{"id":"bgbl1-1974-70-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":70,"date":"1974-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/70#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_70.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)","law_date":"1974-07-02T00:00:00Z","page":1435,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 70 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1974                               1435\nVerordnung\nüber die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten\nin der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei der Deutschen Demokratischen Republik\n(StäVUV)\nVom 2. Juli 1974\nAuf Grund des § 15 a des Bundesurnzugskosten-              (2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach\ngesetze,s in der Fas,sung der Bekanntmachung vom           Besoldung,sgrnp,pen bemißt, i,st maßgebend\n13. November 1973 (Bundesg,esetzbl. I S. 1628), ge-        1. bei Beamten auf Wide,rruf im Vorbereitungs-\nändert durch das Gesetz zur RegeLung be,sonde:rer              di,ens1t die Eingang,sbe,soldungs,gruppe ihrer Lauf-\ndienstrechtlicher Fragen der Bedienstet,en in der              bahn,\nStändigen Vertretung der Bundesrnpublik Deut,sch-\n1,and bei der Deutschen Dernokrntiischen Republik          2. bei Ruhe,standsbe,amten, früheren Beamten und\nvorn 13. Juni 1974 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1273), wird           ihren HinterbLi,ebenen die Besoldungsgruppe der\nverordnet:                                                     P-1,a,nste,Ll•e, die für den I,e.tzten Dienstposten des\nBeamten vorgesehen wa,r.\n§ 1                               (3) Sowe,i1t für di,e Umzugskostenvergütung ein\nAllgemeines                         vornusgegang,ene,r Umzug von Bedeutung i•st, gi.lt\nein für di,esien Umzug entstandene,r Anspruch auf\n(1) Die Umzug,skost.envergütung bemißt skh bei\nUmzugiskositenvergütung al1s erfüllt, wenn er we,gen\nUmzügen in den Amtsbereich der Ständi,gen Ver-\nAblaufä der Frist in § 2 Abs. 7 Satz 1 oder § 17\ntretung deir Bundesrnpubl.ik Deutschland bei der\nAbs. 5 Sa1tz 1 des Gesetze,s erloschen ist.\nDeutschen Demokra1ti,schen Republik\n(4) Die obe rste Dienstbehörde kann die Umzugs-\n1\n1. nach der Dienststellung und dem Familienstand\nkost,envergütung a,Llg,emein oder im EinzelfaLle er-\ndes Beamten und dern Lebensalter seiner Kinder\nmäßi.gen, sowe,it besondere Verhältnis•s•e es recht-\nam Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,\nfortigen.\n2. nach der Zahl der Personen, für di,e di,e Aus:lagen\n§ 2\nder Umzug,srei,se erstattet werden, und\nErstattung der Lagerkosten\n3. unter Berücksichti,gung de,s Hausstandes, wenn\ndieser spätestens ein Jahr nach dem Tage des              (1) Di,e notwendi,gen Ausilagen für da,s Lagern des\nDienstantritts am neuen Dienstort e,ingerichtet        Umzugsgutes zwischen dem Ta,ge de•r Räumung der\nworden ist; auf einen vor Ablauf die,ser Frist         bi,sherigen Wohnung und dem Ta,ge des Bezuges\ngestenten Antrng kann der Hausstand auch dann          der neuen Wohnung we-rden erstattet, soweit der\nberücksi,chtigt werden, wenn er wegen Woh-             Umziehende ihre Entstehung nicht zu ve,rtreten hat.\nnungsmangels oder aus anderen von der obersten         Daneben werden die notwendi,gen Ausla,gen für die\nDienstbehörde als zwingend anerkannten Grün-           La,gerve,rskhernng erstattet. Die Sätze 1 und 2 gel-\nden e-rst später eingerichtet worden i,st.             ten entsprechend, wenn de,r Umzi,ehe,nde vorüber-\ng,ehend ke1ine angemessene Leerraumwohnung am\nAn die Stelle des Ta,ges des Di,enstantrit.ts am neuen     neuen Dienstort beziehen kann.\nDienstort tritt de,r Tag der Zusage de,r Umzugs-\nkos:tenvergütung, wenn e,r später liegt. Die oberste          (2) Für einen Zeitraum, für den de,r Umzi,ehende\nDienstbehörde kann mit Zustimmung de,s Bundes-             keine Wohnung,smiete zu zahl,en braucht oder Tren-\nmini,s,ter·s des Inneirn in besonderen Fällen eine         nungsgeld e,rhält, werden La.g,erkosten nach Ab-\nDienstste,Llung zugrunde legen, die der Be,amte erst       satz l nicht erstaHet.