{"id":"bgbl1-1974-73-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":73,"date":"1974-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes","law_date":"1974-07-16T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1457\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                          Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1974                                                                                                               Nr. 73\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n16. 7. 74   Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Spreng-\nstoffgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1457\n7134-1-1-2, 7108-31. 8053-2-5, 7108-32\n12. 7. 74   Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Hufbeschlag (Hufbeschlagverord-\nnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1477\n7112-1-2\nHinweis auf andere Verktindungsblltter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1478\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Sprengstoffgesetzes\nVom 16. Juli 1974\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des § 8                                                                    a) soweit die aus ihnen hergestellten\nAbs. 3 und des § 17 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes                                                                            Endprodukte der Zulassungspflicht\nvom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), zu-                                                                           unterliegen oder für die Endprodukte\nletzt geändert durch Artikel 182 des Einführungs-                                                                             eine Genehmigung zur Ausfuhr nach\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974                                                                                  § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes erteilt\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen                                                                              worden ist und die Voraussetzungen\nmit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                                                                              der Nummer 3 im übrigen gegeben\nnung n~ch Anhörung des Sachverständigenaus-                                                                                    sind,\nschusses für explosionsgefährliche Stoffe mit Zu-                                                                       b) soweit diese Stoffe dazu bestimmt\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                                                                            sind, in einer nach § 4 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes                               genehmi-\nArtikel 1                                                                                        gungsbedürftigen Anlage in Munition\noder in Geschosse im Sinne des § 23\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des                                                                                 des Waffengesetzes vom 19. Septem-\nGesetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der                                                                             ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797)\nFassung der Bekanntmachung vom 24. April 1972                                                                                 weiterverarbeitet zu werden,\".\n(Bundesgesetzbl. I S. 633) wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3\n1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Gummi-                                                                     und 4 ersetzt:\nschlauchleitungen und Kabel\" durch die Worte                                                               ,,Der Nachweis dafür, daß die explosionsge-\n,,Gummischlauchleitungen, Kabel und Speziallei-                                                            fährlichen Stoffe nach Nummer 1 den tech-\ntungen für Tiefbohrungen\" ersetzt.                                                                         nischen Lieferbedingungen entsprechen, ist\ndurch eine Bescheinigung des Instituts für\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                                chemisch-technische Untersuchungen zu er-\na) In Absatz 3 werden in Nummer 1 nach den                                                                 bringen, der Nachweis dafür, daß die explo-\nWorten        „militärische               oder            polizeiliche                                sionsgefährlichen Stoffe nach Nummer 3 für\nZwecke\" die Worte „hergestellt, wiederge-                                                             militärische oder polizeiliche Zwecke be-\nwonnen oder eingeführt und\" eingefügt und                                                             stimmt sind, durch eine Bescheinigung oder\nin Nummer 3 die Verweisung ,,§ 16 der Ge-                                                             den Auftrag der jeweiligen staatlichen Be-\nwerbeordnung\" durch die Verweisung ,,§ 4                                                              schaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\" er-                                                              Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach\nsetzt.                                                                                                Nummer 3 durch die schriftliche Bekannt-\ngabe der Nummer des Genehmigungsbeschei-\nb) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                                                 des nach dem Gesetz über die Kontrolle von\n„4. explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I                                                        Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung\nund der Anlage II Abschnitt A zum Ge-                                                            des Auftrages einer staatlichen Beschaf-\nsetz, die nicht für militärische oder poli-                                                      fungs- oder Auftragsstelle als nachgewie-\nzeiliche Zwecke verwendet werden,                                                                sen.\"","1458                                    Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te:il I\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4                 8. In § 28 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nund 5 angefügt:                                             ,, (2) Die äußere Umhüllung von Wetterspreng-\n,, (4) § 14 des Gesetzes ist njcht anzuwen-             schnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre\nden auf explosionsgefährliche Stoffe, die                 dürfen nicht weiß sein.\"\nvom Versender ausgeführt worden waren                     Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nund an diesen unveri:indert in der versand-\nmäßigen Verpackung zurückkommen. Die\nVoraussetzungen nach Satz 1 sind nachzu-               9. § 32 wird wie folgt geändert:\nweisen.                                                   a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie bei\n(5) § 15 des Gesetzes ist nicht anzuwenden                 Brückenzündern U außerdem der Buchstabe\nauf explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I                   ,U' \" gestrichen.\nzum Gesetz, die in einer nach § 4 des Bundes-\nb) Absatz 5 wird gestrichen.\nImmissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-\ndürftigen Anlage zum Zwecke der Weiter-                   c) Absatz 6 wird Absatz 5 mit der Maßgabe,\nverarbeitung hergestellt und als solche nicht                   daß die Worte „und bei Brückenzündern ,U'\nvertrieben oder an andere überlassen wer-                       mit dem Buchstaben U verbunden\" gestri-\nden.\"                                                           chen werden.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                              10. § 39 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 16 der                 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „klein-\nGewerbeordnung\" durch die Verweisung                            sten Ursprungsverpackung\" durch die Worte\n,,§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\"                       ,,kleinste Ursprungsverpackung des Herstel-\nersetzt.                                                        lers (kleinste Verpackungseinheit)\" ersetzt\nund folgender Satz 3 eingefügt:\nb) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:                                                                   11\n„Dies gilt nicht für Knallbonbons.