{"id":"bgbl1-1974-67-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":67,"date":"1974-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/67#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_67.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für den Beruf \"Landwirt\"","law_date":"1974-06-26T00:00:00Z","page":1351,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 67   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974                          1351\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür den Beruf „Landwirt\"\nVom 26. Juni 1974\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsge-           (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bie-\nselzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I             ten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-\nS. 1112), zuletzt: geändert durch Artikel 236 des Ein-    gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März          stige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einverneh-       eingehalten werden können.\nmen mit den Bundesministern für Arbeit und Sozial-           (6) Auszubildende dürfen nicht eingestellt wer-\nordnung und für Bildung und Wissenschaft verord-          den, wenn über die Ausbildungsstätte ein Konkurs-\nnet:                                                      oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.\n§ 1                                                      § 2\nMindestanforderungen für die Einrichtung                    Mindestanforderungen an die Größe\nund den Bewirtschaftungszustand\nDie Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich be-\n(1) Die Ausbildungsstütte muß ein landwirtschaft-      wirtschafteter Betrieb sein und mindestens das Vier-\nlicher Betrieb sein, der nach seiner Einrichtung und      fache einer Existenzgrundlage nach § 1 Abs. 4 des\nseinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzung          Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der\ndafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der           Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Land-            1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert\nwirt vom 14. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1468)      durch Artikel 255 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ngeforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt        gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I\nwerden können. Er muß insbesondere auch die be-          S. 469) erreichen.\ntrieblichen Zusammenhänge klar erkennen lassen.\nEine kontinuierliche Anleitung muß gewährleistet                                    § 3\nsein.\nAusnahmeregelungen\n(2) In der Ausbildungsstätte, für die die Eintra-\ngung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt                Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen\nwird, müssen die gültigen Ausbildungs- und Prü-           dieser Verordnung nicht in vollem Umfang ent-\nfungsordnungen vorliegen.                                 spricht, kann für die Ausbildung zeitlich befristet\nanerkannt werden, wenn dies nach den regionalen\n(3) Die Ausbildungsstätte muß nach betriebswirt-       Strukturverhältnissen notwendig ist und sicherge-\nschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden.           stellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaß-\nDie Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsge-         nahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-\nmäß erfaßt sein. Die Ausbildungsstätte soll mehrere       führt werden kann.\nProduktionszweige umfassen. Die Gebäude, bau-\nlichen Anlagen und technischen Ausstattungen\n§ 4\nmüssen den im Hinblick auf die gewählten Produk-\ntionszweige zu stellenden Anforderungen entspre-                              Berlin-Klausel\nchen.                                                        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(4) Die Produktionseinrichtungen des Innen- und        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nAußenbereichs müssen in ordnungsgemäßem Zu-               blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nstand sein. Dabei muß gewährleistet sein, daß die         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nerforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Ge-\nräte und Maschinen für die berufliche Fachbildung                                   § 5\nzur Verfügung stehen, solange dies zeitlich not-\nwendig ist. Ferner müssen die technischen Einrich-                             Inkrafttreten\ntungen zu deren Wartung, Pflege und einfachen                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nInstandsetzung vorhanden sein.                            kündung in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}