\nnach dem Ta,ge des Di,enstantritts am neuen Dienst-\nort erlangt. Bei Umzügen aus dem Amtsbereich der                                            § 3\nStändigen Vertretung in den Geltungsbereich des\nGesetzes und bei Umzügen aus Anlaß des Aus-                                       Erstattung der Auslagen\nscheidens aus dem Dienst (§ 9) sind abweichend von                      für das Unterstellen von Umzugsgut\nSatz 1 Nr. 1 die Dienststellung arn Tage der Be-               (1) Ubernimmt der Bund g-anz oder teilweise die\nendigung des Dienstes am bisherigen Dienstort und          Ausstattung der neuen Wohnung, so werden dem\ndie Farnilienverhällnisse an dem Tage maßgebend,           Beamten die notwendi,gen Auslagen für das Ver-\nfür den zuletzt die Dienstbezüge des bisherigen            packen, Versichern und Unterstellen des nkht mit-\nDienstortes gewtilut worden sind. Während der Um-          genommenen Umzugsgutes erstattet. Daneben wer-\nzugsreise geborene Kinder werden berücksichtigt.           den die notwendigen Auslagen für das Befördern","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n:;.um Un Lnsl.C'I lorl, hiichslc~ns jedoch bis zum Sitz        Satzes 1 Nr. 1 in Höhe der Sätze des Absatzes 1, In\ndt!r oberst<!n Di.t!nsl lwhörde oder bis zu E~inem an-         den Fällen des Satzes l Nr. 2 in Höhe des Betrages\ndcrc>n Ort i rn Cellu n~Jshen~ich des Gesetzes mit un-         gewährt, der beim vorausgegangenen Umzug nicht\n<~n l.gelU ich er U nters!(d lmög Jichkei1 erstattet. Wird     gezahlt worden i,st.\ndas Urnzu~Jsqul. bei einem späteren Umzug, für den                (3) Für denselben Umzug wird der Ausstattungs-\nUrnzugskosl.enveruütung zugesa!Jt worden ist, in              beitrng nur einmal gewährt; sind die Ausstattungs-\neine nicht oder nur teilweise ausgestattete Woh-               beiträge unterschiedlich hoch, so wird nur der\nnun~J wieder herangezogen, so werden die dadurch               höhere gewährt.\nentstandenen notwendigen Beförderungsauslagen\nerstattet.                                                        (4) Ein Beamter, der eine Gemeinschaftsunterkunft\nbezi,eht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.\n(2) Absatz 1 giM (mtsprechend, wenn Umzugsgut\nuntergesite,]Jt wiird, weil die Mitnahme an den neuen                                        § 5\nDicnstmt aus besonderen Gründen nkht zumutba,r\nEinrichtungsbeitrag ·\nist oder weH wcthrend der Daue,r de,r Verwendung\ndn diesem Ort keine MögLichke,it besiteht, eine an-               (1) Bei der Ernennung zum Leiter der Ständigen\ngemessene Leerrnumwohnung zu mieten.                          Vertrntung der Bundesrepublik Deutschland bei der\nDeutschen Demokratischen Republik erhält der Be-\n§ 4                             amte, wenn eir am neuen Dienstort eine aiusgestat-\nteite Dienstwohnung e,rhälit oder eine möblii,erte\nAusstattungsbeitrag                       Wohnung mLetet, einen EinrichtungsbeHrag in Höhe\n(1) Bei de,r ersten Verwendung im Amtsbereich             von 7 000 DM. Di,e,ser Betrag erhöht sich für den\nder Ständigen Vcrtretunu wird ein Ausstattungs-               Ehegatten um 3 600 DM.\nbeitrag in folgender Höhe gewährt:                               (2) Bezieht der Be,amte eine Leerraumwohnung, so\nBesoldungs-                                für Kinder    erhöhen sikh die Beträge in Absatz 1 um da,s Drei-\ngruppe                                                fa,che. Der Erhöhung,sbetrng entfällt je zur Hälfte\nfür den\nder Planstelle,\ndie für den\nJür den\nBeamten\nEhe-     bis  z1~=   1\nnach  aiuf di,e Empfaing,sräume und die Privaüäume. Ist die\ngatten     Vollendung des     Wohnung nur teHweiise ausgestattet, so ist der Er-\nDienstposten\ndes Beamten                            12. Lebensjahres   höhungsbetrng entsprechend niedriger.