{"id":"bgbl1-1974-70-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":70,"date":"1974-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht","law_date":"1974-07-05T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1433\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                         A usgcgehen zu Bonn am 10. Juli 1974                                                                                      Nr. 70\nTug                                                    In h a 1t:                                                                                     Seite\n5. 7. '14   Gesetz zur Ausführung des Europäischen Ubereinkommens vom '1. Juni 1968 betreffend\nAuskiinHe iiber ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1433\n2. 7. 74    V!:rordnun!.J üher die Urnzugskoslenvergülung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen\nVcrlwl.imfJ der Bundc>srepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik\n(SUiV l.JVl . . . .     . . ............... ., . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1435\n19. 6. 74    J\\nordnunq iilwr diP !Jrnc nmmg und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve\n1\n...      1439\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nHund(~sqe);dzhlal.t Teil II Nr . 38 .......................... .                                                                           1440\nGesetz\nzur Ausführung cles Europäischen Ubereinkommens vom 7. Juni 1968\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nVom 5. Juli 1974\nDer Bundesla~J hat mit Zustimmun~J des Bundes- von der Dbermittlungsstelle dem anderen Vertrags-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              . staat zu erstatten. Das ersuchende Gericht über-\nmittelt den Kostenbetrag der Ubermittlungsstelle.\nI. Ausgehende Ersuchen\n§ 4\n§ 1                                          Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunfts-\nHat ein Gericht. in einem anhängigen Verfahren                      ersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet\nausländisches Recht einer der Vertragsparteien an-                     hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergän-\nzuwenden, so kann es eine Auskunft nach den Vor-                       zung der Antwort unzulässig.                                          ·\nschriften des lJben~inkommens einhol~n. Das Ge-\nricht kann die Abfussung des Ersuchens auch den                                                     II. Eingehende Ersuchen\nParteien oder Beteiliqten überlassen; in diesem Fall\nist dem Auskunftsersuchen des Gerichts die                                                                                § 5\ngerichtliche Genehmigung des Ersuchens beizu-\nfügen. Das Auskunftsersuchen ist von dem Gericht                            Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf Landes-\nder Dbermittlungsstelle vorzulegen.                                    recht, leitet es die Empfangsstelle an die von der\nRegierung des Landes bestimmte Stelle zur Beant-\nwortung weiter. Bezieht sich ein Auskunftsersuchen\n§ 2\nauf Bundesrecht und auf Landesrecht, soll es die\nEine Mitteilung des anderen Vertragsstaats, daß                     Empfangsstelle an die von der Regierung des Lan-\nfür die Erledigung des Ersuchens mit Kosten zu                         des bestimmte Stelle zur einheitlichen Beantwortung\nrechnen ist (Artikel 6 Abs. 3 des Dbereinkommens),                     weiterleiten. Gilt Landesrecht in mehreren Ländern\nleitet die Dbermittlungsstelle dem ersuchenden Ge-                     gleichlautend, so kann die Beantwortung der Stelle\nricht zu. Das Gericht teilt der Ubermittlungsstelle                    eines der Länder übertragen werden.\nmit, ob das Ersuchen aufrechterhalten wird.\n§ 6\n§  3                                         (1) Die Empfangsstelle kann ein Auskunftsersu-\nWerden für die Erledigung eines Auskunftser-                        chen an einen bei einem deutschen Gericht zugelas-\nsuchens von einem anderen Vertragsstaat Kosten                         senen Rechtsanwalt, einen Notar, einen beamteten\nerhoben, sind die Kosten nach Eingang der Antwort                      Professor der Rechte oder einen Richter mit deren","1434                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nZust.i mnrnng 1/.u r sch ri ft.liclwn Beantwortung weiter-                 III. Sonstige Bestimmungen\nleiten (Artikel (i Abs. 2 des Ubcreinkommens).\nEinern Richter dtirf die lkcmlwortung des Aus-                                          § 9\nkunftsersudwns nur iibertrnqc)n werden, WE?nn auch\nseine oberste Di<'nsLbchördc: zustimmt.                          (1) Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne\ndes Artikels 2 Abs. 1 des Ubereinkommens nimmt\n(2) Auf das VPrhJltnis cfor ndch Absatz 1 bestell-         der Bundesminister der Justiz wahr.\nten Persern zur Ernpli.rngsstelle linden die Vorschrif-\nten der §§ 407, 408, 409, 41 l Abs. 1, 2 und des § 412           (2) Die Aufgaben der Ubermittlungsstelle im\nAbs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend(~ An-              Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Ubereinkommens\nwendung. Die nach AbscJtz 1 bcst<~lltc Person ist wie         nimmt für Ersuchen, die vom Bundesverfassungs-\nein Sachvcrsl.Jndiger nctch dem Gesetz über die Ent-          gericht oder von Bundesgerichten ausgehen, der\nschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu                 Bundesminister der Justiz wahr. Im übrigen nehmen\nentschädigen. ln den Fällen der §§ 409, 411 Abs. 2            die von den Landesregierungen bestimmten Stellen\nder Zivilprozeßordnung und des § 16 des Gesetzes              diese Aufgaben wahr. In jedem Land kann nur eine\nüber die Enlsch~id igung von Zeugen und Sachver-\nUbermittlungsstelle eingerichtet werden.\nständigen ist das Amtsgericht am Sitz der Emp-\nfangsstelle zusUindiq.                                           (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\n§ 7                           des Bundesrates bedarf, eine andere Empfangsstelle\nWird die Auskunft von einer privaten Stelle oder            zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der Verwal-\nrechtskundigen Persern erteilt (Artikel 6 Abs. 2 des          tungsvereinfachung oder zur leichteren Ausführung\nUbereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung               des Ubereinkommens notwendig erscheint. Er wird\ndieser Stelle oder Persern der Empfangsstelle. Die            ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nEmpfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchen-              nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aus\nden Staates entgegen. Die Kostenrechnung ist der              den in Satz 1 genannten Gründen eine andere Uber-\nEmpfangsslcllP mit der ;\\ usk unft zu übersenden.             mittlungsstelle für Ersuchen zu bestimmen, die vom\nBundesverfassungsgericht oder von Bundesgerich-\n§ 8                            ten ausgehen.\nLeitet die Empfangsstelle ein Ersuchen an eine                                       § 10\nvon der Landesregierung bestimmte Stelle weiter,                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nso nimmt diese die Aufgaben und Befugnisse der                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nEmpfangsstelle nach den§§ 6, 7 Satz 1, 3 wahr. In den         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nFällen des § 6 Abs. 2 Satz 3 ist das Amtsgericht am\nSitz der von der Lmdesregierung bestimmten Stelle\nzuständig. Die von der Landesregierung bestimmte                                       § 11\nStelle übermittelt die Antwort der Empfangsstelle.               (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Euro-\nHatte die von der Landesregierung bestimmte Stelle            päischen Ubereinkommen vom 7. Juni 1968 betref-\ndie Beantwortung übertragen (Artikel 6 des Uber-              fend Auskünfte über ausländisches Recht in Kraft.\neinkommens, § 6), übermittelt die Empfangsstelle\ndie Zahlungen des ersuchenden Staates dieser                     (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,\nStelle.                                                       ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}