{"id":"bgbl1-1974-7-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":7,"date":"1974-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_7.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (Verordnung zu § 10 BUKG)","law_date":"1974-01-22T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1974                         103\nVerordnung\nüber die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen\n(Verordnung zu§ 10 BUKG)\nVom 22. Januar 1974\nAuf Grund des § 10 Salz 3 des Gesetzes über die                                    § 2\nUmzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für                       Erstattungsfähige Umzugsauslagen\ndie Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und\nSoldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom                Als sonstige Umzugsauslagen werden erstaHet:\n13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628) wird           1. Außertarifliche Zuwendungen an das Umzugs-\nverordnet:                                                      personal bis zu acht Deutsche Mark für jeden\nangefangenen Möbelwagenmeter;\n§ 1                             2. Auslagen für das Anschaffen, Ändern, Abneh-\nmen und Anbringen von Vorhängen im Rahmen\nAllgemeines                              des § 3;\n(1) Art und Umfang der nach § 10 des Bundesum-           3. zwei Drittel der Auslagen für das Anscha.ffen\nzugskostengesetzes       zu    erstattenden     sonstigen       von Elektrokochgeschirren bei unvermeidbarem\nUmzugsauslagen bestimmen sich ausschließlich                    Ubergang auf elektrische Kochart, höchstens je\nnach dieser Verordnung.                                         Haushaltsangehörigen (§ 4 Abs. 3 des Bundes-\n(2) Auslagen nach dieser Verordnung werden                   umzugskostengesetzes) vierzig Deutsche Mark,\nnur erstattet, soweit sie not wendig und nachgewie-             insgesamt jedoch nicht mehr als zweihundert\nsen sind.                                                       Deutsche Mark;\n(3) Die Auslagen müssen durch den Umzug des              4. Auslagen für den Abbau, das Abnehmen, An-\nBeamten und der mit ihm in häuslicher Gemein-                   schließen und Anbringen\nschaft lebenden Personen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3               a) von Herden, Ofen und anderen Heizgeräten,\ndes Bundesumzugskostengesetzes) veranlaßt sein.                 b) von in der bisherigen Wohnung verwendeten\nSoweit die Höhe der Auslagen durch die Zahl der                    hauswirtschaftlichen Geräten, Beleuchtungs-\nZimmer der neuen Wohnung - - in den Fällen des § 4                 körpern und anderen Einrichtungsgegenstän-\nder bisherigen Wohnunq - - beeinflußt wird, werden                 den einschließlich der Auslagen für das hier-\nfür den Beamten und jede mit ihm in häuslicher Ge-                 bei erforderliche Kleinmaterial.\nmeinschaft lebende Person (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3              Auslagen für Anschließen und Anbringen kön-\ndes Bundesumzugskostengesetzes) höchstens die                   nen nur berücksichtigt werden, wenn die Gegen-\nAuslagen für je ein Zimmer berücksichtigrt. Die                 stände in der neuen Wohnung nicht vorhanden\nAuslagen für ein weiteres Zimmer können berück-                 sind;\nsichtigt werden,\na) wenn der Beam Le nach einer schriftlichen Bestä-         5. Auslagen für das Ändern und Erweitern von\ntigung des Dienstvorgesetzten ein Arbeitszim-               Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, soweit dies\nmer benötigt (bei Beamten der Besoldungsgrup-               notwendig ist, um die schon in der bisherigen\npen A 16, B 2 und höher ist diese Bestätigung               Wohnung