{"id":"bgbl1-1974-69-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":69,"date":"1974-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (2. FStrÄndG)","law_date":"1974-07-04T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1401\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1974                            Ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1974                                                                    Nr.69\nTa9                                              Inhalt                                                                            Seite\n4. 7. 74   Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (2. FStrÄndG)                                                   1401\n911-l, 940-9\n28. 6. 74     Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1412\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1429\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\n(2. FStrÄndG)\nVom 4. Juli 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    c) Es wird folgender Absatz 6 a eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                   ., (6 a) Wird eine Bundesfernstraße ver-\nbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder\nergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch\nArtikel l                                die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern\nDas Bundesfernsl.raßengesetz vorn 6. August 1953                    die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-\n(Bundesgesetzbl. I S. 903) in der Fassung der Be-                     gen. Wird im Zusammenhang mit einer Maß-\nkanntmachung vom 6. August 1961 (Bundesgesetz-                        nahme nach Satz 1 der Teil einer Bundes-\nblatt I S. 1741), zuletzt geändert durch § 15 des Ge-                 fernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,\nmeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 18. März                      so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 239), wird wie folgt geän-                 als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es\ndert:                                                                 keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner\nöffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).\"\n1. In § 1 Abs. 4 Nr. 1 wird hinter dem Wort „Stütz-\nmauern\" das Wort eingefü9t „Lärmschutzan-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nlagen,\".\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          ,, (2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000\na) In Absatz 2 wird,,§ 19 Abs. 3\" durch,,§ 18f                    Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast\nAbs. 1\" ersetzt.                                            für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bun-\ndesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volks-\nb) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassun9:                       zählung festgestellte Einwohnerzahl. Das\n„Von der Bekanntmachung kann abgesehen                      Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn\nwerden, wenn die zur Einziehung vorgese-                     des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr\nhenen Teilstrecken in den in einem Plan-                    verbindlich, in dem die Volkszählung statt-\nfeststellun9sverfähren aus9elegten Plänen                   gefunden hat. Werden Gemeindegrenzen ge-\nals solche kenntlich gemacht worden sind                    ändert oder neue Gemeinden gebildet, ist\noder Teilstrecken im Zusammenhang mit Än-                   die bei der Volkszählung festgestellte Ein-\nderungen von unwesentlicher Bedeutung                       wohnerzahl des neuen Gemeindegebietes\n(§ 17 Abs. 2) eingezogen Wt'rden sollen.\"                   maßgebend. In diesen Fällen wechselt die","1402                                    Bundesigesetzbl,att, Jahrgang 1974, Tedil I\nStrdfü!nb,rnlast für die Ortsdurchfahrten,          6. Nach § 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:\nwenn sie bisher dem Bund obla~J, mit Beginn\ndes dritten Haushalt.sjdhn's nach dem Jahr                                        ,,§ 7 a\nder Gebiets~inderung, sonst rnit der Gebiets-                           Vergütung von Mehrkosten\nänderung.\"\nWenn eine Bundesfernstraße wegen der Art\nb) Es wird folqendcr ;\\ bsclLz 2 a eingefügt:                  des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger\n,, (2 a) Die Gemeinde bleibt abweichend              hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es\nvon Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für              dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht,\ndie Ortsdurchfahrlen im Zuge der Bundes-                 hat der andere dem Träger der Straßenbaulast\nstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der                  die Mehrkosten für den Bau und die Unterhal-\nobersten kommunalen Aufsichtsbehörde ge-                 tung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellen-\ngenüber der obersten Landesstraßenbaube-                 buchten für den Linienverkehr. Der Träger der\nhörde erkli-irt. Eine Gemeinde mit mehr als              Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse\n50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern               oder Sicherheiten verlangen.\"\nwird Träger der Straßenbaulast für die Orts-\ndurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen,\nwenn sie es mit Zustimmung der obersten              7. § 8 wird wie folgt geändert:\nKommunalaufsichtsbehörde gegenüber der                  a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nobersten Landesstra ßenbaubehörde verlangt.                 sung:\nAbsatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.\"\n,, (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen\nc) Absatz 4 Satz l erhält folgende Fassung:                       über den Gemeingebrauch hinaus ist Sonder-\n,, (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer            nutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Stra-\nBundesstraße, der innerhalb der geschlosse-                 ßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Er-\nnen Ortslage liegt und auch der Erschließung                laubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde\nder anliegfmden Grundstücke oder der mehr-                  nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie\nfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes                    die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Stra-\ndient.\"                                                     ßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann\ndurch Satzung bestimmte Sondernutzungen\nd) Die Absi::itze 5 und 6 entfallen.\nin den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis\nbefreien und die Ausübung regeln. Soweit\n4. In§ 6 wird folgender Absatz 1 b eingefügt:                         die Gemeinde nicht Träger der Straßenbau-\nff (1 b) Hat der bisherige Träger der Straßen-                 last ist, bedarf die Satzung der Zustimmung\nbaulast für den Bau oder die Änderung der Stra-                    der obersten Landesstraßenbaubehörde.\nße das Eigentum an einem Grundstück erwor-\n(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder\nben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast\nWiderruf erteilt werden. Sie kann mit Bedin-\neinen Anspruch auf Dbertragung des Eigentums.