\n,, (4) Die §§ 4, 6, 9 bis 12 und 15 des Gesetzes\nsind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätig-              b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nkeiten zu Zwecken der Fertigungskontrolle                        „Enthält eine kleinste Verpackungseinheit\noder der Forschung in Betrieben, die einer                      verschiedene pyrotechnische Gegenstände,\nGenehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-                          so muß erkennbar sein, welche Kennzeich-\nsionsschutzgesetzes nicht bedürfen, nicht an-                   nung für welchen Gegenstand gilt.\"\nzuwenden, soweit hierbei mit explosionsge-\nfährlichen Stoffen der Anlage I in Mengen\n11. In § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nbis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb\nund das Uberlassen der explosionsgefähr-                  ,,Enthält eine kleinste Verpackungseinheit ver-\nlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder                schiedene pyrotechnische Gegenstände, so muß\nLieferschein erfolgen, der ein Jahr lang auf-             ersichtlich sein, welche Gebrauchsanweisung\nzubewahren ist.\"                                          für welchen Gegenstand gilt.\"\nDer bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 mit                  Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nder Maßgabe, daß die Worte „Absätze 1 bis 3\"\ndurch die Worte „Absätze 1 bis 4\" ersetzt             12. § 43 wird wie folgt geändert:\nwerden.\na) In Absatz 1 werden die Worte „ 1. bis 26. De-\n4. In§ 6 Abs. 2 werden nach dem Wort „Einheiten\"                        zember\" durch die Worte „ 1. November bis\ndie Worte „und Ausbildungseinrichtungen\" ein-                        26. Dezember\" ersetzt.\ngefügt.\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort                             ,, (6) Pyrotechnische Gegenstände der Klas'\"\n„Sprengzubehör\" ein Beistrich gesetzt und die                        se II dürfen an den letzten Verbraucher nur\nWorte „deren Änderung oder Berichtigung\" ein-                        in kleinsten Verpackungseinheiten oder in\ngefügt.                                                              größeren Einheiten, die mehrere kleinste\nVerpackungseinheiten enthalten, vertrieben\n6. In § 17 wird in Absatz 2 folgender Satz 2 an-                        oder anderen überlassen werden, soweit die\ngefügt:                                                              nach § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Gebrauchs-\nanweisung nicht auf dem einzelnen Gegen-\n„Auf der Außenverpackung darf an Stelle der\nstand angebracht ist.\"\nKennzeichnung mit dem Gefahrensymbol nach\nAbsatz 1 Nr. 5 das nach den Vorschriften für\ndie Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrie-           13. § 44 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\nbene Gefahrensymbol angebracht werden.\"                         ,,(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur\nin Verkaufsräumen vertrieben und anderen\n7. In § 23 werden in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2                  überlassen werden. Pyrotechnische Gegenstände\nnach den Worten „erkennen lassen\" die Worte                   der Klasse I dürfen auch außerhalb von Ver-\n„oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring                kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen\ntragen\" eingefügt.                                            werden. In Verkaufsräumen dürfen pyrotech-","Nr. 73 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974                             1459\nnische Gegenstände in Schaufenstern nicht,                     § 44 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Bruttoge-\nim übrigen nur in geschlossenen Schaukästen                    wicht genehmigen, soweit die Voraussetzun-\nausgestellt werden. Das Verbot, pyrotechnische                 gen nach Satz 1 gegeben sind.\"\nGegenstände in Verkaufsräumen außerhalb von              b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.\ngeschlossenen Schaukästen auszustellen, gilt\nnicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände          16. § 55 Nr. 11 erhält folgende Fassung:\neine ein- oder mehrseitig durchsichtige Verpak-\nkung haben und diese von der Bundesanstalt für            ,, 11. einer Vorschrift des § 44 über den Vertrieb,\nMaterialprüfung als unbedenklich bescheinigt                     das Uberlassen an andere, das Ausstellen\nworden ist. Jede kleinste Verpackungseinheit                     oder das Aufbewahren pyrotechnischer\nist mit einer Kurzfassung der Bescheinigung zu                   Gegenstände zuwiderhandelt,\".\nversehen.\n17. Die Anlagen I, II und III werden durch die An-\n(2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische\nlagen I, II und III zu dieser Verordnung ersetzt.\nGegenstände der Klassen I, II und der Unter-\nklasse T1 bis zu einem Bruttogewicht von insge-\nsamt 20 kg aufbewahrt werden. In einem Neben-                                 Artikel 2\nraum ist außerdem die Aufbewahrung von pyro-\ntechnischen Gegenständen der Klassen I, II und          Sprengschlämme und Sprengschnüre dürfen bis\nder Unterklasse T 1 bis zu einem Bruttogewicht       zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser\nvon insgesamt 60 kg zulässig. Im Verkaufsraum        Verordnung vertrieben und anderen überlassen wer-\ndürfen die Gegenstände nur in Verpackungsein-        den, wenn sie nach § 4 des Gesetzes zugelassen und\nheiten oder einzeln nur in geschlossenen Behält-     mit dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor-\nnissen, im Nebenraum nur in der versandmäßi-         geschriebenen Zulassungszeichen gekennzeichnet\ngen Verpackung aufbewahrt werden; geöffnete          sind. Die genannten Gegenstände dürfen auch nach\nVerpackungen sind unverzüglich zu verschlie-         Ablauf der in Satz 1 genannten Frist verwendet\nßen. Im Verkaufsraum ist von Feuerstellen und        werden.\nHeizkörpern mit einer Oberflächentemperatur                                   Artikel 3\nüber 120° C ein Abstand von mindestens 3 m\neinzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstellen          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\noder Heizkörper mit einer Oberflächentempera-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ntur über 120° C während der Aufbewahrung             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-\nnicht in Betrieb sein; offene Feuerstellen und       gesetzes auch im Land Berlin.\noffenes Licht sind verboten. Beim Vertrieb und\ndem Uberlassen an andere außerhalb von Ver-                                   Artikel 4\nkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen-\nstände nach Absatz 1 Satz 2 nur bis zu einem            Es treten außer Kraft:\nBruttogewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt         1. Die Verordnung über die Herstellung von Knall-\nwerden.\"                                                korken vorn 27. Dezember 1928 (Reichsgesetz-\nblatt 1929 I S. 9),\n14. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:      2. die Verordnung über Arbeitsstoffe aus delabo-\n,,Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann entfallen,       rierter Munition vom 6. September 1961 (Bundes-\nwenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die          gesetzbl. I S. 1712),\nZulassung zu einem Sonder- oder Wieder-              3. die Verordnung über Zellhorn vom 20. Oktober\nholungslehrgang beantragt.\"                             1930 (Reichsgesetzbl. I S. 468), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 14. Juli 1934 (Reichs-\n15. § 54 wird wie folgt geändert:                           gesetzbl. I S. 711).\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Werden pyrotechnische Gegenstände in                                    Artikel 5\nWarenhäusern, Kaufhallen oder ähnlichen             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nVerkaufsgeschäften an den letzten Verbrau-       die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats\ncher vertrieben und überlassen, so kann die      in Kraft. Artikel 1 Nr. 8, Nr. 12 Buchstabe a, Nr. 13\nzuständige Behörde die Aufbewahrung dieser       und Nr. 16 treten ein Jahr nach diesem Zeitpunkt\nGegenstände mit einem höheren als dem in         in Kraft.\nBonn, den 16. Juli 1974\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Rohwedder","1460                                  BundesgesetzbLaH, Jahrgang 1974, Teiil I\nAnlage I\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stoffen\nund Sprengzubehör\n1.     