{"id":"bgbl1-1974-74-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":74,"date":"1974-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/74#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-74-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_74.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)","law_date":"1974-07-17T00:00:00Z","page":1481,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1481\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1974                                                                                                            Nr. 74\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n17. 7. 74   Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungs-\ngesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1481\nHI0-1, :Jll-4, :Hl-2, 4l00-1, 820-1\n12. 7. 74   Vc'rordnunq ztn And(!nmg ckr Verordnung über die c:;ewährung von Beihiifen für Saatgut                                                                             1487\n7!147-11-4-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nHccl1hvorschrillc:n der :Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1488\nGesetz\nüber Konkursausfallgeld\n(Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)\nVom 17. Juli 1974\nDer Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundes-                                                 5. In den Vierten Abschnitt wird folgender Unter-\nrates das folgende Gesr~tz beschlossen:                                                              abschnitt eingefügt:\n„Dritter Unterabschnitt\nArtikel 1                                                                                               Konkursausfallgeld\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                                                                                                       § 141 a\nDas ArbeitsfördenrngsgesE~tz wird wie folgt ge-\nArbeitnehmer haben bei Zahlungsunfähigkeit\nändert:                                                                                               ihres Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt\nAnspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Ar-\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird der Punkt durch                                                   beitsentgelts (Konkursausfallgeld).\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 ein-\ngefügt:                                                                                                                                      § 141 b\n,, 7. die Gewährung von Konkursausfallgeld.\"                                                           (1) Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein\nArbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkurs-\n2. Der Vierte Abschnitt erhält folgende Uber-                                                        verfahrens über das Vermögen seines Arbeit-\nschrift:                                                                                          gebers für die letzten drei Monate vor Eröff-\n„Leistungen bei Arbeitslosigkeit                                                       nung des Konkursverfahrens noch Ansprüche\nund bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers\".                                                    auf Arbeitsentgelt hat.\n(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt ge-\n3. In § 101 Abs. 2 werden nach den Worten „im                                                        hören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhält-\nSinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind                                                    nis, die Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3\nauch\" die Worte „die im Rahmen betrieblicher                                                      Buchstabe a der Konkursordnung sein können.\nBerufsbildung Beschctftigten und\" eingefügt.                                                           (3) Der Eröffnung des Konkursverfahrens ste-\nhen bei der Anwendung der Vorschriften dieses\n4. In § 133 Satz 1 werden nach den Worten „auf                                                       Unterabschnittes gleich:\nVerlangen\" die Worte „des Arbeitsamtes un-                                                        1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung\nverzüglich\" eingefügt.                                                                                  des Konkursverfahrens mangels Masse,","1482                               B~ndesges,etzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\n2. die vollständige Beendigung der Betriebs-                 Arbeitnehmers oder des Betriebsrates dar-\ntätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes,            über, für welchen Zeitraum und in welchem\nwenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs-               Umfang der Arbeitgeber die Ansprüche seiner\nverfahrens nicht gestellt: worden ist und ein            Arbeitnehmer äuf Arbeitsentgelt nicht erfüllt\nKonkursverfahren      offensichtlich  mangels            hat.