{"id":"bgbl1-1974-66-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":66,"date":"1974-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (DirRufV)","law_date":"1974-06-24T00:00:00Z","page":1325,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["1325\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                     Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1974                                                                                                               Nr. 66\nTag                                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n24.6. 74  Verordnung über dus öflentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler Nachrichten\n(DirRufV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1325\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundes91:~setzblaH Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1339\nVerk ündungfm im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1339\nVerordnung\nüber das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Dbertragung digitaler Nachrichten\n(DirRufV)\nVom 24. Juni 1974\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                           3. Datenverbundleitungen, private Leitungen für\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird                                               Direktruf,\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-                                           4. Zusatzeinrichtungen.\nschaft verordnet:\n(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt die fern-\n§ 1                                                            meldetechnische Gestaltung der Teilnehmereinrich-\nAllgemeines,                                                         tungen, ausgenommen die der Endeinrichtungen.\nGestaltung des öffentlichen Direktrufnetzes                                          Für die Endeinrichtungen legt die Deut.sehe Bundes-\nfür die Dbertragung digitaler Nachrichten                                           post die fernmeldetechnischen und fernmeldebe-\ntrieblichen Bedingungen für die Anschließung an\nDas öffentliche Din~ktrufnetz für die Ubertragung\ndas öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung\ndigitaler Nachrichten wird von der Deutschen Bun-\ndigitaler Nachrichten (Anschließungsbedingungen\ndespost zur allgemeinen Benutzung bereitgehalten.\neinschließlich Schnittstellenbedingungen) fest.\nEs besteht aus den posteigenen Verteilern in den\nVermittlungsstellen, den Verbindungen zwischen\ndiesen sowie den Teilnehmereinrichtungen. Es wird                                                                                             § 3\nin seinem leitungstechnischen Grundbestandteil aus                                                                 Hauptanschlüsse für Direktruf\ndem Fernmeldeliniennetz der Deutschen Bundespost\n(1) Bei Hauptanschlüssen für Direktruf ist die un-\ngebildet (allgemeines Netz der Deutschen Bundes-\nmittelbar angeschlossene Endeinrichtung Haupt-\npost). Die Abschlußpunkte des allgemeinen Netzes\nstelle. Die Hauptstelle ist über Zusatzeinrichtungen\nwerden von der Deutschen Bundespost festgelegt.\nzur Ubertragung von Daten mit zweidrähtig oder\nDie ·von den Abschlußpunkten des allgemeinen Net-\nvierdrähtig geführten Leitungen (Amtsleitungen) an\nzes der Deutschen Bundespost aus zu den Endein-\nden Verteiler der ·zuständigen Vermittlungsstelle\nrichtungen beim Teilnehmer hinführenden Leitungs-\nangeschlossen.\nabschnitte sind Endleitungen.\n(2) Hauptanschlüsse für Direktruf werden zu einer\nDirektrufverbindung fest miteinander verbunden;\n§ 2\nsie erhalten keine Rufnummer.\nTeilnehmereinrichtungen\n(3) Hauptanschlüsse für Direktruf werden, wenn\n(1) Die Deutsche Bundespost überläßt Teilnehmer-                                        die technischen und betrieblichen Voraussetzungen\neinrichtungen oder gestattet deren Verbindung mit                                          gegeben sind, mit folgenden Ubertragungsgeschwin-\ndem öffentlichen Direkrufnetz für die Ubertragung                                          digkeiten überlassen: 50 bit/s, 200 bit/s, 1200 bit/s,\ndigitaler Nachrichten. Teilnehmereinrichtungen sind:                                       2400 bit/s, 4800 bit/s, 9600 bit/s und 48000 bit/s.\n1. Hauptanschlüsse für Direkt.ruf,                                                              (4) Bei Hauptanschlüssen für Direktruf müssen Zu-\n2. Endeinrichtungen,                                                                       satzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten post-","1326                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\neigen sein. Private Zusatzeinrichtungen zur Uber-          (5) Datenverbundleitungen dürfen, soweit es die\ntragung von Datc'n werden dann zugelassen, wenn        Deutsche Bundespost zuläßt, über die Fernsprech-\ndie Deutsche Bundespost für bestimmte Ubertra-          nebenstellenanlage mit Hauptanschlüssen (§ 5 der\ngungsgeschwindigk(~iten keine Zusatzeinrichtungen       Fernmeldeordnung), Regel- und Ausnahmeneben-\nzur Ubertragung von Dal(~n iilwrläßt.                   anschlußleitungen (§ 6 Abs. 6 der Fernmeldeord-\n(5) Nach Bestimmung der Deutschen Bundespost         nung) und Regel- und Ausnahmequerverbindungs-\nkann l~ine Endeinrichtung an Hauptanschlüsse für        leitungen (§ 7 Abs. 1 der Fernmeldeordnung), je-\nDirektruf und daneben an 1Iauplanschlüsse des öf-       doch nicht mit Abzweigleitungen (§ 7 Abs. 5 der\nfentlichen Fernsprech-, Telex- und Datexnetzes an-      Fernmeldeordnung) verbunden werden. Nicht zuge-\ngeschlossen sowie rnjt Datenverbundleitungen und        lassene Verbindungsmöglichkeiten müssen in der\nprivaten Leitungen für Direktruf verbunden werden,      Fernsprechnebenstellenanlage nach Bestimmung der\nwenn es sich bei den Hauptanschlüssen um solche         Deutschen Bundespost verhindert sein.