Sprengstoffe\n1.1    Ge s l e ins p r <: n g s toffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1 --- Für die cmteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei\nder Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung jedes Gestein-\nsprengstoffs darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungsbehörde\nvon der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen sind Ab-\nweichun~Jen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und\nder Wägetoleranzen zulässig. Gesteinsprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie\nund Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.\n2 - - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts\nAbweichendes bestimmt wird.\n3     Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gestein-\nsprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlen-\nmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in\neiner Menue enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheits-\nschäden verursacht.\n4 -- Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie\nmiteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt\nsein. Aluminium darf auch in Blättchenform verwendet .werden. Die Verwendung von\nAmmoniumnitrat in Form poröser Granulate ist zulässig.\n5 - Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur\nDetonation kommen und durchdetonieren.\n6     Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach län-\ngerer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.\n7 --- Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-\nGesteinsprengstoffe), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.\n8 -- Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.\n9     Für Verstärkungsladungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Diese Spreng-\nstoffe müssen den Sprengstoff, dessen Detonation sie einleiten sollen, sicher zünden.\n10 -- Für Perforationsladungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Diese Spreng-\nstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen. Sofern sie\nunter Druck verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durch-\ndetonieren.\n11 -- Für Sprengstoffe zum Be- und Verarbeiten von Werkstoffen gelten die Absätze 1\nund 4 bis 7 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Ver-\nwendung sicher zünden lassen. Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen\nsie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.\n1.2    Wettersprengstoffe\n12 --- Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammen-\nsetzung der Wettersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit\nder BestandteHe und der Wägetoleranz zulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich\nihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu be-\ntrachten.\n13 _ Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen\nmuß mindestens 30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie\nmiteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt\nsein.","Nr. 73 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974                      1461\n14 -- Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 3 entsprechend.\n15 -- Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur\nDetonation kommen und durchdetonieren. Für die Detonationsfähigkeit von Wetterspreng-\nstoffen, die unter Wasser verwendet werden sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe),\ngilt Absatz 7 entsprechend.\n16 --• Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem\nStahlmörser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezün-\ndet, mit Ladungen bis zu 60 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung\ngegen Kohlenstaub sicher sein.\n17 --- Wettersprengstoffe der Klasse II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke\naus dem Stahlmörser mit 40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten\ngezündet, mit Ladungen bis zu 2 m Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patro-\nnierung gegen Kohlenstaub sicher sein.\n18 --- Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer\neinreihigen Ladesäule von 2 m Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für\ndie Zulassung vorgesehenen Patronierung, bei einem Wandabstand von 15 cm und einem\nAuftreffw inkel von 90° gezündet, gegen Kohlenstaub sicher sein.\n19     Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem\nStahlmörser mit 55 mm weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet,\nmit am Bohrlochtiefslen anliegenden Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulas-\nsung vorgesehenen Patronierung gegen Schlagwetter sicher sein.\n20 -- Wettersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer\neinreihigen Ladesäule von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei\neinem Wandabstand von 65 cm und einem Auftreffwinkel von 45° gezündet, in der für die\nZulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schagwetter sicher sein.\n21 -- Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihi-\ngen Ladesäulen von Längen bis zu 2 m in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für\ndie Zulassung vorgesehenen Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet,\ngegen Schlagwetter sicher sein.\n2.      Zündmittel\n2.1     Sprengschnüre\n2.1.1   Allgemeine Anforderungen\n22 --- Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die\neine hinreichende mechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei\nüblicher mechanischer Beanspruchung schützt.\n23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten An-\nforderungen auch nach Feucht- und Warmlagerung genügen.\n2.1.2   Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten\n2.1.2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung\n24     Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.\n25     Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.2 Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die\ngleiche Sprengschnur\n26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm\ndie Detonation gegenseitig übertragen.\n27 -- Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.3 Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches\n28 -   Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.\n2.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage\n29 -   Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1.2.5 Wettersprengschnüre\n30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaub-\nsicherheit gestellten Anforderungen nach den Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.","1462                                Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, Teil I\n31      Well.ersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwetter-\nsicherhci t rJestellten Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.\n32      Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n33      Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1.2.6 Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit\n34      Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet\nwerden sollen, müssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuver-\nlässig zünden.\n35 -- Die Spn'ngschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.2     Sprengkapseln\n36      Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.\n37      Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.\n38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen\nkeine nachteiligen Veränderungen zeigen.\n39     Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.\n40     Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.\n41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden\nhaben.\n2.3     Sprengverzögerer\n42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und\nmüssen Sprengschnüre zuverlässig zünden.\n43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.\n44 -- Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und bei trockener Lagerung\nkeine gefährlichen Veränderungen zeigen.\n2.4     E 1e kt r i s c h e Zünd e r\n2.4.1   Allgemeines\n45 --- Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.\n46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonder-\nzwecke sind auch kürzere Zünderdrähte zulässig.\n47 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei\nZünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen\neinen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut lei-\ntende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zünderdrähte müs-\nsen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\nFür Zünderdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen\nausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die\nmechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.\n2.4.2   Elektrische Kennwerte\n2.4.2.1 Brückenzünder A\n48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis\nzu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.