{"id":"bgbl1-1974-69-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":69,"date":"1974-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/69#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_69.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker","law_date":"1974-06-28T00:00:00Z","page":1412,"pdf_page":12,"num_pages":17,"content":["1412                                BundesgesietzbLatt, Jahrgang 1974, Teirl I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzmechaniker\nVom 28. Juni 1974\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-           5. Verarbeiten von Furnieren,\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I             6. Behandeln von Holz- und Kunststoffoberflächen,\nS. 1112), zuletzt geändert durch da·s Einführungs-\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-          7. Ausführen von Prüfarbeiten,\ndesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den       8. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung,\nBundesministern für Arbeit und Sozialordnung und\n9. Grundkenntnisse der mechanischen, pneumati-\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\nschen, hydraulischen und elektrischen Vor-\ngänge an Maschinen und Geräten,\n§ 1\n10. Einrichten, Bedienen und Warten der Maschi-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes               nen, Anlagen und Vorrichtungen der Holzbear-\nDer Ausbildungsberuf Holzmechaniker wird staat-             beitung und -verarbeitung,\nlich anerkannt.                                           11. Feststellen und Beseitigen von Störungen an\n§ 2                                 Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen der\nHolzbearbeitung und -verarbeitung,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\n12. Kenntniss,e der Gestaltung und des Zusammen-\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. Für das             baus von Erzeugnissen der holzverarbeitenden\ndritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fach-                  Industrie,\n. richtungen\n13. Herstellen von Teilen,\nMöbel- und Gehäuse-Industrie,\n14. Zusammenbauen vorgefertigter Teile,\nIndustrien des Innenausbaus, Bauzubehörs und\nLadenbaus,                                             15. HeJ:1Stellen von Vorrichtungen,\nSitzmöbel- und Gestell-Industrie,                      16. Pfle,gen und Instandse,tzen der Werkzeuge,\nKisten- und Paletten-Industrie,                        17. Kenntnisse der Arbeits- und der Betriebsorgani-\nLeisten- und Rahmen-Industrie und                           sation,\nParkett-Industrie                                      18. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\ngewählt werden.                                              (2) Ge,genstand der Berufsausbildung in den Fach-\n§ 3                            richtungen sind neben der Erweiterung und Ver-\ntiefung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Ab-\nAusbildungsberufsbild                   satz 1 Nr. 10 mindestens die folgenden Fertigkeiten\n(1) Gegenstand der für alle F,achrichtungen ge-       und Kenntnisse:\nmeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die            1. in der Fachrichtung Möbel- und Gehäuse-Indu-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                        strie:\n1. Kenntnis,se der Arten und Eigenschaften, der             a) Zuschneiden und Zusammensetzen von Fur-\nVerarbeitung und Verwendung ·der Hölzer, der                nieren, Kunststoffplatten und Folien,\nHolzwerk- und Kunststoffe sowie der Metalle             b) Putzen, Schleifen und Veredeln von Ober-\nund Hilfsstoffe,                                            flächen,\n2. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich-               c) Verbinden von Hölzern und Platten zu Möbeln\nnungen,                                                     und Gehäusen;\n3. Bearbeiten und Verarbeiten von Holz und Kunst-        2. in der Fachrichtung Industrien des Innenausbaus,\nstoffen von Hand,                                       Bauzubehörs und Ladenbaus:\n4. Verwenden von Bindemitteln, insbesondere von             a) Zuschneiden und Zusammensetzen von Fur-\nLeimen und Klebern,                                         nieren, Kunststoffplatten und Folien,","Nr. G9  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                         1413\nb) Putzen, Schleifen     1111d Veredeln von Ober-                              § 7\nflächen,                                                           Zwischenprüfung\nc) Ein- und Anbauen von Teilen aus Holz, Holz-          (1) Während der Berufäaiusbildung ist eine Zwi-\nwerk-, Vc~rbund wt:rk- und Kuns,tstoffen sowie   schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem\naus Metall;                                     Jahr s,tattfinden.\n3. in der Fachrichtung Sitzmöbel- und          Gestell-     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nindustrie:                                           der Anlage zu § 4 für das erste Jahr aufgeführten\na) Veredeln von Oberflächen,                         Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkei-\nten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4\nb) Zusammenbauen von Teilen zu Sitzmöbeln\nwährend der ges,amten Ausbildungszeit zu vermit-\nund Gestellen,\nteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fer-\nc) Kenntnisse der Polstermaterialien und der         tigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie\nPolstertechniken;                               auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\n4. in der Fachrichtung Kisten- und Paletten-Indu-       Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, so-\nstrie:                                              weit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.\na) Holzschutzmaßnahmen,                                (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in etwa sechs Stunden zwei praktis,che Arbei-\nb) Zusammenb,nien von Tei.len zu Kisten, Palet-\nten ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-\nten, Behältern und Zusatzgeräten,\ntracht:\nc) Kenntnisse der Verpackungstechniken;\n1. Anfertigen eines Werkstücks unter' Anwendung\n5. in der Fachrichllmg Leislen- und Rahmen-Indu-            der Fertigkeiten der Be- und Verarbeitung von\nstrie:                                                   Holz und Kunststoffen von Hand einschließlich\na) Herstellen von Leisten,                               gebräuchlicher Holzverbindungen,\n2. Furnieren einer Holz- oder Holzwerkstoffplatte\nb) Veredeln von Oberflächen,\nund Bleichen, Beizen, Mattieren oder Lackieren\nc) Herstellen von Rahmen;                                eines Probestückes.