\ndesselben Teilnehmers handelt. Eine Verbindung             (6) Statt über Hauptanschlüsse für Direktruf kön-\nder in Satz 1 auf geführten Hauptanschlüsse und Lei-    nen Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ntungen untereinander ist nur zulässig, wenn die in      mit Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nder Endeinrichtung empfangenen Zeichen vor ihrer        über private Leitungen (private Leitungen für Di-\nWeitergabe erneuert und, soweit erforderlich, Ge-       rekt.ruf) verbunden werden. Hierfür gelten folgende\nschwindigkeit und Code angepaßt worden sind.            Bestimmungen:\n1. Die verbundenen Endeinrichtungen müssen Ein-\nrichtungen desselben Teilnehmers sein.\n§ 4\n2. Alle privaten Leitungsabschnitte müssen Eigen-\nEndeinrichtungen\ntum des Teilnehmers sein.\n(1) Endeinrichtungen sind:                           3. Die Endpunkte (Endeinrichtungen nach § 4) der\n1. Datenverarbl~i tungsanlagen,                             privaten Leitungen für Direktruf sollen im Be-\nreich desselben Fernsprechortsnetzes liegen.\n2. Datenkonzentratoren,\n3. Datenendgeräte einschließlich Fernschreibmaschi-        (7) Bei privaten Leitungen für Direktruf sind die\nnen.                                                Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten\nprivat. Bei Datenverbundleitungen können die Zu-\n(2) Die Endeinrichtungen werden vom Teilnehmer\nsatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten post-\nals private Einrichtungen beschafft.\neigen oder privat sein; die Verwendung privater\nZusatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten ist\nnur zulässig, wenn bei der Verbindung mit Haupt-\n§ 5\nanschlüssen des öffentlichen Fernsprechnetzes die\nDatenverbundleitungen,                   Ubertragung digitaler Nachrichten über posteigene\nprivate Leitungen für Direktruf             Zusatzeinrichtungen zur Ubertragung von Daten\n(1) Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2     sichergestellt ist.\nkönnen durch Datenverbundleitungen mit Fern-\n§ 6\nsprechnebenstellenanlagen (§ 6 der Fernmeldeord-\nnung) desselben Teilnehmers verbunden werden,                   Benutzung von Teilnehmereinrichtungen\nsofern die Endpunkte (Hauptstelle der Fernsprech-                            durch andere,\nnebenstellenanlage, Endeinrichtung nach § 4 Abs. 1             Verbindung von Teilnehmereinrichtungen\nNr. 1 und 2} der Datenverbundleitungen in demsel-                      verschiedener Teilnehmer\nben Fernsprechortsnetzbereich liegen.                      (1) Der Teilnehmer darf jemandem, mit dem kein\n(2) Datenverbundleitungen werden nach Bestim-        Teilnehmerverhältnis über die benutzten Teilneh-\nmung der Deutschen Bundespost zugelassen, wenn          mereinrichtungen besteht (anderer), die gelegent-\nund solange die technischen Voraussetzungen gege-       liche oder ständige Mitbenutzung seiner Haupt-\nben sind. Es besteht kein Recht auf Zulassung sol-      anschlüsse für Direktruf gestatten. Eine ständige\ncher Leitungen.                                         Alleinbenutzung durch andere ist nicht statthaft.\nGebühren, die durch die Mitbenutzung entstehen,\n(3) Datenverbundleitungen, deren Endpunkte auf       schulden der Teilnehmer und die nach § 13 Abs. 1\nverschiedenen, nicht benachbarten Grundstücken          der Fernmeldeordnung Mitverpflichteten.\nliegen, sollen posteigen sein. Datenverbundleitun-\ngen, deren Endpunkte auf demselben oder auf un-            (2) Auf demselben oder auf unmittelbar benach-\nmittelbar benachbarten Grundstücken liegen, müs-        barten Grundstücken kann der Teilnehmer an seine\nsen privat sein.                                        Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 über\n(4) Datenverbundleitungen dürfen, soweit es die      private Leitungen für Direktruf Endeinrichtungen\nDeutschen Bundespost zuläßt, über die Endeinrich-       nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anschließen, die anderen\ntungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit Haupt-           zur ständigen Allein- oder Mitbenutzung überlassen\nanschlüssen für Direktruf, Datenverbundleitungen        werden.\nund privaten Leitungen für Direktruf sowie mit             (3) Endeinrichtungen anderer dürfen mit Endein-\nHauptanschlüssen des öffentlichen Fernsprech-,          richtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Teilneh-\nTelex- und Datexnetzes verbunden werden. § 3            mers über private Leitungen für Direktruf verbun-\nAbs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.                        den werden, wenn sie sich auf demselben oder auf","Nr. füj Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974                         1327\nunrn ittel bdr b<!nc1chb<1 rtcn Grundstücken befinden.     destüberlassungsdauer 3 Jahre; sie werden nicht für\nDie Enckinrich tun~Jen des cJndercn gelten dann als       kurze Zeit überlassen. Werden Hauptanschlüsse für\nTeilnchnwreinrichtunqen, die crndcren zur ständigen       Direktruf mit 48000 bit/s Ubertragungsgeschwindig-\nAlleinbenutzun~J überlcissen sind.                        keit vor Ablauf der Mindestüberlassungsdauer auf-\n(4) Bdinden sich cHII demselben oder auf unmit-       gegeben, so sind Restgebühren (§ 19 der Fernmelde•\ntelbar bcnc1chbiHl(m Grundstücken Endeinrichtungen        ordnung) zu entrichten. Als Restgebühren werden\nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verschiedener Teilneh-        die monatlichen Grundgebühren bis zum Ablauf der\nmer, so ist die Verbi ndunrJ dieser Ende.inri.chtungen    Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben. Wird ein\nüber private Leil.tmgcm für Direktruf zulässig.           