{"id":"bgbl1-1974-72-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":72,"date":"1974-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/72#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_72.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)","law_date":"1974-07-15T00:00:00Z","page":1449,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1449\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1974                               Ausp;cgehen zu Bonn am 17. Juli 1974                                                                                          Nr. 72\nTuq                                                                Inhalt                                                                                     Seite\n1.5. 7, 74  Vt)r<ir<l1111tHJ      illwr Zusc11zleis1ungE'n in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförde-\nrun9s~.J(:sc,t.z (1 Iiirtt'V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1449\nHi. 7. 74   L'.rslc Veror(lllllll\\J 1.u /\\rlikel V dt?S Zweiten Gesetzes zur Anderung des Bundesentschä-\ndi~prnqsqcsetzes (BliC-Schluß9esdz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1455\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nll1111<1,1:.;\\J('sd1.l>lttH T<\\il II Nr. J9 und Nr. 40 ...                                                                                           1456\nVerordnung\nüber Zusatzleistungen in Härtefällen\nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\n(HärteV)\nVom 15. Juli 1974\nAuf Grund de:.; § J 4 i:l des ßundesausbildungsför-                             die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten\nderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundes-                                       bis zur Höhe von monatlich 50 DM geleistet. Falls\ngesetzbl. I S. 1409) und des Gesetzes zur Änderung                                 diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des                                    der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 ge-\nArbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973                                    nannten Betrag 1,20 DM je Verpflegungstag abge-\n(Bundesgesetzbl. l S. l 6Tl), zuletzt geändert durch                               setzt.\ndas Einführungsqesel.z zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (Bundesr1esetzbl. J S. 469), verordnet die                                                                              §2\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nFahrkosten\n§ 1                                                (1) Ausbildungsförderung wird. Auszubildenden,\nderen Bedarf sich nach § 12 Abs. l des Gesetzes be-\nSchulgeld, Studiengebühren\nmißt, zur· Deckung der Fahrkosten geleistet, soweit\n(1) Ausbildungsförderung wird bei Besuch einer                                  diese für den Besuch der nächstgelegenen entspre-\nprivaten Ausbildungsstätte für das tatsächlich zu                                  chenden zumutbaren Ausbildungsstätte notwendig\nentrichtende Schulgeld oder die tatsächlich zu ent-                                sind und den Betrag von 25 DM monatlich überstei-\nrichtenden Studiengebühren geleistet, und zwar für                                  gen. Die innerhalb einer Gemeinde gelegenen Aus-\nAuszubildende                                                                      bildungsstätten gelten als nächstgelegen.\n1. an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen,\n(2) Notwendig sind\nFachoberschulen, Abendhauptschulen, Berufsauf-\nbauschuJen, Abendrealschulen, Abendgymnasien                                    1. die Kosten der täglichen Fahrten zwischen Un-\nund Kollegs bis zu einer Höhe von monatlich                                          terkunft und Ausbildungsstätte mit einem regel-\n35DM,                                                                                mäßig verkehrenden Beförderungsmittel in Höhe\n2. an Berufsfachschulen und Fachschulen bis zu                                           der tariflich günstigsten Zeitkarte,\neiner Höhe von monatlich 100 DM,                                                2. die angemessenen Mehrkosten für die Benutzung\n3. an Höheren Fachschulen, Akademien und Hoch-                                           regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel,\nschulen bis zu einer Höbe von 210 DM im Se-                                          durch die eine wesentliche Verkürzung der Weg-\nmester.                                                                              