\n6. in  der Fachrichtung Parkett-Industrie:\n§ 8\na)   Herstellen der verschiedenen Parkettarten,\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung\nb)   Ermitteln des auftragsbezogenen Bedarfs,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nc)   Kenntnisse der Parkettverlegetechniken,         der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und\nd)   Kenntnisse der Arten der Oberflächenbehand-     Kenntnisse sowie auf den im Berufsischulunterricht\nlung.                                           vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-\nausbildung wesentlich ist.\n§ 4\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nAusbildungsrahmenplan\nling in insgesamt etwa zwölf Stunden vier Arbeits-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen      proben durchführen. Als Arbeitsproben kommen\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur        insbesondere in Betracht:\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-        1. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der gemein-\nausbildung        (Ausbildungsrahmenplan)    vermiUeH       samen Berufsausbildung sind:\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-               a) Einrichten von drei verschiedenen Einzweck-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-              maschinen oder einer kombinierten Maschine\nbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit              der Holzbearbeitung sowie Prüfen ihrer Funk-\neine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegan-               tionsgenauigkeit durch · Nachmessen von\ngen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die              Musterstücken in etwa drei Stunden,\nAbweichung erfordern.                                       b) Herstellen von Konstruktionselementen aus\nHolz oder Holzwerkstoffen nach Stückliste und\nZeichnung auf drei verschiedenen Einzweck-\n§ 5\nmaschinen oder einer kombinierten Maschine\nAusbildungsplan                            der Holzbearbeitung sowie Beheben einer\nDer Ausbildende hat unter Zugrundel,egung de1s                Maschinenstörung in etwa zwei Stunden,       ·\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden               c) Anfertigen eine,r Vorrichtung nach Zeichnung\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                             für die jeweils gemäß Nummer 2 durchzufüh-\nrende Arbeitsiprobe der Fachrichtungen in\netwa drei Stunden;\n§ 6\n2. in den Fertigkeiten, die Gegenstand der Berufs-\nFührung des Berichtsheftes                   ausbi1dung in den einzelnen Fachrichtungen sind,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form            und zwar jeweils in einer Prüfungsdauer von\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist              etwa vier Stunden:\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während              a) Möbel- und Gehäuse-Industrie:\nder Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat              Zusammenbauen eines Schränkchens mit Fur-\ndas Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.                       nier und Schubkasten,","1414                                 Bundes,gesetzbLaitt, Jahrgang 1914, TeH I\nb) Industrien dPs Innenausbaus, Bäuzubehörs und          4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nLadenbaus:                                                a) Wirtschaftskunde,\nZusarnmenbauen eillt!·S Regalunteriteils von              b) Sozialversicherung,\n120 cm Län{Je 1nit Schiebetüren und Teleskop-\nc) Arbeitsrecht.\nsch u bk ästen,\nc) Sitzmöbel- und Gestell-Industrie:                         (4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie\nZusammenbauen eines. Sitzmöbels mit sicht-           Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnis-\nbaren Holzteilen,                                    prüfung schriftlich und mündlich, in den Prüfungs-\nfächern Technische Mathematik und Technisches\nd) Kisten- und Päletten-Industrie:                       Zeichnen nur schriftlich durchgeführt werden.\nZusammenbc1uen einer gezinkten Zargenkiste\nmit Ei.nsa tz,                                           (5) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnis-\nprüfung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:\ne) Leis,ten- und Rahmen-Industrie:\n1. im Prüfung1sfa.ch Technologie zwei Stunden,\nZusammenbauen eines profilierten Rahmens\nauf Gehrung,                                        2. im Prüfungsf.a,ch Technische Mathematik eine\nStunde,\nf) Parkett-Industrie:\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen eine\nZuschne:>iden einer Dickle von Tafelparkett mit           Stunde,\nGehrungen.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-                  eine halbe Stunde.\nling in den nachstehenden Prüfung,sfächern geprüft               (6) Die mündliche Prüfung soll insgesamt nicht\nwerden; es kommen Fragen und Aufgaben insbe-                 länger als 20 Minuten je Prüfling dauern.\nsondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(7) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\n1. im Prüfungsfach Technologie:                              Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\na) Arten, Eigenschaften, Verarbeitung und Ver-           wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nwendung der aus- und inländischen Hölzer,            dauer abgewichen und auf die mündliche Prüfung\nHolzwerk- und Kuns<tstoffe sowie der Me,talle        ganz oder teilweise· verzichtet werden.