{"id":"bgbl1-1974-67-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":67,"date":"1974-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/67#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_67.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung (Numerierung der auf der Mosel verkehrenden Fahrzeuge)","law_date":"1974-06-26T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974                          1347\nVerordnung\nzur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung\n(Numerierung der auf der Mosel verkehrenden Fahrzeuge)\nVom 26. Juni 1974\nAuf Grund d€1s § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die               als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                   hat, festgestellt und durch ihr Zeichen, das\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II              auf der Tafel eingeschlagen wird, bestätigt\nS. 317), zuletzt geändert durch § 70 des Bundes-                 werden.\"\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-         2. § 2.01 wird wie folgt geändert:\ndesgesetzbl. I S. 721, l 193}, wird verordnet:\na) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgende\nVorschrift eingefügt:\n§ 1                                 „c) seine amtliche Schiffsnummer, die aus\nDie Moselschiffahrtpolizeiverordnung vom 8. Juni                   sieben arabischen Ziffern besteht, denen\n1971 (Bundesgesetzbl. I S. 833 - Anlageband -),                       gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt.\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar                      Die beiden ersten Ziffern dienen der Be-\n1973 (Bundesgesetzbl. T S. 84), wird wie folgt ge-                    zeichnung des Landes und der Ausgabe-\nändert:                                                               stelle dieser amtlichen Schiffsnummer.\nDiese Kennzeichnung ist nur für die Fahr-\n1. § 1.10 wird durch folgende~ Nummer 3 ergänzt:                      zeuge verbindlich, deren Heimathafen\noder Registerort in einem der Rhein- oder\n„3. Auf Schubleichtern ist jedoch das Mitführen                    Moseluferstaaten oder in Belgien liegt,\nder in Nummer 1 Buchstaben a und g genann-                     jedoch nicht für schwimmende Geräte,\nten Schiffspapiere nicht erforderlich, wenn                    Fähren, Sport- und Vergnügungsboote\nan Bord eine Metalltafel angebracht ist, aus                   und Fahrgastschiffe.\nder die amtliche Schiffsnummer des Fahrzeugs\nDie amtliche Schiffsnummer ist nach den\noder sein Name, die Nummer seines Schiffs-\nunter Buchstabe a aufgeführten Bedin-\nattestes bzw. der als Ersatz zugelassenen Ur-\ngungen anzubringen.\"\nkunde, die Untersuchunqskommission, die es\nausgesteJlt hat, bzw. die Behörde, welche die         b) In Nummer 3 erhält der erste Absatz folgende\nals Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt              Fassung:\nhat, und das Datum des Ablaufs der Gültig-                „3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2\nkeit des Schiffsattestes bzw. der als Ersatz                  sind in gut lesbaren und dauerhaften la-\nzugelassenen Urkunde ersichtlich sind.                        teinischen Schriftzeichen anzubringen. Die\nDiese Tafel von mindestens 60 mm Höhe und                     Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen\n120 mm Länge muß gut sichtbar und ablesbar                   und der amtlichen Schiffsnummer min-\nauf der hinteren Steuerbordseite des Schiffes                destens 20 cm, bei den anderen Zeichen\ndauerhaft befestigt sein. Folgende Angaben                   mindestens 15 cm betragen.\"\nmüssen in gut leserlichen Buchstaben von\nmindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder                                     § 2\neingekörnt sein:                                    (1) Fahrzeugen außer Seeschiffen, Sport- und Ver-\nAMTLICHE SCHIFFSNUMMER: oder NAME:               gnügungsbooten, Fähren sowie Fahrzeugen mit einer\nNUMMER DES SCHIFFSA TTESTES BZW.                 Tragfähigkeit unter 15 t oder einer Wasserverdrän-\nDER ALS ERSATZ ZUGELASSENEN UR-                  gung von weniger als 15 m 3 wird die in § 2.01\nKUNDE:                                           Nummern 1 und 3 der Moselschiffahrtpolizeiverord-\nUNTERUCHUNGSKOMMISSION BZW.                      nung vorgesehene amtliche Schiffsnummer von der\nBEHORDE, WELCHE DIE ALS ERSATZ                   zuständigen Stene des Moseluferstaates erteilt, in\nZUGELASSENE URKUNDE AUSGESTELLT                  welchem das Fahrzeug registriert ist oder in dem\nHAT:                                             sich sein Heimatort befindet.\nGULTIG BIS:                                         (2) Fahrzeugen, für die ein Rheinschiffsattest aus-\nDie vorgenannten Schiffspapiere sind in die-     gestellt wird oder die ein solches besitzen, wird die\nsem Falle beim Schiffseigentümer aufzube-        amtliche Schiffsnummer nach den für den Rhein\nwahren.                                          