{"id":"bgbl1-1974-7-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":7,"date":"1974-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1972","law_date":"1974-01-18T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["101\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                     Ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 1974                                                                                               Nr. 7\nTag                                                        Inhalt                                                                                         Seite\n18. 1. 74   Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen\nBund und Ländern im Ausgleichsjahr 1972 ........................................... .                                                             101\n22. 1. 74   Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (Ver-\nordnung zu § 10 BUKG) ........ -................................................... .                                                             103\n2032-3-3\n15. 1. 74   Berichtigung der Neufassung des Zweiten Wohngeldgesetzes (2. WoGG) . . . . . . . . . . . . . .                                                    106\n402-27\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     106\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              106\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            107\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1972\nVom 18. Januar 1974\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz-                                                                             § 2\nausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au-                                                 Abrechnung des Finanzausgleichs\ngust 1969 (Bundes~Jcsetzbl. I S. 1432), zuletzt geän-                                  unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1972\ndert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nGesetzes über den Firnmzausgleich zwischen Bund                                  Für das Ausgleichsjahr 1972 werden festgestellt:\nund Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetz-\n1. als endgültige Ausgleichsbeiträge\nblatt I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                                  von       Baden-Württemberg                                          592 357 000 DM,\nvon       Hamburg                                                    309 906 000 DM,\n§ 1                                                 von       Hessen                                                     309 613 000 DM,\nvon       Nordrhein-Westfalen                                        343 782 000 DM;\nFeststellung der Länderanteile\nan der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1972                             2. als       endgültige Ausgleichszuweisungen\nFür das Ausgleichsjahr 1972 werden als Länder-                                  an     Bayern                                                        178 256 000    DM,\nanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:                                         an     Bremen                                                          72 632 000  DM,\nfür  Baden-Württemberg               2 223 994 000 DM,                         an     Niedersachsen                                                 610 709 000   DM,\nfür  Bayern                          2 863 063 000 DM,                         an     Rheinland-Pfalz                                               291528000      DM,\nfür   Berlin                           552 573 000 DM,                         an     das Saarland                                                  155 603 000    DM,\nfür  Bremen                            l 79 649 000 DM,                        an     Schleswig-Holstein                                            246 930 000    DM.\nfür  Hamburg                           432 890 000 DM,\n§ 3\nfür  Hessen                          l 344 553 000 DM,\nfür   Niedersachsen                  2 391878000 DM,                          Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den\nvorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-\nfür   Nordrhein-Westfalen            4 185 892 000 DM,\nten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1\nfür   Rheinland-Pfalz                1 013 918 000 DM,                   und den vorläufig gezahlten und den endgültig fest-\nfür  das Saarl,and                     450 180 000 DM,                   gestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuwei-\nfür  Schleswig-Holstein                804 896 000 DM.                   sungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über","102                              Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I\nden Finanz,rnsgleich zwischen Bund und Ländern mit          Saarland                          334 000,22 DM,\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:                 Schleswig-Holstein                651 000,43 DM.\n1. Uberweisunqen von zahl ungspflichtigen Ländern:\n§ 4\nBaden-Württemberg                 954 000,28   DM,\nBerlin-Klausel\nBerlin                                  0,22   DM,\nBremen                            163 999,73   DM,      Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nHamburg                           970 999, 73  DM,    (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des\nHessen                            259 999,77   DM,    Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nNordrhein-Westfalen               321 999,67   DM;    und Ländern auch im Land Berlin.\n2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:                                    § 5\nBayern                            373 999, 79 DM,                         Inkrafttreten\nN iedersa eh sen                1 166 999,59 DM,        Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach\nRheinland-Pfalz                   144 999,51 DM,      ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den18.Januar1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Schüler"]}