\nund Hilfsstoffe,\n(8) Die     Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nb) Furniere und ihre Verarbeitung,                       haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nc) Eigenschaften, Verwendung und Aufbereitung             das gleiche Gewicht; im einzelnen werden die Lei-\nvon Leimen, Klebern und anderen Bindemit-            stungen wie folgt berücksichtigt:\nteln,                                                1. In der Fertigkeitsprüfung haben die Arbeits-\nd) Mittel und Verfahren zur Oberflächenbehand-                proben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nlung,                                                    jeweils gegenüber den Arbeitsproben nach Ab-\nsatz 2 Nr. 1 Buchstaben b und c das eineinhalb-\ne) Maß-, Feuchtigkeits-,       Mengen-   und Güte-             fache Gewicht.\nprüfungen,\n2. In der Kenntnisprüfung hat da,s Prüfungsfach\nf) Holzbearbeitungsmaschinen, ihre Funktion\nTechnologie gegenüber jedem der übfi.g,en Prü-\nund mechanische, pneumatische, hydraulische\nund elektrische Steuerung,                               fungsfächer das eineinhalbfache Gewicht. Soweit\nin den Prüfungsfächern Technologie und Wirt-\ng) Werkzeuge,                                                 schafts- und Sozialkunde schriftlich und münd-\nh) Arbeits- und Betriebsorganisation,                         lich geprüft wird, hat die schriftliche Prüfungs-\nleistung gegenüber der mündlichen das doppelte\ni) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                        Gewicht.\n2. im Prüfungsfach Techniische Mathematik:                       (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\na) Grundrechnungsdrten,        Kosten-  und    Lohn-     der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie inner-\nberechnungen,                                       halb der Kenntni,sprüfung im Prüfungsfach Techno-\nlogie mindestens ausreichende Leis,tungen erbracht\nb) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichts-              sind.\nberechnungen,\nc) Nutzungsberechnungf~n,                                                             § 9\nd) Statische Festigkeitsberechmmgen von Holz-                             Aufhebung von Vorschriften\nverbindungen;                                           Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\nBerufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                     anforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\na) Lesen von Skizzen, Zeichnungen und Grund-              vergleichbar geregelten Ausbildungshemfe, die in\nrißpJänen,                                           dieser Recht$verordnung geregelt sind, insbes.an-\ndere für die Ausbildungsberufe Bau- und Geräte-\nb) Skizzif!ren von Teilen und ihren Verbindun-\ngen,                                                 tischler, Leistenvergolder, Holzmaschinenwerker,\nMöbeltischler und Stuhlbauer, sind nicht mehr an-\nc) Zeichnen von Fertigteilen;                             zuwenden.","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                           1415\n§ 10                                                    § 11\nUbergangsregelung                                         Berlin-Klausel\n(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\nkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder länger      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nanzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner ver-       bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\neinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-                            § 12\nkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr                           Inkrafttreten\nbestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-\ndung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-           Diese Verordnung tritt zwei Monate nach ihrer\nherigen Vorschriften weiter angewendet werden.          Verkündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Sc h 1e c h t","1416                                  Bundes,ges1e1tzbLaitt, Jaihrgiang 1974, Teil I\nAnlage (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzmechaniker\n1. Erstes Ausbildungshalbjahr:\nLfd.                         Teil de,s                                        zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                  Ausbildungsberufsbildes                                        und Kenntnisse\nKenntnisse der Arten und Eigenschaften, der                a) Hölzer:\nVerarbeitung und Verwendung der Hölzer,                        aa) gebräuchliche in- und ausländische\nder Holzwerk- und Kunststoffe sowie der                             Hölzer und ihr Verhalten bei der Ver-\nMetalle und Hilfsstoffe                                             arbeitung, Sortierungsvorschriften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                                             bb) Grundkenntnisse der Holztechnologie,\ninsbesondere der Wichte, Holzfeuchte,\nSchwindung, Quellung, Holzschäden\nund ihrer Vermeidung\ncc) natürliche und künstliche Holztrock-\nnung·, Holzschutzmaßnahmen\nb) Holzwerkstoffe:\nVerarbeitung von Sperrholz-, Span-, Faser-\nund Verbundplatten\nc) Kunststoffe:\naa) Verarbeitung von Schichtpreßstoff-\nplatten, Folien, Umleimern\nbb) kunststoffvergütete Holzhalbzeuge,\nKunststoff-Formteile\nd) Metalle:\naa) Arten und Verwendung von Verbin-\ndungsteilen aus Metall, insbesondere\nvon Nägeln, Klammern, Schrauben,\nStiften, Keilen, Konstruktions-, Bewe-\ngungs- und Verschlußbeschlägen,\nWinkeln und Scharnieren\nbb) Verwendung von Halterungen und\nVerzierungen aus Metall\ne) Hilfsstoffe:\naa) gebräuchliche Hilfsstoffe, insbeson-\ndere Schleifmittel\nbb) zweckmäßige Lagerung der Hilfsstoffe\n2     Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich-                a) Kenntnisse der Grundnormen im Tech-\nnungen                                                         nischen Zeichnen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Kenntnisse der Symbole, der Maß- und To-\nleranzangaben und ihrer Bedeutung\nc) Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Grund-\nrißplänen\nd) Anfertigen einfacher Skizzen und Zeich-\nnungen\n3     Bearbeiten und Verarbeiten von Holz und                    a) Messen, Anreißen, Zureißen:\nKunststoffen von Hand                                          aa) Kenntnisse der Bedeutung des Mes-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                                                 sens, Anreißens und Zur~ißens","Nr. G9     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                         1417\nLfd.                         