\nSteht dem bisherigen Träger der Straßenbau-                        gungen und Auflagen verbunden werden. So-\nlast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener                        weit die Gemeinde nicht Träger der Straßen-\nAnspruch auf Ubertragung des Eigentums an                          baulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte\neinem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das                   Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßen-\nEigentum an dem Grundstück zu erwerben und                         baubehörde dies aus Gründen des Straßen-\nnach Erwerb auf den neuen Träger der Straßen-                      baues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit\nbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach                    des Verkehrs verlangt.\"\nden Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das\nb) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:\nGrundstück dauernd für die Straße benötigt\nwird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast                       ff (2 a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so\nsteht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wech-                    zu errichten und zu unterhalten, daß sie den\nsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den                    Anforderungen der Sicherheit und Ordnung\nneuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch                       sowie den anerkannten Regeln der Technik\nauf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übri-                       genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen\ngen wird das Eigentum ohne Entschädigung                           der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der\nübertragen.\"                                                       Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für\ndie Erlaubnis zuständigen Behörde die Anla-\n5. § 7 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:                               gen auf seine Kosten zu ändern und alle Ko-\nsten zu ersetzen, die dem Träger der Straßen-\n,, (2 a) Macht die dauernde Beschränkung des                    baulast durch die Sondernutzung entstehen.\nGemeingebrauchs durch die Straßenbaube-                            Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast\nhörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder                       angemessene Vorschüsse und Sicherheiten\n-wegen notwendig, so ist der Träger der Stra-                      verlangen.\"\nßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung\nder Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn,              c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndaß er die Herstellung auf Antrag des zuständi-                     ff  (3) Für Sondernutzungen können Sonder-\ngen Trägers der Straßenbaulast selbst über-                        nutzungsgebühren erhoben werden. Sie ste-\nnimmt.\"                                                            hen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im","Nr. ü9  T<.1g der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                        1403\nübrigen dem Trüger dN Straßenbaulast zu.                 (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2\nDie Landesn.~gierungen werden ermächtigt,            bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die\nGebührenordnungen zu erlassen. Die Ermäch-           Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge\ntigung kann durch Rechtsverordnung weiter             1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder\nübertra~1en werden. Die Gemeinden können                  erheblichen Änderung baulicher Anlagen,\ndie Gebühren durch Satzun~J regeln, soweit                wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde\nihnen die Sondernutzungsqebühren zustehen.                nach § 9 Abs. 2 zugestimmt oder nach § 9\nBei Bernessunu der Gf~bübren sind Art und                 Abs. 8 eine Ausnahme zugelassen hat,\nAusmaß der Einwirkung auf die Straße und\nden Gemeingebrauch sowie das wirtschaft-             2. in    einem Flurbereinigungsverfahren      auf\nliche Interesse des Gebühn.~nschuldners zu                Grund des Wege- und Gewässerplanes.\nberücksichtigen.\"\n(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und\nd) Die Absütze 4, 4 a und 5 entfallen.                    Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8\nAbs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2\ne) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                      und Absatz 7 a entsprechend.\n,, (6) Ist näch den Vorschriften des Straßen-\n(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge\nverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine über-\ndurch die Änderung oder die Einziehung von\nmäßige Straßenbenutzung oder eine Aus-\nBundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Be-\nnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es              nutzung erheblich erschwert, so hat der Träger\nkeiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer             der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz\nEntscheidung hat die hierfür zuständige Be-           zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,\nhörde die sonst für die Sondernutzungser-             eine angemessene Entschädigung in Geld zu lei-\nlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die              sten. Mehrere Anliegergrundstücke können\nvon dieser geforderten Bedingungen, Auf-              durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen\nlagen und Sondernutzungsgebühren sind dem             werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den\nAntragstell<• r in dE1r Erlaubnis oder Aus-           Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflich-\nnahmegenehmigung aufzuerlegen.\"                       tung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund-\nstücke eine anderweitige ausreichende Verbin-\nf) Absatz 7 entfällt.                                    dung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen\noder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer\ng) Es wird folgender Absatz 7 a eingefügt:\nwiderruflichen Erlaubnis beruhen.\n,, (7 a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die\nerforderliche Erluubnis benutzt oder kommt               (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder\nder Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen            Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen\nnicht nach, so kann die für die Erteilung der         oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert,\nohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesent-\nErlaubnis zuständige Behörde die erforder-\nliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die\nlichen Maßnahmen zur Beendigung der Be-\nwirtschaftliche Existenz eines anliegenden Be-\nnutzung oder zur Erfüllung der Auflagen\ntriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine\nanordnen. Sind solche Anordnungen nicht               Entschädigung in der Höhe des Betrages bean-\noder nur unter unverhältnismäßigem Auf-               spruchen, der erforderlich ist, um das Fortbe-\nwand möglich oder nicht erfolgversprechend,           stehen des Betriebes bei Anspannung der eige-\nso kann sie den rechtswidrigen Zustand auf            nen Kräfte und unter Berücksichtigung der gege-\nKosten des Pflichtigen beseitigen oder besei-         benen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der\ntigen lassen.\"                                        Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen\nGunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfol-\nh) In Absatz 8 werden die Sätze 2 und 3 ge--              gen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\nstrichen.\n(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit\ndes Verkehrs erfordert, kann die Straßenbau-\n8. Nach§ 8 wird folgender§ 8 a eingefügt:                    behörde nach Anhörung der Betroffenen anord-\nnen, daß Zugänge oder Zufahrten geändert oder\n,,§ 8 a\nverlegt oder, wenn das Grundstück eine ander-\nStraßenanlieger                      weitige ausreichende Verbindung zu dem öffent-\nlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.