{"id":"bgbl1-1974-67-4","kind":"bgbl1","year":1974,"number":67,"date":"1974-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/67#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_67.pdf#page=9","order":4,"title":"Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße (Erteilung der amtlichen Schiffsnummer an Fahrzeuge, die ein Schiffsattest besitzen)","law_date":"1974-06-26T00:00:00Z","page":1349,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974                            1349\nNeunundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße\n(Erteilung der amtlichen Schifisnummer an Fahrzeuge, die ein Schiffsattest besitzen)\nVom 26. Juni 1974\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 d(~s Gesetzes über die                Es gilt folgender Schlüssel:\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                    Frankreich                                  01-19\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II\nNiederlande                                 20-39\nS. 317), zuletzt geändert durch § 70 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-                  Bundesrepublik Deutschland                  40-59\ndesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird verordnet:                     Belgien                                     60-69\nSchweiz                                     70-79\n§ 1                                  Reservenummern                              80-99\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und                  Die folgenden fünf Ziffern der amtlichen\n-flöße      Anlage 1 der Verordnung über die Unter-               Schiffsnummer entsprechen der laufenden\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße vom 30. April                 Nummer des von der zuständigen Stelle ge-\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 371), zuletzt geändert durch             führten Registers. Zur technischen Uberprü-\nVerordnung vom 8. Dezember 1971 (Bundesgesetz-                    fung kann der amtlichen Schiffsnummer ein\nblatt I S. 1980), - wird wie folgt geändert:                      Kleinbuchstabe angehängt werden.\n3. Die amtliche Schiffsnummer bleibt während\n1. Nach Artikel 7 wird folgender neuer Artikel 7 a                der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs be-\neingefügt:                                                    stehen, außer wenn es in einem anderen Staat\nregistriert wird oder dort seinen Heimatort\n„Artikel 7 a                            erhält. In diesem Fall ist das Schiffsattest einer\nAmtliche Schiffsnummer                          Untersuchungskommission vorzulegen, die die\nungültig gewordene amtliche Schiffsnummer\n1. Die Untersuchungskommission, die einem in\nlöscht und gegebenenfalls die neue durch die\neinem Rheinuferstaat oder Belgien registrier-\nzuständige Stelle erteilte amtliche Schiffsnum-\nten oder beheimateten Fahrzeug das Schiffs-\nmer einträgt.                                 ·\nattest ausstellt, trägt in dieses Schiffsattest die\namtliche Schiffsnummer ein, die durch die zu-           4. Der Schiffseigner oder sein Vertreter hat bei\nständige Stelle des Staates, in dem es registriert         der zuständigen Stelle die Erteilung der amt-\nwurde oder in dem sich sein Heimatort befin-               lichen Schiffsnummer zu beantragen und nach\ndet, erteilt worden ist.                                   den Bestimmungen des § 2.01 der Rheinschiff-\nf ahrtpolizeiverordnung die im Schiffsattest\nDen Fahrzeugen, die weder aus einem Rhein-                 eingetragene amtliche Schiffsnummer am Fahr-\nuferstaat noch aus Belgien stammen, wird die               zeug anbringen zu lassen. Ebenso hat er die\nin das Schiffsattest einzutragende amtliche                amtliche Schiffsnummer entfernen zu lassen,\nSchiffsnummer von der zuständigen Stelle des               sobald sie ungültig geworden ist.\n11\nStaates erteilt, in dem sich die Untersuchungs-\nkommission befindet, die ihnen dieses Schiffs-       2. Das für den „Antrag auf Untersuchung eines\nattest erteilt.                                         Fahrzeugs II durch Artikel 5 der Untersuchungs-\nDiese Bestimmungen sind nicht anwendbar auf             ordnung für Rheinschiffe und -flöße vorgeschrie-\nSeeschiffe, Sport- oder Vergnügungsboote und            bene Muster Anlage A wird wie folgt ergänzt:\nFähren sowie auf Fahrzeuge mit einer Trag-              a) Nach Nummer 2 „Name des Fahrzeugs\" wird\nfähigkeit unter 15 t oder einer Wasserverdrän-              folgende Nummer 2 a eingefügt:\ngung von weniger als 15 m 3 , selbst wenn diese              ,,2 a. Amtliche Schiffsnummer gemäß Arti-\nFahrzeuge ein Schiffsattest besitzen.                               kel 7 a: 11\n•\n2. Die amtliche Schiffsnummer besteht aus sieben           b) In dem Verzeichnis der dem Antrag beizu-\narabischen Ziffern. Die beiden ersten Ziffern               fügenden Urkunden wird nach den Worten:\nbezeichnen den Staat und die Dienststelle,                   ,,a) der Schiffsbrief,\" eingefügt: ,,aa) die Be-\nvon denen diese amtliche Schiffsnummer er-                  scheinigung über die Erteilung der amtlichen\n11\nteilt worden ist.                                           Schiffsnummer gemäß Artikel 7 a,         •","1350                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 2                               kommission in einem anderen Rheinuferstaat\noder Belgien ausgestellt worden ist oder aus-\n(1) Die in Artikel 7 a der Untersuchungsordnung\ngestellt wird. Der Antrag kann bei jeder der\nfür Rhe i nsch i ffe und -flöße genannte zuständige\ngenannten      Schiffsuntersuchungskommissionen\nStelle zur Erteilung der amtlichen Schiffsnummer an\neingereicht werden.\nFahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland\nund in Berlin (West) registriert sind oder dort ihren       (2) Die zuständige Stelle für die Erteilung der amt-\nHeimatort hc1bcn, ist der Bundesminister für Ver-        lichen Schiffsnummer an Fahrzeuge, die weder in\nkehr.                                                    einem Rheinuferstaat noch in Belgi..en oder Luxem-\nIn seinem AuftrarJ erteilen die amtliche Schiffs-        burg registriert sind oder dort ihren Heimatort\nnummer auf J\\nlra~J                                      haben, ist der Bundesminister für Verkehr. In sei-\nnem Auftrag erteilt die amtliche Schiffsnummer auf\na) die Schiffsuntersuchungskommissionen Duisburg,        Antrag die Schiffsuntersuchungskommission, die das\nKöln, Koblenz, Mainz, Würzburg, Mannheim und         Schiffsattest ausgestellt hat oder ausstellt.\nHeilbronn\nfür Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, deren            (3) Bei der Antragstellung ist ein Vordruck zu\nSchiffsattest von einer dieser Schiffsuntersu-        verwenden, dessen Muster vom Bundesminister für\nchungskommissionen ausgestellt worden ist oder       Verkehr veröffentlicht wird.\nausgestellt wird. Der Antrag ist bei der Schiffs-       (4) Für Fahrzeuge, die am 1. Juli 1974 in Betrieb\nuntersuchungskommission einzureichen, die das        sind, ist die amtliche Schiffsnummer bis zum 30. Juni\nSchiffsattest ausgestellt hat oder ausstellt,        1975 zu beantragen.\nb) die    Schiffsuntersuchungskommissionen        Duis-\nburg, Koblenz, Mainz und Mannheim                                               §3\nfür Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, deren            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft\nSchiffsattest von einer Schiff suntersuchungs-       und mit Ablauf des 30. Juni 1976 außer Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle"]}