Antrag auf Neuanschließung von Hauptanschlüssen\nfür Direktruf mit 48000 bit/s Ubertragungsgeschwin-\n(5) Die Verbindung von Datenverbundleitungen           digkeit nach der Bestätigung zurückgezogen und\nmit Querverbindungsleitungen zu Fernsprechneben-          sind bereits Schalt-, oder Bauarbeiten im allgemei-\nstellenanlagcn anderer Teilnehnier und mit Neben-         nen Netz der Deutschen Bundespost geleistet wor-\nanschlußlcitun9cn zu Nebenstellen, die anderen zur        den, so werden neben den Bearbeitungsgebühren\nständigen Mit- oder Alleinbenutzung überlassen            Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühren\nsind, ist auf der Seite der Fernsprechnebenstellen-       erhoben, die bei vorzeitiger Aufgabe entsprechend\nanlage nach Bestimmung der Deutschen Bundespost          Satz 2 und 3 zu erheben wären. Die Mindestüber-\nzu verhindern.                                            lassungsdauer beginnt in diesem Falle mit dem Tag\n(6) Endeinrichtungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2       der Bestätigung oder, falls dieser nicht mit dem Mo-\ndürfen nicht ausschließlich oder überwiegend dem         natsersten zusammenfällt, mit dem Monatsersten,\nZweck dienen, digitale Nachrichten für andere Per-       der dem Bestätigungstag folgt.\nsonen oder zwischen anderen Teilnehmern zu ver-              (4) Die Änderung der Ubertragungsgeschwindig-\nmitteln.                                                 keit eines Hauptanschlusses für Direktruf kann\n§ 7                         durch Kündigung oder vorzeitige Aufgabe des vor-\nTeilnehmerverhältnis                   handenen und durch Antrag auf Neuanschließung\n(§ 11 Abs. 3 Satz 1 der Fernmeldeordnung) eines\n(1) Teilnehmer des öffentlichen Direktrufnetzes       Hauptanschlusses für Direktruf herbeigeführt wer-\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten ist der        den. Absatz l wird angewendet.\nInhaber des Hauptanschluss<':)S für Direktruf und der\nweiteren Teilnehmereinrichtungen, die zu diesem              (5) In Fällen des Absatzes 4 wird § 18 Abs. 4\nHauptanschluß gehören.                                   Nr. 2 der Fernmeldeordnung nur angewendet, wenn\ndie Änderung der Ubertragungsgeschwindigkeit des\n(2) Für das Rechtsverhältnis der Teilnehmer des       Hauptanschlusses für Direktruf sich ausschließlich\nöffentlichen Direktrufnetzes für die Ubertragung         auf die Änderung der zugehörigen Zusatzeinrich-\ndigitaler Nachrichten zur Deutschen Bundespost gel-      tung zur Ubertragung von Daten beschränkt.\nten § 8 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 12\nAbs. 1 und 4 bis 10, §§ 13, 14, 16, 17 Abs. 1 bis 3          (6) Die Kündigung eines Hauptanschlusses für\nund 5 bis 9, §§ 18 bis 21 sowie 52 der Fernmeldeord-     Direktruf umfaßt zugleich die Kündigung des mit\nnung sinngemäß, sow(~it sich nicht aus dieser Ver-       diesem fest verbundenen Hauptanschlusses für\nordnung etwas anderes ergibt.                            Direktruf.\n§ 9\n§ 8\nAnschließung der Endeinrichtungen\nZusätzliche Bestimmungen für die Neuanschließung,                 an das öffentliche Direktrufnetz für die\nGebührenpflicht, Mindestüberlassungsdauer,                    Ubertragung digitaler Nachrichten\nÄnderung vorhandener Teilnehmereinrichtungen\nund Kündigung                         (1) Endeinrichtungen müssen von der Deutschen\nBundespost zum Betrieb im öffentlichen Direktruf-\n(1) Die Deutsche Bundespost stellt die        Haupt-   netz für die Ubertragung digitaler Nachrichten zu-\nanschlüsse für Direktruf und die posteigenen Daten-      gelassen sein und den vorgeschriebenen Anschlie-\nverbundleitungen bis zu den posteigenen Anschluß-        ßungsbedingungen entsprechen. Unzulässige Ver-\ndosen oder Posttrenneinrichtungen einschließlich         bindungen dürfen durch die Anschließung nicht er-\nher. Ein Hauplanschluß für Direktruf ist hergestellt     öffnet werden. Die Anschließung bedarf der An-\nund angeschlossen, wenn die festgeschaltete Ver-         schließungsgenehmigung durch die Deutsche Bun-\nbindung zu dem anderen Hauptanschluß für Direkt-         despost. Die Ans(:hließung wird von der Deutschen\nruf betriebsfähig ausgeführt und bereitgestellt ist;     Bundespost durchgeführt. Dies gilt für Erweiterun-\nvon diesem Tage an werden die monatlichen Ge-            gen und Änderungen von Endeinrichtungen sinn-\nbühren für beide Hauptanschlüsse für Direktruf er-       gemäß.\nhoben.\n(2) Endeinrichtungen werden vor ihrer Anschlie-\n(2) Die Verkehrsgebühren werden von beiden             ßung, erweiterte oder geänderte Endeinrichtungen\nTeilnehmern je zur Hälfte erhoben. Auf Antrag kön-       vor der Inbetriebnahme durch die Deutsche Bundes-\nnen die gesamten Verkehrs9ebühren auch von               post abgenommen. Die Abnahme umfaßt Funktions-\neinem der beiden Teilnehmer erhoben werden;              prüfungen und die Prüfung, ob die in Absatz 1 ent-\nbeide Teilnehmer haften für die Verkehrsgebühren         haltenen Vorschriften eingehalten sind. Durch die\ngemeinsam.                                               Abnahme übernimmt die Deutsche Bundespost keine\n(3) Für Hauptanschlüsse für Direktruf mit 48000        Gewähr dafür, daß die Einrichtungen ordnungsge-\nbit/s Ubertra9ungsgeschwincligkeit beträgt die Min-      mäß arbeiten.","1328                                BundesgesetzblaH, Jahrg,ang 1974, Teil I\n§ 10                             (2) Für die Verbindung von Teilnehmereinrich-\nInstallation, Unterhaltung, Erneuerung,         tungen des öffentlichen Direktrufnetzes für die\nÄnderung von Endeinrichtungen                Ubertragung digitaler Nachrichten mit internationa-\nlen Mietleitungen erhebt die Deutsche Bundespost\n(1) Die Deutsche Bundespost kann zur Vermei-         monatliche Gebühren. Diese Gebühren werden auch\ndung nachteiliger Auswirkungen auf den öffent-          erhoben, wenn durch den regelmäßigen Transport\nlichen Fernmeldeverkehr verlangen, daß die Instal-      von Lochstreifen oder anderen Datenträgern Nach-\nlation von EndEünrichtungen ganz oder teilweise         richtenaustausch (auch einseitig gerichtet) zwischen\nvon privaten Unternehmern ausgeführt wird, die die      den Endeinrichtungen des öffentlichen Direktruf-\nerforderliche Fachkunde nachweisen.                     