\nMasse nicht in Betracht: kommt.                         (2) Der Vorschuß ist auf das Konkursausfall-\n(4) Im Falle des Nachlaßkonkurses treten an           geld anzurechnen. Soweit der Vorschuß das\ndie Stelle der letzten drei Monate vor Eröff-           Konkursausfallgeld übersteigt, ist er vom Emp-\nnung des Konkursverfahrens die letzten drei             fänger zu erstatten.\nMonate vor dem Tode des Erblassers.\n§  141 g\n§  141 C                             Der Arbeitgeber, der Konkursverwalter, die\nArbeitnehmer sowie Personen, die Einblick in\nAnsprüche auf Arbeitsentgelt, die der Ar-\ndie Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind ver-\nbeitnehmer durch eine Rechtshandlung erwor-\npflichtet, dem Arbeitsamt alle Auskünfte zu er-\nben hat, die nach den Vorschriften der Konkurs-\nteilen, die zur Durchführung der Vorschriften\nordnung angefochten worden ist, begründen kei-\ndieses Unterabschnittes erforderlich sind.\nnen Anspruch auf Konkursausfallgeld; das glei-\nche gilt, wenn der Konkursverwalter von seinem\nRecht Gebrauch machf, die Leistungen zu ver-                                             §  141 h\nweigern. Ist ein Konkursverfahren nicht eröffnet           (1) Der Konkursverwalter hat auf Verlangen\nworden, so begründen die Ansprüche auf Ar-              des Arbeitsamtes unverzüglich für jeden Arbeit-\nbeitsentgelt keinen Anspruch auf Konkursaus-            nehmer, für den ein Anspruch auf Konkursaus-\nfallgeld, wenn die Rechtshandlung im Falle des          fallgeld in Betracht kommt., die Höhe des Ar-\nKonkurses nach den Vorschriften der Konkurs-            beitsentgelts für die letzten drei Monate vor Er-\nordnung angefochten werden könnte. Soweit               öffnung des Konkursverfahrens sowie die Höhe\nKonkursausfallgeld auf Grund von Ansprüchen             der gesetzlichen . ~.,_,L,u,~~- und der zur Erfüllung\nauf Arbeitsentgelt zuerkannt worden ist, die            der Ansprüche aut                        u,,.__a\"'--\"··c'-1·'-•\" bewirkten\nnach Satz 1 und 2 keinen Anspruch auf Kon-              Leistungen zu    ui;:;c,,'-,1ii;:;1u11l.Ji;:;JLl.i er hat auch zu be-\nkursausfallgeld begründen, ist es zu erstatten.         scheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Ar-\nbeitsentgelt gepfändet, verpfänd,et oder abge-\n§ 141 d                           treten sind. Dabei hat er den von der Bundes-\nanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.\nDas Konkursausfallgeld ist so hoch wie der Teil\ndes um die gesetzlichen Abzüge vermindertenAr-             (2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer so-\nbeitsentgelts für die letzten drei Monate vor Er-       wie sonstige Personen, die Einblick in die Ar-\nöffnung des Konkursverfahrens, den der Arbeit-          beitsentgeltunterlagen hatten„ sind verpflichtet,\nnehmer noch zu beanspruchen hat. § 141 c gilt           dem Konkursverwalter alle Auskünfte zu ertei-\nentsprechend.                                           len, die er für die Bescheinigung nach Absatz 1\n§ 141 e\nSatz 1 benötigt.\n(3) In den Fällen, in denen ein Konkursver-\n(1) Das Konkursausfallgeld wird vom zustän-\nfahren nicht eröffnet wird (§ 141 b Abs. 3) oder\ndigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der An-\nnach § 204 der Konkursordnung eingestellt wor-\ntrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei\nden ist, sind die Pflichten des Konkursverwal-\nMonaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens\nters nach Absatz 1 vom Arbeitgeber zu erfüllen.\nzu stellen. Er kann bei jedem Arbeitsamt gestellt\nwerden.\n§ 141 i\n(2) Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen\nBezirk die für den Arbeitnehmer zuständige                 Der Konkursverwalter hat auf Verlangen des\nLohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt.           Arbeitsamtes unverzüglich das Konkursausfall-\nHat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungs-              geld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihm\nstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist       dafür geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur\ndas Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das          Verfügung stehen und das Arbeitsamt die Mit-\nKonkursgericht seinen Sitz hat.                         tel für die Auszahlung des Konkursausfallgeldes\nbereitstellt. Für die Abrechnung hat er den von\nder Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu\n§ 141 f\nbenutzen. Kosten werden nicht erstattet.