TejJ des                                  zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                 Ausbild un9sberufsbildes                                und Kenntnisse\nbb) Messen, Anreißen und Zureiß.en unter\nVerwendung von Metermaß, Zirkel,\nStreichmaß, Maßlehre, Schieblehre,\nWinkel, Bleistift\nb) Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Raspeln,\nFeilen, Schleifen:\naa) Kenntnisse der Werkzeuge, ihrer\nHandhabung und ihres Verwendungs-\nzwecks\nbb) Bearbeiten von Holz, insbesondere\ndurch Sägen, Hobeln, Schlitzen, Zap-\nfen, Zinken, Bohren, Raspeln, Feilen\nund Schleifen\ncc) Schneiden, Bohren und Verformen von\nKunststoffen\ndd) Herstellen einfacher Holzverbindun-\ngen, insbesondere durch Federn, Zap-\nfen, Zinken, Dübeln, Nageln, Klam-\nmern, Schrauben\nee) Herstellen von Kantenverbindungen\nmit Nut und Feder\nff) Herstellen von Rahmen mit einfachen\nProfilen\n4    Verwenden von Bindemitteln, insbesondere            a) Kenntnisse der Eigenschaften, der Verwen-\nvon Leimen und Klebern                                  dung, der Behandlung und der Zurichtung\n(§ 3 Abs. l Nr. 4)                                     von Leimen und anderen Bindemitteln\nb) Auswählen und Zurichten von Leimen und\nanderen Bindemitteln nach ihrem Verwen-\ndungszweck\nc) Verleimen von Holz, Holzwerkstoffen und\nKleben von Kunststoffen\n5     Verarbeiten von Furnieren                          a) Kenntnisse des Zwecks des Furnierens, der\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                                     Furnierhölzer und ihres Verhaltens bei der\nVerarbeitung\nb) Zuschneiden, Zusammenfügen und Verbin-\nden von Furnieren nach Art, Eigenschaft,\nFarbe und Maserung\nII. Zweites Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Arten und Eigenschaften, der         a) Hölzer:\nVerarbeitung und Verwendung der Hölzer,                 aa) gebräuchliche in- und ausländische\nder Holzwerk- und Kunststoffe sowie der                      Hölzer und ihr Verhalten bei der Ver-\nMetalle und Hilfsstoffe                                      arbeitung, Sortierungsvorschriften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                                      bb) Grundkenntnisse der Holztechnologie,\ninsbesondere der Wichte, Holzfeuchte,\nSchwindung, Quellung, Holzschäden\nund ihrer Vermeidung\ncc) natürliche und künstliche Holztrock-\nnung, Holzschutzmaßnahmen","1418                               Bundesg,es1e,tzbLa1tt, Jaihrg,ang 1974, Tei1l I\nLfd.                      Tet,l des                                         zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.               Ausbildungsbe,rufsbildes                                         und Kenntnisse\nb) Holzwerkstoffe:\nVerarbeitung von Sperrholz-, Span-, Faser-\nund Verbundplatten\nc) Kunststoffe:\naa) Verarbeitung von Schichtpreßstoffplat-\nten, Folien, Umleimern\nbb) kunststoffvergütete Holzhalbzeuge,\nKunststoff-Formteile\nd) Metalle:\naa) Arten und Verwendung von Verbin-\ndungsteilen aus Metall, insbesondere\nvon Nägeln, Klammern, Schrauben,\nStiften, Keilen, Konstruktions-, Bewe-\ngungs- und Verschlußbeschlägen, Win-\nkeln und Scharnieren\nbb) Verwendung von \"Halterungen und\nVerzierungen aus Metall\ne) Hilfsstoffe:\naa) gebräuchliche Hilfsstoffe, insbeson-\ndere Schleifmittel\nbb) zweckmäßige Lagerung der Hilfsstoffe\n2   Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich-                 a) Kenntnisse der Grundnormen im Tech-\nnungen                                                         nischen Zeichnen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Kenntnisse der Symbole, der Maß- und\nToleranzangaben und ihrer Bedeutung\nc) Lesen von Skizzen, Zeichnungen\nund Grundrißplänen\nd) Anfertigen einfacher Skizzen und Zeich-\nnungen\n3   Verarbeiten von Furnieren                                   a) Kenntnisse des Zwecks des Furnierens, der\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                                             Furnierhölzer und ihres Verhaltens bei der\nVerarbeitung\nb) Zuschneiden, Zusammenfügen und Verbin-\nden von Furnieren nach Art, Eigenschaft,\nFarbe und Maserung\n4   Behandeln von Holz- und Kunststoffoberflä-                  a) Kenntnisse des Verfahrens der Oberfüi-\nchen                                                           chenbehandlung von Holz und Kunststoff\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nb) Behandeln von Holzoberflächen' durch Blei-\nchen, Beizen, Grundieren, Mattieren, Lak-\nkieren, Polieren, Färben, Patinieren\nc) Behandeln von Kunststoffoberflächen\ndurch Beizen und Lackieren\n5   Ausführen von Prüfarbeiten                                  a) Kenntnisse der Grundlagen von Maß-,\n(§ 3 Abs. l Nr. 7)                                             Feuchtigkeits-, Mengen- und Güteprüfun-\ngen","Nr. 69     Tug der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                        J419\nLfd.                              Teil des                                 zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                   /\\ usbi ld u nqsberufsbildes                               und Kenntnisse\nb) Prüfen der vorgeschriebenen Maße, Feuch-\ntigkeiten, Mengen und Qualitäten unter\nBeachtung der Betriebsanweisung, der Vor-\nschriften der Deutschen Industrienormen\n(DIN), des Ausschusses für Lieferbedin-\ngungen (RAL), der Euronorm und der ge-\nsetzlichen Vorschriften bei Verwendung der\nerforderlichen Meßgeräte und -werkzeuge\n6      Grundfortigkeiten der Metallbearbeitung                a) Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Sägen,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                                        Meißeln, Scheren, Abkanten, Bohren, Ge-\nwindeschneiden, Stanzen\nb) Verbinden von Teilen mit Schrauben, Bol-\nzen, Stiften, Keilen, Federn, Nieten\n7      Grundkenntnisse der mechanischen, pneuma-              a) Mechanik:\ntischen, hydraulischen und elektrischen Vor-              aa) Ubertragung von Kräften durch Hebel,\ngänge an Maschinen und Geräten                                 Wellen, Getriebe, Kupplungen\n(§ 3 Abs. l Nr. 9)\nbb) Lager und Lagerbeanspruchung\nb) Pneumatik und Hydraulik:\naa) Aufbau und Wirkungsweise der pneu-\nmatischen und hydraulischen Steuer-\nund Regelvorgänge\nbb) einschlägige Wartungsvorschriften\nc) Elektrotechnik:\naa) Wirkungsweise