netzes für die Dbertragung digitaler Nachrichten\n(2) Soweit es sich bei den Endeinrichtungen um       und der internationalen Mietleitung auf dem selben\nFernschreibmaschinen handelt und diese Einrichtun-      Grundstück erfolgt.\ngen unmittelbar an Hauptanschlüsse für Direktruf\nangeschlossen sind, gelten bezüglich der Anschlie-                                  § 13\nßung und Unterhaltung die Vorschriften der Ver-                           Ubergangsvorschriften\nordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst\nsinngemäß.                                                 (1) Ist von der Deutschen Bundespost zugestan-\nden worden, an Stelle von posteigenen Zusatzein-\n(3) Der Tei.lnehmer hat dafür zu sorgen, daß seine   richtungen zur Ubertragung von Daten ausnahms-\nEndeinrichtung sachkundig gepflegt, planmäßig in        weise private Zusatzeinrichtungen zu verwenden,\nangemessenen Zwischenräumen durchgeprüft und,           und reicht in diesen Fällen die Ubertragungsgüte der\nwenn nötig, überholt wird; es genügt nicht, daß Stö-    Dbertragungswege nicht aus, so kann die Deutsche\nrungen von Fall zu Fall unverzüglich behoben wer-       Bundespost auf Antrag des Teilnehmers höherwer-\nden. Die Deutsche Bundespost kann zur Vermei-           tige Dbertragungswege bereitstellen. In diesen Fäl-\ndung nachteiliger Auswirkungen auf den öffent-          len gelten die Bestimmungen der Fernmeldeordnung\nlichen Fernmeldeverkehr verlangen, daß die Unter-       und die Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nhaltung von privaten Unternehmern ausgeführt            zur Fernmeldeordnung) für höherwertige Leitungen\nwird, die die erforderliche Fachkunde nachweisen.       sinngemäß.\n(4) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit die          (2) Diese Verordnung findet nach Maßgabe fol-\nEndeinrichtung daraufhin prüfen, ob die Bestim-         gender Dbergangsbestimmungen Anwendung auf\nmungen der Deutschen Bundespost erfüllt sind. Ist       genehmigte private Drahtfernmeldeanlagen zur\ndas nicht der Fall, so kann die Deutsche Bundespost     Ubertragung digitaler Nachrichten, wenn der Ge-\nverlangen, daß die Endeinrichtung innerhalb einer       nehmigungsinhaber bis zum 31. Dezember 1975 auf\nvon ihr bestimmten Frist auf Kosten des Teilneh-        die Genehmigung verzichtet und gleichzeitig die\nmers erneuert oder geändert wird sowie unzuläs-         Dberführung der betreffenden Fernmeldeeinrichtun-\nsige Verbindungen beseitigt werden. Die Prüfung,        gen in das öffentliche Direktrufnetz für die Dbertra-\nob eine Erneuerung oder Änderung ordnungsgemäß          gung digitaler Nachrichten beantragt:\nausgeführt ist und ob unzulässige Verbindungen be-\nseitigt worden sind, ist gebührenpflichtig.             1. Für die Änderung der in der privaten Draht-\nfernmeldeanlage geführten posteigenen Strom-\n(5) Wird die private Endeinrichtung nicht ord-           wege in Hauptanschlüsse des öffentlichen Direkt-\nnungsgemäß unterhalten oder wird eine von der               rufnetzes für die Ubertragung digitaler Nach-\nDeutschen Bundespost geforderte Erneuerung oder             richten gilt folgendes:\nÄnderung sowie die Beseitigung einer unzulässigen           a) Die Kündigungsfrist nach § 18 Abs. 2 der Fern-\nVerbindung nicht ordnungsmäßig und zeitgerecht                  meldeordnung braucht für die posteigenen\nausgeführt, so kann die Deutsche Bundespost die                 Stromwege nicht eingehalten zu werden.\nEndeinrichtung von den öffentlichen Fernmelde-\nnetzen abschalten.                                          b) Restgebühren werden bei vorzeitiger Aufgabe\nvon Breitbandstromwegen mit einer Band-\n§ 11\nbreite von 48 kHz nicht erhoben. Die bereits\nabgelaufene Zeit der Mindestüberlassungs-\nGebühren                                 dauer der vorzeitig aufgegebenen Stromwege\nDie Gebühren sind in der Anlage (Gebührenvor-                wird auf die Mindestüberlassungsdauer der\nschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die             Hauptanschlüsse für Direktruf mit 48 000 bit/s\nUbertragung digitaler Nachrichten -- DirRufGeb-                 Dbertragungsgeschwindigkeit angerechnet.\nVorschr) festgelegt.                                        c) Auf die Erhebung von Anschließungsgebühren\nwird verzichtet.\n§ 12                              Voraussetzung ist, daß die Führung im allge-\nAuslandsverkehr                         meinen Netz der Deutschen Bundespost unberührt\nbleibt und der frühere Inhaber der privaten\n(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten\nDrahtfernmeldeanlage und der künftige Teilneh-\nauch für den Auslandsverkehr, soweit nicht der In-\nmer personengleich sind.\nternationale Fernmeldevertrag nebst seinen Voll-\nzugsordnungen, andere zwischenstaatliche Abkom-         2. Sofern die technischen und betrieblichen Bedin-\nmen oder besondere Benutzungsverordnungen                   gungen derart geänderter Fernmeldeeinrichtun-\netwas anderes vorschreiben.                                 