\n(1) Das Arbeitsamt: hat einen angemessenen\nVorschuß auf das Konkursausfallgeld zu zahlen,                                          § 141 k\nwenn der Arbeitnehmer dies beantragt und dem\nArbeitsamt die folgenden oder gleichwertige                (1) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt\nBescheinigungen vorliegen:                              vor Stellung des Antrages auf Konkursausfall-\ngeld auf einen Dritten übertragen worden sind,\n1. die letzte Arbeitsentgeltabrechnung und              steht der Anspruch auf Konkursausfallgeld die-\n2. eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers,        sem zu. Ein Vorschuß nach § 141 f Abs. 1 steht\ndes Konkursverwalters, eines für die Lohn-          ihm nur zu, wenn die Ubertragung wegen einer\nabrechnung des Arbeitgebers zuständigen             gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt ist.","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                        1483\n(2) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt               b) In Nummer 2 werden vor den Worten ,,§ 144\nvor Stellung des Antrages auf Konkursausfall-                    Abs. 3\" die Worte „den §§ 141 g, 141 h Abs. 2\ngeld gepfändet oder verpfändet worden sind,                      oder\" eingefügt und nach dem Wort „erteilt\"\nwird hiervon auch df)r Anspruch auf Konkurs-                     das Komma durch das Wort „oder\" ersetzt.\nausfallg(!ld erfaßt. A bsc!lz 1 Satz 2 gilt entspre-         c) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:\nchend.\n,,3. als Konkursverwalter die Verpflichtun-\n(3) Pfandn~chtc, die an den Ansprüchen auf                          gen nach § 141 i Satz 1 und 2 nicht er-\nArbeitsentgelt bestehen, die auf die Bundes-                           füllt, II o\nanstalt nach § 141 m übergegangen sind, erlö-\nschen, wenn das Arbeitsamt das' Konkursausfall-           7. ln § 167 Satz 1 werden die Worte „nach § 186 a\ngele] an den Berechtigten gezahlt hat.                       durch eine Umlage\" durch die Worte „durch Um-\nlagen (§§ 186 a bis 186 d)\" ersetzt.\n§ 141 l\n8. Der Zweite Unterabschnitt des Sechsten Ab-\n(1) Der Anspruch auf Konkursausfallgeld kann\nschnittes erhält folgende Uberschrift:\nselbständig nicht verpfändet oder übertragen\nwerden, bevor das Konkursausfallgeld beantragt                              „Umlage für die Produktive\nworden isl. Ein<~ Pfi:indung des .Anspruches auf                                   Winterbauförderung\".\nJ{onkursausfallgeld vor diesem Zeitpunkt gilt\nals mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie den            9. Nach dem Zweiten Unterabschnitt des Sechsten\nAnspruch auf Konkursausfallgeld erst von die-                Abschnittes wird folgender Dritter Unterab-\nsem Zeitpunkt an erfaßt.                                     schnitt eingefügt:\n(2) Der Anspruch    illif   Konkursausfallgeld kann                           „Dritter Unterabschnitt\nwie der Anspruch auf Arbeitseinkommen ge-                              Umlage für das Konkursausfallgeld\npfändet, verpfändc=d, oder übertragen werden,\nnachdem das Konkursausfallgeld beantragt wor-                                             § 186 b\nden ist.                                                        (1) Die Mittel für das Konkursausfallgeld ein-\n§141111                              schließlich der Beiträge nach § 141 n, der Ver-\nwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die\n(1) Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den\nmit der Gewährung des Konkursausfallgeldes\nAnspruch auf Konkursausfallgeld begründen,\nzusammenhängen, werden von den Berufsgenos-\ngehen mit der Stellung des Antrages auf Kon-\nsenschaften jährlich nachträglich aufgebracht.\nk ursausfal 1g81 d auf die Bundesanstalt über.\n(2) Die Verwaltungskosten und die sonstigen\n(2) Die gegen den Arbeitnehmer begründete                 Kosten werden pauschaliert. Die Höhe der Pau-\nAnfechtung nach der Konkursordnung findet                    schale bestimmt der Bundesminister für Arbeit\ngegen die Bumk~.anstalt statt.                               und Sozialordnung nach Anhörung der Bundes-\nanstalt und der Verbände der Berufsgenossen-\n§ 141 n                             schaften durch Rechtsverordnung.\nPflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenver-\nsicherung und zur ~Jesetzlichen Rentenversiche-                                           § 186 C\nrung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Ar-                   (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften\nbeit, die auf Arbeitsentgelte für die letzten drei           und die See-Berufsgenossenschaft bringen die\nMonate vor Eröffnung des Konkursverfahrens                   Mittel für das Konkursausfallgeld auf, soweit\nentfallen und bei Eröffnung des Konkursverfah-               diese nicht von den landwirtschaftlichen Berufs-\nrens noch nicht entrichtet worden sind, entrich-             genossenschaften (§ 186 d) aufgebracht werden.\ntet das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen                Sie zahlen ihre Anteile bis zum 30. Juni eines\njeden Jahres an die Bundesanstalt.\nEinzugsstelle. Die Einzugsstelle hat dem Ar-\nbeitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür                    (2) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an\nzu sorgen, daß die Beschäftigungszeit und das                den aufzubringenden Mitteln entspricht dem\nbeitragspflichtige       Bruttoarbeitsentgelt      ein-      Verhältnis ihrer Lohnsumme zu der Gesamtlohn-\nschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge            summe der gewerblichen Berufsgenossenschaf-\nten und der See-Berufsgenossenschaft. Unbe-\nnach Satz 1 entrichtet werden, dem zuständigen\nrücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bun-\nRentenversicherungsträger mitgeteilt werden.