{"id":"bgbl1-1974-67-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":67,"date":"1974-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Spielkartensteuergesetz","law_date":"1974-06-24T00:00:00Z","page":1341,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1341\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1974                                                                                                          Nr. 67\nTag                                                                      Inhalt                                                                                          Seite\n24. 6. 74 Zweile Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Spielkarten-\nsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1341\n612-12-1\n25. 6. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch\nvon AusbildunussUitten für Heilhilfsberufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1346\n'.2171-1-1-2\n26. 6. 74 Verordnung zur Änderung der Moselschiffahrtpolizeiverordnung (Numerierung der auf\nder Mosel verkehrenden Fahrzeuge) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1347\n9501-29\n26. 6. 74 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung\nder Rheinschiffe und -flöße (Erteilung der amtlichen Schiffsnummer an Fahrzeuge, die ein\nSchi ff sa ttcst besitzen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1349\n9502-4\n26. 6. 74 Vt'rordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für den Beruf „Landwirt\" . . . . . . . . . .                                                                  1351\n26. 6. 74 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf „Landwirt\" . . .                                                                           1352\n18. 6. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zum\nSchutze der erwerbstätigen Mutter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1356\n8052-1\nBerichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung                                                                                            1357\n9026-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1357\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen\nzum Spielkartensteuergesetz\nVom 24. Juni 1974\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2, des § 6                                      bestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom\nAbs. 2, der §§ 7, 8 und 11 Satz 2 sowie des § 14 des                                      17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), wer-\nSpielkartensteuergesetzes in der Fassung der Be-                                          den wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 681), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-                                        1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nrung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-                                                    a) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen\nabgabenordnung           und      anderer          Gesetze                vom                            Beistrich ersetzt.\n10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird ver-                                             b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nordnet:                                                                                                  ,,4. Karten, die auf der Vorderseite mit Fra-\ngen und/ oder Antworten -                                    in Wort\nArtikel 1                                                                           und/ oder Bild - versehen sind, ohne mit\nweiteren unterschiedlichen Zeichen, Zah-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Spiel-                                                                      len, Figuren oder Sinnbildern versehen\nkartensteuergesetz vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetz-                                                               zu sein.\"\nblatt I S. 684), zuletzt geändert durch die Zweite\nVerordnung zur Änderung von Durchführungs-                                                  2. § 2 und seine Uberschrift werden gestrichen.","1342                                   Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, Teil I\n3. § 3 Abs. 1 erhiilt folgende fdssung:                     7. § 9 wird wie folgt geändert:\n,, (1) Die in § 2 J\\ bs. 1 des Gesetzes festgesetz-       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nten Steuersc.i tze werden für Kartenspiele von\naa) In Satz 1 werden die Worte „dem für den\n24 und weniger Bl<lttern um die l-Iälfte ermäßigt\nEmpfänger zuständigen Oberbeamten\nund für Kartenspiele von mehr als 48 Blättern\ndes Aufsichtsdienstes\" durch die Worte\num die Hälfte erhöht.\"\n„ der für den Empfänger zuständigen\nDienststelle des Hauptzollamts, die die\n4. § 4 erhäll rolg(~nde f<assung:                                          Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.\n,,§ 4                                bb) In Satz 2 werden die Worte „vierten\nWerktage\" durch die Worte „siebenten\nHerstellungsbetrieb                                  Arbeitstage\" ersetzt.