{"id":"bgbl1-1974-71-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":71,"date":"1974-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/71#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-71-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_71.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten","law_date":"1974-07-04T00:00:00Z","page":1444,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1444                                Bundesge,setzblatt, J ahrg,ang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten\nVom 4. Juli 1974\nAuf Grund des § I.J Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und           (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß\nd des Eichgesetzes vom 1 l. Juli 1969 (Bundesgesetz-        der Antragsteller den Transport der Prüfmittel ver-\nblatt I S. 759), zuletzt geündert durch Artikel 184 des     anlaßt oder besondere Prüfmittel bereitstellt, soweit\nEinführungsgesetzes zum Strafgesotzbuch vom                 dies erforderlich ist.\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. l S. 469), wird mit Zu-\n(4) Wird die Eichung eines Meßgeräts beantragt,\nslimmung des Bundesrates verordnet:\nfür das eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden\nist, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller\n§ 1\ndie Vorlage einer Ausfertigung des Zulassungs-\nAufstellung und Benutzung der Meßgeräte              scheins verlangen.\n(1) Wer ein Meßgerät nach § 1 Abs. 1 des Eich-              (5) Für die Eichung von Meßgeräten in Stufen\ngesetzes im geschäftlichen Verkehr oder ein Meß-            und für die besondere Prüfung der meßtechnischen\ngerät nach § 2 Abs. 3, §§ 3 und 4 des Eichgesetzes          Eigenschaften geeichter Meßgeräte (Befundprüfung)\nverwendet oder bereithält, muß                              gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\n1. die Anforderungen an die Benutzung des Meß-\ngeräts einhalten, die bei der Zulassung der Bau-\n§3\nart oder der Art des Meßgeräts festgelegt worden\nsind,                                                                    Ordnungswidrigkeiten\n2. den Hauptstempel des Meßgeräts und, soweit                  Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 12\nvorhanden, eine zusätzliche Angabe „Geeicht             des Eichgesetzes handelt, wer\nbis ... \" entfernen oder entwerten, sobald die          1. einer Vorschrift des § 1 Abs. 1 über die Anforde-\nGültigkeit der Eichung nach § 3 der Eichgültig-             rungen an die Benutzung von Meßgeräten oder\nkeitsverordnung vorzeitig erloschen ist.                    über die Entfernung oder die Entwertung des\n(2) Wer ein Meßgerät nach § 1 Abs. 1 des Eich-               Hauptstempels oder einer zusätzlichen Angabe\ngesetzes im geschäftlichen Verkehr verwendet oder               oder\nbereithält, muß in offenen Verkaufsstellen das Meß-         2. der Vorschrift des § 1 Abs. 2 über die Aufstel-\ngerät so aufstellen und benutzen, daß der Käufer                lung oder Benutzung von Meßgeräten\nden Meßvorgang beobachten kann.\nzuwiderhandelt.\n§2\nPflichten bei der Eichung                                               §4\n(1) Die Meßgeräte sind für die Eichung zu reini-                              Berlin-Klausel\ngen und ordnungsgemäß herzurichten. Meßgeräte,                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie nicht am Gebrauchsort geeicht werden, sind bei          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nder zuständigen Behörde oder an einem von ihr an-           geseitzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eich-\ngegebenen Prüfungsort zur Eichung vorzuführen               gesetzes auch im Land Berlin.\nund nach der Eichung dort wieder abzuholen.\n(2) Meßgeräte, die äin G(~brauchsort geeicht wer-                                    §5\ncfon, müssen so hergerichtet sein, daß sie ungehin-\ndert und gefahrlos zugänglich sind, soweit es Prü-                                 Inkrafttreten\nfung und Stempelung erfordern. Für ihre Eichung                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhat der Antragsteller Arbeitshilfe und Arbeitsräume         kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nin erforderlichem Umfang für die Dauer der Amts-            über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten vom\nhandlung zur Verfügung zu stellen.                          18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 794) außer Kraft.\nBonn, den 4. Juli 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S chle eh t"]}