\ndes, der Länder, der Gemeinden sowie der Kör-\n§§ 141 c, 141 e, 141 h Abs. 1 und 3 sowie § 141 m            perschaften, Stiftungen und Anstalten des öf-\nAbs. 1 gelten entsprechend.\"                                 fentlichen Rechts, bei denen· der Konkurs nicht\nzulässig ist, und solcher juristischer Personen\n6. § 145 wird wie folgt geändert:                               des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein\na) In Nummer 1 werden nach den Worten „nach                  Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die\n§ 133\" die Worte     11 , eine Verdienstbescheini-      Zahlungsfähigkeit sichert.\ngung nach § 141 h Abs. 1 und 3\" eingefügt                  (3) Die gevrerblichen Berufsgenossenschaften\nund nach dem Wort „üusfüllt\" das Vl/ort                 und die See-Berufsgenossenschaft legen den\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt.                        von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem","1484                                 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nEnt~Jclt der Vt>rsichertcn in den Unternehmen          11. § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nauf ihre Mitglieder um; hierbei bleiben die in\n1. In Nummer 4 werden die Worte „oder nicht\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Mit~Jlieder unbe-\nvollständig\" durch die Worte „nicht voll-\nrücksichtigt. Die Satzung kann bestimmen,\nständig oder nicht rechtzeitig\" ersetzt.\n1. daß der Anteil nach der Zahl der Versicher-\n2. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt:\nten statt nach Entgelten umgelegt wird,\n„4 a. entgegen § 141 h Abs. 1 oder 3 eine\n2. daß die durch die Umlage auf die Mitglieder                        Verdienstbescheinigung nicht,      nicht\nentstehenden Verwaltun~Jskosten mit umge-                        richtig, nicht vollständig oder nicht\nlegt werden,                                                     rechtzeitig ausgestellt,\".\n3. daß von ein(!r besonderen Umlage abgesehen               3. In Nummer 5 werden vor den Worten .,§ 144\nwird.                                                       Abs. 3\" die Worte „den§§ 141 g, 141 h Abs. 2,\"\nIm übrigen gelten die Vorschriften über den                     eingefügt.\nBeitrag zur ~wsetzl ichen Unfallversicherung ent-\nsprechend.\nArtikel 2\n(4) Die Berufsgenossenschaften und die Bun-\ndesanstalt übermitteln dem Hauptverband der                           Änderung sonstiger Gesetze\ngewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. bis\nzum 31. März eines jeden Jahres die Angaben,                                         § 1\ndie für die Berechnung der Anteile der Berufs-                      Änderung der Konkursordnung\ngenossenschaften erforderlich sind. Dieser er-\nmittelt die An lc-:>lle der Iforufsgenossenschaften     1. § 59 wird wie folgt geändert:\nund teilt sie den Berufsgenossenschaften und               a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nder Bundesanstalt mit. Der Hauptverband und\ndie Bundesanstalt. können ein anderes Verfah-                   „3. wegen der Rückstände für die letzten\nren vereinbaren.                                                    sechs Monate vor der Eröffnung des Ver-\nfahrens oder dem Ableben des Gemein-\nschuldners die Ansprüche\n§ 186 d\na) der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus\n(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-                         einem Arbeitsverhältnis mit dem Ge-\nschaften bringen die Mittel für das Konkursaus-                         meinschuldner, der im Rahmen be-\nfallgeld auf, das den bei ihnen versicherten Ar-                        trieblicher Berufsbildung Beschäftigten\nbeitnehmern gezahlt worden ist. Sie zahlen ihre                         auf die Bezüge aus einem Berufsbil-\nAnteile bis zum 30. September eines jeden Jah-                          dungsverhältnis mit dem Gemein-\nres an die Bundes,rnsta]t.                                              schuldner sowie der in Heimarbeit Be-\n(2) Der Anteil jeder Ja ndw irtschaftlichen Be-                      schäftigten und der ihnen Gleichge-\nrufsgenossenschaft an den aufzubringenden Mit-                          stellten auf die Bezüge aus einem Be-\nteln entspricht dem Verhältnis der Summe der                            schäftigungsverhältnis mit dem Ge-\nvon ihr im abqelcntfenen Geschäftsjahr gezahl-                          meinschuldner,\nten Renten zu der Summe der von allen land-                         b) der Arbeitnehmer auf Entschädigung\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gezahl-                         aus einer Wettbewerbsabrede mit dem\nten Renten. Der Berechnung nach Satz 1 werden                           