\n49 --- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen.\n50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und\n3,0 mWs/Ohm liegen.\n51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms\nausgelöst werden.\n52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min\nnicht ausgelöst werden.\n53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit\neinem Gleichstrom der Stärke Ö,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.","Nr. 73 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974                     1463\n2.4.2.2 Brückenzünder U\n54       Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu\n3,5 rn dc1 rf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.\n55     - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.\n56 - - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und\n16,0 mWs/Ohrn liegen.\n57 --- Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A •innerhalb von 10 ms\nausgelöst werden.\n58 -- - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min\nnicht ausgelöst: werden.\n59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit\neinem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n60 --- Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und\neiner elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV\nüber die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ·\nermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung\ndurch Uberschld.ge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2.4.2.3 Brückenzünder HU\n61 ----- Dit~ Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.\n62 -- Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/Ohm und\n2500 mWs/Ohm liegen.\n63 --- Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min\nnicht ausgelöst werden.\n64 --- Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit\neinem Zündimpuls von weniger als 3000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden\nlassen.\n65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2500 pF\ndurch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst wer-\nden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Uberschläge im Innern\nder Hülse gesichert sein.              ·\n2.4.3   Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten\n2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)\n66 -- Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem\nwasserdicht sein. Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen ver..-\nwendet werden sollen, müssen auch unter diesen Bedingungen zünden.\n67 --- Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewah-\nrung nicht gefährlich verändern.\n68 -- Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.\n69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß\nUberschneidungen der Zeitstufen nicht eintreten.\n70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht\nentflammbare Sprengstoffe nicht in Brand setzen.\n71 - Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich\nihrer Schlagwettersicherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben.\nDie Zünderdrahtisolierung muß schwer entflammbar sein.\n72 -- Schlagwettersichere Halbsekundenzünder dürfen nur 10 Zeitstufen haben.\n2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)\n73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die\nHülse zur Aufnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen\nläßt und die Sprengkapsel (Absatz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrich-\ntungen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die gleichen Forderungen erfüllen.\n74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum einge-\nsetzte Sprengkapsel einwandfrei zünden.\n75 -- In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.","1464                            Bundersgeisetzbl:aH, Jahrg,ang 1974, Teil I\n76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwand-\nfrei gezündet werden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur\nabgeworfen werden.\n77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzünd-\nschnurstücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.\n78 -- Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.\n2.5   Pulver zünd schnüre\n2.5.1 Allgemeines\n79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer\nBeanspruchung schützen.\n80 -   Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.\n81 -    Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.\n82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen\nnicht zum Glühen kommen.\n2.5.2 Brennzeit\n83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger\nund nach vierwöchiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche\nBrennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die\nBrennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um\nnicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.\n84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von\nder durchschnittlichen Brennzeit nad.1 Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen\nnicht feuchtlagerbeständig zu sein.\n85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach\neiner Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht\nmehr als ± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.\n2.6   Anzünder für Pulverzündschnüre\n86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.\nSie müssen ausreichend lagerbeständig sein.\n87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warn-\nlicht haben; auch die Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.\n88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des\nroten Warnlichtes zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht\nwesentlich verändern.\n89 -- Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s für 1 m liegen.\n3.    Sprengzubehör\n3.1   Zündleitungen\n90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitung nicht in einer gemeinsamen Um-\nhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als\ngemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen,\nals verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.\n91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durch-\nmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.\n92 -   Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.\n93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit\nhaben.\n94- Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer\nverseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm\nbetragen.\n95 -- Stahlleiter müssen einen leitenden Uberzug haben, der den Stahl vor dem Rosten\nschützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.\n96 -    Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.","Nr. 73 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974                  1465\nDie Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter\nelektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen\nbeständig sein.\n3.2     Verlängerungsdrähte\n97 -- Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.\n3.3     I so li er h ü 1s e n\n98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungs-\ngemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlag-\nsicher sein.\n3.4     Zündmaschinen\n3.4.1   Mechanische Beschaffenheit\n99 -    Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.\n100 --- Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, -geschlossenes Gehäuse haben.\n101 -- Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein\nselbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von\nZündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente\nanzusehen.\n102 -- Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n3.4.2   Elektrische Beschaffenheit\n103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern\nhaben. Die Anschlußklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus\nMessing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm1 bestehen. Der Durchmesser\nder Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der Anschlußschraube mindestens 6 mm\nbetragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile ge-\nsichert sein.\n104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg ·aus Isolierstoff angebracht sein,\nder die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.\n105 -- Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden\nMetallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen\nmüssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur\nStromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit\nvon der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1000 V Wechselspannung\nhaben.\n106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicher-\nheitstechnik entsprechen.