zeit erreicht wird.\n(2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen                                  Die nach Satz 1 berechneten Kosten sind in jedem\nein Tagesheim organisi:llorisch angegliedert ist (Ta-                               Kalendermonat des Bewilligungszeitraums als not-\ngesheimschulen). wird Ausbildungsförderung für                                     wendig anzusehen.","1450                                Bundes,gesetzbl,a,tt, Jahrgang 1974, TeH I\n(3) Notwendig sind                                       reise als notwendig anzusehen, wenn die Reisezeit\n1. soweit die Ausbildungsstätte mit einem regel-            mit dem tariflich günstigsten regelmäßig verkehren-\nmdßig verkt~hrenden Beförderungsmittel nicht in         den Beförderungsmittel mehr als siebenmal 24 Stun-\nzumutbarer Weise zu erreichen und                       den beträgt.\n2. der nächste Anschluß an ein derartiges Beförde-                                    §4\nrungsmittel mehr als zwei Kilometer entfernt ist,                       Lern- und Arbeitsmittel\nauch die Kosten für die Benutzung eines privaten               Ausbildungsförderung wird geleistet bei notwen-\nKraftfahrzeugs in Höhe von 3,20 DM je Kalender-             digen Aufwendungen für die Anschaffung beweg-\nmonat des Bewilligungszeitraums für jeden Kilo-             licher Sachen nur nach Maßgabe der Anlage zu die-\nmeter, den die Wohnung von der Ausbildungsstätte            ser Verordnung (Lern- und Arbeitsmittel). Notwen-\noder dem Beförderungsmittel entfernt liegt.                 dig sind die Aufwendungen für diejenigen Lern-\nund Arbeitsmittel, die von der Ausbildungsstätte\n§3                                nicht zur Verfügung gestellt werden. Aufwendun-\ngen werden nur berücksichtigt, wenn sie in dem Be-\nFamilienheimfahrten                       willigungszeitraum geltend gemacht werden, in dem\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet zur Dek-         sie erbracht worden sind. Die in der Anlage aufge-\nkung der notwendigen Kosten für Familienheim-               führten Höchstbeträge gelten jeweils für den ge-\nfahrten, wenn sie 20 DM im Bewilligungszeitraum             samten Ausbildungsabschnitt.\nübersteigen.\n(2) Familienheimfahrt ist die Hin- und Rückfahrt                                   §5\n1. eines nichtverheirateten Auszubildenden zu dem                              Studienfahrten\nständigen Wohnsitz seiner Eltern oder, wenn ein\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet zur Dek-\nElternteil verstorben ist, des anderen Elternteils\nkung der notwendigen Kosten für Studienfahrten,\noder, wenn die Eltern nicht miteinander verhei-\ndie nach den Ausbildungsordnungen Teil der Aus-\nratet sind oder dauernd getrennt leben, des El-\nbildung sind und die der Auszubildende zur Errei-\nternteils, dem der Auszubildende rechtlich oder\nchung des Ausbildungszieles durchführen muß.\ntatsächlich zugeordnet ist,\n(2) Von den nach Absatz 1 zu berücksichtigenden\n2. eines verheirateten Auszubildenden zu dem stän-\nKosten hat der Auszubildende für jeden angebro-\ndigen Wohnsitz seines Ehegatten.\nchenen Reisetag einen Betrag in Höhe von 8 DM als\nLebt ein Auszubildender von seinem Ehegatten                Selbstkostenanteil zu tragen.\ndauernd getrennt, gilt er als nichtverheiratet.                (3) Die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zu be-\nrücksichtigenden Aufwendungen werden als Aus-\n(3) Innerhalb eines Bewilligungszeitraums wer-\nbildungsförderung nur geleistet, soweit sie im Be-\nden die Kosten einer Familienheimfahrt geleistet,\nwilligungszeitraum nach Abzug des Selbstkostenan-\nwenn der nach Absatz 2 maßgebliche Ort\nteils insgesamt den Betrag von 150 DM übersteigen.