\n(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen\nAbsatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum\naußerhalb der zur Erschließung der anliegenden\nWiderruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt\nGrundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch-\nfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des             unberührt.\n§ 8, wenn sie neu angelegt oder geändert wer-                 (7) Wird durch den Bau oder die ÄnderunfJ\nden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine              einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht\nZufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bis-                oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer ent-\nherigen Zustand einem erheblich größeren oder             zogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Trä-\neinem andersartigen Verkehr als bisher dienen             ger der Straßenbaulast für dadurch entstehende\nsoll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die              Vermögensnachteile eine angemessene Ent-\nAnschlüsse nicht-öffentlicher Wege ~Jleich.               schädigung in Geld zu ge,vähren.","1404                                  Bundes,geseitzbLa1tt, Ja-hrgang 1974, Te1i1l I\n(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die                      stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt\nEntstehung eines Vermögensnachteiles mitver-                      an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit ge-\nursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetz-                   geben wird, den Plan einzusehen (§ 18\n11                                                  11\nbuches entsprechend.                                              Abs. 7).\n11\ne) In Absatz 5 wird das Wort „Bauanlagen\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                      durch die Worte „bauliche Anlagen\" ersetzt.\na} Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           f) Es wird folgender Absatz 5 a eingefügt:\n,, (1) Außerhalb der zur Erschließung der                     ,, (5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne die-\nanliegenden Grundstücke bestimmten Teile                      ses Gesetzes gelten auch die im Landesbau-\nder Ortsdurchfahrten dürfen längs der Bun-                    recht den baulichen Anlagen gleichgestellten\ndesfernstraßen                                                Anlagen.\"\n1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung               g) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nbis zu 40 m bei Bundesautobahnen und\n,, (6) Anlagen der Außenwerbung stehen\nbis zu 20 m bei Bundesstraßen, gemessen\naußerhalb der zur Erschließung der anlie-\nvom iiußeren Rand der befestigten Fahr-\ngenden Grundstücke bestimmten Teile der\nbahn,\nOrtsdurchfahrten den Hochbauten des Ab-\n2. bauliche Anlagen, die über Zufahrten                       satzes 1 und den baulichen Anlagen des Ab-\noder Zugiinge an Bundesstraßen unmit-                  satzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfern-\ntelbar oder mittelbar angeschlossen wer-               straßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurch-\nden sollen,                                            fahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung\nnicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt ent-                nicht angebracht werden. Weitergehende\nsprechend für Aufschüttungen oder Abgra-                      bundes- oder landesrechtliche Vorschriften\nbungen größeren Umfangs. Weitergehende                        bleiben unberührt.\"\nbundes- oder landesrechtliche Vorschriften\nh) Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.\nbleiben unberührt.\"\ni) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 erhiilt folgende Fassung:\n,, (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde\n,, (2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigun-\nkann im Einzelfall Ausnahmen von den Ver-\ngen oder nach anderen Vorschriften notwen-\nboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn\ndige Genehmigungen der Zustimmung der\ndie Durchführung der Vorschriften im Ein-\nobersten Landcsstraßenbaubehörde, wenn\nzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtig-\n1. bauliche Anlagen längs der Bundesauto-                     ten Härte führen würde und die Abweichung\nbahnen in einer Entfernung bis zu 100 m                 mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist\nund längs der Bundesstraßen bis zu 40 m,                oder wenn.Gründe des Wohls der Allgemein-\ngemessen vom äußeren Rand der be-                       heit die Abweichungen erfordern. Ausnah-\nfestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich                men können mit Bedingungen und Auflagen\ngeändert oder anders genutzt werden sol-                versehen werden.\"\nlen,\n2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die             10. § 9 a wird wie folgt geändert:\naußerhalb der zur Erschließung der an-\nliegenden Grundstücke bestimmten Teile              a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nder Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder                \"Vom Beginn der Auslegung der Pläne im\nZugünge an Bundesstraßen unmittelbar                    Planfeststellungsverfahren oder von dem\noder mittelbar angeschlossen sind, erheb-               Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gele-\nlich geä.ndert oder anders genutzt werden               genheit gegeben wird, den Plan einzusehen\nsollen.                                                 (§ 18 Abs. 7), dürfen auf den vom Plan\nDie Zusti.mmungsbedürftigkeit nach Satz 1                     betroffenen Flächen bis zu ihrer Ubernahme\ngilt entsprechend für bauliche Anlagen, die                   durch den Träger der Straßenbaulast wesent-\nnach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Wei-                  lich wertsteigernde oder den geplanten Stra-\ntergehende bundes- oder landesrechtliche                      ßenbau erheblich erschwerende Veränderun-\nVorschriften bleiben unberührt.\"                              gen nicht vorgenommen werden.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf                      ,, (3) Um die Planung der Bundesfernstra-\nnur versagt oder mit Bedingungen und Auf-                     ßen zu sichern, können die Landesregierun-\nlagen erteilt werden, soweit dies wegen der                   gen durch Rechtsverordnung für die Dauer\nSicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs,                    von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete\nder Ausbauabsichten oder der Straßenbauge-                    festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren\nstaltung nötig ist.\"                                          Bereich durch die festzulegenden Planungs-\ngebiete betroffen sind, sind vorher zu hören.\nd) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-\n„Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die                   nung weiter übertragen werden. Auf die Pla-\nBeschrünkungen der Absätze 1 und 2 vom                        nungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzu-\nBeginn der Auslegung der Pläne im Plantest-                   wenden. Die Frist kann, wenn besondere","Nr. G9   Ti:19 der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                           1405\nUmstünde es erfordern, durch Rechtsverord-         12. Nach § 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:\nntrng auf höchstens vier Jahre verlängert\n,,§ 12 a\nwerden. Die Festlegung tritt mit Beginn der\nAus]equng der PJüne im Planfeststellungs-                               Kreuzungen mit Gewässern\nverfahrcn außer Krnft. Ihre Dauer ist auf die\nVierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechrnm.\"                (l) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt\noder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen\nc) Absatz 4 Satz 1 erhült folgende Fassung:                 mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen)\n„Auf die Festlegung eines Planungsgebietes              hergestellt oder bestehende Kreuzungen geän-\nist in Gemeinden, deren Bereich betroffen               dert werden, so hat der Träger der Straßenbau-\nwird, hinzuweisen.\"                                     last die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.\nDie Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß\nunter Berücksichtigung der übersehbaren Ent-\n11. § 12 wird wie fo]qt qeändcrt:                               wicklung der wasserwirtschaftlichen Verhält-\nnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beein-\na) Absatz l Satz 2 erhält folgende Fassung:\nflußt wird.\n,,Zu ihnen gehören auch die Kosten der Än-\nderungen, die durch die neue Kreuzung an                   (2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des\nden anderen öffentlichen Straßen unter Be-              Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu\nrücksichtirrung der übersehbaren Verkehrs-              Kreuzungen mit Bundesfernstraßen hergestellt\nentwicklung notwendi~J sind.\"                           oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat\nder Träger des Ausbauvorhabens die dadurch\nb) Absatz 2 Salz 1 erhi:ilt folnende Fassung:               entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue\n„ Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu               Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer her-\nangelegt oder an bestehenden Kreuzungen                 gestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrs-\nAnschlußstellen neu geschaffen, so haben die            entwicklung auf der Bundesfernstraße zu be-\nTräger der Straßenbaulast die Kosten der                rücksichtigen. Wird die Herstellung oder Än-\nKreuzungsanlage im Verhältnis der Fahr-                 derung einer Kreuzung erforderlich, weil das\nbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten             Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind\nStraßenäste zu tragen.\"                                 die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu be-\nrücksichtigen. Verlangt der Träger der Stra-\nc) Die Absätze 3 und 3 a erhalten folgende Fas-             ßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat\nsung:                                                   er die Mehrkosten hierfür zu tragen.\n,, (3) Wird eine höhen ungleiche Kreuzung                (3) Wird eine Bundesfernstraße neu ange-\ngeändert, so fallen die dadurch entstehenden            legt und wird gleichzeitig ein Gewässer herge-\nKosten                                                  stellt oder aus anderen als straßenbaulichen\n1. demjenigen Träger der Straßenbaulast                 Gründen wesentlich umgestaltet, so daß eine\nzur Last, der die Änderung verlangt oder          neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger\nhätte verlangen müssen,                           der Straßenbaulast und der Unternehmer des\n2. den beteiligten Trägern der Straßenbau-              Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je\nlast zur Last, die die Änderung verlan-          zur Hälfte zu tragen.\ngen oder hätten verlangen müssen, und               (4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme\nzwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten           oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so\nder an der Kreuzung beteiligten Straßen-         ist darüber durch Planfeststellung zu entschei-\näste nach der Änderung.                          den.\n(3 a) Wird eine höhengleiche Kreuzung ge-            (5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes\nändert, so gilt für die dadurch entstehenden           bleibt unberührt.\"\nKosten der Änderung Absatz 2. Beträgt der\ndurchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraft-\n13. § 13 wird wie folgt geändert:\nfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung\nbeteiligten Straßenäste nicht mehr als                  a) Die Uberschrift erhält die Fassung:\n20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen                     ,, Unterhaltung der Straßenkreuzungen\".\nbeteiligten Straßenästen, so haben die Trä-\nger der Straßenbaulast der verkehrsstärke-             b) Absatz l erhält folgende Fassung:\nren Straßenäste im Verhältnis der Fahr-                        ,,(1) Beihöhengleichen Kreuzungen hat der\nbahnbreiten den Anteil der Änderungs-                       Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-\nkosten mitzutragen, der auf den Träger der                  straße die Kreuzungsanlage zu unterhalten.\"\nStraßenbaulast des verkehrsschwächeren\nStraßenastes entfallen würde.\"                          c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nBeteiligten abzulösen.\"\n11 (6) Diese Vorschriften gelten auch für\nEinmündungen. Münden mehrere Straßen an                 d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\neiner Stelle in eine andere Straße ein, so gel-                11 (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4\nten diese Einmündungen als Kreuzung aller                   gelten nicht, soweit etwas anderes verein-\nbeteiligten Straßen.\"                                       bart wird.\"","1406                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ne)     i\\hst1L ✓. B <~rll~ill lulucmle Fctssung:                   baubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden.\n,, (8) § 12 /\\bs. b !J i lt entsprechend.\"                 Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des\nWohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt\nf)    Abscll:1. 9 cn!Jüllt.\nnicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäfts-\nräume während der jeweiligen Arbeits-, Ge-\n14. Nctch § 13 wr!rden folqende §§ U a und 13 b ein-                    schäfts- oder Aufenthaltszeiten.\ngefügt:\n,,§ 13 a                             (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen,\nist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-\nUn lerhctltun~J <for Kreuzungen mit Gewässern                      berechtigten mindestens zwei Wochen vorher\n(l) Der Tri:iger der Straßenbaulast hat die                   unmittelbar und durch ortsübliche Bekannt-\nKreuzungsanlagen von Bundesfernstraßen und                         machung in den Gemeinden, in deren Bereich\nGewässern auf seine Kosten zu unterhalten,                          die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt-\nsoweit nichts ctncleres vereinbart oder durch                      zugeben.\nPlanfeslstellung bestimmt wird. Die Unterhal-                         (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab-\ntungspflicht des Trägers der Straßenbaulast er-                    satz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nut-\nstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dal-                  zungsberechtigten unmittelbare Vermögens-\nben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen                       nachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast\nzur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im                       eine angemessene Entschädigung in Geld zu\nZuge von Bundesfernstraßen für die Schiffahrt                       leisten. Kommt eine Einigung über die Geldent-\nsowie auf Schiff ahrtszeichen. Soweit diese Ein-                    schädigung nicht zustande, so setzt die nach\nrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßen-                      Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der\nbaulast herzustellen waren, hat dieser dem                          Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die\nUnterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten                    Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind\nund die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen                    die Beteiligten zu hören.    