elektrischer Energie,\nelektrischer Antriebe und Steuerungen\nbb) Sicherheitsvorschriften und Verhalten\nbei Unfällen durch elektrischen Strom\nIII. Drittes Ausbildungshalbjahr:\nKenntnisse der Arten und Eigenschaften, der            a) Hölzer:\nVerarbeitung und Verwendung der Hölzer,                   aa) gebräuchliche in- und ausländische\nder Holzwerk- und Kunststoffe sowie der                        Hölzer und ihr Verhalten bei der Ver-\nMetalle und Hilfsstoffe                                        arbeitung, Sortierungsvorschriften\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\nbb) Grundkenntnisse der Holztechnologie,\ninsbesondere der Wichte, Holzfeuchte,\nSchwindung, Quellung, Holzschäden\nund ihrer Verwendung\ncc) natürliche und künstliche Holztrock-\nnung, Holzschutzmaßnahmen\nb) Holzwerkstoffe:\nVerarbeitung von Sperrholz-, Span-, Faser-\nund Verbundplatten\nc) Kunststoffe:\naa) Verarbeitung von SchichtpreßstoJf-\nplatten, Folien, Umleimern","1420                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nLfd.                       Teil des                                  zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                 Ausbildungsberufsbildes                                und Kenntnisse\nbb) kunststoffvergütete Holzhalbzeuge,\nKunststoff-Formteile\nd) Metalle:\naa) Arten und Verwendung von Verbin-\ndungsteilen aus Metall, insbesondere\nvon Nägeln, Klammern, Schrauben,\nStiften, Keilen, Konstruktions-, Bewe-\ngungs- und Verschlußbeschlägen, Win-\nkeln und Scharnieren\nbb) Verwendung von Halterungen und\nVerzierungen aus Metall\ne) Hilfsstoffe:\naa) gebräuchliche Hilfsstoffe, insbesondere\nSchleifmittel\nbb) zweckmäßige Lagerung der Hilfsstoffe\n2     Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeich-        a) Kenntnisse der Grundnormen           im Tech-\nnungen                                                nischen Zeichnen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nb) Kenntnisse der Symbole, der Maß- und\nToleranzangaben und ihrer Bedeutung\nc) Lesen von Skizzen, Zeichnungen, Grund-\nrißplänen\nd) Anfertigen einfacher Skizzen und Zeich-\nnungen\n3     Kenntnisse der Gestaltung und des Zusam-           a) Abhängigkeit von Gestaltung und Kon-\nmenbaus von Erzeugnissen der holzverarbei-            struktion in allen Zweigen der holiverar-\ntenden Industrie                                      beitenden Industrie\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nb) Konstruktion des Stollen-, Rahmen-, Flä-\nchen-, Wangen- und Gestellbaus\n4     Zusammenbauen vorgefertigter Teile                 a) Kenntnisse der Verbindungsmittel für den\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)                                   Zusammenbau von Erzeugnissen der holz-\nverarbeitenden Industrie\nb) Zusammenbauen vorgefertigter Teile\n5     Herstellen von Vorrichtungen                       a) Kenntnisse des Zwecks des Vorrichtungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)                                   baus\nb) Herstellen von Vorrichtungen, insbeson-\ndere von Schneide-, Dübel-, Fräs-, Ober-\nfräs- und Montagevorrichtungen\nIV. Viertes Ausbildungshalbjahr:\nEinrichten, Bedienen und Warten der Maschi-        a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion\nnen, Anlagen und Vorrichtungen der Holz-              der     verschiedenen       Holzbearbeitungs-\nbearbeitung und -verarbeitung                         maschinen und -anlagen, insbesondere der\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                                   Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,\nBohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-","Nr. 69     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                                1421\nLfd.                            Teil de,s                                  zu ve,rmittelnde Fe1rtigkeiten\nNr.                     Ausbild ungsbernfsbildes                                  und Kenntnisse\nschäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,\nder Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-\nnen sowie der Trocken-, Lackier- und\nPolieranlagen\nb) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-\ndungszwecks von Vorrichtungen verschie-\ndener Art\nc) Einrichten      von     Einzweck-Holzbearbei-\ntungsmaschinen nach Anweisung, Zeich-\nnung oder Skizze, Austauschen schadhafter\nWerkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte\nd) Verwenden von Vorrichtungen\ne) Warten von Maschinen\n2     Feststellen und Beseitigen von Störungen an             a) Kenntnisse der Störanfälligkeit der einzel-\nMaschinen, Anlagen und Vorrichtungen der                    nen Maschinenaggregate und -werkzeuge\nHolzbearbeitung und -verarbeitung                       b) Auswechseln schadhafter Maschinenteile\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)\n3     Herstellen von Teilen                                   Herstellen von Teilen für Erzeugnisse der\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)                                     holzverarbeitenden Industrie nach Zeichnung\nund Stückliste auf Einzweck-Holzbearbei-\ntungsmaschinen unter besonderer Beachtung\nder Unfallverhütungsvorschriften\n4     Kenntnisse der Arbeits- und der Betriebsorga-           Industrielle Arbeits- und Fertigungsmethoden,\nnisation                                                Laufkarten, Material- und Zeit-Erfassung, Ter-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)                                     minplanung\nV. Drittes Ausbildungsjahr:\nA. Fachrichtung Möbel- und Gehäuse-Industrie:\nzeitliche\nLfd.                     Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten                Richtwerte\nNr.           