\n107 --- Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung\nkeine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.\n108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht aus-\nreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen,\ndürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung\nabgegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die ver-\nhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.\n109 ---- Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß\nbei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben\nwerden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen\nAufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrich-\ntung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.\n3.4.3   Leistungsfähigkeit\n3.4.3.1 Allgemeines\n110 -- Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50,\n80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünder-\nzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine\nanzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.","1466                              Bunders,ges,etzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I\n3.4.3.2 Zündmaschi1wn für Brückenzünder A\n111 - - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchst-\nwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden\nAnforderungen qenügen:\nl. D(~r elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der\nStromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten\nMale wieder auf l A absinkt, muß mindestens 4 mWs/Ohm betragen.\n2. Be.i Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe die-\nses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die\nunteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10 Zünder                  60 Ohm\n20 Zünder                 110 Ohm\n30 Zünder                  160 Ohm\n50 Zünder                  260 Ohm\n80 Zünder                  410 Ohm\n100 Zünder                  510 Ohm\n160 Zünder                  810 Ohm\n200 Zünder                1 010 Ohm\n300 Zünder                1510 Ohm\n400 Zünder                2 010 Ohm.\n112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden\nAnforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-\nVerzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes\nvon 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zünd-\nmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von\nhöchstens 12 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.\n3.4.3.3  Zündmaschinen für Brückenzünder U\n113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchst-\nwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden\nAnforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der\nStromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten\nMale wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß\nmindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe die-\nses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die\nunteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n10 Zünder                   55  Ohm\n20  Zünder                  90  Ohm\n30  Zünder                 125  Ohm\n50  Zünder                 195  Ohm\n80  Zünder                 300  Ohm\n100  Zünder                 370  Ohm\n160  Zünder                 580  Ohm\n200  Zünder                 720  Ohm\n300  Zünder               1 070  Ohm\n400  Zünder               1 420  Ohm.\n114 -- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden\nAnforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zünd-\nstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm\nsowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine\nbestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens\n12 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.","Nr. n   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974                        1467\n3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU\n115       Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchst-\nwiderslcmd und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden\nAnforderungen W':nügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach lms die Stärke von mindestens 30 A erreicht\nhaben.\n2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten\nMale wieder auf 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3300 mWs/Ohm betragen.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n20 Zünder                15 Ohm\n80 Zünder                50 Ohm\nl 60 Zünder               100 Ohm.\n3.4.4   Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen\n116 -- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten\nRegeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschluß-\nklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen\nAnforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei\nder Schutzart „erhöhte Sicherheit\".\n117       Die~ Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines\nZündimpulses muß ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Ab-\ngabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen\nbis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1200 V, bei Zündmaschinen\nfür Zünderzc1hlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1500 V betragen.\n3.5     Zünd m a s c h In c n prüf gerät e\n118       Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Lei-\nstungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, ange-\npaßt ist.\n119       Die Zündrnaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zünd-\nmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n120       Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.\n121       Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.\n3.6     Zündkreisprüfer\n3.6.1   Allgermüne Anforderungen\n122       Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n123       rne Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.\n124       Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n125       Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n126       Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein,\ndaß auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Ge-\nhäuseteilen oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abge-\ngebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.\n127 -- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine\nUberbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.\n128       Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden\nTeilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.\n3.6.2   Besondere Anforderungen an Ohmmeter\n129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage minde-\nstens ± 1,5 v. H. der Skalenlänge betragen.\n130 -     Das Meßwerk muß eine Nu~lpunktregulierung haben.\n131 - Abweichungen bis zu 10 v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die\nMeßgenauigkeit nicht beeinflussen.\n3.1     Ladegeräte\n132       Die durch Reibung zwischen bewegten und fest angebrachten Teilen von Lade-\ngeräten entstehende Reibungswärme muß sich als ausreichend niedrig erweisen.","1468                               Bunde,sges,etzbLatit, Jahrg,ang 1974, Teil I\n133 --     Die auf den Sprengstoff oder die Patronen unmittelbar einwirkenden Kräfte müs-\nsen durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte ausreichend niedrig gehalten sein und\ndie auf den Sprengstoff ausgeübten Stoßwirkungen und Verdichtungseinflüsse auf ein\nMindestmaß beschränkt bleiben.\n134 --- Geräte zum Laden von patroniertem Sprengstoff müssen einen glatten Durchgang\nder Patronen gewährleisten.\n135        Beim Betrieb von Ladegeräten sind elektrostatische Aufladungen durch Begrenzung\nmöglicher Kapazitäten von Teilen des Gerätes gegeneinander und gegen Erde durch\nErdung von Anlageteilen sowie durch antistatische Eigenschaften des verwendeten\nSchlauchmaterials zu unterbinden.\n136 ----- Ladegerdte müssen aus korrosionsbeständigem, nicht brennbarem Material be-\nstehen. Soweit das Material mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmittelbar in Be-\nrührung kommt, muß es gegenüber diesen chemisch unempfindlich sein; Gummi- und\nKunststoffschlauchleitungen sind als Anschluß- und Abführungsleitungen zulässig.\n137 -      Geräte zum Laden von losem Sprengstoff müssen einen stetigen Fluß des Spreng-\nstoffs gewährleisten.\n138 -      Die Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoff oder Sprengstoffpatronen unmit-\ntelbar in Berührung kommen, müssen leicht zugänglich sein und gereinigt werden können.\n139 -      Fahrzeugantriebe und die Einrichtungen für das Ladegerät müssen räumlich so weit\nwie möglich voneinander getrennt sein.\n140 - Antriebsaggregate für den Betrieb des Ladegerätes müssen genügend weit ent-\nfernt von Fördereinrichtungen und Abführungsleitungen für den Sprengstoff angeordnet\nsein. Lager und Getriebe sind besonders abzudecken.