11\nzu ersetzen oder abzulösen.\n(2) Wird im Falle des § 12 a Abs. 2 eine neue              16. § 17 wird wie folgt geändert:\nKreuzung hergestellt, hat der Träger des Aus-                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbauvorhabens die Mehrkosten für die Unter-\n,, (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut\nhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage\nzu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhal-                         oder geändert werden, wenn der Plan vorher\ntungskosten für den Fortfall vorhandener Kreu-                          festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind\nzungsanlagen sind anzurechnen.                                          die von dem Vorhaben berührten öffent-\nlichen und privaten Belange abzuwägen. In\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\ndem Planfeststellungsbeschluß soll auch dar-\nbei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tra-                          über entschieden werden, welche Kosten an-\ngung der Kosten auf Grund eines bestehenden                             dere Be,teiligte zu tragen haben. 11\nRechts anders geregelt ist.\n(4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstra-\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nßengesetzes bleiben unberührt.                                          „Die Planfeststellung kann in den Fällen des\n§ 19 Abs. 2 a und bei Änderungen oder Er-\n§ 13 b                               weiterungen von unwesentlicher Bedeutung\n11\nunterbleiben.\nErmächtigung zu Rechtsverordnungen\nc) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2\nDer Bundesminister für Verkehr kann mit Zu-                        und 3 ersetzt:\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nerlassen, durch die                                                     „ Wird eine Ergänzung notwendig, oder soll\nvon Festsetzungen des Bebauungsplanes ab-\n1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und                             gewichen werden, so ist die Planfeststellung\n12 a näher bestimmt wird;\ninsoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen\n2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreu-                          Fällen gelten die §§ 40, 41 des Bundesbau-\nzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der                         gesetzes.\"\neinen oder anderen Straße gehören;\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n3. die Berechnung und die Zahlung von Ab-\nlösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach                           11 (4) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem\n§ 13 a Abs. 2 näher bestimmt werden.          11                  Träger der Straßenbaulast die Errichtung\nund die Unterhaltung der Anlagen aufzuerle~\ngen, die für das öffentliche Wohl oder zur\n15. Nach§ 16 wird folgendc~r § 16 a eingefügt:\nSicherung der Benutzung der benachbarten\n,,§ 16 a                               Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche\nNachteile oder erhebliche Belästigungen not-\nVorarbeiten\nwendig sind. Sind solche Anlagen mit dem\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberech-                        Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre\ntigte haben zur Vorbereitung der Planung not-                           Kosten außer Verhältnis zu dem angestreb-\nwendige Vermessungen, Boden- und Grundwas-                              ten Schutzzweck, so hat der Betroffene\nseruntersuchungen einschließlich der vorüber-                           gegen den Träger der Straßenbaulast An-\ngehenden Anbringung von Markierungszeichen                              spruch auf angemessene Entschädigung in\nund sonstigen Vorarbeiten durch die Straßen-                            Geld. Die §§ 41 und 42 des Bundes-Immis-","Nr. 69   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                          1407\nsionssclrntzgesetzf!S vom 15. März 1974 (Bun-          schrauberlandeplätze, können, wenn sie eine\ndc-~sgesetzbl. J S. 721) bleiben unb(~rührt.\"          unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen\ne) Absatz 5 entfällt.                                      haben, zur Festsetzung der Flächen in die Plan-\nfeststellung einbezogen werden. Das gleiche gilt\nf) Die !\\ bsd Lzc! 6 und 7 erhalten folgende Fas-\nfür Zollanlagen an Bundesfernstraßen.\"\nsung:\n,, (6) 1st <ler Planfeststellungsbeschluß unan-\n18. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18 e ersetzt:\nfechtl)<lr geworden, so sind Ansprüche auf\nUnterlassung des Vorhabens, auf Beseiti-                                       ,,§ 18\ngung oder Änderung der Anlagen oder auf\nAnhörungsverfahren\nUnterlassung ihrer Benutzung ausgeschlos-\nsen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen                 (1) Der Plan ist der nach Landesrecht zustän-\ndes Vorhabens oder der dem festgestellten              digen Behörde (Anhörungsbehörde) zur Durch-\nPlan E~ntsprechenden Anlagen auf die be-               führung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten. Er\nnachbarten Grundstücke erst nach Unan-                 besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen,\nfechtbarkeit cles Planes auf, so kann der Be-          die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von\ntroffene die Errichtung und Unterhaltung               dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und\nvon Anlagen verlangen, die zur Vermeidung              Anlagen erkennen lassen.\nder nachteiligen Wirkungen nach Absatz 4                  (2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellung-\nauf die benachbarten Grundstücke notwen-               nahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbe-\ndig sind. Sie sind dem Träger der Straßen-\nreich durch das Vorhaben berührt wird. Die Ge-\nbaulast durch Beschluß der Planfeststel-               meinden und Kreise, deren Gebiete der Plan be-\nlungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche An-\nrührt, sind zu beteiligen.\nlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder\nstehen ihre KostE~n außer Verhältnis zu dem               (3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhö-\nangestrebten Schutzzweck, so hat der Betrof-           rungsbehörde in den Gemeinden, in deren Be-\nfene gegen den Träger der Straßenbaulast               reich die Bundesfernstraße liegt, einen Monat\nAnspruch auf angemessene Entschädigung in              zur Einsicht auszulegen.\nGeld. Soweit die Entschädigung für Schall-                (4) Jeder, dessen Belange durch das Vor-\nschutzmaßnahmen zu leisten ist, sind die               haben berührt werden, kann bis zwei Wochen\nVorschriften des § 42 Abs. 2 und 3 des Bun-            nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder\ndes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden.               zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde\nWerden Anlagen im Sinne des Satzes 2 not-              oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen\nwendig, weil nach Abschluß des Planfeststel-           den Plan erheben.