gen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung","Nr. G6   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974                        1329\nentsprechen, sind sie innerhalb von 5 Jahren nach      (4) Nach Bereitstellung eines gleichwertigen\nInkrafttreten dieser Verordnung an die geltenden    Leistungsmerkmals in der jeweiligen Geschwindig-\nBestimrnunrrcn anzupassen.                          keitsstufe im künftigen öffentlichen Fernschreib-\nund Datennetz werden Hauptanschlüsse für Direkt-\n3. Für Rundsendeeinrichtungen und Konferenzein-\nruf nur noch ausnahmsweise nach Bestimmung der\nrichtunrren sowie posteigene Knoteneinrichtun-\nDeutschen Bundespost überlassen.\ngen, die nach der Uberführung von privaten\nDrahtfernrneldeanlagen auch im öffentlichen\nDirektrufnetz für die Ubcrlragung digitaler Nach-\nrichten weiterverwendet werden sollen, gelten                                 § 14\nbis zum 31. Dezember 1979 die Bestimmungen der                           Berlin-Klausel\nFernmeldeordnunq und die~ Fernmeldegebühren-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nvorschrifüm (Anld9e 3 zur Fernmeldeordnung).\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDarüber hinaus werden posteigene Knotenein-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nrichtungen im öffentlichen Direktrufnetz für die\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\nUberlragung digitaler Nachrichten nur noch in\nAusnahmefällen zugelassen.\n(3) Absatz 2 gilt sinngemüß, wenn die Genehmi-                                 § 15\ngung für eine private Drahtfernmeldeanlage zur\nInkrafttreten\nUbertragung digitaler Nachrichten durch Fristablauf\noder Widerruf erlischt.                                   Diese Verordnung tritt ani 1. Juli 1974 in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1974\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nGscheidle","1330                           BundesgesretzblaU, Jahrgang 1974, Teiil I\nAnlage zu § 11 DirRufV\nGebührenvorschriften\nfür das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten\n(DirRufGeb Vorschr)\nInhaltsübersicht\n1.    Grundgebühren für Hauptanschlüsse für Direktruf\n2.    Datenverbundleitungen, private Leitungen für\nDirektruf\n2.1.  Leitungsgebühren\n2.2.  Ausgleichsgebühren\n3.    Besonders kostspielige Leitungen\n4.    Anschließungs-, Ubernahme-, Verlegungs-, Ände-\nrungs-, Abnahme- und Uberprüfungsgebühren sowie\nBearbeitungsgebühren\n5.    Zusatzeinrichtungen\n5.1.  Monatliche Gebühren\n5.2.  Anschließungs-, Verlegungs- und Auswechslungs-\ngebühren\n6.    Gebühren für Verbindungen\n7.    Sonstige Gebühren","Nr. 66     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974                         1331\nNr.                          (_;egenstand                                           Gebühr\nDM\n1.            Grundgebühren für Hauptanschlüsse für\nDirektruf\n(§ 3 der Verordnung über das öffentliche\nDüektrufnetz für die Ubertragung digi-\ntaler Nachrichten)\nMonatliche Grundgebühr für einen Hauptanschluß\nfür Direktruf mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit\nlj\n1     von     50 bit/s .............................          .\n2            200 bit/s .............................          .\n3           1200 bit/s .............................          .\n4           2400 bit/s .............................          .                     40,-\n5           4800 bit/s .............................          .\n6           9600 bit/s .............................          .\n7          48000 bit/ s .............................         .    das Zehnfache der Gebühr nach Nr.1 bis 6\nZu Nr. 1 bis 7\nDie Crundgebühr ist die monatliche Vergü-\ntun9 für die Bereithaltung der Amtsleitung\nund der als Abschlußeinrichtung verwende-\nten Anschlußdose oder Posttrenneinrichtung.\nZu Nr. 1 bis 6\nDie Crundgebühr gilt für zweidrähtig ge-\nführte Amtsleitungen. Bei vierdrähtig geführ-\nten Amtsleitungen wird als Abgeltung für\ndie vic~rclr~ihtige Führung als monatlicher Zu-\nschlag zur c;nmdgebühr die Cebühr nach\nNr. 1 bis G erhoben.\nZu Nr. 7\nDie Cnrndgebühr gilt für vierdrähtig ge-\nführte Amtsleitungen.\n2.           Datenverbundleitungen, private Leitun-\ngen für Direktruf\n(§ 5 der Verordnung über das öffentliche\nDirektrufnetz für die Ubertragung digi-\ntaler Nachrichten)\n2.1.         Leitungsgebühren\nMonatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Da-\ntenverbundleitungen, die in Linien des allgemeinen\nNetzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für\njede Leitung\nbis 9600 bit/s für je 100 m Leitungslänge ....... .          Gebühren nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 und 5\n1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt       der Fernmeldegebührenvorschriften\ndie Entfernung zwischen den Endpunkten             (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nder Leitung.\n2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für\ndie Ermittlung der Entfernungen und deren\nRundung bestimmt die Deutsche Bundespo-St.","1332                                Bundesgesetzbtatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNr.                                                                                 Gebühr\nDM,\n2.2.          Ausgleichsgebühren\nMond Uic:he AusgJPichsgebühr bei privaten Leitun-\ngen für Direk !ruf und Datenverbundleitungen mit\nEndpunk lcm auf verschiedenen nicht benachbarten\nGrundstücken\nfür jede Dclt(mverlmndlcitung bis\n9600 bi1/s ................................... .            Gebühren nach Abschnitt 4.2 Nr. 1 der\nFernmeldegebührenvoschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n2     Jür jede private: Lr!if.lmg für Direktruf ......... .       