{"id":"bgbl1-1974-71-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":71,"date":"1974-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_71.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz und des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes","law_date":"1974-07-10T00:00:00Z","page":1441,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1441\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1974                                                                                                               Nr. 71\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n10. 7. 74 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Errichtung des Bundesamtes für\nzivilen BevöJkerungssdrntz und des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophen-\nschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1441\n215-2, 215-9\n4. 7. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1443\n7141-6-1-2\n4. 7. 74 Verordnung über die Pflichten der Besitzer von Meßgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1444\n7141-6-1-1\n5. 7. 74 Verordnung zur Änderung der Postscheckordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1445\n901-1-10\n5. 7. 74 Verordnung zur Anderung der Postscheckgebührenordnung                                                                                                               1447\n901-1-10-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1448\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten\ndie zeitliche Ubersicht iiber die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1974 beigefügt.\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nzur Errichtung des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz\nund des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes\nVom 10. Juli 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                             3. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                               ,, (3) Dem Bundesamt für Zivilschutz werden fer-\nner die dem Bundesminister des Innern zustehen-\nArtikel 1                                                               den Befugnisse auf dem Gebiet der Erweiterung\ndes Katastrophenschutzes, der Sicherstellung des\nDas Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für                                                  Kulturgutes und der Arzneimittelbevorratung für\nzivilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958                                                   Zivilschutzzwecke mit Ausnahme der Befugnisse\n(Bundesgesetzbl. I S. 893), geändert durch § 18                                                   aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erweiterung\nAbs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des                                                      des Katastrophenschutzes, Artikel 2 Abs. 1 Satz 4\nKatastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundesge-                                                  des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai\nsetzbl. I S. 776), wird wie folgt geändert und er-                                                1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten\ngänzt:                                                                                            Konflikten vom 11. April 1967 (Bundesgesetzbl.\n1. Die Uberschrift des Gesetzes erhält die Fassung                                                II S. 1233), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\n„Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für                                                     Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom\nZivilschutz\".                                                                                  14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei be-\nwaffneten Konflikten vom 10. August 1971 (Bun-\n2. In den §§ 1 und 2 Abs. 1 erster Halbsatz, Ab-                                                  desgesetzbl. II S. 1025), und aus § 30 Satz 2 des\nsatz 2 und Absatz 4 werden die Worte „zivilen                                                  Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz\nBevölkerungsschutz\" jeweils ersetzt durch das                                                  der Zivilbevölkerung übertragen. Das Bundesamt\nWort „Zivilschutz\".                                                                            für Zivilschutz kann zur Durchführung der allge-","1442                                  Bundesgeseitzb1aitt, Jahrgang 1974, Teiil I\nmejnen Verwaltungsvorschriften des Bundesmi-                    rungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeits-\nnisters des Innern zum Gesetz über die Erweite-                 losenversicherung werden durch den Dienst\nrung des Katastrophenschutzes allgemeine Ver-                   im Katastrophenschutz nicht berührt. Privaten\nwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bun-                   Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeits-\ndesrates erlassen.\"                                             entgelt einschließlich ihrer Beiträge zur So-\nzialversicherung und zur Bundesanstalt für\n4. § 3 wird aufgehoben.                                             Arbeit bei einem Ausfall von mehr als zwei\nStunden am Tag oder von mehr als sieben\n5. § 4 wird aufgehoben.                                             Stunden innerhalb von zwei Wochen zu er-\nstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu\nerstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund\nArtikel 2                                 der gesetzlichen Vorschriften während einer\nArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter-\nDas Gesetz über die Erweiterung des Katastro-                    leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den\nphenschutzes vom 9. Juli 1968 (Blindesgesetzbl. I                  Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen\nS. 776) wird wie folgt geändert und ergänzt:                        ist. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmun-\ngen sind Angestellte und Arbeiter sowie die\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Ab-                zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Sätze\nsatz 2 erster Halbsatz werden die Worte „zivilen                 1 und 2 gelten für Beamte und Richter ent-\nBevölkerungsschutz\" jeweils ersetzt durch das                   sprechend.\"\nWort „Zivilschutz\".\nb) Folgende Absätze werden angefügt:\n2. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird zwischen den Worten                      ,, (3) Helfern, die Leistungen der Bundesan-\n,,bilden\" und „und\" ein Komma eingefügt.                       stalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige\nUnterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen\nMitteln erhalten, sind .die Leistungen weiter-\n3. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nzugewähren, die sie ohne den Dienst im Kata-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            strophenschutz erhalten hätten.\n,, (2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Ver-                     (4) Der Bundesminister des Innern wird er-\npflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz                mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nund aus diesem Dienst keine Nachteile im Ar-               minister für Arbeit und Sozialordnung und\nbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Ar-               mit Zustimmung des Bundesrates durch\nbeitslosenversicherung erwachsen. Nehmen                   Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren\nArbeitnehmer während der Arbeitszeit an                    nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zu regeln.\"\nEinsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen\nteil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme\nunter Weitergewährung des Arbeitsentgelts,                                    Artikel 3\ndas sie ohne die Teilnahme erhalten hätten,             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvon der Arbeitsleistung freigestellt. Versiehe-      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}