\nvorgesehen ist\n·------'-------'----------\nl            2    1\n3   r\nBeträge in DM\n4    --\n1\n5\n(3) Auf den Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen\n1 und 2 sind na!ch dieser Verordnung oder der Aus-\n1,andsumzugskostenverordnung früher gezahlte Ein-\nA 1 bis A 8                                                   riichtungsbeHräge oder fänri.chtungsg,elder, auch sol-\nl 200      1 200      120         180\ncher, die der Ehegatte erhalten hat, anzurechnen.\nA 9 und A 10           1 650      1 650      165         250  Dem Beamten sind jedoch mindestens 20 vom Hun-\nA 11 bi,s A 16,                                                dert des neuen Einrichtungsbeitrnges zu belassen.\nB 1 biis B 11           2 500      2 500     250          375.    (4) Beamten, di,e während der Verwendung im\nAmtsbereich der Ständigen Ve,rtretung zum Leiter\nder Ständi,g,en Vertretung ernannt werden, wiird der\nSa,tz 1 gilt nkht, wenn der Beamte s,chon Anspruch\nfünrkhtungsbeitrag nur gewährt, wenn ihnen aus\nauf e,inen Aussla,ttungsbe.itrag nach de,r AusLa.nds-\numzugskostenverordnun,g haHe.                                 Anl,aß der Ernennung die Umzugskostenvergütung\nzugesa,gt wo:rden i,st.\n(2) Bei einer Verwendung im Amtsbereich der                  (5) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.\nStändigen Vertretung wird ein neuer Ausstattung,s-\nbei.trag Q(~währt, wenn der Beamte                                                           § 6\n1. während der letzten drei Jahre vor der neuen                 Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung\nVerwendung keine Stellenzulage nach § 30 a                              und Erstattung der Auslagen\ndes Bundesbesoldungsgeselzes, AusLandsdienst-                            für Umzugsvorbereitungen\nbezüg,e, Auslandstrennungsgeld ode,r ihnen ent-\n(1) Die Zusage der Umzu,g,skostenvergütung kann\nsprechende Bezüge einer zwischen- oder über-\nganz ode,r tei,lwei,se widerrufen werden, wenn mit\nsta,atlichen Orqiani,sation erhalten ha,t oder\neine'r baLdi,gen weHeren Verse,tzung an einen ande-\n2. beim vorausgegüngenen Umzug crnf Grund des                  ren Dienstort zu rechnen i,st oder der Umzug aus\n§ 17 Abs. 8 des Gose,l.zes oder de,s § 19 der Aus-       anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt\nlundsumzugsk ostenverordnung oder wegen des               werden solL In diesem Fall gHt folgendes:\nBezuges einer Gemeinschaftsunterkunft keinen\n1. Der Beamte hat, wenn nicht innerhalb von sechs\noder einen ermüßigten Beiitrag erhaJiten hat und\nMonaten Umzug•skostenvergütung für einen Um-\nbt:im neuen Umzug kc:!,ine Gründe für die Nicht-\nzug nach einem anderen Ort zugesa,g,t wird, Ab-\ngewährung oder eine Ermäßi,uung vorliegen.\nschlagszahlungen auf di,e Pauschveirgütung und\nI-Jc11. der Boan1,te in dE~n letzten drei Jahren vor der           di,e Bei,träge nach den §§ 4 und 5 zurückzuzahlen,\nneuen Verwendung vairübergehend Leistungen im                      soweiiit er si,e bi,s zur Bekanntgabe des Widerrufs\nSinne deis Satzes l Nr. 1 für insgesamt nkht mehr                 der Zusa9e nicht bestimmungsgemäß verbraucht\nals fünf Monate erhalten, so bleiben dieise Zeiten                hat; die aus der Pauschvergütung und den Bei-\nbei der Berechnung der Dreijahrnsfrist außer Be-                   trägen beschafften Gegenstände hat er der Be-\ntrncht. Der neue Bei trng wird in den Fällen des                   hörde zur Verfügung zu steLlen.","Nr. 70    Tc1u der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1974                          1437\nD<!r Bed111i(• ht1L dll<! Mi>qlichkeiten auszunutzen,        5. ErstaUung der WohnungsvermiHlungsgebühren\ndurch die Ausl,HJcn liir Umzug,svorbereitungen                   (§ 6 a des Gesetzes),\nverm.iocfon wPrdPn kiin1wn, insbesondere ha,t e,r\n6. bei einem /\\ufenthalt im Amtsbereich der Ständi-\nAuftr<l9e dn d<'n Spc•di.! eu r, Passnqebuchungen\ngen Vertretung von mehr als a,cht Monaten 40\nund die t'\\iliPI t~inc'r nc•ucin VVohnunu unverzüg-\nvom Hundert de,r Pauschvergütung (§ 9 des Ge-\nlich rück~Ji:.inqiq 1/,u mildwn.