Aus b il dunqs beruf s bUdes                          und Kenntnisse                        in Monaten\nEinrichten, Bedienen und Warten             a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funk-\nder Maschinen, Anlagen und Vor-                tion der verschiedenen Holzbearbeitungs-\nrichtungen der Holzbearbeitung                 maschinen und -anlagen, insbesondere der\nund -verarbeitung                              Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                            Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-\nschäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,\nder Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-\nnen sowie der Trocken-, Lackier- und\nPolieranlagen\nb) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-\ndungszwecks von Vorrichtungen verschie-\ndener Art\nc) Einrichten     von    Einzweck-Holzbearbei-               4\ntungsmaschinen nach Anweisung, Zeich-\nnung oder Skizze, Austauschen schadhafter\nWerkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte","1422                                                BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, TeH I\nzeitliche\nLfd.                               Teil des                                 zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.                     /\\ usbi ld unqsberu f shi !des                            und Kenntnisse\nin Monaten\n- - - -····-·-·-----•·-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\nd) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-\nmaschinen und -anlagen nach Anweisung,\nZeichnung oder Skizze, Austauschen schad-\nhafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und\nGüte\ne) Verwenden von Vorrichtungen\nf) Warten von Maschinen\n2         Zuschneiden und Zusammensetzen                       a) 'Vorbereiten von Trägerplatten, insbeson-\nvon Furnieren, Kunststoffplatten                         dere durch Zuschneiden, Prüfen der Ober-\nund Folien                                               flächengüte und des Feuchtigkeitsgrades\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a)\nb) Zuschneiden und Zusammensetzen der Fur-\nniere nach Art, Farbe und Maserung\nc) Verarbeiten von Kunststoffen, insbeson-\ndere von Schichtstoffpreßplatten, Folien             2\nund Umleimern unter Beachtung der Arten,\nEigenschaften, Verarbeitungstemperaturen\nund der speziellen Verarbeitungsweisen\nvon Duro- und Thermoplasten\nd) Auftragen von Leimen und Klebern, Pres-\nsen\n3         Putzen, Schleifen und Veredeln                       a) Kenntnisse der Schleifmittel, der Körnung,\nvon Oberflächen                                           der Schleifgeschwindigkeit, des Schleif-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b)                                     verfahrens\nb) Kenntnisse der gebräuchlichen Werkstoffe\nfür die Oberflächenveredelung, insbeson-\ndere von Nitrozellulose, Polyester, Poly-\nveny lchlorid (PVC), Desmodur-Desmophen-\nLack (DD-Lack)\nc) Kenntnisse der Verfahrenstechniken, ins-              3\nbesondere des Spritz-, des Gieß- und des\nSchwabbelverfahrens\nd) Putzen, Schleifen und Abziehen der Flä-\nchen\ne) Veredeln von Flächen durch Bleichen, Bei-\nzen, Grundieren, Mattieren, Lackieren,\nPolieren, Patinieren\n4         Verbinden von Hölzern und Plat-                      a) Kenntnisse der lösbaren und unlösbaren\nten zu Möbeln und Gehäusen                                Verbindungstechniken\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 c)\nb) Kenntnisse der Arten, der Wirkungsweise\nund der Anbringung von Beschlägen, ins-\nbesondere von Konstruktions-, Bewegungs-,            3\nVerschluß-, Anschlags- und Zierbeschlägen\nc) Zusammenbauen von Vollhölzern, Träger-\nplatten und Möbelteilen durch Verbindun-\ngen aller Art zu Möbeln und Gehäusen","Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                            1423\nzeitliche\nLfd.                 Teil des                            zu ve,rmittelnde Fe,rtigkeiten\nRichtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                 in Monaten\n1                      2                                            3                             4\nB. Fachrichtung Industrien des Innenausbaus, Bauzubehörs und Ladenbaus:\nEinrichten, Bedienen und Warten        a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funk-\nder Maschinen, Anlagen und Vor-            tion der verschiedenen Holzbearbeitungs-\nrichtungen der Holzbearbeitung             maschinen und -anlagen, insbesondere der\nund -verarbeitung                          Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                        Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-\nschäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,\nder Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-\nnen sowie der Trocken-, Lackier- und\nPolieranlagen\nb) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen~\ndungszwecks von Vorrichtungen verschie-\ndener Art                                           4\nc) Einrichten       von       Einzweck-Holzarbei-\ntungsmaschinen nach Anweisung, Zeich-\nnung oder Skizze, Austauschen schadhafter\nWerkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte\nd) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-\nmaschinen und -anlagen nach Anweisung,\nZeichnung oder Skizze, Austauschen\nschadhafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß\nund Güte\ne) Verwenden von Vorrichtungen\nf) Warten von Maschinen\n2    Zuschneiden und Zusammensetzen         a) Vorbereiten von Trägerplatten, insbeson-\nvon Furnieren, Kunststoffplatten           dere durch Zuschneiden, Prüfen der Ober-\nund Folien                                  flächengüte und des Feuchtigkeitsgrades\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a)\nb) Zuschneiden und Zusammensetzen der Fur-\nniere nach Art, Farbe und Maserung\nc) Verarbeiten von Kunststoffen, insbesondere\n2\nvon Schichtstoffpreßplatten, Folien und\nUmleimern unter Beachtung der Arten,\nEigenschaften, Verarbeitungstemperaturen\nund der speziellen Verarbeitungsweisen\nvon Duro- und Thermoplasten\nd) Auftragen von Leimen und Klebern, Pres-\nsen\n3   Putzen, Schleifen und Veredeln         a) Kenntnisse der Schleifmittel, der Körnung,\nvon Oberflächen                            der Schleifgeschwindigkeit, des Schleifver-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b)                       fahrens\nb) Kenntnisse der gebräuchlichen Werkstoffe\nfür die Oberflächenveredelung, insbeson-\ndere von Nitrozellulose, Polyester, Poly-\nvenylchlorid (PVC), Desmodur-Desmophen-\nLack (DD-Lack)                                      2\nc) Kenntnisse der Verfahrenstechniken, ins-\nbesondere des Spritz-, des Gieß- und des\nSchwabbelverfahrens\nd) Putzen, Schleifen und Abziehen der Flächen","1424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te~l I\nzeitliche\nLfd.                  