcwmber 1958 und vor          Kinderfreibetrag dem Steuerpflichtigen auch dann\ndem 9. Dezember 1966 c1bgeschlossen worden           zusteht, wenn das Kind im Veranlagungszeit-\nsind, § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuer-       raum vor Ablauf der ersten vier Monate das\ngesetzes 1965 und                                    18. Lebensjahr vollendet hatte.\n2. bei Bauspurverträgen, die ni:lch dem 31. De-             (19) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und des\nzember J 960 und vor dem 9. Dezember 1966            § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\nabgeschlossen worden sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 2       1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten auch wei-\ndes Einkommensteuergesetzes 1965.                    terhin mit der Maßgabe, daß sie bei einem Steuer-\npflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in\n(13) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 ist nicht an-\ndem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewäh-\nzuwenden, wenn die in dieser Vorschrift bezeich-\nneten Beiträge an Bausparkc1ssen und prämien-            rung eines Freibetrags nach diesen Vorschriften\neingetreten sind, und für die beiden folgenden\nbegünstigten Aufwendungen auf Grund von vor\nKalenderjahre anzuwenden sind. Für ein Kalen-\ndem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Verträ-\nderjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuer-\ngen geleistet werden. § 10 Abs. 4 ist jedoch anzu-\nermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur\nw~nden, wenn\nWiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung\nl. der Steuerpflichtige einen Sonderausgaben-            ibeantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt.\nabzug für nach dem 31. Dezember 1966 auf\nGrund von nach dem 8. Dezember 1966 abge-               (20) Die Vorschriften des § 46 Abs. 1 und Abs. 2\nschlossenen Vertrügen geleistete Beiträge an         Satz 1 sind erstmals für den Veranlagungszeit-\nBausparkassen bedlltragt hat oder                    raum 1973 anzuwenden. Die Vorschriften des\n§ 46 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 46 a Satz 4\n2. der Steuerpflichtige oder eine in § 10 Abs. 4         sind erstmals für den Veranlagung·szeitraum 1972\nSatz 1 gfmannte Person eine Prämie nach dem          anzuwenden.\nSpar-Prämiengesetz oder dem Wohnungsbau-\nPrämiengesetz für nach dem 31. Dezember                 (21) § 49 Abs. 3 ist erstmals auf Entgelte anzu-\n1966 auf Grund von nach dem 8. Dezember              wenden, die nach dem 31. Dezember 1970 ver-\n1966 abgeschlossenen Verträgen geleistete            einbart werden.\nAufwendungen beantragt hat.                             (22) Die Vorschrift des § 50 a Abs. 4 Satz 1\nBuchstabe b ist erstmals auf Vergütungen anzu-\n(14) Die Vorschrift des§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2\nwenden, die nach dem 21. Juli 1974 zufließen.\nist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nnach dem 31. Dezember 1970 beginnen. Auf An-                (23) Die Vorschriften des § 55 sind erstmals an-\ntrag des Steuerpflichtigen kann für die Wirt-            zuwenden\nschaftsjahre 1971/72, 1972/73 und 1973/74 § 13\n1. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für\nAbs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuergeset-\nWirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970\nzes 1969 weiter angewandt werden. Der Antrag\nenden,\nist bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der\nEinkornmensteuererklä_rung zu stellen. Die Vor-          2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3. auf\nschrift des § 13 Abs. 3 ist letztmals für den Ver-           Veräußerungen oder Entnahmen\nanlagungszeitraum 1976 anzuwenden. § 13 Abs. 1               a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund\nZiff. l Satz 4 und 5 ist erstmals für Wirtschafts-               und Boden zum Anlagevermögen eines\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                     land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-\n1971 enden. § 13 Abs. 4 ist erstmals bei der Er-                vermögens,\nhebung der Einkommensteuer für den Veranla-                  b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund\ngungszeitraum 1971 anzuwenden.                                  und Boden zum Anlagevermögen eines\n(15) Die Vorschrift des § 13 a ist erstmals                   gewerblichen      Betriebsvermögens     oder\nfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach deni                   eines der selbständigen Arbeit dienenden\n31. Dezember 1973 beginnen.                                      Vermögens\n(16) Die Vorschriften des § 14 a Abs. 1, 4 und 5          gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht\nsind erstmals für Veräußerungen anzuwenden,                  auf einein vor dem jeweiligen Stichtag rechts-\ndie nach dem 31. Dezember 1.973 vorgenommen                  wirksam     abgeschlossenen      obligatorischen\nworden sind. Für Veräußerungen, die vor dem                  Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt.\"\n1. Januar 1974 vorgenommen worden sind, sind\ndie Vorschriften des § 14 a Abs. 1 und 4 in den\nArtikel 2\nvor dem 1. Januar 1974 geltenden Fassungen an-\nzuwenden.                                                    