\nsetzes) und des Ausstattung,sbe,i:trnges (§ 4);\nDiP ZusdDe          d<~r l n1zuqskosl<'nVl~rgütung gilt als             sonstige Umzugsauslauen nach § 10 des Gesetzes\nwiderrufen, wenn vor dem Bezuu der neuen Woh-                          werden nicht erntattet.\nnung lJmzuqskos!.('llver~Jütung für einen anderen\nUrnzuq zuqesc1qt. worden is,t.                                        (2) Dauert die Tätigkeit im Amtsbereich der Stän-\ndigen Vertretung länger als nach Absatz 1 vorge-\n(2)   Abscllz I qilt sinnqemJß, wenn ein Beamter               sehen, so kann die für die läng,ere Zeit zustehende\nstirbt, bevor er illl d<'n nc'uN1 Dienstort um9ezogen              Umzugskostenvergütung gewährt werden. In diesem\nist.                                                               Fan beginnt di,e AusschLußfrist des § 2 Abs. 7 Satz 1\n(3) Wird inner11r1Jb von sechs Monaten nc1ch dem\ndes Gesetzes für die Gewährung der zusätzlichen\nWi,df!rruf \\for Zw-;,iqe Umzn9skostenvergütung für                 Umzugskostenvergütung an dem Tage, an dem dem\neinen                nc1ch einem i:HHJeren Ort zugesagt, so\nBeamten die Verlängerung der Täti,gkeit bekannt-\nsind /\\bsc:hlaqszahhrn~JPn c1ul die Pauschvergütung                 gegeben wird.\nund die fü)i !            ni.1ch den §§ 4 nnd 5, die der Be-                                  § 8\namte au I Crund dPr Prsl en                   erhaJ,ten ha,t, auf\nRückführung von Angehörigen und Umzugsgut\ndie ihm nuch d('r 11c•ue11                    zustehenden Be-\naus Sicherheitsgründen\ntri:ige ,mzurech1wn. Die l\\nrechnun9 unterbleibt, so-\nweit der Be,nnle die                        tung und die Bei-          Ist an einem Dienstort im Amtsbereich der Stän-\nträge bis zur                       des \\'Viderrufs der ers,ten    dig,en Vertretung die Sicherheit der Angehörigen\nZusage bes!irnrntm9s~ien1~iß verbraucht hat und die                der Beamten odeir ihres Eigentums erheblich gefähr-\ndaraus c1ngesch,lf f!E!n Ge9enstände am neuen                      det, so kann die obe,rste Dienstbehörde Umzugs-\nDienstort nicht. verwendbiir sind. Die nicht verwend-               kostenvergütung· für die Rückführung oder den Um-\nbaren Cegenstände tld 1. dPr Beamte der Behörde zur                zug von Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft\nVerfügun9 zu s1ellon.                                              des Beamten gehören (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des\nGeise,tze,s), oder die Rückführung von Umzugsgut in\n(4) Wird diE:! Zusagc-i der Umzugskostenvergütung              den Geltungsbereich des Gesetzes zusagen; § 9 des\naus Gründen widerrufen, di,e der Beamte zu ver-                    Gesetzes findet keine Anwendung. Die Zusage darf\ntreten hat, so hat er abweichend von den Absätzen 1                 jedoch nur für die Teile der Umzugskostenvergütung\nbis 3 die Un1zugskostenverqCLtung voll zurückzu-                   erteilt werden, deren Gewährung den Umständen\nzahlen.                                                           nach notwendig ist. Das gilt entsprechend für die\n§ 7                             Rückkehr zum Dienstort.\nUmzugskostenvergütung bei einem Aufenthalt\nim Amtsbereich der Ständigen Vertretung von                                             § 9\nweniger als zwei Jahren                               Umzüge beim Ausscheiden aus dem Dienst\n(l) Steht von vornherein fest, daß ein Beamter                     (1) Beamten mit Dienstort im Amtsbereich der\nfür weni,ger als zwei Jc1hre in den Amtsbereich der                Ständigen Ve·rtretung, die in den Ruhestand treten,\nStändigen Vertretunu versetzt oder abgeordnet                      ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach\nwird, so d<l'rf ihm für den Hin- und Rückumzug                     einem frei gewählten Wohnort im Geltungsbereich\nUmzugskostenvergü ltmg höchstens in dem folgen-                    des Gesetzes zuzusagen. Umzugskostenvergütung\nden Umfang gewährt werden:                                         wird nur gewährt, wenn der Umzug spätestens zwei\n1. Erstaillun9 der Aus!dqen für die Umzug,srnise mi,t              Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalles durchge-\nder Maßgabe, dc1ß a ls Reisegepäck bei Beförde-\n1                                 führt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese\nnmg auf dem Landweg höchstens                                Frist beim Vorliegen zwingender Gründe um ein\nje 200 k~J für den fü!dmten und seinen Ehegatten              Jahr verlängern.