{"id":"bgbl1-1974-71-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":71,"date":"1974-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/71#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-71-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_71.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Postscheckordnung","law_date":"1974-07-05T00:00:00Z","page":1445,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1974                         1445\nVerordnung\nzur Änderung der Postscheckordnung\nVom 5. Juli 1974\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                  (2) Ein Postscheck, der an den Inhaber zahlbar\nvom 24. Juli 19.S3 (13undesg()setzbl. I S. 676) wird            gestellt ist, kann beim Postscheckamt, bei einem\nverordnet:                                                      Postamt oder einer Poststelle zur Auszahlung vor-\ngelegt werden. Die Auszahlung kann betrags- und\nArtikel 1\nstückzahlmäßig beschränkt und von der Vorlage\nDie Postscht~ckordnung vom l. Dezember 1969                  einer besonderen Ausweiskarte abhängig gemacht\n(Bundesgesetzbl. I S. 2159), geändert durch die Post-           werden. Der im Vordruck eines Postschecks ent-\nscheckgebührenordnung vom 26. Februar 1974 (Bun-                haltene Zusatz „oder Uberbringer\" darf nicht ge-\ndesgesetzbl. 1 S. 4 J 9), wird wie folgt geändert:              strichen werden. Eine Streichung dieses Zusatzes\ngilt als nicht erfolgt.\n1. In§ 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n(3) Ist in einem Postscheck ohne den einge-\n,, (2) Die Postscheckkonten werden bei den Post-           druckten Zusatz „oder Uberbringer\" ein Zah-\nscheckämtern geführt. Für die Kontoführung                   lungsempfänger genannt, so weist das Postscheck-\nwird eine Gebühr erhoben; ausgenommen sind                   amt das Zustellpostamt an, den vom Konto abge-\nhiervon:                                                     buchten Betrag an den Empfänger auszuzahlen\n1. Postscheckkonten von Kreditinstituten, über               (Zahlungsanweisung). Für die Zahlungsanweisung\ndie netzüberschreitender Zahlungsverkehr ab-           wird eine Gebühr erhoben. Für die Behandlung\ngewickelt wird,                                        der Zahlungsanweisung beim Zustellpostamt gel-\nten die Bestimmungen der Postordnung für Post-\n2. Postscheckkonten von öffentlichen Kassen des              anweisungen sinngemäß: Die Empfangsberechti-\nBundes, der Länder und der Gemeinden.\"                 gung für Zahlungsanweisungen richtet sich nach\nden Vorschriften der Postordnung für Sendungen\n2. In § 12                                                      mit Wertangabe.\na) erhält Absatz 1 folgende Fassung:                            (4) Einen vom Postscheckteilnehmer in Zahlung\n,, (1) Aufträge des Postscheckteilnehmers zu         gegebenen Postscheck ohne den eingedruckten\nLasten seines Postscheckkontos werden aus-             Zusatz „oder Uberbringer\" hat der Zahlungs-\ngeführt, wenn das verfügbare Guthaben aus-            empfänger im Falle der Einsendung an das Post-\nreicht. Das Postscheckamt kann auch Auf-              scheckamt als von ihm eingesandt zu kennzeich-\nträge ausführen, wenn das Postscheckkonto              nen.\ndadurch bis zu einem bestimmten Betrag\nüberzogen wird. Der Postscheckteilnehmer ist             (5) Das Postscheckamt kann einem Postscheck-\nbei einer Uberziehung verpflichtet, das Konto         teilnehmer mit umfangreichem Zahlurigsverkehr\nunverzüglich auszugleichen. Für die Uberzie-           widerruflich genehmigen, an Stelle von Zahlungs-\nhung erhebt das Postscheckdmt Zinsen.\",               anweisungen (Absatz 3) Zahlungsanweisungen\nzur Verrechnung bis zu einem bestimmten Höchst-\nb) wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                  betrag in Auftrag zu geben. Die Zahlungsanwei-\n,, (2) Das Postscheckamt kann eingesandte            sung zur Verrechnung wird vom Postscheckamt\nAufträge, für die das Guthaben nicht aus-             nach der Lastschrift als gewöhnlicher Brief an den\nreicht, als deckungslos zurücksenden. Für             Zahlungsempfänger versandt. Die Zahlungsanwei-\ndeckungslose Postüberweisungen und :Post-             sung zur Verrechnung kann dem Postscheckamt\nschecks werden Gebühren erhoben.\",                    wie ein an den Inhaber zahlbar gestellter Ver-\nrechnungsscheck innerhalb der Gültigkeitsfrist zur\nc) werden die bisherigen Absätze 2 und 3 Ab-\nsätze 3 und 4.                                        Gutschrift vorgelegt werden. Ist der in der Zah-\nlungsanweisung zur Verrechnung genannte Zah-\nlungsempfänger eine natürliche Person, so kann\n3. § 15 erhält folgende Fassung:                                er, sein Ehegatte oder ein vom Zahlungsempfän-\n,,§ .15                           ger Beauftragter die Zahlungsanweisung zur\nVerrechnung innerhalb der Gültigkeitsfrist bei\nPostscheck und Zahlungsanweisung                einem Postscheckamt, einem Postamt oder einer\n(1) Der Postscheckteilnehmer kann das Post-             Poststelle zur Auszahlung vorlegen. Die Aus-\nscheckamt mit Postscheck beauftragen, einen Be-              zahlung kann betragsmäßig beschränkt werden.\ntrag von seinem Postscheckkonto abzubuchen und               Für die Zahlungsanweisung zur Verrechnung und\nauszuzahlen.                                                 für die Auszahlung werden Gebühren erhoben.\"","1446                                Bundesgesetzbliatt, Jahrg,ang 1974, TeiH I\n4. In§ l8                                                 6. In § 23 wird in Absatz 2 folgender Satz 2 ange-\na) wird hinter clcm Wort „Postschecks\" das                fügt:\nWort ,, (Zahltmgscmweisungen)\" eingefügt,             ,,Dies gilt auch für den Widerruf von Zahlungs-\nb) wird folgender Satz 2 angefügt:                        anweisungen zur Verrechnung.\"\n,,Zahlungsanweisungen zur Verrechnung müs-\nsen zu Sammelaufträgen zusammengefaßt\nwerden.\"                                                                  Ärtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n5. § 21 erhält folgende Fassung:                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n,,§ 21                          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\nwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nEinziehung von Schecks\nDas Postscheckamt zieht auf Verlangen des\nPostscheckteilnehmers auf ein Kreditinstitut oder                             Artikel 3\nein Postscheckamt gezogene Verrechnungs-\nschecks ein. Die Beträge können dem Post-                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in\nscheckkonto des Einreichers unter dem Vorbe-           Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Nr. 3 und 5\nhalt des Eingangs gutgeschrieben werden.\"              bereits am 1. September 1974 in Kraft.\nBonn, den 5. Juli 1974\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGscheidle"]}