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\n(17) Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 ist nur   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nanzuwenden, wenn der Veräußerer den veräußer-         Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundesge-\nten Anteil nach dem 31. Dezember 1964 erwor-          setzbl. I S. 1869), geändert durch das Gesetz zur\nben hat.                                              Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Aus-","1494                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I\nlandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuer-                            bundene Stimmrecht 4 vom Hundert\nlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen                             aller Stimmrechte und der Anteil an den\nvom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713),                           Geschäftsguthaben oder an dem Nenn-\nwird wie folgt geändert.:                                                    kapital oder an dem Vermögen, das im\nFall der Auflösung an das einzelne Mit-\n1. Dem§ 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt:                               glied fallen würde, 10 vom Hundert nicht\nübersteigen.  11\n,, (3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes ge-\nhört auch der der Bundesrepublik Deutschland\nzustehende Anteil am Pestlandsockel, soweit dort           3. Hinter § 19 Abs. 1 Ziff. 3 wird der Punkt durch\nNaturschätze des Meeresgrundes und des Mee-                   einen Beistrich ersetzt und der folgende Halb-\nresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wer-               satz angefügt:\nden.\"                                                          ,,von dem in den Fällen des § 19 d der dort be-\nzeichnete Freibetrag abgezogen worden ist.\"\n2. Hinter§ 4 Abs. l Ziff. 10 wird\na) der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt,              4. In § 19 a Abs. 6 wird der letzte Satz durch die\nfolgenden Sätze ersetzt:\nb) die folgende Ziffer 11 angefügt:\n„ Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer nach\n,, 11. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-           Satz 1 gelten 80 vom Hundert der Einkünfte aus\nten sowie Vereine, wenn sich ihr Ge-             dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio-\nschäftsbetrieb beschränkt                        nalen Verkehr als ausländische Einkünfte im\na) auf die gPmeinschaftliche Benutzung           Sinne des Satzes 1; § 34 c Abs. 4 letzter Satz des\nland- und forstwirtschaftlicher Be-          Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzu-\ntriebseinrichtungen oder Betriebs-           wenden.11\ngegenstünde,\nb) auf Leistungen im Rahmen von\nDienst- oder Werkverträgen für die        5. Hinter § 19 c wird der folgende § 19 d eingefügt:\nProduktion land- und forstwirtschaft-                                    ,,§ 19 d\nlicher Erzeugnisse für die Betriebe\nder Mitglieder, wenn die Leistungen                 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschafts-\nim Bereich der Land- und Forstwirt-                genossenschaften sowie Vereine, die Land-\nschaft liegen; dazu gehören auch Lei-                      und Forstwirtschaft betreiben\nstungen 7.ur Erstellung und Unter-               (1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuer-\nhaltung von Betriebsvorrichtungen,           pflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nWirtschaftsweqen und Bodenverbes-            schaften sowie der unbeschränkt steuerpflichtigen\nserun9en,                                    Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der\nc) auf die Bearbeitung oder die Ver-             Land- und Forstwirtschaft beschränkt, ist ein Frei-\nwertung d(::r von den Mitgliedern            betrag in Höhe von 30 000 Deutsche Mark, höch-\nselbst qewonnencn land- und forst-           stens jedoch in Höhe des Einkommens, im Ver-\nwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn           anlagungszeitraum der Gründung und in den\ndie Bearbeitung oder die Verwer-             folgenden neun Veranlagungszeiträumen abzu-\ntung im Bereich der Land- und Forst-         ziehen. Voraussetzung ist, daß\nwirtschaft lie9t oder                        1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem\nd) auf die Beratung für die Produktion                Verein Flächen zur Nutzung oder für die Be-\noder Verwertung land- und forst-                  wirtschaftung der Flächen erforderliche Ge-\nwirtschaftlicher Erzeugnisse der Be-              bäude überlassen und\ntriebe der Mitglieder.\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der\nDie Befreiung isl ausgeschlossen, wenn                    Summe der Werte der Geschäftsanteile des\ndie Genossenschaft oder der Verein an                     einzelnen Mitglieds zu der Summe der\neiner Personengesellschaft beteiligt ist,                 Werte aller Geschäftsanteile,\ndie einen Betrieb unterhält. Die Beteili-             b) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des\ngung an einer steuerbefreiten Erwerbs-                    Anteils an dem Vereinsvermögen, der im\noder     Wirtschaftsgenossenschaft     oder               Fall der Auflösung des Vereins an das ein-\neine nur geringfügige Beteiligung an                      zelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert\neiner nicht steuerbefreiten Erwerbs-                      des Vereinsvermögens\noder Wirtschaftsgenossenschaft oder an\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht,\neiner Kapital~1esellschaft schließt die Be-\nin dem der Wert der von dem einzelnen Mit-\nfreiung nicht aus; das gleiche gilt, wenn\nglied zur Nutzung überlassenen Flächen und\nMilg liedschaftsrechte an einem steuer-\nGebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nut-\nbefreiten Verein oder in nur geringem\nzung überlassenen Flächen und Gebäude steht.