\n(1) Der Her·slellungsbetrieb umfaßt 'die Ge-               cc) In Satz 3 werden die Worte „der Be-\nsamtheit der baulich zueinander gehörenden                             triebsbuchführung oder in den vom\nRäume, in denen sich die Einrichtungen zum                              Hauptzollamt angeordneten besonderen\nHerstellen, Bearbeiten und Verpacken der Spiel-                         Anschreibungen (§ 17 Abs. 2)\" durch die\nkarten, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischen-                       Worte „dem Ausgangslagerbuch (§ 17\nerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie die                             Abs. 1) oder in den Fällen des § 17 Abs. 2\nVerwaltung befinden, ferner die Räume und                               Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen\"\nFlächen, die diese Räume miteinander verbin-                            ersetzt.\nden, sowie die daran angrenzenden Flächen,                      dd) In Satz 4 werden die Worte „ zu seiner\nsoweit sie für IJC'triebliclw Zwecke genutzt wer-                       Buchführung\" durch die Worte „zu dem\nden.                                                                    Ausgangslagerbuch oder den betrieb-\n(2) Das flauplzollamt kann auf Antrag zulas-                       lichen Unterlagen\" ersetzt.\nsen, daß---- abweichend von Absatz 1 -                      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nl. einzelne RJ.ume, Rcrnmtc-)ile und Flächen als                  ,, (2) Das     für den Versender zuständige\nnicht zum Herstellungsbetrieb gehörend be-               Hauptzollamt kann für die Versendung im\nhandelt werden, sofern hi.erfür ein berechtig-            einzelnen Fall ein vereinfachtes Verfahren\ntes Bedürfnis besteht,                                    zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch\n2. in der nctheren Umgebung des Herstellungs-                  nicht beeinträchtigt werden. Die Dienststelle\nbetriebes im Umkreis bis zu 25 Kilometer                  des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht\ngelegene Räume, in denen Spielkarten be-                  ausübt, kann auf Antrag zulassen, daß die in\narbeitet, verpackt oder gelagert werden, weil             einem Kalendermonat an den gleichen Emp-\ndie Räume innerhalb des Hers:tellungsbetrie-             fänger abgegebenen Spielkarten mit einer\nbes nicht ausreichen, als zum Herstellungs-              Sammelanmeldung, in der die Sendungen\nbetrieb gehörend behandelt werden,                       nach der Zeitfolge einzeln• aufzuführen sind,\nspätestens am siebenten Arbeitstage des fol-\nwenn die Steueraufsicht dadurch nicht beein-                    genden Kalendermonats angemeldet werden,\nträchtigt wird.\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\n(3) Ein Betrieb, in dem Spielkarten nur ver-                einträchtigt werden.\"\npackt werden, ist nicht Herstellungsbetrieb.\"               c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\ne) Satz 1 des neuen Absatzes 4 erhält folgende\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           Fassung:\naa) Satz 3 wird gestrichen.                              ,,Der Versender hat die Spielkarten im Aus-\nbb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:            gangslagerbuch oder in den Fällen des § 17\n,,Für die mündliche Anmeldung, die An-              Abs. 2 Satz 2 in den betrieblichen Unter-\nmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung               lagen von den als steuerfrei eingetragenen\nvon Kleinbeträgen und das Steuerverfah-             Mengen abzusetzen und zur Versteuerung\nren im übrigen ----- einschließlich Gestel-         anzuschreiben, wenn die Spielkarten nicht in\nlungsbefreiung --- gelten die Vorschrif-            den Betrieb des Empfängers aufgenommen\nten des Zollrechts sinngemäß.\"                      werden.\"\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver-\nkehr\" die Worte „hinsichtlich der Spiel-           8. § 10 wird wie folgt geändert:\nkartensteuer\" eingefügt.\na) In Absatz 3 werden die Worte „Das Haupt-\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                   zollamt\" durch die Worte „Das für den Her-\nstellungsbetrieb zuständige Hauptzollamt\"\n6. In § 7 Abs. 8 Satz 1 werden zwischen den Wor-                  ersetzt.\nten „im Ausgangslagerbuch\" und dem Wort                     b) In Absatz 4 werden die Worte „seiner Be-\n„von\" die Worte „oder in den Fällen des § 17                   triebsbuchführung oder in den vom Haupt-\nAbs. 2 Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen\"                 zollamt angeordneten besonderen Anschrei-\neingefügt.                                                     bungen (§ 17 Abs. 2)\" durch die Worte „dem","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974                           1343\nAusgangslagerbuch (§ 17 Abs. 1) oder in den            einträchtigt werden. Es kann weitere Angaben\nFällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in den betrieb-          fordern, die für die Steueraufsicht erforderlich\nlichen Unterlagen\" ersetzt.                            