\nlungsverfohrens auf einem benachbarten\nGrundstück Veränderungen eingetreten sind,                (5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszu-\nso hat die hierdurch entstehenden Kosten               legen ist, haben das Vorhaben, außer im Fall\nder Eigentümer des benachbarten Grund-                 des Absatzes 7, ortsüblich bekanntzumachen. In\nstücks zu tragen, es sei denn, daß die Ver-            der Bekanntmachung ist\nänderungen durch natürliche Ereignisse oder            1. darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeit-\ndurch höhere Gewalt verursacht worden                      raum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;\nsind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.                     2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen\n(7) Antrtige, mit denen Ansprüche auf                 bei einer in der Bekanntmachung zu bezeich-\nHerstellung von Einrichtungen oder auf an-                 nenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist\ngemessene Entschädigung nach Absatz 6                      vorzubringen;\nSatz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind              3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und dar-\nschriftlich an die Planfeststellungsbehörde                auf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines\nzu richten. Sie sind nur innerhalb von drei                Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden\nJahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem                 kann und verspätete Einwendungen bei der\nder Betroffene von den nachteiligen Wirkun-                Erörterung und Entscheidung unberücksich-\ngen des dem unanfechtbar festgestellten Plan               tigt bleiben können;\nentsprechenden Vorhabens oder der Anlage\nKenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlos-           4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der\nEntscheidung über die Einwendungen durch\nsen, wenn nach Herstellung des dem Plan\nentsprechenden Zustandes dreißig Jahre ver-                öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden\nstrichen sind.\"                                            kann, wenn mehr als 500 Zustellungen vorzu-\nnehmen sind.\ng) Absatz 8 entfällt.\nNicht ortsansässige Betroffene, deren Person\n17. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:                  und Aufenthalt bekannt sind oder sich inner-\nhalb angeme-ssener Frist ermitteln lassen, sollen\n,,§ 17 a                       auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von\nAnlagen der Verkehrsüberwachung,                 der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 be-\nder Unfallhilfe und des Zolls                nachrichtigt werden.\nDie der Sicherheit und Ordnung dienenden                   (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die\nAnlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeista-              Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen\ntionen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hub-                Einwendungen gegen den Plan und die Stellung-","1408                                    BundesgeseitzbLa1tt, Jahrg,ang 1974, Te,H I\nnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Trä-                    die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt-\nger der Strnßenbaulast, den beteili~Jten Behör-                 zumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist\nden, den Betroffenen sowie den Personen, die                    gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betrof-\nEinwendungen erhoben haben, zu erörtern; die                    fenen als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-\nAnhörungslwhürde kann üuch verspdtet erho-                      machung hinzuweisen. Im Falle des § 18 Abs. 7\nbene Einwendungen erörtern.                                     kann die Auslegung des Planfeststellungsbe-\nschlusses und des festgestellten Planes unter-\n(7) Jsl der I< reis der Betroffenen bekannt, so\nbleiben.\nkann auf ein(! Auslegunq des Planes nach Ab-\nsatz 3 verzichtet werden, wenn den Betroffenen                     (5) Sind außer an den Träger der Straßenbau-\ninnerhalb cinc!r i.m~Jemess(!nc~n Frist Gelegenheit              last mehr als 500 Zustellungen nach Absatz 4\ngegeben wird, den Plan einzusehen. In diesem                    vorzunehmen, so können diese Zustellungen\nFalle bestimmt die Anhürun~Jsbehörde auch die                   durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer-\nEinwendungsfrist nach Absatz 4 und benach-                      den. Die öffentliche Bekanntmachung wird da-\nrichtigt die Betroffenen von dem Erörterungs-                   durch bewirkt, daß der verfügende Teil des\ntermin (Absc.1lz G). Dabei ist darauf hinzuweisen,              Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfs-\ndaß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne                  belehrung und ein Hinweis auf die Auslegung\nihn verhandelt werden kann und verspätete Ein-                  nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffent-\nwendungen bei der Erörterung und Entschei-                      lichungsblatt der zuständigen Behörde und\ndung unberücksichtigt bleiben können.                           außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt-\ngemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.\n(8) Soll ein ausfJelegter Plan gei:i.ndert werden\nMit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Be-\nund werden dadurch der Aufgabenbereich einer\nschluß allen Betroffenen und denjenigen gegen-\nBehörde oder Belange Dritter erstmalig oder\nüber, die Einwendungen erhoben haben, als zu-\nstärker als bisher berührt, so ist diesen die Än-\ngestellt. Darauf ist in der Bekanntmachung hin-\nderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu                     zuweisen. Nach der öffentlichen Bekannt-\nStellungnahmen und Einwendungen innerhalb\nmachung kann der Planfeststellungsbeschluß bis\nvon zwei Wochen zu geben. Wird durch die Än-\nzum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Be-\nderung das Gebiet einer anderen Gemeinde be-\ntroffenen und von Personen, die Einwendungen\nrührt, so ist der geänderte Plan in dieser Ge-\nerhoben haben, schriftlich angefordert werden;\nmeinde auszulegen; die Absätze 3 bis 7 gelten                   darauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls\nentsprechend.\nhinzuweisen.\"\n(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis\n(6) Vor der Erhebung einer verwaltungsge-\ndes Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme\nrichtlichen Klage, die einen Planfeststellungs-\nab und leitet diese möglichst innerhalb eines\nbeschluß zum Gegenstand hat, bedarf es keiner\nMonats nach Abschluß der Erörterung mit dem\nNachprüfung in einem Vorverfahren.\nPlan, den Stellungnahmen der Behörden und\nden Einwendungen der Planfeststellungsbehörde\n§ 18 b\nzu.\nRechtswirkungen der Planfeststellung\n§ 18 a\n(1) Durch die Planfeststellung wird die Zuläs-\nPlanf ests tel l ungs beschluß\nsigkeit des Vorhabens einschließlich der not-\n( 1) Die   oberste      Landesstraßenbaubehörde              wendigen Folgemaßnahmen an anderen Anla-\nstellt den Plan fest. Bestehen zwischen ihr und                 gen im Hinblick auf alle von ihm berührten öf-\nder höheren Verwaltungsbehörde des Landes                       fentlichen Belange festgestellt; neben der Plan-\noder einer anderen beteiligten Behörde Mei-                     feststellung sind andere behördliche Entschei-\nnungsverschiedenheiten, ist vorher die Weisung                  dungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Ge-\ndes Bundesministers für Verkehr einzuholen. Er                  nehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Be-\nsoll sich vor Erteilung der Weisung mit den be-                 willigungen, Zustimmungen und Planfeststellun-\nteiligten Landesministern ins Benehmen setzen.                  