{"id":"bgbl1-1974-72-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":72,"date":"1974-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/72#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_72.pdf#page=8","order":3,"title":"Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 und Nr. 40","page":1456,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1456                                                   Bundesqesetzhldtt, Jahrqang 1974, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 39, ausgegeben am 11. Juli 1974\nTctg                                                                            Inhalt                                                    Seite\n8. 7. 74      Fiirille Verordnung zur Anderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkom-\nmen     über die inl.ermlfionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\n5. ADR-i\\nderungsV                  ............................................................ .                             949\n19. G.  74     Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Sonderabkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutsddand und dem Königreich Belgien über Arbeitslosenversicherung ....... .                                         986\n20. G.  74     l'kkcrnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Beilegung von\nJnvcstitionsslreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ....... .                                          986\n25. G. 74      Bekcrnntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkornmens über die vVeltorgani-\nsalion für Meteorolo9ie ............................................................. .                                        987\n2G. G. 74      Bekdnnl.111ddrnnq       z11   dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr ....... .                                 987\nNr. 40, ausgegeben am 16. Juli 1974\n12. 7. 74      Gesetz zu dem Vertrag vom 11. Dezember 1973 über die gegenseitigen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................. .   989\n15.5. 74       Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indien über Zusammenarbeit in der wissenschaft-\nlichen Forschung und technologischen Entwicklung ................................. .                                            998\n24.G. 74       Bekanntmachun9 über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und\nBefreiungen der Sonderorga-nisationen der Vereinten Nationen ..................... .                                          1004\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVcrlctg: Bundestmzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundcsqeselzblutt Teil I werden Ccsetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntrnachuwJen sowie Zoll 1:arifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b c d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,\n53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 31 ,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.\nDicser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,111f das Postscheckkonto Bunclesgesclzblutt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis c1 i c s er Ausgabe : 1,05 DM {0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VorausrechnuncJ 1,45 DM. Im Bezugs-\n[Hc>is isl rlir! M<'hrwr•rlstctwr cnlhallc!n; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}