sind. Es kann die Vorlage von Auszügen aus\ndem Handels- oder Genossenschaftsregister ver-\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                               langen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (2) Die Zweitstücke der Anmeldung und der\naa) In Satz 1 werden die Worte „verbringen             ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-\nund spätestens am folgenden Werktag            ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und\nin das Ausgangslagerbuch (§ 17 Abs. 1) ''      die amtlichen Schriftstücke, die sich auf die\ndurch die Worte „bringen und späte-            Betriebsverhältnisse beziehen, zu einem Beleg-\nstens am folgenden Arbeitstag in das           heft zu vereinigen, das nach Anordnung der\nAusgangslagerbuch (§ 17 Abs. 1) oder in        Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-\nden Fällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in die       aufsicht ausübt, zu führen und aufzubewahren\nbetrieblichen Unterlagen\" ersetzt.             ist.\"\nbb) In Satz 2 werden die Worte „zu der Ein-\ntr_agung\" gestrichen und die Worte „den    11. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Herstellungs-\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes bei          betriebs\" durch das Wort „Herstellungsbetrie-\ndem Ausgangslagerbuch\" durch die               bes\" ersetzt.\nWorte „die Dienststelle des Hauptzoll-\namts, die die Steueraufsicht ausübt, bei   12. In § 14 werden in der Uberschrift das Wort\ndem Ausgangslagerbuch oder in den              „Betriebs\" durch das Wort „Betriebes\" ersetzt\nFällen des § 17 Abs. 2 Satz 2 bei den          und Absatz 1 wie folgt geändert:\nbetrieblichen Unterlagen\" erse,tzt.            a) In Nummer 1 wird nach dem Semikolon fol-\ncc) Satz 3 wird gestrichen.                                gender Satz angefügt:\ndd) Satz 4 erhält folgende Fassung:                         „in der Anzeige muß die Angabe enthalten\n„Das Hauptzollamt kann anordnen, daß               sein, welche tägliche Betriebszeit im allge-\ndie Rückwaren bis zur Prüfung mit den              meinen eingehalten wird,\".\nVersandumschließungen im Ausgangs-             b) Nach der Nummer 1 wird folgende neue\nlager aufzubewahren sind, sofern dies              Nummer 2 eingefügt:\nzur Sicherung der Steuerbelange erfor-              „2. Änderungen der Betriebszeit mindestens\nderlich erscheint.\"                                        24 Stunden vorher,\".\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und\n,, (2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Mo-            erhält folgende Fassung:\nnats im Ausgangslagerbuch oder in den Fäl-                  ,,3. die Einstellung und das Ruhen des Be-\nlen des § 17 Abs. 2 Satz 2 in den betrieb-                         triebes, soweit es voraussichtlich über\nlichen Unterlagen die Gesamtmenge der im                           vier Wochen hinausgeht, unverzüglich,\nLaufe eines Monats zurückgenommenen                                 spätestens bis zum Ablauf des folgenden\nSpielkarten darzustellen. Die Schlußsumme                           Arbeitstages.\"\nist in die Steueranmeldung zu übertragen.\"\n10. § 12 erhält folgende Fassung:                           13. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 12\n,, (1) Der Herstellungsbetrieb muß so einge-\nAnmeldung des Herstellungsbetriebes                   richtet sein, daß die mit der Steueraufsicht\n(1) Wer Spielkarten herstellen will, hat die                 betrauten Amtsträger den Gang der Herstel-\nnach § 191 der Reichsabgabenordnung vorge-                      lting und den weiteren Verbleib der Spiel-\nschriebene Anmeldung spätestens sechs Wo-                       karten in dem Betrieb verfolgen können.\"\nchen vor der Eröffnung des Betriebes der Zoll-              b) In Absatz 2 werden die Worte „und 3\" ge-\nstelle in zwei Stücken einzureichen. Jedem                      strichen.\nStück der Anmeldung sind beizufügen\n1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes,              14. § 16 wird wie folgt geändert:\n2. eine Beschreibung der Herstellungsräume                  a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte\nund - soweit vorhanden - der Druckerei                       ,,Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes\"\nund der Räume, in denen Spielkarten ver-                    durch die Worte „Die Dienststelle des Haupt-\npackt und versandfertig gemacht werden, so-                 zollamts, die die Steueraufsicht ausübt,\"\nwie der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischen-                  ersetzt und Satz 2 gestrichen.\nerzeugnisse und Fertigerzeugnisse,                      b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der\n3. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-                    Oberbeamte des Aufsichtsdienstes\" durch\nrens unter Angabe der zu verwendenden                       die Worte „die Dienststelle des Hauptzoll-\nStoffe und der herzustellenden Fertigerzeug-                 amts, die die Steueraufsicht ausübt,\" ersetzt.\nnisse.                                                  c) Es werden folgende Absätze angefügt:\nDas Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten,                      ,, (3) Die als Ausgangslager dienenden\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht be-                        Räume sind durch eine Tafel mit der Auf-","1344                                  Bundesgeisetzblaitt, Jahrgang 1974, Tei1l I\nschrift „ Ausg,mgsli:lgf\\r für Spielkarten\"             der Hersteller der Dienststelle des Hauptzoll-\nk(mnllich zu machen. Wenn für die Lagerung              amts, die die Steueraufsicht ausübt, mindestens\nabgesonderte Räume nicht vorhanden sind,                24 Stunden vorher anzuzeigen.