\n3.8 Misch 1ad. e gerät e\n141 -      Für Mischladegeräte gelten die Absätze 132 bis 140 entsprechend.\n142 -- Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine An-\nsammlungen von Sprengstoffstäuben bilden.\n143 - Mischladegeräte müssen Meßeinrichtungen haben, mit denen die wesentlichen\nSprengstoffbestandteile fortlaufend aufgezeichnet werden können. Die Meßeinrichtungen\nmüssen so angebracht sein, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.\n4   Pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze\n4.1 P y r o t e c h n i s c h e G e g e n s t ä n de\n144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungs-\ngemäßer Verwendung handhabungssicher sind; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch\nsich ablösen.\n145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen mechanische Beanspruchung, der sie\nüblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, gesichert sein.\nIhr Satzinhalt muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß durch Reibung, Er-\nschütterung, Stoß oder Flammenzündung der verpackten Gegenstände keine Explosion\ndes ganzen Inhalts des Versandstücks gleichzeitig herbeigeführt werden kann. Satz 2 gilt\nnicht für pyrotechnische Gegenstände, die in der Klasse Ib der Anlage C zur Eisenbahn-\nverkehrsordnung aufgeführt sind, sowie für Gegenstände, die einzeln versandt werden.\n146 - Die Zünder der pyrotechnischen Gegenstände müssen deutlich erkennbar und\ngegen unbeabsichtigte Entzündung durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen\noder durch die Art der Verpackung zuverlässig gesichert sein.\n147 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine\ngefährlichen Splitter bilden.\n4.2 P y rote c h n i s c h e Sätze\n148 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine\nvierwöchige Lagerung bei 50° C darf bei ihnen keine chemische Veränderung hervorrufen,\ndie eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand verschie-\ndene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion untereinander treten\nkönnen, die zur Selbstentzündung führt.\n149 -- In Knallsätzen dürfen, vorbehaltlich der abweichenden Regelung für die Klassen I,\nII und T, an explosionsgefährlichen Stoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratgemische\noder Nitrozellulose bis zu 12,6 v. H. Stickstoffgehalt enthalten sein.","Nr. 73 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974                         1469\n150        Soweit nachstehend für die einzelnen Klassen nichts anderes bestimmt ist, dürfen\npyrotechnische Sdtze fol~Jcnde Stoffe nicht enthalten:\n1. J\\rnrnoniurnsalzc oder Amine zusammen mit Chloraten,\n2. Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II).\nEnthi:il I ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzu-\nordnen, daß keine Mischungen der genannten Art entstehen können.\n151        Tn Sülzen, die Chlorate  enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht\nübersteigen. In Lm1chtsätzen auf    Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen\nfür Knallkorken, Zündblctttchen     und -bänder (Amorces) darf der Chloratanteil bis auf\n80 v. H. des Satz(Jewichtes erhöht  werden.\n4.3   Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen\n4.3.1 Klasse T: Feuerwerkspielwaren\n152 --- Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyro-\ntechnischen Gegenstandes darf nicht mehr als 3 g betragen. Dabei dürfen die Anteile an\nSchwarzpulver und Leuchtsätzen (Farberregern) zusammen 2 g nicht übersteigen.\nl 53 -     Schwarzpulver und andere Nitratgemische sind in Knallsätzen nicht zulässig. In\neinem     pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 0,5 g Nitrozellulose\nnur in    Form von Kollodiumwolle (-watte) oder 2,5 mg Knallsilber (Silber-Fulminat) ent-\nhalten   sein. Ch]orat- und perchlorathaltige Knallsätze sind nur zulässig\n1. in Zündblfütchen (Amorces) und Zündbändern (Amorcesbändern), Plastik-Amorces, Pla-\nstik-Amorcesbändern und Plastik-Amarcesringen, die je Zündpille nicht mehr als\n7,5 mg Knallsatz enthalten; bei Plastik-Amorces, Plastik-Amorcesbändern und Plastik-\nAmorcesringen muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht\nund durch Papierblättchen abgedeckt sein,\n2. in pyrotechnischen Gegenständen, wie Knallsteinen, deren chlorathaltige Sätze durch\nBindemittel derartig phlegmatisiert sind, daß ihre Ungefährlichkeit gewährleistet ist,\n3. in Tretknallern, die je Stück nicht mehr als 7,5 mg Knallsatz enthalten.\n154 --- Anzündbare pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung müssen eine Zeit-\nzündung von mindestens drei Sekunden und höchstens 6 Sekunden Brenndauer haben.\n155        Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz sowie Raketen sind in der Klasse I nicht\nzulässig.\n4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk\n156 --- Das Gesamtgewicht der Sätze des einzelnen pyrotechnischen Gegenstandes darf\nnicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen; diese\nGewichtsbegrenzung gilt nicht für loses Bengalpulver.\n157 ---- Bei Raketen darf das Gesamtgewicht der Sätze nicht mehr als 20 g und davon\nder Anteil an Effektscttzen nicht mehr als 10 g betragen; für Flügel-(Leitwerk-)Raketen)\nkönnen Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung zugelassen werden.\n158 ---- In einem pyrotechnischem Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 10 g\nSchwarzpulver oder 10 mg chlorat- oder perchlorathaltiger Knallsatz enthalten sein.\n159 -- Gewickelte Knallkörper dürfen neben einer Satzumhüllung von höchstens 2 mm\nWandstärke aus Pappe nicht mehr als drei Umwicklungen mit einer geleimten Hanf- oder\nPapierschnur von 2 mm Durchmesser haben. Die Hülsenwandstärke ungewickelter Knall-\nkörper darf nicht mehr als 3,5 mm betragen; dies gilt nicht, wenn\n1. das Hülsenrohr aus Papier ohne Verwendung von Klebstoffen oder Bindemitteln her-\ngestellt und das Papier eine flächenbezogene Masse von nicht mehr als 150 g/m 2 hat,\n2. die Umhüllung aus Kunststoff besteht und\n3. die Zulassungsprüfung ergibt, daß in den Fällen der Nummern 1 und 2 keine gefähr-\nlicheren Wirkungen als bei der Verwendung von Pappumhüllungen eintreten.\n160 -- Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung von mindestens 3 s und\nhöchstens 6 s Brenndauer haben. Satz 1 gilt nicht für Bengalfackeln oder für ihrer Wirkung\nnach vergleichbare Gegenstände.\n161 -- Raketen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.\n162 - Absatz 147 gilt für pyrotechnische Gegenstände mit Knallwirkung mit der Maß-\ngabe, daß die Wurfstücke nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen --\nfortgeschleudert werden können.","1470                              Bundesgesetzbla1tt, Jahrgang 1974, TeiJ I\n4.3.3 Klasse III: Gartenfeuerwerk\n163 ---- Das Gewicht der pyrotechnischen Sätze des einzelnen Gegenstandes darf nicht\nmehr als 250 g betragen. Werden mehrere dieser Gegenstände als Einzelteile zu einem\nneuen Gegenstand der Klasse III zusammengefügt, darf das Gesamtgewicht der pyro-\ntechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes nicht mehr als 800 g, bei Wasser-\nfällen nicht mehr als 1200 g betragen. Wirbelraketen (Tourbillons), steigende Feuerräder\nsowie Raketen dürfen Sätze in einem Gesamtgewicht von höchstens 75 g enthalten.\n164 --- In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme von Lichter-\nbildern, nicht mehr als zwölf Einzelteile vereinigt sein; Lichter und Lanzen werden dabei\nnicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegenstände, bei denen als Einzelteile ausschließ-\nlich Lichter und Lanzen verwendet werden. Einzelteile sind Bauteile, die für sich funktions-\nfähige pyrotechnische Gegenstände sind.\n165 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g\nSchwarzpulver oder 50 g eines anderen Nitratgemisches, in einem Einzelteil eines zusam-\nmengesetzten Gegenstandes nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz\nenthalten sein.\n166 --- Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf das Gesamt-\ngewicht dieser Sätze nicht größer sein als 50 g.\n167 -     Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwe-\nfel-Aluminium-Gemisches enthalten.           -\n168 - Raketen und steigende Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht\nhöher als 100 m steigen.\n169 -- Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung von mindestens 3 s und\nhöchstens 6 s Brenndauer haben. Dies gilt nicht für Bengalfackeln oder für ihrer Wirkung\nnach vergleichbare Gegenstände.\n4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke\n170 --- Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen\ndes Abschnittes 4.2 mit der Maßgabe, daß Perchloratgemische in Knallsätzen zulässig sind.