\n1. im Geltungsbereich des Gesetzes liegt und sich\nder Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 2\ndes Gesetzes bemißt, für jeden angefangenen                                       §6\nZeitraum von 4 Monaten,                                      Voraussetzungen der Internatsunterbringung\n2. außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in              (1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubil-\nEuropa liegt und sich der Bedarf des Auszubil-          denden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12\ndenden nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes bemißt, für        Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung\njeden angefangenen Zeitraum von 6 Monaten,              mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Dek-\n3. in Europa liegt und sich der Bedarf des Auszubil-        kung der Kosten der Unterbringung in einem Inter-\ndenden nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Ab-           nat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie\nsatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, für jeden ange-       den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maß-\nfangenen Zeitraum von 6 Monaten,                        geblichen Bedarfssatz übersteigen.\n4. außerhalb Europas liegt, für jeden angefangenen             (2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der\nZeitraum von 12 Monaten; dies gilt nur, wenn            besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohn-\ndie Fahrt nachweislich durchgeführt worden ist.         heim, in dem der Auszubildende außerhalb der Un-\nterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Ge-\nBesteht ein unabweisbares Bedürfnis für eine wei-           meinschaft mit anderen Auszubildenden Verpfle-\ntere Familienheimfahrt und liegt der nach Absatz 2          gung und Unterkunft erhält. Einern Internat gleich-\nmaßgebliche Ort außerhalb des Geltungsbereichs              gestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungs-\ndes Gesetzes, können Fahrkosten über Satz 1 hinaus          stätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichar-\ngeleistet werden.                                           tigen Zweck dient.\n(4) Notwendig sind die Kosten der Fahrt mit                 (3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt\neinem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel            gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen\nin Höhe der tariflich günstigsten Karte. Abwei-             Vorschriften der Schulaufsicht oder gemäß § 78 des\nchend von Satz 1 sind bei einer Familienheimfahrt           Gesetzes für Jugendwohlfahrt der Aufsicht des Lan-\nnach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 die Kosten einer Flug-           desjugendamtes unterstehen.","Nr. 72    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1974                          1451\n§7                            2. nach§ 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes 100 DM,\nLeistung bei Internatsunterbringung            3. nach§ 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes 120 DM\n(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich    im Monat übersteigen, höchstens aber ein Betrag\nim Bewilligungszeit.raum zu entrichtenden Kosten         von 45 DM im Monat.\nohne Schulgeld (Heimkosten).                                (2) Bewohnt der Auszubildende die Unterkunft\n(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maß-        gemeinsam mit anderen Personen, so ist davon aus-\ngeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag gelei-        zugehen, daß die Kosten der Unterkunft auf alle Be-\nstet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetra-     wohner zu gleichen Teilen entfallen.\nges nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermo-            (3) Die Höhe der Kosten der Unterkunft hat der\nnate des Bewilligungszeitraums ergibt; dem so er-        Auszubildende durch Vorlage einer schriftlichen\nrechneten Monatsbetrag sind 60 DM als Taschen-           von ihm selbst und dem Vermieter unterschriebe-\ngeld und Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubil-   nen Vereinbarung nachzuweisen.\ndende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.\n(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn                                   § 10\neine erheblich preisgünstigere Unterbringung in                            Besitzstandswahrung\neinem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder\nWohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen            (1) Auszubildenden, die für den Monat September\n1971 Leistungen nach dem Zweiten Wohngeldgesetz\ngleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen\nerhalten haben und solche Leistungen nicht mehr\nist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Be-\nerhalten, wird abweichend von § 9 Abs. 1 innerhalb\nrücksichtigung der geltend gemachten Aufwendun-\ndesselben Ausbildungsabschnitts ein Monatsbetrag\ngen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer\nin Höhe des für den Monat September 1971 bewil-\nerheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im\nligten Wohngeldes abzüglich 20 DM, höchstens je-\nwesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen\ndoch ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Aufwen-\nnachweist.