{"id":"bgbl1-1974-67-6","kind":"bgbl1","year":1974,"number":67,"date":"1974-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/67#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_67.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf \"Landwirt\"","law_date":"1974-06-26T00:00:00Z","page":1352,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["1352                                Bundes,ge1s,etzbliatt, Jahrg,ang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür den Beruf „Landwirt„\nVom 26. Juni 1974\nAuf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungs-                                        §3\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                     Prüfungsanforderungen im praktischen Teil\nS. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Ein-                einschließlich der Meisterprüfungsarbeit\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März                                    (Hausarbeit)\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einverneh-\nmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozial-              (1) In der praktischen Prüfung sind eine Meister-\nordnung und für Bildung und Wissenschaft verord-             prüfungsarbeit anzufertigen und ein Arbeitseinsatz\nnet:                                                         durchzuführen.\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche\n§1                                 Hausarbeit erteilt werden, für deren Anfertigung\nein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung ge-\nZiel der Meisterprüfung\nstellt wird. Bef der Aufgabenstellung sollen Vor-\nDurch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der        schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse                werden. Die Meisterprüfungsarbeit ist so auszuwäh-\nhat, einen landwirtschaftlichen Betrieb selbständig          len, daß sie eine Analyse eines Gesamtbetriebes\nzu führen, die vorkom~enden landwirtschaftlichen             enthält und für diesen Betrieb mindestens zwei Ent-\nArbeiten selbst meisterhaft auszuführen und Auszu-           wicklungsmöglichkeiten aufweist, wobei der wirt-\nbildende ordnungsgemäß auszubilden.                          schaftliche Erfolg und die Finanzierung der vorge-\nsehenen Maßnahmen besonders darzustellen sind.\n§2                                 Die Berechnungen müssen auf zwei Buchführungs-\nabschlüssen aufbauen. Der Prüfungsausschuß kann\nGliede-rung der Meisterprüfung\nverlangen, daß der Prüfungsteilnehmer auf dem in\n(1) Die Meisterprüfung umfaßt                             der Meisterprüfungsarbeit behandelten landwirt-\nschaftlichen Betrieb diese Arbeit erläutert.\n1. einen praktischen Teil einschließlich der Mei-\nsterprüfungsarbeit (Hausarbeit),                            (3) Ist eine Erteilung der Meisterprüfungsarbeit\n2. einen fachtheoretischen Teil,                             nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht möglich, so kann\nder Prüfungsausschuß eine andere Aufgabe stellen,\n3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,\ndie zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.              einem landwirtschaftlichen Betrieb in Bezug\nDie Prüfungsteile 2, 3 und 4 gliedern sich außerdem          steht.\nin Prüfungsfächer.\n(4) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier\n(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen           Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchfüh-\nsowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil               rung von Innen- und Außenarbeiten. Der Prüfungs-\nschriftlich und mündlich, im berufs- und arbeits-            teilnehmer hat die Planung schriftlich niederzu-\npädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in              legen. In den Arbeitseinsatz soll eine Unterwei-\nForm einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In             sungsprobe einbezogen werden.\neinzelnen Prüfungsfächern kann von der schrift-\nlichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden.                                        §4\n(3) Die mündliche Prüfung sollte vornehmlich in              Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil\nden Fällen erfolgen, in denen die schriftliche Prü-              (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-\nfung das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt.            streckt sich auf folgende Prüfungsfächer:\nDie Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsaus-\nschuß. Hat der Prüfungsteilnehmer in der schrift-             1. pflanzliche Produktion,\nlichen Prüfung die Note „sehr gut\" erhalten, so ist          2. tierische Produktion,\neine Befreiung von der mündlichen Prüfung mög-               3. Landtechnik und Arbeitswirtschaft.\nlich.                                                            (2) Im Prüfungsfach pflanzliche Produktion kön-\n(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,            nen geprüft werden:\nso kann auf die mündliche Prüfung ganz oder teil-             1. Boden, Boden als Pflanzenstandort und Boden-\nweise verzichtet werden.                                          fruchtbarkeit,","Nr. 67 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974                         1353\n2.   Pflanzen und PJlcJnzenernührung, Düngung,                 (3) Im Prüfungsfach Rechnungswesen können ge-\n'.L  allgemeiner und spezieller Pflanzenschutz,             prüft werden:\n4.   Saatgut, Pflanzgut und Sortcmwesen,                    1. Kostenrechnung,\n5.   Produktionsverfahren auf Acker- und Grünland           2. Buchführung und Bilanz, Buchstellen und zen-\nsowie bei Sonderkulluren,                                  trale Datenverarbeitung,\n6. Qualitätserzeugung und Marktanforderungen,               3. Bilanzanalyse und Betriebsvergleich,\n7. Lagerung und Vorratshaltung.                             4. Geld- und Kreditwesen.