\n171 - Die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen kann zusammen mit Chlora-\nten in raucherzeugenden Gemischen zugelassen werden, wenn durch die Zusammensetzung\ndes pyrotechnischen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.\n172 ---- Absatz 147 ist auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse T nicht anzuwenden.\n173 -- Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T1 zuzuordnen, wenn sie den\nAnforderungen nach den Absätzen 174 bis 179 entsprechen.\n174 -- Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen\n1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,\n2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zu-\nstand mehr als 60 s für 0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke\nzerlegt werden.\n175 - Pyrotechnische Licht.er und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung\ndienen, dürfen\n1. nicht. mehr als 0,5 kg Satz enthalten,\n2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertige~ Zustand mehr\nals 60 s für 0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke\nzerlegt werden.\n176 -- Gegenstände mit Schallwirkung dürfen\n1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-\nAluminium-Knallsatzes enthalten,\n2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\n177 - Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutz-Mittel dürfen\n1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,\n2. keine Wirksät.ze enthalten, d~ren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Gegenstand mehr\n_als 60 s für 0,1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke\nzerlegt werden.","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974                     1471\n178       Raketen dürfen\n1. nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,\n2. eine Steighöhe von 100 mnicht überschreiten.\n179 -     GegcnslctndP mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen,\ndürfen nicht mehr als 10 g Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explo-\nsion gebracht werden können.\n180       Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur\nExplosion gebracht werden können.\n181     - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T1. Für sie gelten folgende An-\nforderungen:\nl. Die KürpPr dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkann-\nten korkühnliclien Massen bestehen.\n2. Die Körper m(·1ssen 15 mm      ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm,\nan der oben!n Fli:.iche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete\nzylindrische Vertiefung von 7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme\neines Pappniipfchens haben.\n3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des\nKörpers so einqesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.\n4. Der Knc:illsal.z dcHf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel\nbestehen. Er rnuß neutral reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt.\nSeine Zuscmmwnsetzung muß beim Abschuß die Zerlegung des Körpers gewährleisten.\n5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.\n6. Der I-Tohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus\nwiderstandsfühigPm Papier verschlossen sein.\n182 ~- Signalmi1 tel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall\nGegenstände der Unterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition und Ge-\nschosse mit pyrotechnischer Wirkung für technische Zwecke, die zur Verwendung in Ge-\nräten zum C!ir1rncil i~Jen Abschießen bestimmt sind.\n183 -- Liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 181 sowie des\nAbsatzes l 82 Satz 1 nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Ge-\nfährlichkei tsrnerkmale der Unterklassen Tt und T2 in eine diese Unterklassen einzu·\nordnen.\n5. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische\nund pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemi-\nscher Erzeugnisse verwendet werden\n184 -~- Mischungen müssen homogen sein und dürfen sich nicht entmischen. Flüssige\nBestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.\n185 ---- Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen\nLagerung bei 50CJ C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim\nUmgang und bei der Beförderung entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbst-\nerhitzung um mehr als 3° C eintreten. Werden die Stoffe schärferen Beanspruchungen\nunterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -<lauer\nentsprechend zu wählen.\n186 -     Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 185 nicht, so muß beim Umgang\nund bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung\nmit Sicherheit ausgeschlossen ist.\n6. Treibladungspulver und Raketentreibstoffe\n187 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Treibladungspulvers und\nRaketentreibstoffes ist die bei der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Die\nZusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustimmung der Zulassungs-\nbehörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen\nsind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile\nund der Wägetoleranz zulässig.\n188 ---- Alle festen Bestandteile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander\nund mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.","1472                      Bunde,sg·eisetzbliaitt, Jahrgang 1974, Teil I\n189 -- Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie\nüblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich\nsein. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht explodieren oder deto-\nnieren.\n190 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen\nenthalten.\n191 Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Ver-\nänderungen zeigen.\n192 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander\ntreten können, die zur Selbstentzündung führt.","Nr. 73 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1974                     1473\nAnlage II\nZeichen\nfür explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 10\nStoff oder Gegenstand             Zeichen 1        Stoff oder Gegenstand         Zeichen\nI. Sprengstoffe                                           Sprengschnüre ohne Ein-\nGesteinsprengstoffe und Spreng-                        schränkung des seitlichen\nstoffe für sonstige Zwecke                             Detonationsübertragungs-\nbereiches                    SSM\nPulversprengstoffe                  p\nWettersprengschnüre\nHochprozentige gelatinöse                            der Klasse I                 WSS I\nSprengstoffe                        GNN\nWettersprengschnüre\nGelatinöse Sprengstoffe             GN               der Klasse II                WSS II\nHalbge]atinöse Sprengstoffe         HN               Wettersprengschnüre\nPul verförmige Sprengstoffe                          der Klasse III               WSS III\nmit Sprengölzusatz                  PN               Sprengkapseln                SK\nPulverförmige Sprengstoffe                           Sprengkapseln\nohne Sprengölzusatz                 PA               mit elektrischer Auslösung   SKE\nPul verförmige Sprengstoffe                          Sprengkapseln\nohne Sprengölzusatz, wasser-                         mit Friktionsauslösung       SKF\nfest                                PAW\nSprengverzögerer             SV\nPulverförmige Sprengstoffe\nohne Sprengölzusatz mit aus-                      elektrische Zünder\nschließlich nicht explosions-                     als Brückenzünder A           u HU\ngefährlichen verbrennlichen                          nicht-\nAnteilen                            PAC              schlag-\nChloratsprengstoffe                 PCI              wetter-\nsichere\nSprengschlämme                      SA\nSpreng-\nDruckfeste Sprengstoffe             GND              moment-\nFeste Salpetersäureester,                            zünder       ZEMA      ZEMU  ZEMHU\nNitramine und aromatische                            schlag-\nNitroverbindungen sowie im                           wetter-\nwesentlichen aus diesen be-                          sichere\nstehende Gemische im festen                          Spreng-\nbis plastischen Zustand mit                          moment-\nzusätzlichen verbrennlichen                          zünder      ZEMSA     ZEMSU  ZEMSHU\nKomponenten oder ohne diese\nKomponenten                         E                nicht-\nschlag-\nSprengstoffe für sonstige                            wetter-\nZwecke                              sz               sichere\nWettersprengstoffe der                                 Spreng-\nzeit-\nKlasse I                            WI\nzünder        ZEVA     ZEVU  ZEVHU\nKlasse II                           WII\nschlag-\nKlasse III                          WIII             wetter-\nsichere\nII. Zündmittel                                             Spreng-\nSprengschnüre ohne seitliche                         zeit-\nDetona tionsü bertragung            sso              zünder       ZEVSA    ZEVSU  ZEVSHU\nSprengschnüre mit einem seit-                        Brenn-\nliehen Detonationsübertra-                           moment-\ngungsbereich bis 5 cm               ss               zünder        ZEBA      ZEBU ZEBHU","1474                               Bunde,s,g,e,setzbl1att, Jahrgang 1974, Teil I\nStoff oder Gegenstand              Zeichen    1             Stoff oder Gegenstand          Zeichen\nZünd-                                              IV.    