\ndungen für die Unterkunft abzüglich 20 DM gelei-\n§8                           stet. Satz 1 gilt nur, wenn der Auszubildende hier-\nUnterkunft                        nach höhere Leistungen erhält als nach § 9.\n(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubil-            (2) Die Besitzstandswahrung nach Absatz 1 Satz 1\ndenden zu den Kosten der Unterkunft (einschließ-         gilt auch für den Fall, daß der Auszubildende ein\nlich der Nebenkosten) geleistet, dessen Bedarf sich     Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt\nnach § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 Nr: 2 des Gesetzes    und für den Monat September 1971 als Wohngeld\nbemißt, wenn er an dem Orl, von dem aus er die           einen Lastenzuschuß erhalten hat. Bei der Berech-\nAusbildungsstätte besucht, allein oder zusammen         nung der Kosten der Unterbringung ist die Bela-\nmit Familienmitgliedern lebt, die alle selbst Leistun-   stung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung im Be-\ngen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz          willigungszeitraum durch die Zahl der Kalendermo-\nerhalten. Als Familienmitglieder des Auszubilden-       nate des Bewilligungszeitraums zu teilen. Bewohnt\nden gelten seine Angehörigen im Sinne des Zweiten        der Auszubildende inzwischen statt des Eigentums-\nWohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970 (Bundes-          wohnraums Mietwohnraum, so ist höchstens ein Be-\ngesetzbl. I S. 1637), zuletzt geändert dutch Gesetz     trag in Höhe der hierfür aufzuwendenden Kosten\nvom 10. Dezember 1973 (13undesgesetzbl. I S. 1855).     der Unterbringung abzüglich 20 DM zu leisten.\n(2) Wenn in dem Mietpreis für die Unterkunft                                     § 11\nHeizkosten nicht eingeschlossen sind, ist dem Miet-\npreis ein Betrag von monatlich 25 DM für alle Ne-                             Berlin-Klausel\nbenkosten hinzuzurechnen.                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§9                            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-\nLeistungen zu den Kosten der Unterkunft          ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in\n§ 12\nHöhe von 75 v. H. des Betrages geleistet, um den\ndie Kosten der Unterkunft bei dem Bedarfssatz                                  Inkrafttreten\n1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes 60 DM,               Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","1452                              Btmdosges,etzbl,aitt, Jahrgang 1974, TeH I\nAnlage zu§ 4\nHöchst-\nFachrichtung                                        Gegenstand               betrag\nin DM\n1.    Wissenschaftliche Hochschulen:\n1.1.  J\\rdritektur                                           Zeichenbrett DIN A0 mit Hilfsgeräten    300\n1.2.  lngPniPurwissenschdftl iche Fi:icher                   Zeichenbrett DIN A0 mit Hilfsgeräten    300\nzu 1. 1. und 1.2.:\nBewilligung ab 1. Semester\n1.3.  Zt1brnnedi:,dn\nLU.                                                          Instrumentarium für das vorklinische    700\nStudium\nBewifügung während der Gesamtdau-\ner des vorklinischen Studiums\nl.:u.                                                         Instrumentarium.   für  das klinische 1 700\nStudium\nBewilligung während der ersten 3\nklinischen Semester, später nur bei\nVorliegen besonderer Umstände\n2.     Hochschulen für bildende Künste:\n2.1..  Architektur                                           Zeichenbrett DIN A0 mit Hilfsgeräten     300\nBewilligung ab 1. Semester\n2.2.   Gebrauchsgrafik                                       Kamera mit Zubehör                       700\n2.3.   Fotografie                                            Kamera mit Zubehör                     1 500\n2.4. · KünsUerische L1:~hri:irnter, soweit Gebrauchs-        Kamera mit Zubehör                       400\ngrafik oder Fotografie Studienfach ist\nZu 2.2. bis 2.4.:\nDer Sonderbedarf kann frühestens ab\n3. Semester anerkannt werden\n3.     