\n(3) Im Prüfungsfach tierische Produktion können            (4) Im Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen\ngeprüft werden:                                             können geprüft werden:\n1. Anatomie und Physiologie der Nutztiere,                 1. für den Bereich der Landwirtschaft wesentliche\nRechtsvorschriften,      insbesondere   Rechtsge-\n2. Fütterung, Futtermittel,\nschäfte, einzelne besonders wichtige Schuldver-\n3. Tiergesundheit, Fruchtbarkeitsstörungen,                     hältnisse wie Kauf und Pacht, Nachbarrecht,\n4. Leistungsprüfungen,        Erbwertermittlung,     Ver-       Grundstücks- und Erbrecht,\nerbung und Zucht,                                          ferner Rechtsvorschriften über Grundstücksver-\n5. Haltungs- und Produktionsformen der verschie-                kehr, Baurecht, Sortenschutz, Düngemittel, Saat-\ndenen Nutztierarten, Massentierhaltung,                    gutverkehr, Pflanzenschutz, Tierzucht, Tierhal-\nG. Qualitätserzeugung und Marktanforderungen,                   tung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, land-\n7. A.ufbereitung und Verwertung.                                wirtschaftliche Marktordnungen, Umweltschutz\nund Abfallbeseitigung;\n(4) Im Prüfungsfach Landtechnik und Arbeits-\n2. die Landwirtschaft in Wirtschaft und Gesell-\nwirtschaft können geprüft werden:\nschaft:\n1. Arbeitskräftebedarf, Einsatz der Arbeitskräfte,\ndie Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamt-\nArbeitsphysiologie,\nwirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Auf-\n2. Einsatz und Nutzung von Maschinen und Ge-                    gaben der Landwirtschaftsorganisationen, Land-\nräten,                                                     wirtschaftskammern, Wirtschaftsverbände, Ge-\n3. Gebäude, bauliche Anlagen und technische Ein-                werkschaften, landwirtschaftliche Kooperationen,\nrichtungen unter besonderer Berücksichtigung               Landwirtschaftswissenschaft       und  Forschung,\narbeitsw irtschaftlicher Zusammenhänge,                    übernationale Vereinigungen;\n4. Arbeitsverfahren, überbetriebliche Zusammen-             3. Arbeitsrecht, soweit es nicht Gegenstand der\narbeit,                                                    Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 ist, insbesondere\n5. angewandter Arbeitsschutz und Unfallverhüh1;ng.              Arbeitsvertrags-, Betriebsverfassungs- und Tarif-\nvertragsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Ar-\n(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht;\n3 Stunden, die mündliche Prüfung soll je Prüfungs-\nteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.              4. Versicherungswesen:\na) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-,\nRenten-, Arbeitslosen- und, Unfallversiche-\n§ 5                                     rung, Altershilfe für Landwirte, Landabgabe-\nPrüfungsanforderungen im wirtschaftlichen                    rente, Betriebshelfer,\nund rechtlichen Teil                         b) Privatversicherung:\n(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht-                  Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haft-\nlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-                   pflichtversicherung;\nfächer:                                                     5. Steuerwesen:\n1. Wirtschaftslehre,                                            a) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Ein-\n2. Rechnungswesen,                                                  kommensteuer       einschließlich Lohnsteuer,\nVermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaft-\n3. Rechts- und Sozialwf~sen.\nsteuer,\n(2) Im Prüfungsf ach Wirtschaftslehre können ge-            b) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflich-\nprüft werden:                                                       ten, insbesondere Steuererklärung, Steuer-\n1. Grundlagen und Bedingungen der landwirtschaft-                   stundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.\nlichen Produktion, Agrarstruktur,\n(5) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\n2. Betriebs- und Arbeitsorganisation,                       4 Stunden, die mündliche Prüfung soll je Prüfungs-\n3. Betriebsanalyse und Betriebsplanung,                     teilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.\n4. Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förde-\nrungsmaßnahmen,\n§6\n5. Betriebszweigabrechnung und Betriebserfolg,\n6. Markt und Absatz, insbesondere Qualitätsnor-                       Prüfungsanforderungen im berufs- und\nmen, Erzeugergemeinschaften, Werbung und                               arbeitspädagogischen Teil\nVermarktungseinrichtungen,                                 (1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-\n7. Grundkenntnisse der Volkswirtschaft,                     schen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs-\n8. Grundkenntnisse der Agrarpolitik.                        fächer:","1354                               Bundes,gesetzbla:tt, J ahrg,an,g 1974, Teil I\n1.  Grundfragen der Berufsbildung;                            (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-\n2.  Planung und Durchführung der Ausbildung;               rufsbildung\" können geprüft werden:\n3.  der Jugendliche in der Ausbildung;                     1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\n4.  Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                        zes, der jeweiligen Landesverfassung und des\nBerufsbildungsgesetzes;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-\ndung\" können geprüft werden:                               2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-                Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-\ndungssystem, individueJler und gesellschaftlicher          gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und              tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des\nAufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von           Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-                Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-\nhänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;             schutzrechts und des Unfallschutzrechts;\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-        3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-\nrufliche Schulen als Ausbildungsstätten im Sy-             bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-\nstem der beruflichen Bildung;                              den.\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-\nbildenden und des Ausbilders.                             (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-\ngesamt 5 Stunden dauern und aus mehreren unter\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung           Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in den\nder Ausbildung\" können geprüft werden:                     Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern be-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-         stehen.\nbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;                (7) Die mündliche Prüfung soll die in den Absät-\n2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungs-               zen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen und\ninhalte:                                               je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus-       Stunde dauern. Außerdem soll vom Prüfungsteil-\nbildung;                                           nehmer eine praktische Unterweisung von Auszu-\nbildenden durchgeführt werden. Ist die Arbeits-\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-\nunterweisung bereits im praktischen Teil der Prü-\nbundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl\nfung erfolgt, so kann sie hier entfallen.\nder betrieblichen und überbetrieblichen Aus-\nbildungsplätze, Erstellen des betrieblichen            (8) Von der Prüfung kann auf Antrag freigestellt\nAusbildungsplans;                                  werden, wer nachweist, daß er vor einer zuständi-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-            gen Stelle oder einer öffentlich oder staatlich an-\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater;              erkannten Bildungseinrichtung eine Prüfung abge-\nlegt hat, die den Prüfungsanforderungen der Ab:.\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-           sätze 1 bis 7 entspricht.\ndung:\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\n§7\nUben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,\nLehrgespräch, Demonstration von Ausbil-                         Bestehen der Meisterprüfung\ndungsvorgängen;\n(1) Die 4 Teile der Prüfung sind gesondert zu be-\nb) AusbiJdungsmittel;\nwerten. Für jeden Teil ist eine Gesamtnote als\nc) Lern- und Führungshilfen;                          arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen\nd) Beurteilen und Bewerten.                           Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für\ndie schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistun-\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-\nbildung\" können geprüft werden:                            gen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusam-\nmenzufassen.\nl. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-\nmäßen Berufsausbildung;                                   (2) Sind die Leistungen nicht in allen 4 Teilen mit\nmindestens ausreichend bewertet, so ist die Mei-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;\nsterprüfung insgesamt nicht bestanden.\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-                                     §8\nweisen;                                                          Wiederholung der Meisterprüfung\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-\nflüsse, soziales und politisches Verhalten Ju-            (1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt\ng-endlicher;                                           werden, frühestens jeweils zum nächsten regelmäßi-\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-            gen Prüfungstermin.\nkeiten des Jugendlichen;                                  (2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so sind\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-          auf Antrag des Prüfungsteilnehmers bei der Bewer-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-          tung die Teile und Prüfungsfächer der vorangegan-\nheiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-       genen Prüfung anzurechnen, die mindestens mit der\nhütung.                                                Note „ausreichend\" bewertet worden waren.","Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974                        1355\n§9                                                        § 11\nBerufsbezeichnung                                            Berlin-Klausel\nWer die Mcislerprüfung bestanden hat, ist be-              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nrechtigt, . die Berufsbezeichnung „Landwirtschafts-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nmeister\" zu fühn)n.                                       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nUbergangsvorschrift ·                                              § 12\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-                             Inkrafttreten\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-               Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der Ver-\nschriften zu Ende geführt.                                kündung in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}