\nund                                                               (2) Absatz 1 gÜt na,ch dem Tode eines Beamten\nje 100 kg für dif! dnd<!ren Personen                          oder Ruhestandisbeamten, dessen letzter Dienstort\nbe,rücksichl.iig,t werden. Bei Luftreisen werden              im Amt1sberekh der Ständigen Vertretung Hegt, für\nAusfogen für unbegleitetes LuftrJe,päck im Rah-               Hinterbliebene (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) entspre-\nmen von 25 vom Hundert der Gewichtsgrenzen                    chend. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden oder\ndes Satzes 1 erstattet,                                       ziehen sie nicht um, so können den Erben die not-\nwendigen Aus,lagen für das Befördern beweglicher\n2. Erstattung der notwendigen Ausla,~Jen für das                   Na,chlaßgegenstände und die Umzugsreise der Haus-\nBeibehalten der bislleriqen Wohnunq, wenn diese                angestel1ten ersta,ttet werden, wenn die Auslagen\nnicht bewohnt wi,rd, odor der notwendigen Aus-                innerhalb der in Absa:tz l genannten Frist entstan-\nlagen für das Unterstellen des Umzugs,qute,s,                 den sind.\n3. Ers,taUung der notwendigen Auslagen für das Be-\n(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2\nför,dern eines Pmsonenkrnftfahrzeuges,\nSatz 1 Umzüge im Amtsbereich der Ständigen Ver-\n4. Mietentschädiqung (§ 6 des Gesetzes),                           tretung oder in das Ausland durchgeführt werden,","1438                                          Bundesgesetzblatt, Jahrg·ang 1974, Teil I\nkönnen die notw(!ndigen Beförderungs-- und Fahrt-                  werden, höchstens jedoch können ihnen die Aus-\nc1usla9en ers\\i11.tet werden, höchstens jedoch die                 lagen erstattet werden, die durch einen Umzug an\nAuslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der                    den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden\nolwrsten Dienstbehörde entstanden wären. Wird                      wären.\nspäter, j(:duch noch in11erha lb der Füst nach Ab-\n§ 10\nsatz 1, <)in UmzU\\J in den Geltungsbereich des Ge-\nsetzes Uurchqdührt, so ist dPr nach Satz l gewährt(~                                    Berlin-Klausel\nBdrnq il u l (1 i(' n<1ch /\\ bsc1 lz 1 ocfor 2 zustc:hende Um-        Diese Verordnung güt nach§ 14 des Dritten Uber-\n1/.uqsk<>slri11 v,:rqü 1 t1 nq r1 nz11 n:d1rwn.                    lei1tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(4) Schc:i:dcm Bc:a 111 ! P aus von .ihnen zu vertreten-       blia,t,t I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-\nden Gründen w~iluend dPr Verwendung im Amts-                       umzugskostengesetzes .auch im Land Berlin.\nbereich der SUindiuen Verlrol.ung aus dem Di,enst\naus und ziehen sie spiHeslcms sechs Monate danach                                             § 11\nin den GelttrniJshereich des Gesetzes um, so kann                                        Inkrafttreten\nihnen für diesen Umzun eine Vergütung bis zur                          Diese Verordnung triitt mi,t Wirkung vom 1. April\nHöhe der notwendigen Beförderungsauslagen und                      1974 in Krnft. Sie g,i,U für Umzüge, für die Umzugs-\ndes einem Beamten der niedrigsten Besoldungs-                      kositenvergütung an dies•em Tage oder später zuge-\nuruppe zustehenden Fahrkost(mersatzes gewährt                      s,a.gt worden ist.\nBonn, den 2. Juli 1974\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}