\nUmfan9 an einem nicht steuerbefreiten\nVerein bestehen. Die Beteiligung oder                (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt\nder Umfang der Mitgliedschaftsrechte             steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\nist gcringlügig, wenn das damit ver-             senschaften sowie für unbeschränkt steuerpflich-","Nr. 75 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1974                            1495\ntige Vereine, diP eine gemeinschaftliche Tierhal-                    ,, (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei\ntung im Sinn<' ch·s § 51 a des Bewertungsgesetzes                 Unternehmen, soweit sie den Betrieb von\nbetreiben.\"                                                       Handelsschiffen im internationalen Verkehr\nzum Gegenstand haben, auf 1 vom Tausend.\n6. § 23 erhült die lolqcmcfo Fusslmg:                                  Die ermäßigte Steuermeßzahl ist nur auf den\n.,§ 23                                  Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, der\nauf Handelsschiffe entfällt.\"\nGenossenschaften\nb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nDie Bundesre~Jierung wird ermächtigt, durch\nsätze 4 und 5.\nRechtsverordnunr-f mit Zustimmung des Bundes-\nrates anzuordnen, unter welchen Voraussetzun-\ngen Genossenschaften Warenrückvergütungen                4. § 25 wird wie folgt geändert:\nbei der Ermittlung des Gewinns absetzen dürfen.\"              a) Hinter Absatz 3 wird der folgende neue Ab-\nsatz 4 eingefügt:\n7. § 24 erhält die folgende Fassung:\n,, (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei\n.,§ 24                                  Unternehmen, soweit sie den Betrieb von\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist                 Handelsschiffen im internationalen Verkehr\nerstmals für den Veranlagungszeitraurn 1974 an-                   zum Gegenstand haben, auf 1 vom Tausend\nzuwenden.\"                                                        für den Teil der Lohnsumme, der auf die auf\nHandelsschiffen im. internationalen Verkehr\nArtikel 3                                  tätigen Arbeitnehmer entfällt.\"\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                    b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-\nDas Gewerbesteuergeselz in der Fassung der Be-                      sätze 5 und 6.\nkanntmachung vom 20. Oktober 1969 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 2021), zuletzt gednclert durch das Gesetz                                    Artikel 4\nzur Reform des Vermc.>9ensteuerrechts und zur                           Änderung des Gesetzes zur Oberleitung\nAnderung anderer Steuergesetze (Vermögensteuer-                       steuerrechtlicher Vorschriften für Erfinder\nreformgesetz ·--- VStRG) vom 17. April 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 949). wird wie folql geändert::                    In § 2 des Gesetzes zur Uberleitung steuerrecht-\nlicher Vorschriften für Erfinder in der Fassung des\n1. Dem § 2 wird der folgende Absatz 8 angefügt:               Artikels 3 des· Steueränderungsgesetzes 1968 vom\n,, (8) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes ge-         20. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 141), ge-\nhört auch der der Bundesrepublik Deutschland             ändert durch Artikel 5 des Zweiten Steuerände-\nzustehende Anteil am Fc~stlandsockel, soweit dort        rungsgesetzes 1971 vom 10. August 1971 (Bundes-\n. Naturschätze des Meeresgrundes und des Mee-              gesetzbl. I S. 1266), werden die Jahreszahl „ 1973\"\nresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet wer-          durch die Jahreszahl „ 197 5\" und die Jahreszahl\nden.\"                                                     ,, 1974\" durch die Jahreszahl „ 1976\" ersetzt.\n2. § 11 wird wie tolgt geändert:\nArtikel 5\na) Hinter Absalz 3 wird der folgende neue Ab-\nsatz 4 eingefügt:                                                           Berlin-Klausel\n,,(4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nUnternehmen, soweit sie den Betrieb von            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nzum Gegenstand haben, auf 2,5 vorn Hundert.        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n§ 34 c Abs. 4 letzter Halbsatz EStG gilt ent-     sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nsprechend.\"                                        Dritten Uberleitungsgesetzes.\nb) Die bisherigen Absdtze 4 und 5 werden Ab-\nsätze 5 und 6.\nArtikel 6\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                                                        Inkrafttreten\na) Hinter Absatz 2 wird der folgende neue Ab-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsatz 3 eingefügt:                                  dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}