gen nicht erforderlich. Durch die Planfeststel-\n(2) Im Planfeststelllmgsbeschluß entscheidet                 lung werden alle öffentlich-rechtlichen Bezie-\ndie Planfeststellungsbehörde zugleich über die                  hungen zwischen dem Träger der Straßenbau-\nEinwendungen, über die bei der Erörterung vor                   last und den durch den Plan Betroffenen rechts-\nder Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt                     gestattend geregelt.\nworden ist.                                                        (2) Wird mit der      Durchführung des Plans\n(3) Soweit eine abschließende Entscheidung                   nicht innerhalb von     fünf Jahren nach Eintritt\nnoch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststel-              der Unanfechtbarkeit   begonnen, so tritt er außer\n1ungsbeschluß vorzubehalten.                                    Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Plan-\nfeststellungsbehörde   um höchstens fünf Jahre\n(4) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Trä-\nverlängert.\nger der Straßenbaulast und den Beteiligten, über\n§ 18 C\nderen Einwendungen entschieden wird, mit\nRechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Aus-                         Planändenmgen vor Fertigstellung des\nfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechts-                                     Vorhabens\nbehelfsbelehnmg und einer Ausfertigung des                         (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der\nfestgestellten Planes in den Gemeinden zwei                     festgestellte Plan geändert werden, bedarf es\nWochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und                     eines neuen Planfeststellungsverfahrens.","Nr. h9       Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                       1409\n(2) Bei   Plc1n;i tHlcrunrwn von unwesentlicher             Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbau-\nBedeutung gilt§ 17 Abs. 2 entsprnchend.                        maßnahme benötigten Grundstücks durch Ver-\n(3) Führt die Planlcststellungsbehörde in den               einbarung unter Vorbehalt aller Entschädi-\nFällen des /\\ bsillzcs 2 oder in c1nderen Fällen               gungsansprüche zu überlassen, hat die Enteig-\neiner Planündcrunu von unwesentlicher Bedeu-                   nungsbehörde den Träger der Straßenbaulast\ntung ein Pl,rnfeststellm1gsverfahren durch, so                 auf Antrag nach Feststellung des Planes in den\nbedarf es keines /\\nhörun9sverfohrens und                      Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen\nkeiner öJfonllichen Hekc1nntqabe des Planfest-                 bedarf es nicht.\nstellungsbcsch I usscs.                                           (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens\nzwei Monate nach Eingang des Antrages auf\n§ 18 d\nBesitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich\nAufht!bun~1 di•s PJ dnf est stc,J I UllfJShE~schlusses      zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbau-\nWird ein Vorlwben, mil dessen Durchführung                  behörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist\nbegonrn~n worden ist, end9ültir1 aufgegeben, so                den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinwei-\nhat die Plc1nfr,sl.stellun9shehörde den Pianfest-              sung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt min-\nstelJungsbesch l11ß ,rnizuheben.. Jn <len1 Aufhe-              destens drei Wochen. Mit der Ladung sind die\nbungsbeschluß sind dem Trü9er der Straßenbau-                 Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendun-\nlast die Wi(~dPrlwrstellun9 des früheren Zustan-               gen gegen den Antrag möglichst vor der münd-\ndes oder 9et!inncl.c ctrHlere MaßnahmE'n aufzuer-\n1                                      lichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde\nlegen, sownil. dies zum \\Vohl' der Al!lgemeinheit              einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzu-\noder zur VPrmeidunq ndchteiliucr \\,Vükungen                   'Weisen, daß auch bei Nichterscheinen über den\nauf Recht(' an(le>rer erforderlidi I~t. \\Verden               Antrag auf Besitzeinweisung und andere im\nsolche MafüwhmPn 11otwendiu, \\\\PH nuch Ab-                    Verfahren zu erledigende Anträge entschieden\nschluß dt's        Pld11feststellun9::iverfahrens auf         \\•Verden kann.\neinem benachb,uten Gnmdstück Ver~ind.enmgen                       (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von\neingetreten sind, :'>O kc:mn dfl Tri.i~Jrer des Vor-          Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde\nhabens durch Bc;-;chl uß dt:•1· Planfests1e1Iungs-\n1\nvor der BesHzeinweisung in einer Niederschrift\nbehörde zu 9ceisJ1H'tcn Vorkehrun9en verpflich-               f estzusteHen. Den Betefligten ist eine Abschrift\ntet werden; die liI(•rdurch t>nhtefwnden Kosten               der Niederschrift zuübersenden.\nhat jedoch der Eigentünwr d()s ben1:1chbarten                     (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung\nGrundstückes :;u tra~1en, es sei denn,. daß die               soll dem Antragsteller und den Betroffenen\nV eränderunw'n durch natürliche f'reignisse                   spätestens zwei VVochen nach deI mündlichen\noder höhen! c;e,vcdt verursacht \\\\'enden sind.                Verhandlung zugestem ·werden. Die Besitzein-\n§ 18 e                            weisung wird in dem von der Enteignungs-\nbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf\nZusan11n( ntrt~ff Pn mQbrPrtr Vorhaben\n1\nAntrag des unmitte]baren Besitzers ist dieser\n(1) Trifft ein selbsH1mhges Vorhctben, für des-            Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach\nsen Durchführunu ein P1a:niestsieHungsverfah-                 Zustellung der Anordnung über die vorzeitige\nren vorgeschrie:ben ist, mH einem Vorhaben                    Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die\nnach diesem Gesetz, dus der Phmfeststellung                   Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz\nbedarf, derart zus<1111n::wn, daß für diese Vor-              entzogen und der Tiäger der Straßenbaulast\nhaben oder I ür Teile \\/On ihnen mu eine ein-                 Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf\nheitliche Entsdwidung mö9,lich ist, so hndet für              auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitz-\ndie Vorhaben oder für deren TPile mu ein Plan-                einweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen\nfeststelJungsverf ahren statt.                                und die dafür erforderhchen Maßnahmen treffen.\n(2) Zustfü111iukeiten und \\h,rfolnen richten                   (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für\nsich nach d<:n Rechtsvufschri tlen für das Plan-              die durch die vorzeitige Besitzeinweisung ent-\nfeststellungsvPrf ahren, das für diejenige An-                stehenden VermögensnachteHe Entschädigung\nlage vorgeschrieben ist die einen größeren                    zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die\nKreis öffenUich-rechthchcr fü,ziehungen be-                   Verzinsung der Geldentschädigung für die Ent-\nrührt. Bestehen ZweHe], ,velchc Rr chtsvorschrift\n1\nziehung oder Beschränkung des Eig-entums oder\nanzuwendEm ist, 1rnd sfod rn.H:h t]en in Betracht             eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art\nkommenden RechtsvorschrHt!''n dne Bundes-                     und Höhe der Entschädigung sind von der Ent-\nbehörde und eine LandesbehöH]e zuständig, so                  eignungsbehörde in einem Beschluß festzuset-\nführen, falls sich die oberste Bundes- und Lan-               zen.