benutzten Geräte in der neuen Woh-\nnicht erforderlich)                                         nung anschließen zu können (Nummer 4);\noder                                                    6. Aus,Jagen für\nb) wenn dieses nach amtsärztlichem Gutachten                    a) Ändern von in der bisherigen Wohnung\nwegen einer schweren Behinderung oder an-                      verwendeten elektrischen Geräten, wenn das\ndauernden schweren oder ansteckenden Erkran-                   Leitungsnetz in der neuen Wohnung eine\nkung erforderlich ist.                                         andere Spannung oder Stromart hat,\nWird dem Beamten eine Dienstwohnung (§ 2 Abs. 2                 b) Umbauen von Gasgeräten auf eine andere\nNr. 2 des Bundesumzugskoslengesetzes) oder eine                    Gasart oder auf elektrischen Anschluß,\nbundeseigene oder im Besetzungsrecht des Bundes                 c) Ändern von Beleuchtungskörpern bei Wech-\nstehende Mietwohnung zugewiesen, so ist            unab-           sel der Beleuchtungsart bis zur Höhe eines\nhängig von der Zahl der Familienmitglieder - die                   Drittels der Anschaffungskosten für einen\nZahl der in der Wohnung vorhandenen Zimmer                         neuen Gegenstand gleicher Ausstattung.\nmaßgebend;       unberücksichtigt       bleiben   jedoch        Wird von einer Änderung der Geräte oder dem\nZimmer, die der Beamte beantragt hat, um in ihnen               Legen einer Leitung abgesehen, die notwendig\nandere als die in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des                   gewesen wäre, um die schon in der bisherigen\nBundesumzugskostengeselzes bezeichneten Perso-                  Wohnung · benutzten Gegenstände verwenden\nnen unterzubringen. Bei Dienstorten im Ausland ist              zu können, so können die Auslagen für neue\ndie Zahl der Zimmer maßgebend, für die der Beamte               Gegenstände gleicher Ausstattung bis zur Höhe\nMietzuschuß (§ 28 des Bundesbesoldungsgesetzes)                 eines Drittels der Anschaffungskosten erstattet\nerhält oder erhalten könnte.                                    werden;","104                                Bundesgesetzbla,t,t, Jahrgang 1974, Teil I\n7. Auslagen für das Anbringen von Anschlüssen             1. mehr Fenster und verglaste Außentüren oder sol-\nan elektrischen Geräten sowie für die hierfür             che mit größeren Längen- oder Breitenmaßen\nnotwendigen Stecker und Verbindungsschnüre,               vorhanden sind als in der bisherigen Wohnung\num die in der bisherigen Wohnung benutzten                oder\nGegenstände verwenden zu können;                      2. eine Wiederverwendung von Vorhängen aus ver-\n8. Auslagen für den Einbau eines Wasserenthär-                schiedenen Zimmern der bisherigen Wohnung in\nters für Geschirrspülmaschinen bis zum Höchst-            einem Zimmer der neuen Wohnung wegen der\nbetrag von hundert Deutsche Mark;                         Verschiedenartigkeit der Muster, der Farbe oder\ndes Zuschnitts nicht zumutbar ist oder\n9. Auslagen für neue Glühbirnen bei Wechsel der\nStromspannung;                                        3. eine Wiederverwendung von Vorhängen aus\nZimmern der bisherigen Wohnung in Nebenräu-\n10. a) Auslagen für Ersatz oder Andern von Rund-               men der neuen Wohnung oder umgekehrt nicht\nfunk- und Fernsehantennen sowie für                   zumutbar ist oder\nAndern von Rundfunk- und Fernsehgeräten\n4. die bisherige Wohnung anders als die neue Woh-\neinschließlich der Auslagen für das hierbei\nnung mit Rolläden ausgestattet war.