Teil des                              zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.         A ushi lclun9sheruf shildes                           und Kenntnisse\nin Monaten\n------------ - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\ne) Veredeln von Flächen durch Bleichen, Bei-\nzen, Grundieren, Mattieren, Lackieren,\nPolieren, Patinieren\n4   Ein- und Anbauen von Teilen aus            a) Kenntnisse der Verpackungsmaßnahmen\nHolz, Holzwerk, Verbundwerk- und               zum Schutze hochempfindlicher Flächen\nKunststoffen sowie aus Metall                  und Kanten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c)                       b) Prüfen von Bauwerken auf Feuchtigkeit\nc) Verarbeiten von Ausbauwerkstoffen, ins-\nbesondere von Glas, Marmor, Linoleum,            4\nKunststoffen, Isoliermitteln\nd) Ein- und Anbauen von Teilen in Bauwerk\ne) Löten, Autogen- und Elektro-Schweißen\nf) Verbinden von Metallen mit chemischen\nBindemitteln\nC. Fachrichtung Sitzmöbel- und Gestell-Industrie\nEinrichten, Bedienen und Warten            a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion\nder Maschinen, Anlagen und Vor-                der verschiedenen Holzbearbeitungsma-\nrichtungen der Holzbearbeitung                 schinen und -anlagen, insbesondere der\nund -verarbeitung                              Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                            Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-\nschäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,\nder Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-\nnen sowie der Trocken-, Lackier- und Po-\nlieranlagen\nb) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-\ndungszwecks von Vorrichtungen verschie-\ndener Art                                        6\nc) Einrichten von Einzweck-Holzbearbeitungs-\nmaschinen nach Anweisung, Zeichnung\noder Skizze, Austauschen schadhafter\nWerkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte\nd) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-\nmaschinen und -anlagen nach Anweisung,\nZeichnung oder Skizze, Austauschen schad-\nhafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und\nGüte\ne) Verwenden von Vorrichtungen\nf) Warten von Maschinen\n2   Veredeln von Oberflächen                   a) Kenntnisse der gebräuchlichen Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 a)                           für die Oberflächenbehandlung und ihrer\nVerfahrenstechniken\n2\nb) Behandeln von Oberflächen durch Bleichen,\nBeizen, Lackieren, Polieren von Hand und\nmit Maschinen","Nr. 69    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                          1425\nLfd.                                                                                                  zeitliche\nTeil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.             A usl>i ldu nqsberufsbildes                           und Kenntnisse\nin Monaten\n-      -----\n1                             2                                              3                           4\n3      Zusammenbauen von Teilen              zu    a) Kenntnisse der Verarbeitung von Vollholz-,\nSi l.zmöbeln und Gc~stellen                     Sperrholz- und Formteilen, insbesondere\n(§JAbs.2Nr.Jb)                                  von Bugholzteilen, Spanholz-, Metall- und\nKunststoff-Formteilen\nb) Kenntnisse der Biegetechnik\nc) Zusammenbauen von Teilen zu Sitzmöbeln             4\nund Gestellen\n4      Kenntnisse der Polstermaterialien           a) pflanzliche, tierische und synthetische Pol-\nund der Polstertechniken                        stermaterialien\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 c)\nb) Flach-, Hoch- und Kissenpolstertechniken\n1\nD. Fachrichtung Kisten- und Paletten-Industrie:\nEinrichten, Bedienen und Warten             a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion\nder Maschinen, Anlagen und Vor-                 der verschiedenen Holzbearbeitungsma-\nrichtungen der Holzbearbeitung                  schinen und -anlagen, insbesondere der\nund -verarbeitung                               Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                             Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-\nschäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,\nder Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-\nnen sowie der Trocken-, Lackier- und Po-\nlieranlagen\nb) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-\ndungszwecks von Vorrichtungen verschie-\ndener Art\n4\nc) Einrichten von Einzweck-Holzbearbeitungs-\nmaschinen nach Anweisung, Zeichnung\noder Skizze, Austauschen schadhafter\nWerkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte\nd) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-\nmaschinen und -anlagen nach Anweisung,\nZeichnung oder Skizze, Austauschen schad-\nhafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und\nGüte\ne) Verwenden von Vorrichtungen\nf) Warten von Maschinen\n2      Holzschutzmaßnahmen                         a) Kenntnisse der einschlägigen Bestimmun-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a)                            gen über Holzschutzmittel, insbesondere\nder Deutschen Industrie-Normen (DIN)\nNr. 52 163 und Nr. 52 175 sowie der Aspek-\nte und Verfahren der Quarantäne für\nFrachtcontainer und Lade-Einheiten                2\nb) Anwenden der Holzschutzmittel einschließ-\nlich der Holzschutzverfahren durch Sprit-\nzen und Tauchen unter besonderer Beach-\ntung des Arbeitsschutzes","1426                               BunJdesgesretzblatt, J aihrg,ang 1974, Teiil I\nzeitliche\nLfd.                  Teil des                               zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                               und Kenntnisse             in Monaten\n1                       2                                               3                         4\n3    Zusammenbauen von Teilen zu              a) Kenntnisse des Packgutes, der Transport-\nKisten, Paletten, Behältern und Zu-          mittel und der Transportdauer\nsatzgeräten\nb) Bestimmen von Holzstärken und Verbin-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b)                         dungselementen sowie Berechnen von\nHolzverbindungen\nc) Autogen- und Elektro-Schweißen\nd) Zusammenbauen von Teilen zu Kisten, Pa-          6\nletten, Behältern und Zusatzgeräten unter\nBeachtung der Ausziehwiderstände\n4   Kenntnisse der Verpackungs-               a) Verwendung von Polstermaterialien und\ntechniken                                     Korrosionsschutzmitteln\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 c)                      b) Herstellung wasserdichter Verpackungen .