\nsind die betreffenden Teile der Betriebs-                 (2) Die Vernichtung der Spielkarten ist amt-\nräume durch Tafeln mit entsprechenden Auf-             lich zu beaufsichtigen. Das Hauptzollamt kann\nschriften kenntlich zu machen.                         den Hersteller auf Antrag unter bestimmten Be-\n(4) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die          dingungen und Auflagen von der Pflicht zur\ndie Steueraufsicht ausübt, kann bei Bedarf              Abgabe einer Anzeige über die Vernichtung\ndie Einrichtung von Ausgangslagern an meh-              befreien und zulassen, daß die Vernichtung ohne\nreren Stellen dPs Herstellungsbetriebes zu-             amtliche Aufsicht vorgenommen wird, wenn die\nlassen, wenn die Steueraufsicht dadurch                 Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-\nnicht beeintr~ichligt wird.\"                            den.\n(3) Der Hersteller hat die Spielkarten im Aus-\n15. § 17 wird wie folgt gei:indert:                              gangslagerbuch oder in den Fällen des § 17\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Abs. 2 Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen\nals steuerfreien Abgang anzuschreiben.\"\naa) Satz 3 erhi:ilt folgende Fassung:\n„Die Dienststelle des Hauptzollamts, die\n18. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:\ndie Steueraufsicht ausübt, kann zulas-\nsen, daß die Anschreibungen für längere                                  ,,§ 19 a\nZeitabschnitte als einen Tag, längstens\nBehandlung der im Ausgangslager\nfür einen Monat, zusammeng-efaßt wer-\nuntergegangenen Spielkarten\nden, soweit die erforderlichen Angaben\nin den betrieblichen Unterlagen über-                (1) Wenn im Ausgangslager Spielkarten\nsichtlich enthalten sind und diese von            untergegangen sind, so hat dies der Hersteller\nden mit der Steueraufsicht betrauten               der Dienststelle des Hauptzollamts, die die\nAmtsträgern jederzeit eingesehen wer-              Steueraufsicht ausübt, unverzüglich anzuzeigen.\nden können.\"                                      Diese kann Ausnahmen zulassen.\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange-                  (2) Der Hersteller hat die Spielkarten im Aus-\nfügt:                                             gangslagerbuch oder in den Fällen des § 17\n,, Wenn mehrere Ausgangslager zugelas-            Abs. 2 Satz 2 in den betrieblichen Unterlagen\nsen worden sind (§ 16 Abs. 4), kann die            als steuerfreien Abgang anzuschreiben.\"\nDienststelle des Hauptzollamts, die die\nSteueraufsicht ausübt, die Führung meh-        19. In§ 20 werden ersetzt:\nrerer Ausgangslagerbücher anordnen.\"              a) In der Uberschrift das Wort „Probeent-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    nahme\" durch das Wort „Probenentnahme\",\n,,Es kann den Hersteller auf Antrag unter be-           b) die Worte „Beamten des Steueraufsichts-\nstimmten Bedingungen und Auflagen von der                   dienstes\" durch die Worte „mit der Steuer-\nFührung des Ausgangslagerbuchs befreien,                    aufsicht betrauten Amtsträgern\",\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\nc) das Wort „hergestellten\" durch die Worte\neinträchtigt werden.\"\n,,hergestellten und in den Betrieb einge-\nbrachten\".\n16. § 18 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „für Zwecke der            20. § 21 erhält folgende Fassung:\nSteueraufsicht\" durch die Worte „zu steuer-\n,,§ 21\nlichen Zwecken\" ersetzt.\nBestandsaufnahme\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Die Steuerbücher und die Anschreibungen,                 (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem\ndie zu innerbetrieblichen Zwecken geführt               Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-\nwerden und als Hilfs- oder Vorbücher zu den             nen Bestände an Spielkarten aufzunehmen und\nsteuerlichen Büchern zugelassen sind, sind              diese sowie die Sollbestände innerhalb von zwei\nnach näherer Anordnung der Dienststelle des             Wochen der Dienststelle des Hauptzollamts, die\nHauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,           die Steueraufsicht ausübt, nach vorgeschrie-\naufzubewahren und den mit der Steuerauf-'               benem Muster anzumelden. Diese kann die\nsieht betrauten Amtsträgern jederzeit zu-               Frist bei nachgewiesenem Bedürfnis angemessen\ngänglich zu machen.\"                                    verlängern. Sie kann im einzelnen Fall zulassen,\ndaß der Hersteller die Bestandsanmeldung in\nanderer Form abgibt, wenn die Steuerbelange\n17. § 19 erhält folgende Fassung:\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit\n,,§ 19                             der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können\nan der Bestandsaufnahme teilnehmen. Der Zeit-\nVernichtung von Spielkarten\npunkt der Bestandsaufnahme ist der Dienststelle\n(1) Sollen Spielkarten während der Lagerung               des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-\nim Ausgangslager vernichtet werden, so hat dies              übt, spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1974                           1345\n(2) Die Bestände können auch amtlich aufge-                in § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 be-\nnommen werden. Der Hersteller hat auf Verlan-                 zeichneten Meldepflicht zuwiderhandelt,\ngen der Dienststelle des Hauptzollamts, die die           2. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 über die An-\nSteueraufsicht ausübt, die Bestände anzumelden                meldung des Herstellungsbetriebes zuwider-\nund an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.                     handelt,\nWerden die Bestände amtlich auf genommen, so\nkönnen dem Hersteller für das laufende Kalen-             3. einer Anzeigepflicht nach § 13 oder § 14 zu-\nderjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 er-                 widerhandelt,\nlassen werden.\"                                           4. einer Pflicht zur Führung von Ausgangslager-\n21. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,,z.B.                büchern nach § 17 Abs. 1 oder von beson-\nfür die Führung der Betriebsbücher,\" gestrichen.              deren Anschreibungen nach § 17 Abs. 2 zu-\nwiderhandelt,\n22. § 24 wird wie folgt geändert:                             5. entgegen § 18 Satz 2 die zu steuerlichen\na) In Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze               Zwecken geführten Bücher nicht ordnungs-\nersetzt:                                                 mäßig aufrechnet oder abschließt,\n„Die Kennzeichnung auf der Umhüllung kann            6. entgegen § 19 Abs. 1 die beabsichtigte Ver-\nunterbleiben, wenn diese aus einem durch-                nichtung von Spielkarten oder entgegen § 19 a\nsichtigen Stoff besteht und wenn das oben-               Abs. 1 den Untergang von Spielkarten im\nauf liegende Blatt des Spiels Name und                   Ausgangslager nicht oder nicht rechtzeitig\nWohnort oder das Kennzeichen des Herstel-                anzeigt,\nlers einwandfrei erkennen läßt. Die Kenn-            7. einer Vorschrift des § 21 über die Bestands-\nzeichen und die Kartenblätter, auf denen sie             anmeldung oder über die Anzeige des Zeit-\nangebracht werden, sind der Zollstelle vor               punkts einer iestandsaufnahme zuwiderhan-\nder erstmaligen Verwendung des Kennzei-\ndelt,\nchens, bei eingeführten Spielkarten mit der\nAnmeldung zur Steuerfestsetzung anzuzei-            8. der Vorschrift des § 22 Abs. 1 über die An-\ngen.\"                                                    zeige des Absatzes von Spielkarten im Einzel-\nhandel zuwiderhandelt,\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „den-\nselben Einbringer im Reiseverkehr oder im           9. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 4 Kennzeichen\nPostzollverkehr\" durch die Worte „dieselbe               oder Kartenblätter nicht oder nicht recht-\nPerson im Reiseverkehr oder mit der Postu                zeitig anzeigt.\nersetzt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\n23. Nach § 24 werden die Uberschrift „Zu § 14 Nr. 1          Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\ndes Gesetzes\" und die folgende Vorschrift ein-           vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des\ngefügt:                                                   § 24 Abs. 1 Satz 1 bis 3 über die Verpackung\n,,§ 24 a                           oder Kennzeichnung von Spielkarten zuwider-\nBesondere Anordnungen für die Freihäfen             handelt.\nIn den Freihäfen ist der Gebrauch von unver-              (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nsteuerten Spielkarten verboten. Dies gilt nicht,         Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\nsoweit Spielkarten auch im Erhebungsgebiet               vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Vor-\nvon der Steuer befreit sind oder bei gleicher            schrift qes § 24 a über den Gebrauch unver-\nSachlage befreit wären oder in den Freihäfen als         steuerter Spielkarten in Freihäfen verstößt.\"\nSchiffsbedarf unverzollt gebraucht werden dür-\nfen.\"                                                                         Artikel 2\n24. Nach dem neuen § 24 a werden die Uberschrift            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,,Ordnungswidrigkeiten\" und die folgende Vor-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nschrift eingefügt:                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten\n,,§ 24 b                       Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom 16. August\nOrdnungswidrigkeiten                  1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) auch im Land Berlin.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer                                   Artikel 3\nvorsätzlich oder leichtfertig                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n1. nach Versendung unversteuerter Spielkarten        kündung, Artikel 1 Nr. 1 jedoch mit Wirkung vom\nin einen anderen Herstellungsbetrieb einer       1. Oktober 1972 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle"]}