Fachhochschulen:\n3.1.   Maschinenbau und Chemie-Ingenieur-Technik\n3.1.1. Allgemeiner Maschinenbau\n3.1.2. Schif fmaschinenbau\n3.1.3. Kerntechnik und Apparatebau\n3.1.4. Fertigungsl<:~chnik                                   Zeichenbrett DIN A0 mit Hilfsgeräten     300\n3.1.5. Chemie-Ingenieur-Technik\n3.1.6. Fe.inwerklechnik\n3.1.7. Gießerei- und Werkstofftechnik\n3.2.   Elektrotechnik\n3.2.1. Elektrotechnik\n3.2.2. Nachrichtentechnik                                  } Zeichenbrett DIN AI mit Hilfsgeräten     260\n3.2.3. Allgemeine Informatik (Mathematik-Ing.)","Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1974\nHöchst-\nFachrichtung                                  Gegenstand                betrag\ninDM\n3.3.    F:c1/uzeufflechn ik\n3.3.1. L,rndfc1 h rzc!ugbau\n3.3.2. Fluqz<~L1glJdll\nZeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten     300\n'.LU.  Sc:hilfbau\n3.3.4. f<rc1flfahrz(\\llijbau\n3.4.   Scli i ffsbc>I ri('bstc'chn ik, Schiffsingc~nieur (CI)   Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten     300\n3.5.   l loch bd 11\n3.5.1. [Jlc1ml!l~J und Entwurf\n3.5.2. l loch bd ukonsLruk tion                                 Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten     300\n3.5.3. lhubdrid)\n3.6.   l)iJllj ll~J<'ll icu rWt)S('n\n3.6.1. ln\\wnicurlldu\n3.6.2. VPrkchrs- und Wc1sserbau                                 Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten     300\n3.6.3. 11(1ubdridJ\n].7.   V('rJ1J()ss1111q, ;\\ l lqern. VPrmPssunqswesen           Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten     300\n3.8.   Produktions- und VPrfahrenstechnik\n3.8.1. i\\Jlgem. Produktionstechnik\n} Zeichenbrett DIN AO mit Hilfsgeräten     300\n3.8.2. Verfahnmstedrnik (einschl. Bio-Ing.-Wesen)\nZu 3.1. bis 3.8.:\nBewilligung des       Sonderbedarfs ab\n1. Semester\n3.9.   eestaltung, Schwerpunkte\n3.9.1. Crafik-Design\n} Kamera mit Zubehör                       700\n3.9.2. IIIustrdtion\nZu 3.9.1. und 3.9.2.:\nBewilligung in der Regel ab 3. Seme-\nster\n3.9.3. Foto-.l)csiqn                                            Kamera mit Zubehör                     1 500\nBewilligung in der Regel ab 5. Seme-\nster\nHöchst-\nAusbildung                                   Gegenstand                betrag\ninDM\n4.     Fachschulen, Berufsfachschulen:\n4.1.   an der Bayerischen Staatslehranstalt für Foto-           Kamera mit Zubehör                     1 500\ngrafie\n4.2.   an der Berufsfachschule des Lette-Vereins                Kamera mit Zubehör                       700\nBerlin           Fachrichtung Fotografie\n4.3.   an Berufsfachschulen für Gymnastiklehrerin-              eeräte und Sportbekleidung               300\nnen","1454                         Bundesigesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I\nHöchst-\nHauptfach                                     Gegenstand              betrag\nin DM\n5.   Ausbildung im Hauptfach Musik an Hoch-\nschulen, Akademien, Höheren Fachschulen,\nFachschulen und Berufsfachschulen:\n3.i. Ta!'sümirnnrumente                                Klavier                             i ööö\n5.2. Saiteninstrumente                                 1 Violine                             600\n1 Viola                               600\n1 Violoncello                         900\n1 Kontrabaß                           800\n1 Gambe                               800\n1 Laute                               400\n1 Gitarre                             250\n5.3. Blasinstrumente                                   1 Querflöte                           600\nBlockflöte, vierteiliger Satz       400\n1 Oboe                                700\n1 Klarinette (Es- und A-)             500\n1 Fagott                            1 200\n1 Trompete                            450\n1 Posaune                             500\n1 Horn                                500\nHöchst-\nGegenstand              betrag\nin DM\n6.   Ausbildung in Leibesübungen an Hochschulen\nund Fachschulen:\n6.1. Grundausstattung                                  Skigrundausrüstung                    550\nspezielle Sportbekleidung             300\n6.2. Schwerpunktfächer (zusätzliche Leistungen)        1 Eishockeyausrüstung                 300\n1 Eisschnellaufausrüstung             200\nSkiausrüstung für Langlauf und Sla-   300\nlom"]}