\nerforderliche Kleinmaterial bis zum Höchst-\nbetrag von zweihundert Deutsche Mark,             Die Auslagen für Rollos, Vorhangstangen und\nb) Auslagen für den Abbau und das Anbringen           Zugvorrichtungen werden bis zur Höhe von zwei\nvon Antennen;                                     Dritteln erstattet, wenn die Fenster und verglasten\nAußentüren der neuen Wohnung kleinere Längen-\n11. Auslagen für Anschließen oder Ubernahme                oder Breitenmaße haben als in der bisherigen\neines Fernsprechanschlusses sowie von bis zu          Wohnung und die bezeichneten Gegenstände nicht\nzwei notwendigen Zusatzeinrichtungen - für            auf die benötigte Größe umgearbeitet werden\ndiese höchstens jedoch bis zu insgesamt sechzig       können.\nDeutsche Mark-, wenn in der bisherigen Woh-\nnung ein Anschluß vorhanden war;                         (2) Fur Zimmer und Nebenräume, die vollständig\nmit neuen Fenstervorhängen ausgestattet werden\n12. Auslagen für das Umschreiben von Personalaus-          müssen, werden die Auslagen nur bis zu folgenden\nweisen und von Personenkraftfahrzeugen ein-\nHöchstsätzen erstattet:\nschließlich der Auslagen für das Anschaffen\nund Anbringen der amtlichen Kennzeichen an            1. Bei Antragstellern\nPersonenk r aftf ah rzeugen;                              a) der Tarifklassen\n13. Auslagen für den Erwerb eines zusätzlichen                    I a und I b                 240DM je Zimmer,\nausländischen Führerscheines für Personen-                b) der Tarifklasse I C         220DM je Zimmer,\nkraftfahrzeuge bei im Grenzverkehr tätigen Be-            c) der Tarifklasse II          200OM je Zimmer,\namten (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesumzugs-\nkostengesetzes);                                     2. für Küchen (Wohn- und Kochküchen), Badezim-\n14. Auslagen für Schulbücher und Umschulungsge-               mer und sonstige mit Fenstern ausgestatteten\nbühren, die durch den Schulwechsel der Kinder            Nebenräume sowie für außerhalb von Zimmern\nverursacht sind;                                         gelegene die Wohnung abschließende verglaste\nTüren\n15. Auslagen für das Anschaffen von Mülleimern in\nmit einer Fensterfläche\nder am neuen Wohnort vorgeschriebenen Form,\na) bis zu 2,5 qm je                       80DM,\nsoweit nicht der Hauseigentümer zur Anschaf-\nfung verpflichtet ist;                                    b) von mehr als 2,5 qm je                110 DM.\n16. Auslagen für Anzeigen und amtliche Gebühren              (3) Die Auslagen für die vollständige Ausstattung\nzum Zwecke der Wohnungsbeschaffung;                   mehrerer Zimmer oder Nebenräume können bis zu\n17. Auslagen für Schönheitsreparaturen in der bis-         der Summe der Höchstbeträge für diese Zimmer und\nherigen Wohnung im Rahmen des§ 4;                     Nebenräume erstattet werden. Ist die Fensterfläche\nder Zimmer (ohne Nebenräume) insgesamt größer\n18. Gebühren für die Bescheinigung über die Unge-          als 3,6 qm, vervielfacht mit der Zahl dieser Zimmer,\nzieferfreiheit des Umzugsgutes, wenn der Ver-         so wird bei der Berechnung für je 1,8 qm weitere\nmieter der neuen Wohnung eine solche Beschei-         Fensterfläche zusätzlich die Hälfte des Höchstbe-\nnigung verlangt.                                      trages für ein Zimmer angesetzt; dies gilt beim Um-\nzug in die Eigentumswohnung oder die Wohnung\n§ 3                          im eigenen Haus des Beamten nur bis zum Zwei-\nAuslagen für Fenstervorhänge                fachen des Höchstsatzes nach Absatz 2 für ein Zim-\nmer, vervielfacht mit der Zahl der zu berücksichti-\n(1) Auslagen für das Anschaffen von Vorhängen,         genden Zimmer. Wird nur ein Zimmer vollständig\nRollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen für            ausgestattet, so gilt Satz 2 entsprechend.