Gebühr nach 6 Nr. 1 bis 30\nZu Nr. 1 bis 2\ni\\ls  v<:rschi<)dene c;rundstücke gelten alle\n13odcnfliichen, die durch dem öffentlichen\nVerkehr dimiende Wege und Plätze, Gewäs-\nser, Mmicrn, Ziiune oder jn anderer Weise\nge1rcnnl. sind, und zwar auch dann, wenn\nzwisc11cn den so gegeneinander abgegrenz-\nten Bodenfl~ichen Brücken, Tunnel, Bahnen,\nFörderbünde, Rohre, Durchlässe oder ähn-\nliche Vcrbjndungselemente bestehen; als\nverschiedene Grundstücke gelten ferner sol-\nche Bodenflächen, die für sich getrennte wirt-\nschaftliche Einheiten bilden ohne Rücksicht\ndarauf, ob sie äußerlich erkennbar gegen-\neinander ubgegr_enzt sind oder nicht.\n3.           Besonders kostspielige Leitungen\n(§ 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Verord-\nnung üb(~r das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Dbertragun~ digitaler Nachrich-\nten in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der\nFernmeldeordnung)\nEinmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in neu\nerrichteten Linien oder Linienabschnitten geführt\nwerden, die der Anschließung nur einzelner abge-\nlegener Teilnehmereinrichtungen dienen, je Leitung\nfür jede volle oder angefangene 100 m Luftlinien-\nentfernung .................................... .              Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 1 und 2\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n2  Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach 2.1\nNr. 1 für Leitungen, die wegen Dberschreitung der\nzulässigen Umwegfaktoren besonders kostspielig\nsind ............................ • .. • • • • • · · · · · · · 30 v. H. der Gebühren nach 2.1 Nr. 1\n3  Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monat-\nlichen Gebühren für Leitungen bei außergewöhn-\nlichen Geländeschwierigkeiten und für Leitungen,\ndie wegen Sonderwünschen des Teilnehmers oder\naus anderen Gründen als nach Nr. l und 2 beson-\nders kostspielig sind, für die besonders kostspielige\nStrecke ....................................... .              Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 5 und 6\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)","Nr. 66    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974                       1333\n······-------·--------··----·------------------,---------------------\nGebühr\nNr.\nDM\n4.           Ansd1lh!fhmgs-,          Obernahme-,    Verle-\ngungs-,        Änderungs-, Abnahme- und\nt:Therprüf1mgsnebühren sowie Bearbei-\nhmgsgebühren\n(§ 7 /\\hs. 2 und § 8 Abs. 1 der Verord-\nnun9 ülwr d<.1s öffentliche Direktrufnetz\nfür die rnwrl.riltJung digitaler Nachrich-\nten in \\l(~rbindun9 mit §§ 11 und 17\n1\\hs. 1 und 2 dPr Fernmeldeordmm9)\nAn schli eU u nnsgebühren\nFür die Afücl.!i('1\\ung von          lfauptunschlüssen für\nDirektruf\nbis %00 bit/s .....                                        Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 1 bis 3\n1. Pi\"1 r cilw1i vorh,rndenen Hauptanschluß für  der Fernmeldegebührenvorschriften\nDir<'kl ruf, dc-r mit einem ,:mderen Haupt-       (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung}\n,mschl11ß fiir Direktruf zu einer Direktruf-\nverl>indunq fost V<!tbnnden wird, werden ein\nZehntel der Ccbühren nach Nr. 1 erhoben,\nwenn iwi d<'lll vorhandenen Hauptanschluß\nllir Direktruf die Pührung der Amtsleitung\nim ällqcmeirwn Netz der Deutsd1en Bundes-\npost und die Endleitung unverändert blei-\nben.                                 ·\n2. Bei Ancforungen von Hauptanschlüssen für\nDirektruf im Wege der Kündigung und Neu-\nanschließung nadi § 8 Abs. 4 und 5 der Ver-\nordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten\nwerden je Hauptanschluß für Direktruf ein\nZehntel der Gebühren nach Nr. 1 erhoben.\n2     für 48000 bi l/ s ............................... .         Gebühren nach Abschnitt 3\nl. Es werden mindeslens die festen Gebüh-         der Fernmeldegebührenvorschriften\nn~n nach Nr. 1 berechnet.                         (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n2. Bei Änderungen in Fällen nach Vor-\nschrift l und 2 zu 4 Nr. 1 werden Gebühren\nnach i\\bschnitt 3 der Fernmeldegebühren-\nvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeord-\nnung), mindestens jedoch ein Zehntel der\nCebührcn nach Nr. 1 erhoben.\nZu Nr. l und 2\nBei einem Hauptanschluß für Direktruf der\nmehr als zweidrähtig zur Hauptstelle geführt\nwird, zählen je zwei Adern als ein Haupt-\ndnsclüuß.\n3  Für die Anschließung von in Linien des allgemei-\nnen Netzes der Deutschen Bundespost geführten\nDatenverbundleitungen bis 9600 bit/s Ubertragungs-\ngeschwindigkeit je Leitungsende ................ .             Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)","1334                             Bundesges,etzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\nNr.                                                                             Gebühr\nGegenstand\nDM\nUbernahmegebühren\n4  Für die Ubernahme bereits vorhandener Teilnehmer-\neinrichtungen des Raumvorgängers durch den Raum-\nnachfolger je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1\nder Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten ....... .       Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 5\n1. Mit der Gebühr ist die Ubernahme aller      der Fernmeldegebührenvorschriften\nanderen mit der Hauptstelle unmittelbar        (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\noder mittelbar verbundenen Teilnehmerein-\nrichtungen abgegolten. Die Erhebung von\nAbnahmegebühren nach Nr. 8 bleibt unbe-\nrührt.\n2. Bei eigenmächtiger Ubernahme von Teil-\nnehmereinrichtungen gemäß § 11 Abs. 12 der\nFernmeldeordnung wird im Falle der Neu-\nbegründung eines Teilnehmerverhältnisses\ndie doppelte Gebühr erhoben.\nVerlegungsgebühren\nFür die Änderung von Amtsleitungen infolge der\nVerlegung von Hauptstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 1\nder Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten\nbei Hauptanschlüssen für Direktruf        mit  einer\nUbertragungsgeschwindigkeit\n5       bis 9600 bit/ s ............................. .       Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 6\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n6       von 48000 bit/s ........................... .         Gebühren nach Abschnitt 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nÄnderungsgebühren\nFür die Änderung der Endleitung einer Datenver-\nbundleitung mit einer Ubertragungsgeschwindigkeit\n7     bis 9600 bit/ s ............................... .       Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 5 und 6\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nAbnahme- und Oberprüfungsgebühren\n8  Für jede Wiederholung der Abnahme oder der\nNachprüfung der Einrichtungen, die an das öffent-\nliche Direktrufnetz für die Ubertragung digitaler\nNachrichten angeschlossen sind ................. .         Gebühren nach Abschnitt 2.14.5 Nr. 1\nDie Gebühren für die Wiederholung der Ab-      und 2 der Fernmeldegebühren-\nnahme oder der Nachprüfung werden nur in       vorschriften\nFällen erhoben, in denen der Teilnehmer        (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\noder sein Beauftragter die erneute Abnahme\noder Nachprüfung zu vertreten hat. Ange-\nfangene Arbeitsstunden werden als volle\nStunden berechnet. Werden mehrere Kräfte\nbeim Teilnehmer tätig, so wird die Summe\nder einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stun-\nden gerundet. Mit den Gebühren sind auch\ndie Fahrten und die anteilige Wegezeit ab-\ngegolten, die anteilige Wegezeit rechnet da-\nher nicht als Arbeitszeit.","Nr. 66     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974                      1335\nNr.                                                                             Gebühr\nGe~wnstand                                           DM\nBearbeitungsgebühren\nFür die Bearbeitung eines nach der Bestätigung\ndurch die Deutsche Bundespost vom Teilnehmer zu-\nrückgezogenen Antrags,\nwenn seit der Bestätigung des Antrags schon\nSchalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,\nje becmtragter Teilnehmereinrichtung Bearbei-\ntungsgebühren bei Ubertragungsgeschwindig-\nkeiten\n9          bis 9600 bit/s                                     in Höhe der Hälfte der pauschalen An-\nschließungs- oder Verlegungsgebühren\n10           von 48000 bi t./ s ......................... .    Gebühren nach Abschnitt 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften\nZu Nr. 9 und 10                               (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),\nFür begonnene oder bereits abgeschlossene     mindestens jedoch in Höhe der Gebühren\nMaßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-\nordnung werden zusätzlich einmalige Ge-       nach Nr. 9\nbühren nach Abschnitt 3 erhoben.\nwenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten gelei-\nstet worden sind,\n11        je beantragtem Hauptanschluß für Direktruf Be-\narbeitungsgebühren bei Ubertragungsgeschwin-\ndigkeiten von 48000 bit/s ................... .      Gebühren nach Abschnitt 3\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung),\nmindestens jedoch in Höhe eines\nViertels der pauschalen Anschließungs-\nund Änderungsgebühren\n5.           Zusatzeinrichtungen\n(§ 3 Abs. 4 der Verordnung über das\nöffentliche Direktrufnetz für die Uber-\ntragung digitaler Nachrichten)\n5.1.         Monatliche Gebühren\nAnschlußdose als Zusatzeinrichtung                         Gebühren nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 1\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\nDie erste Anschlußdose als Abschluß der\nAmtsleitung ist keine Zusatzeinrichtung.\nFernschaltgerät usw.\n2     für 50 bit/s ................................ .                           60,-\n3      ,, 200 bit/s ................................ .                          60,-\n4  Datenübertragungsgerät (Modem) für 1200/2400\nbit/s (synchron) mit Datensender, Datenempfänger,\nHilfskanalsender, Hilfskanalempfänger und Takt-\ngeber ......................................... .          Gebühren nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 27\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n5  Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200 bit/s\nmit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanalsender,\nHilfskanalempfänger ........................... .          Gebühren nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 28\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)","1336                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGebühr\nNr.                         Gegenstand\nDM\n6  Datenübertragungsgerät (Modem) für 200 bit/s mit\nDatensender und Datenempfänger ............... .           Gebühren nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 29\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)\n5.2.          Anschließungs-, Verlegungs- und Aus-\nwechslungsgebühren\nFür die Anschließung, Verlegung oder Auswechslung\neiner Zusatzeinrichtung\nnach 5.1 Nr. l ................................ .       Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 1\nder Fernmeldegebührenvorschriften\n(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung}\n6.            Gebühren für Direktrufverbindungen\n(§ 3 Abs. 2 der Verordnung über das öf-\nfentliclw Direktrufnetz für die Ubertra-\ngung digitaler Nachrichten)\nMonatliche Verkehrsgebühren für eine Direktruf-\nverbindung zwischen zwei Hauptanschlüssen für\nDirektruf\nmit 50 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis\n10 km für je 100 m ......................... .                           2,80\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von\nmehr als 10 km\n2          für d(m Teil bis 10 km je 100 m ............. .                       