Gemeinschuldner,\nnur die Summen der Renten zugrunde gelegt,                          c) der Handelsvertreter auf Vergütung\ndie nicht nach Durchschnittssätzen berechnet                            einschließlich Provision gegen den Ge-\nworden sind. Die Vertreterversammlungen der                             meinschuldner, sofern diese Handels-\nlandwirtschaftlichen        Berufsgenossenschaften                      vertreter zu dem Personenkreis gehö-\nkönnen durch übereinstimmenden Beschluß be-                             ren, für den nach § 92 a des Handels-\nstimmen, daß die Anteile jeder Berufsgenossen-                          gesetzbuchs die untere Grenze der\nschaft ndch einem anderen angemessenen Maß-                             vertraglichen Leistungen des Unter-\nstab ermi ltelt werden.                                                 nehmers festgesetzt werden kann, und\n(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-                         ihnen während der letzten sechs Mo-\nschaften legen den von ihnen aufzubringenden                            nate des Vertragsverhältnisses, bei\nAnteil nach ihrer Satzung auf füre Beitrags-                            kürzerer Vertragsdauer während die-\nschuldner (§ 819 der Reichsversicherungsord-                            ser, im Durchschnitt monatlich nicht\nnung) um. § 186 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und                         mehr als tausend Deutsche Mark an\nSatz 3 gelten entsprechend; § 186 c Abs. 4 gilt                         Vergütung einschließlich Provision\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Haupt-                           und Ersatz für im regelmäßigen Ge-\nverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-                              schäftsbetrieb entstandene Aufwen-\nschaften e. V. der Bundesverband der landwirt-                          dungen zugestanden haben oder noch\nschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. tritt.\"                       zustehen,\nd) der Berechtigten auf Leistungen aus\n10. Der bisherige Dritte Unterabschnitt des Sech-                          einer betrieblichen Altersversorgung\nsten Abschnittes erhält die Uberschrift „Vierter                        gegen den Gemeinschuldner;\".\nUnterabschnitt\".                                           b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974                               1485\nc) Es wird Jolgcnd<~r J\\bsdl.Z 2 cingdügt:                                  delsgesetzbuchs die untere Grenze der\n,,(2) Gehen in J\\bsc1tz l   Nr. 3 Buchstabe a                        vertraglichen Leistungen des Unter-\nbezeichnete /\\nsprüche n,H:h § 141 m Abs.                              nehmers festgesetzt werden kann, und\ndes Arbeitsforderungsgesetzes auf die Bundes-                           ihnen während der letzten sechs Mo-\nanstalt für Arbeit. über, so werden sie als                            nate des Vertragsverhältnisses, bei\nKonkursforderungen mit dem Rang des § 61                               kürzerer Vertragsdauer während die-\nAbs. 1 Nr. 1 bc~richligt.\"                                              ser, im Durchschnitt monatlich nicht\nmehr als tausend Deutsche Mark an\nVergütung     einschließlich   Provision\n2. § 60 erhcilt folg<!lldP Fassung:\nund Ersatz für im regelmäßigen Ge-\n,,§ 60                                            schäftsbetrieb entstandene Aufwen-\ndungen zugestanden haben oder noch\n(l) Sobald sich herausstellt, daß die Konkurs-\nzustehen,\nmasse zur vollständigen Befriedigung aller Mas-\nsegläubiger nicht ausreicht, werden Masseko-                              d) der Berechtigten auf Leistungen aus\nsten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche                               einer betrieblichen Altersversorgung\nauf einen Geldbctnig gerichtet sind, nach folgen-                            gegen den Gemeinschuldner,\nder Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem                               soweit die Forderungen       nicht  Masse-\nVerhciltnis ihrer Beträge, berichtigt:                                    schulden sind;\".\n1. die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs.\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nNr. 1, 2,\n,, (2) Die in Absatz 1 unter einer Nummer\n2. die Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 1, 2,                   zusammengefaßten Forderungen haben den\nvon diesen zuerst die baren Auslagen,                        gleichen Rang. Gleichrangige Konkursforde-\n3. die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs.                      rungen werden nach dem Verhältnis ihrer Be-\nNr. 3, 4,                                                    träge berichtigt.\"\n4. die Mass(~kosten im Sinne des § 58 Nr. 3.