geltenden Bestimmungen erteilt.\nDie Ubereinstimmung der auf der Tafel ver-          (3) Die dem Fahrzeug erteilte amtliche Schiffs-\nmerkten Angaben mit denen des Schiffs-           nummer ist entweder nach den für den Rhein gel-\nattestes bzw. der als Ersatz zugelassenen Ur-    tenden Vorschriften in das Rheinschiffsattest oder\nkunde muß durch eine Untersuchungskom-           in die als Ersatz zugelassene Urkunde von der\nmission bzw. durch die Behörde, welche die       dafür zuständigen Behörde einzutragen.","1348                                Bunde,sigieis,eitzblia1t1t, Jahrg,ang 1974, Ted:l I\n(4) Die amtliche Schiffsnummer besteht aus sieben                zugelassene Urkunde einzutragen und sie nach den\narabischen Ziffern. Die beiden ersten Ziffern be-                  Bestimmungen des § 2.01 Moselschiffahrtpolizeiver-\nzeichnen den Staat und die Dienststelle, in der diese               ordnung am Fahrzeug anbringen zu lassen. Ebenso\namtliche Schiffsnummer erteilt worden ist.                          hat er die amtliche Schiffsnummer entfernen zu\nEs gilt folgender Schlüssel:                                       lassen, sobald sie ungültig geworden ist.\nFrankreich                                            01-19            (7) Die amtliche Schiffsnummer ist für Fahrzeuge,\nNiederlande                                           20-39        die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb\nBundesrepublik Deutschland                            40-59        sind, von den nach Absatz 6 verantwortlichen Per-\nsonen unter Vorlage des Rheinschiffsattestes oder\nBelgien                                               60-69        der als Ersatz zugelassenen Urkunde bei der zu-\nSchweiz                                               70-79        ständigen Stelle vor dem 1. Juli 1975 zu beantragen.\nLuxemburg                                             80\n(8) Zuständige Stelle für die Erteilung der amt-\nReservenummern                                        81-99        lichen Schiffsnummer ist der Bundesminister für\nDie folgenden fünf Ziffern der amtlichen Schiffs-                  Verkehr. In seinem Auftrag erteilt die amtliche\nnummer entsprechen der laufenden Nummer des                        Schiffsnummer die Schiffsuntersuchungskommission\nvon der zuständigen Stelle geführten Registers. Zur                Koblenz an Fahrzeuge der Moselschiffahrt, die in\ntechnischen Uberprüfung kann der amtlichen Schiffs-                der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin\nnummer ein Kleinbuchstabe angehängt werden.                        (West) registriert sind oder dort ihren Heimatort\nhaben und die kein Rheinschiffsattest besitzen. Der\n(5) Jedes Fahrzeug darf nur eine amtliche Schiffs-              Antrag ist bei der Schiffsuntersuchungskommission\nnummer haben. Diese Nummer bleibt während der                      Koblenz einzureichen. Die Schiffsuntersuchungs-\ngesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestehen, außer                 kommission, die die amtliche Schiffsnummer an\nwenn es in einem anderen Staat reg.istriert wird oder              Fahrzeuge erteilt, für die ein Rheinschiffsattest aus-\ndort seinen Heimatort erhält. Ist der andere Staat                 gestellt wird oder die ein solches besitzen, bestimmt\nein Rhein- oder Moseluferstaat oder Belgien, so ist                sich nach den für den Rhein geltenden Vorschriften.\ndie an Bord mitzuführende Urkunde, in welche die\namtliche Schiffsnummer eingetragen ist, der für die                                           §3\nBestätigung oder Neuausstellung die,ser Urkunde\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft\nzuständigen Behörde vorzulegen; die Behörde löscht\nund mit Ablauf des 30. Juni 1976 außer Kraft.\ndie ungültig gewordene amtliche Schiffsnummer\nund trägt gegebenenfalls die neue durch die zustän-                   (2) Für Fahrzeuge, die am 1. Juli 1974 ein gültiges\ndige Stelle erteilte amtliche Schiffsnummer ein.                   Schiffsattest bzw. eine als Ersatz zugelassene Ur-\nkunde besitzen, gelten die Verpflichtungen\n(6) Der Schiffseigner oder sein Vertreter hat bei\nder zuständi1gen Stelle unter Verwendung eines Vor-                a) nach § 1.10 Nummer 3 der Moselschiffahrtpolizei-\ndrucks, dessen Muster vom Bundesmini,ster für Ver-                      verordnung erst nach dem 30. Juni 1976,\nkehr veröffentlicht wird, die Erteilung der amtlichen              b) nach § 2.01 Nummer 1 Buchstabe c der Mosel-\nSchiffsnummer zu beantragen, diese gemäß den Ab-                        schiffahrtpolizeiverordnung   erst   nach    dem\nsätzen 2 und 3 in das Schiffsattest oder die als Ersatz                 1. Juli 1975.\nBonn, den 26. Juni 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle"]}