2,80\n3                    „ von mehr als lObis 50kmje 100m                            0,98\n4                                     50 „ 100kmje 100m                          0,28\n5.                                „ lO0kmje 100m                                 0,12\nmit 200 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit\n6       bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis\nl 0 km für je 100 m ......................... .                          2,80\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von\nmehr als 10 km\n1          für den Teil bis 10 km je 100 m ............. .                       2,80\n8                    „ von mehrals 10bis 50kmje 100m                             1,68\n9                                     50 „ lO0kmje 100m                          0,49\n10                                 „ 100 km je 100 m                              0,23\nmit 1200 bit/s Dbertragungsgeschwindigkeit\n11       bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis\n50 km für je 100 m ......................... .                           2,80\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von\nmehr als 50 km\n12          für den Teil bis 50 km je 100 m ............. .                       2,80\n13                    „ von mehr als 50bis l00kmje 100m                           0,84\n14                                 „ 100kmje 100m                                 0,28\nmit 2400 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit\n15       bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis\n50 km für je 100 m ......................... .                           3,20","Nr. 66 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1974        1337\nGebühr\nNr.                      Gegenstand\nDM\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von\nmehr als 50 km\n16       für den Teil bis 50 km je 100 m ............. .                       3,20\n17                  „ von mehr als 50 bis 100 km je 100 m                      0,96\n18                                „ 100kmje 100m                               0,32\nmit 4800 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit\n19    bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis\n50 km für je 100 m ......................... .                           4,-\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von\nmehr als 50 km\n20       für den Teil bis 50 km je 100 m ............. .                       4,-\n21                  „ von mehr als SO bis 100kmje 100m                         1,20\n22                                „ 100kmje 100m                               0,40\nmit 9600 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit\n23    bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis\n50 km für je 100 m ......................... .                            5,-\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von\nmehr als 50 km\n24       für den Teil bis 50 km je 100 m ............. .                       5,-\n25                  „ von mehr als SO bis 100kmje 100m                         1,50\n26                                ,, 100kmje 100m .....                        0,50\nmit 48000 bit/s Ubertragungsgeschwindigkeit\n27    bei einer gebührenpflichtigen Entfernung bis\n30 km für je 100 m ......................... .                          26,-\nbei einer gebührenpflichtigen Entfernung von\nmehr als 30 km\n28       für den Teil bis 30 km je 100 m ............. .                      26,-\n29                  „ von mehrals 30bis 100kmje 100m                          15,60\n30                                ,, 100kmje 100m .....                        4,55\nZu Nr. 1 bis 30\n1. Es wird mindestens eine Verkehrsgebühr\nfür 1000 m gebührenpflichtige Entfernung er-\nhoben.\n2. Als gebührenpflichtige Entfernung einer\nDirektrufverbindung zwischen zwei Haupt-\nanschlüssen für Direktruf gilt bei Entfernun-\ngen bis 50 km die Entfernung zwischen den\nbeiden Hauptstellen (§ 3 Abs. 1 der Verord-\nnung über das öffentliche Direktrufnetz für\ndie Dbertragung digitaler Nachrichten); bei\nEntfernungen von mehr als 50 km gilt als\ngebührenpflichtige Entfernung die Entfer-\nnung zwischen den Ortsnetzen, in deren Be-\nreich die beiden Hauptstellen liegen. § 33\nAbs. 1 der Fernmeldeordnung wird angewen-\ndet. Beträgt die Entfernung zwischen den\nHauptstellen mehr als 50 km, die Entfernung\nzwischen den Ortsnetzen dagegen 50 km\noder weniger, so ist die zwischen den Haupt-\nstellen ermittelte Entfernung maßgebend.\n3. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für\ndie Ermittlung der gebührenpflichtigen Ent-\nfernung und deren Rundung bestimmt die\nDeutsche Bundespost.","1338                             Bundesge,s,etzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nNr.                                                                         Gebühr\nGegenstand\nDM\n7.           Sonstige Gebühren\n(§ 12 Abs. 2 der Verordnung über das\nöffentliche Direktrufnetz für die Uber:-\n1.ragtmg digitaler Nachrichten)\nMonatliche Gebühr für die Verbindung von Teilneh-\nmereinrichtungen des öffentlichen Direktrufnetzes\nfür die Dbertragung digitaler Nachrichten mit inter-\nnationalen Mietleitungen\nje internationaler Fernsprechmietleitung\n1       mit normaler Ubertragungsgüte ............. .                      360,-\n2       mit besonderer Ubertragungsgüte\nnach C.C.I.T.T.-Empfehlung M 102 ........... .                    775,-\nje internationaler Telegrafenmietleitung\n3       für eine Schrittgeschwindigkeit bis 50 Baud                         50,-\n4       für eine Schrittgeschwindigkeit von mehr als\n50 Baud bis 100 Baud ....................... .                      80,-\n5       für eine Schrittgeschwindigkeit von mehr als\n100 Baud bis 200 Baud ..................... .                     120,-"]}