Pyrotechnische Gegenstände\nschnur-                                                   und deren Sätze\nZeit-                                                     Pyrotechnische Gegenstände der\nzünder         ZEZA      ZEZU      ZEZHU\nKlasse I                          PI\nPulver-\nKlasse II                         P II\nzünder         ZEPA      ZEPU      ZEPHU\nKlasse III                        p III\nPul verzündschnüre\nKlasse T 1                        PT1\nweiße                              zzw                      Klasse T2                         PT2\ngeteerte                           ZZT\nIV. a. Pyrotechnische Sätze                PS\nblanke wasserdichte                ZZB\nV.    Explosionsgefährliche Stoffe für\ngeschützte wasserdichte            ZZG                    technische,      wissenschaftliche,\nanalytische, medizinische, zahn-\nfür pyrotechnische Zwecke          ZZP                    medizinische, veterinärmedizi-\noffene Pulverzündschnüre                                  nische und pharmazeutische\nfür pyrotechnische Zwecke                                 Zwecke sowie Stoffe, die als\n(Stoppinen)                        zzs                    Hilfsstoffe bei der Herstellung\nchemischer Erzeugnisse verwen-\nAnzünder für Pulverzünd-                                    det werden\nschnüre                              ZA                     Explosionsgefährliche Stoffe\nfür technische Zwecke             EST\nIII. Sprengzubehör                                                 für wissenschaftliche, analy-\ntische, medizinische, zahnme-\nZündleitungen                                                 dizinische,     veterinärmedizi-\nEinfachleitungen                   ZLE                      nische und pharmazeutische\nZwecke,                           ESW\nverseilte Leitungen                ZLV\ndie als Hilfsmittel bei der Her-\nStegleitungen                      ZLG                      stellung von chemischen Er-\nzeugnissen verwendet werden       H\nVer längerungsdr äh te               zv\nVI.    Schieß- und Zündstoffe\nIsolierhülsen                        ZI\nTreibladungspulver                T\nZündmaschinen                        ZM\nTreibladungspulver in labo-\nZündmaschinenprüfgeräte              ZP                        riertem Zustand                  TG\nRaketentreibstoffe                R\nZündkreisprüfer                      ZK\nRaketentreibstoffe      in  labo-\nLadegeräte                           L                         riertem Zustand                  RG\nMischladegeräte                      ML                       Zündstoffe                        z","Nr. 73   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 19,74                       1475\nAnlage III\nGebührenverzeichnis gemäß§ 16 Abs. 2\nI. Dc~r Personalaufwand wird nach folgenden Sätzen je Stunde aufgewendeter Arbeitszeit be-\nrechnet:\n1. für Bearn te des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte            40 Deutsche Mark\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte             34 Deutsche Mark\n3. für sonstige Bedienstete                                                     29 Deutsche Mark\nFür jede anqefan~Jene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.\nII. Zur Abgeltung des Sctchaufwandes werden folgende Grundgebühren erhoben:\n1. für die Prüfung von explosionsgefährlichen Stoffen, die zum\nSprengen verwendet werden:\na) Gesteinsprengstoffe und-Sprengstoffe für sonstige Zwecke                400 Deutsche  Mark\nb) Wettersprengstoffe Klasse I                                             800 Deutsche  Mark\nc) Wettersprengstoffe Klasse II                                          1 000 Deutsche  Mark\nd) Wettersprengstoffe Klasse III                                         1 100 Deutsche  Mark\ne) Untersuchung der Sprengschwaden eines Sprengstoffes auf\ntoxische Anteile                                                     1 500 Deutsche Mark\n2. für die Prüfung von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegen-\nständen, clie nicht zum Sprengen verwendet werden:\na) Pyrotechnische Sätze                                                    250 Deutsche Mark\nb) Treibladungspulver und Raketentreibstoffe                               250 Deutsche Mark\nc) Treibladungspulver und Raketentreibstoffe in laborierten Zu-\nstand                                                                  300 Deut.sehe Mark\nd) explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche\nanalytische, medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizi-\nnische und pharmazeutische Zwecke                                      200 Deutsche Mark\ne) Gegenstünde, die. mit explosionsgefährlichen Stoffen gefüllt\nsind, für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische,\nzahnmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische\nZwecke                                                                 150 Deutsche Mark\nf) explosionsgefährliche Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstel-\nlung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden                      250 Deutsche Mark\ng) Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und\ndie als Hilfsmittel bei der Herstellung von chemischen Erzeug-\nnissen verwendet werden                                                150 Deutsche Mark\n3. für die Prüfung von pyrotechnischen Gegenständen:\na) pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III                     50 Deutsche Mark\nb) pyrotechnische Gegenstände der Klasse T                                 200 Deutsche Mark\n4. für die Prüfung von Zündmitteln:\na) Sprengschnüre\nSprengschnüre ohne Spezialprüfung                                      800 Deutsche  Mark\nbei Sehwadenprüfung zusätzlich                                       1 500 Deutsche  Mark\nbei Schlagwetterprüfung zusätzlich                                   1 600 Deut.sehe Mark\nb) Sprengverzögerer                                                        400 Deutsche  Mark\nc) Sprengkapseln                                                           600 Deutsche  Mark","1476                            Bundeis,ges,etzMaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nd) Elektrische Zünder\nKapselprüfung, Bleiblock                                          600  Deutsche Mark\nElektrische Prüfung einschließlich Elektrostatik                  550  Deutsche Mark\nMechanische Prüfung, Lagerung                                     400  Deutsche Mark\nVerzögerungszeiten-Prüfung, thermische Prüfung                    480  Deutsche Mark\nSchlagwetter-Prüfung                                              380  Deutsche Mark\ne) Pulverzündschnüre                                                   750 Deutsche Mark\nf) Anzünder für Pulverzündschnüre                                     300 Deutsche Mark\n5. für die Prüfung von Sprengzubehör:\na) Zündleitungen                                                      480  Deutsche Mark\nb) Verlängerungsdrähte                                                 300 Deutsche Mark\nc) Isolierhülsen                                                       160 Deutsche Mark\nd) Zündmaschinen                                                       800 Deutsche Mark\ne) Zündmaschinenprüfgeräte                                             320 Deutsche Mark\nf) Zündkreisprüfer                                                    450 Deutsche Mark\ng) Ladegeräte                                                          500 Deutsche Mark\nh) Mischladegeräte                                                   1 000 Deutsche Mark\n6. für die Prüfung von Stoffen, die nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes\nangezeigt werden, zum Zwecke der Einordnung in Arten und Klas-\nsen mit Ausnahme der Prüfung auf Explosionsgefährlichkeit              300 Deutsche Mark.\nSofern nicht alle Einzelprüfungen nach II. durchgeführt werden müssen, ermäßigen sich die an-\ngegebenen Gebührensätze um den anteiligen Betrag für die nicht erforderlichen Einzel-\nprüfungen."]}