\n4. In § 103 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gemein-\n(2) § 13 Abs. 1 Sal.z 2 des Gesetzes, betreffend        schuldner\" ein Beistrich und die Worte „jeder\ndie Anfechtung von Rechtshandlungen eines                  der in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genannten Massegläubi-\nSchuldners außerhalb des Konkursverfahrens, in             ger\" eingefügt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai\n1898 (Reichsgesetzbl. S. 709), geändert durch die\n5. § 224 wird wie folgt geändert:\nVergleichsordnung vom 5. Juli 1927 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 139), bleibt unberührt.\"                    a) Die Verweisung ,,§ 59\" wird durch die Ver-\nweisung ,, § 59 Abs. 1\" ersetzt.\n3. § 61 wird wie folgt geändert:                              b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\na) In den Eingangsworten entfallen die beiden                      ,, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlich-\nBeistriche sowie die Worte: ,,bei gleichem                   keiten haben den Rang des § 60 Abs. 1 Nr. 3.\"\nRange nach Verhältnis ihrer Beträge\".\n6. In § 231 und in § 232 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils\nb) Nummer l erhült folgende Fassung:\ndie Verweisung ,,§ 224 Nr. 1\" durch die Verwei-\n„ l. wegen der Rückstände für das letzte Jahr         sung ,,§ 224 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\nvor der Eröffnung des Verfahrens oder\ndem Ableben des Gemeinschuldners die\n7. § 236 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nFordE:rungen\n,, (2) Kann einer der in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genann-\na) (k!r Arbeitnehmer auf die Bezüge aus\nten Massegläubiger oder ein Konkursgläubiger\neinem Arbeitsverhältnis mit dem Ge-\ndie Berichtigung einer Verbindlichkeit aus dem\nmeinschuldner, der im Rahmen be-\nGesamtgut verlangen, so ist er berechtigt, die Er-\ntrieblicher Berufsbildung Beschäftig-\nöffnung des Konkursverfahrens über das Ge-\nten crnf die Bezüge aus einem Berufs-\nsamtgut zu beantragen.\"\nbildungsverhältnis mit dem Gemein-\nschuldner sowie der in Heimarbeit Be-\nschäftigten und der ihnen Gleichge-                                        §2\nstellten auf die Bezüge aus einem Be-\nÄnderung der Vergleichsordnung\nschäftigungsverhältnis mit dem Ge-\nmeinschuldner,                            1. In § 26 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) der Arbeitnehmer auf Entschädigung           „Zu den Vergleichsforderungen gehören ferner\nc1us einer Wettbewerbsabrede mit dem         nicht die Ansprüche, die im Konkurs Masseschul-\nGemeinschuldner,                             den nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung\nc) der Handelsvertreter auf Vergütung           sind.\"\neinschließlich Provision gegen den Ge-\nmeinschuldner, soh~rn diese Handels-      2. In § 106 wird die Verweisung ,, § 59 Nr. 1 der\nvertreter zu dem Personenkreis ge-           I<:onkursordnung\" durch die Verweisung ,,§ 59\nhören, für den nach § 92 a des Han-          Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung\" ersetzt.","1486                                 Bundes,ges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§3                               das Konkursverfahren über das Vermögen des Ar-\n.Änderung des Handelsgesetzbuchs                beitgebers nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\neröffnet worden ist; § 141 b Abs. 3 des Arbeitsförde-\n§ 75 e  entfällt.                                        rungsgesetzes gilt entsprechend.\n§4\n§2\n.Änderung der Reichsversicherungsordnung\nDie durch Artikel 2 geänderten Vorschriften sind\n§ 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung er-           für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die vor dem\nhält folgende Fassung:                                      Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind,\n,, (3) Rückstände für die letzten sechs Monate vor       sowie für Anschlußkonkursverf ahren, die sich an\nEröffnung des Konkursverfahrens oder vor dem Ab-            ein Vergleichsverfahren anschließen, das vor dem\nleben des Gemeinschuldners sind Masseschulden im            Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden ist,\nSinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung,             in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.\nsoweit sie nicht nach § 141 n Satz 3 in Verbindung\nmit § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes                                       §3\nauf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind.                             Berlin-Klausel\nSoweit die Rückstände Konkursforderungen sind,\nbestimmt sich ihr Rang nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 der              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nKonkursordnung.\"                                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nArtikel 3\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§4\n§1\nDie Vorschriften des Dritten Unterabschnittes des                              Inkrafttreten\nVierten Abschnittes des Arbeitsförderungsgesetzes              Dieses Gesetz tritt am_ Tage nach der Verkündung\nsind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}