\nFenster und für die Wohnung abschließende ver-\nglaste Türen einschließlich des Arbeitslohnes für             (4) Für Zimmer und Nebenräume, die nicht voll-\ndas Anfertigen derartiger Gegenstände werden bis          ständig mit neuen Vorhängen ausgestattet werden\nzur Höhe von zwei Dritteln der Kosten erstattet,          müssen, werden die Auslagen für neue Vorhänge,\nwenn das Anschaffen notwendig war, weil                   Vorhangstangen und Zugvorrichtungen und für das","Nr. 7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1974                         105\nUmarbeiten derC1rtifJer Cegenstände (Absalz 5) zu-           Monaten verteilt. Der Zeitraum beginnt mit der\nscrn1men nur bis zu den Höchstsct!.zen des Absatzes 2        letzten Schönheitsreparatur des Wohnungsinhabers\nerstaUd.                                                     oder dem Bezug der Wohnung. Angefangene Mo-\nnate sind aufzurunden. Der Teil der Kosten, der auf\n(5) /\\usld~Jen flir das lfn1i.irbeilen von Fenstervor-\nh~ingen und Zugvorrichtungen c,inschließlich           der   die Zeit nach dem Auszug entfällt, ist erstattungs-\nAuslagen für diP hierbei erforderlichen Ersatz-       und    fähig.\nErgänzungslPile wc-rden für ein Zimmer oder            für      (2) Die Verpflichtung zur Durchführung der\neinen Nebenraum bis zu dt>n Höchstsätzen               des   Schönheitsreparaturen beim Auszug aus            der\nAbsalzes 2 erslcille!.                                       Wohnung soll durch Vorlage des Mietvertrages, der\n(f.i) Ausli.lgen lür dc1s Umarbeiten von Türvorhän-       Zeitpunkt der vorausgegangenen Instandsetzung\ngen sowie von Vorhängen c1 ls Türersatz äUS der bis-         der Wohnung durch Vorlage der Rechnungen nach-\nheriuen \\Vohnung zur Verwendung in der neuen                 gewiesen werden. Der Nachweis für die Angemes-\nWohmmq einschlid3lic:h der Auslagen für die hier-            senheit der Schönheitsreparaturen soll durch eine\nbei erforderlid1c·n fasctlz- und Er~Jänzungsteile wer-       amtliche Bescheinigung erbracht werden.\nden erstattet.\n(7) Auslagen 1ür clc1s Abnehmen und Anbringen                                        § 5\nvon Vorhängen sowie lür das hierbei erforderliche\nBerlin-Klausel\nKleinmaterial werden erstal.l.eL\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 4\nUberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-\nSchönheitsreparaturen aus Anlaß des Auszugs             umzugskostengesetzes auch im Land Berlin.\naus der Wohnung\n(1) Ist der Anlra~Jsteller nach dem Mietvertrag\n§ 6\nausdrücklich -verpflichtet, Schönheitsreparaturen\n(Tapezieren, 1-\\nstreichc'n oder Kalken der Vvände                                 Inkrafttreten\nund Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper\n(1) Diese  Verordnung tritt mit Wirkung vom\neinschließlich der Heizrohre, der lnnentüren sowie\n1. November 1973 in Kraft. Sie gilt auch für Um-\nder Fenster und Außentüren von innen und\nzüge, die vor dem 1. November 1973 begonnen\nAbziehen von P,.nkellfußböclen) beim Auszug aus\nhaben, aber erst an diesem Tage oder später be-\nder bisherigen Wohnung d.usführen zu lassen, so\nendet worden sind.\nkönnen die hierdurch entstehenden angemessenen\nAuslagen folgendf!rmaßen erstattet werden: Die                  (2) Die Verordnung über die Erstattung der nach-\nAuslagen werden c1uf eimm Zeitraum von zweiund-              gewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom 3. Juli\nsiebzig Monaten, die Auslagen für Küche, Bad und             1964 (Bundesgesetzbl. I S. 438) tritt mit Ablauf des\nToilette auf einen ZPi !.raum von sechsunddreißig            31. Oktober 1973 außer Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1974\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher"]}