\ndesbenörde nicht einigen, die Bundesregierung                     (6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben,\nund die Landesregierung das Einvernehmen                      ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzu-\nherbei, welche Rechtsvorscl1rift anzuwenden                   heben und der vorherige Besitzer wieder in den\nist. II\nBesitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbau-\n19. Es wird folqender § 18 f eingefügt:                           last hat für alle durch die vorzeitige Besitzein-\nweisung entstandenen besonderen Nachteile\n.,§ 18 f\nEntschädigung zu leisten.\nVorzei li~Je Besitzeinweisung                        (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend\n(1) Ist der sofortige Be9inn von Bauarbeiten               für Grundstücke, die für die in § 17 a genannten\ngeboten und weigert sich der Eigentümer oder                  Anlagen benötigt werden.\"","1410                                   Bundes,gesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I\n20. § 19 wird wie folgt gectndert:                                  9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,\nunter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8\nu) In den A bsi:.itzen l und 2 heißt es statt    11 § 18\nAbs. 5\" ,,§ 18 c1 Abs. 1 \".                                   von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6\nzugelassen wurde,\nb) Es werden folgende Absätze 2 a und 2 b ein-\ngefügt:                                                  10. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 auf der vom\nPlan betroffenen Fläche oder in dem Pla-\nII (2 a) Ha L sich ein Beteiligter mit der                  nungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen\nUbertragung oder Beschränkung des Eigen-                      vornimmt,\ntums oder eines anderen Rechtes schriftlich\neinverstanden erklärt, kann das Entschädi-               11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldun-\ngungsverfahren unmittelbar durchgeführt                       gen nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß\nwerden.                                                       unterhält,\n(2 b) Die Absätze 1, 2 und 2 a gelten für           12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorüber-\ndie in § 17 a genannten Anlagen entspre-                      gehender Einrichtungen nicht duldet oder\nchend.\"                                                       entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen,\nc) Die Absi:itze 3 und 4 entfallen.                                 die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen,\nanlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre\nBeseitigung nicht duldet,\n21. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n11 (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung rich-                13. entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 notwendige\ntet sich das Verfahren für die Beitreibung von                      Vorarbeiten oder die vorübergehende An-\nErsatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren                      bringung von Markierungszeichen nicht dul-\nsowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und                        det.\ndas Verfahren in den Fällen, in denen die Be-                     (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1\nhörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 a trifft oder                  bis 5 und 10 bis 12 können mit einer Geldbuße\nin denen jemand zur Duldung oder Unterlas-                     bis zu tausend Deutsche Mark, Ordnungs-\nsung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landes-             widrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 können\nrecht.\"                                                        mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nMark geahndet werden.\"\n22. § 23 erhält folgende Fassung:\n23. In § 24 wird Absatz 5 gestrichen.\n11§ 23\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nArtikel 2\noder fahrlässig                                              (1) Liegen bei Inkrafttreten des § 5 Abs. 2 in der\n1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße            Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe a die Vor-\nüber den Gerneingebrauch hinaus ohne Er-           aussetzungen für einen Wechsel der Straßenbaulas~t\nlaubnis benutzt,                                   vom Bund auf eine Gemeinde vor, tritt der Wechsel\nam 1. Januar 1977 ein.\n2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auf-\nlagen nicht nachkommt,                                (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegte\nPlanungsgebiete gelten fort. Ihre Dauer ist bei einer\n3. entgegen § 8 Abs. 2 a\nFesHegung nach § 9 a Abs. 3 in der Fassung des\na) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet        Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe b anzurechnen.\noder unterhält oder\n(3) Die §§ 12 und 12 a in der Fassung des Arti-\nb) auf vollziehbares Verlangen der zustän-\nkels 1 Nr. 11 und Nr. 12 finden keine Anwendung\ndigen Behörde Anlagen auf seine Kosten\nauf Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten die-\nnicht ändert,\nses Gesetzes der Plan festgestellt oder eine Kosten-\n4. entgegen § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit               regelung vereinbart worden ist.\n§ 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne\nErlaubnis anlegt oder ändert,\n5. entgegen § 8 a Abs. 3 in Verbindung mit                                         Artikel 3\n§ 8 Abs. 2 a Zufahrten oder Zugänge nicht             Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nvorschriftsmäßig unterhält,                        den Wortlaut des Bundesfernstraßengesetzes in der\n6. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollzieh-          nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem\nbaren Anordnung nicht nachkommt,                   Datum der Bekanntmachung neu bekanntzumachen\n7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder            und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu be-\nbauliche Anlagen errichtet oder Aufschüt-          seitigen.\ntungen oder Abgrabungen größeren Um-\nfangs vornimmt,                                                              Artikel 4\n8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9                    § 41 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom\nAbs. 6 Satz 1 in Verbindung mit den Ab-            2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt ge-\nsätzen 1 und 2 errichtet oder entgegen § 9         ändert durch Artikel 273 des Einführungsgesetzes\nAbs. 6 Satz 2 an Brücken über Bundesfern-          zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-\nstraßen anbringt,                                  setzbl. I s.' 469), erhält folgende Fassung:","Nr. G9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1974                           1411\n,, (3) Zu d<!.tt Kosten   neuc~r Kreuzungen gehören      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nauch die J(oslPn der AnderuniJPn, die durch die           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nneue Kreuzunu an dein Verkehrsweg des anderen             erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nBeteiligten unter BPrücksichtig1mg der überseh-           des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nburcn Verkehrs<~ntwicklung no!W<!ndig sind.\"\nArtikel 6\nArtikel 5\nArtikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1975\nDieses Cespl.z 9ilt rrnch Maßgdbt' des § 13 Abs. 1    in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach\ndes Drillen Dbc•rl<!itun~JS~JPSPl.zes vom 4. Januar       seiner Verkündung in Kraft.\nJ)ds vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Juli 1974\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle"]}