\nE. Fachrichtung Leisten- und Rahmen-Industrie:\nEinrichten, Bedienen und Warten           a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion\nder Maschinen, Anlagen und Vor-               der verschiedenen Holzbearbeitungsma-\nrichtungen der Holzbearbeitung                schinen und -anlagen, insbesondere der\nund -verarbeitung                             Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                           Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-\nschäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,\nder Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-\nnen sowie der Trocken-, Lackier- und Po-\nlieranlagen\nb) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-\ndungszwecks von Vorrichtungen verschie-\ndener Art\nc) Einrichten von Einzweck-Holzbearbeitungs-\nmaschinen nach Anweisung, Zeichnung              4\noder Skizze, Austauschen schadhafter\nWerkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte\nd) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-\nmaschinen und -anlagen nach Anweisung,\nZeichnung oder Skizze, Austauschen schad-\nhafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und\nGüte\ne) Verwenden von Vorrichtungen\nf) Warten von Maschinen\n2    Herstellen von Leisten                    Herstellen von Bau-, Zier-, Möbel- und Bilder-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 a)                      leisten einschließli eh U mman tel ungen\n3   Veredeln von Oberflächen                  a) Kenntnisse der gebräuchlichen Werkstoffe\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b)                          der Oberflächenbehandlung und ihrer Ver-\nfahrenstechniken\n5\nb) Veredeln von Oberflächen durch Bleichen,\nBeizen, Grundieren, Mattieren, Lackieren,\nPolieren,. Färben, Patinieren, Vergolden,\nVersilbern, Bronzieren","Nr. G9    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                        1427\nLfd.                                                                                           zeitliche\nTeil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.          Aushi ldunqsherufsbildes                                                        Richtwerte\nund Kenntnisse\nin Monaten\nl                      2                                             3                           4\n4   I-forstellen von Rahmen                  Herstellen von Bilder- und Spiegelrahmen so-        3\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 c)                     wie von Gardinenleisten und -kästen\nF. Fach r ich tu n 9 Pa r k et l - Industrie\nEinrichten, Bedienen und Warten          a) Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion\nder Maschinen, Anlagen und Vor-              der verschiedenen Holzbearbeitungsma-\nrichtungen der Holzbearbeitung               schinen und -anlagen, insbesondere der\nund -verarbeitung                            Band- und Kreissägen, der Hobel-, Fräs-,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)                          Bohr- und Schleifmaschinen, der Furnier-\nschäl-, -zuschneide- und -fügemaschinen,\nder Dübel-, Leimrühr- und -auftragsmaschi-\nnen sowie der Trocken-, Lackier- und Po-\nlieranlagen\nb) Kenntnisse des Aufbaus und des Verwen-\ndungszwecks von Vorrichtungen verschie-\ndener Art\n4\nc) Einrichten von Einzweck-Holzbearbeitungs-\nmaschinen nach Anweisung, Zeichnung\noder Skizze, Austauschen schadhafter\nWerkzeuge, Prüfen auf Maß und Güte\nd) Einrichten kombinierter Holzbearbeitungs-\nmaschinen und -anlagen nach Anweisung,\nZeichnung oder Skizze, Austauschen schad-\nhafter Werkzeuge, Prüfen auf Maß und\nGüte                         -\ne) Verwenden von Vorrichtungen\nf) Warten von Maschinen\n2   Herstellen der verschiedenen Par-        a) Herstellen von Parkettstäben\nkettarten                                b) Herstellen von Mosaikparkettstäben               3\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 a)\nc) Herstellen von Musterböden\n3   Ermitteln des auftragsbezogenen          a) Einteilen und Berechnen von Musterböden\nBedarfs                                                                                      2\nb) Zusammenstellen von Kommissionen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 b)\n4   Kenntnisse der Parkettverlege-           a) Arten von Unterkonstruktionen, Unter-\ntechniken                                    böden und Estrichen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 c)\nb) Verlegetechniken der verschiedenen Par-\nkettarten\n3\n5   Kenntnisse der Arten der Ober-           a) Schleifen mit Spezialmaschinen\nflächenbehandlung                        b) Wachsen und Heißwachsen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 d)\nc) Versiegeln","1428                               Bundes,gesetzbla,tt, Jahrg,ang 1974, TeU I\nzu vermittelnde Fertigkeiten         zeitliche\nLfd.                  Teil des\nAusbildunqsberufsbildes                                                          Richtwerte\nNr.                                                               und Kenntnisse\nin Monaten\n1                       2                                              3                           4\nVI. Gesamte Ausbildungsdauer:\nPflegen und Instandsetzen der Werkzeuge\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)\n2    Kenntnisse der Arbeits- und der          Industrielle Arbeits- und Fertigungsmethoden,\nBetriebsorganisation                     Laufkarten, Material- und Zeit-Erfassung,\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)                      Terminplanung\n3    Arbeitsschutz und Unfallverhütung        a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 18)                           schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, der Richtlinien und Merkblät-\nter einschließlich der Feuerschutz- und Ex-\nplosionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe"]}