{"id":"bgbl1-1974-65-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":65,"date":"1974-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_65.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung","law_date":"1974-06-20T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1314                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nEnde der V er-\nKurz-        schreibungs-\nWissenschaftliche Bezeichnung\nbezeichnung       pflicht nach\n§ 35a AMG\n352.   8-[N-(2-Hydroxy-äthyl)-methylamino]-                                 l. Juli 1977\nl ,3,7-trimethy 1-xanthin\nund seine Salze\n353.   Mucosal Disease-Virus,                                               l. Juli 1977\nStamm C 24 V Oregon\n354.   5-(3,5-Xylyl-oxy-methyl)-oxazolidin-2-on           Metaxalon         l. Juli 1977\nund seine Salze\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1974\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nVerordnung\nzur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung\nVom 20. Juni 1974\nAuf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung           Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll,\nund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der            ferner Schadensersatzansprüche wegen fahrlässig\nGewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesge-               begangener unerlaubter Handlungen im Sinne des\nsetzbl. I S. 1465) wird im Einw~rnehmen mit dem             Satzes 2 abzusichern, es sei denn, daß\nBundesminister der Finanzen mit Zustimmung des              1. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers\nBundesrates verordnet:                                         auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder\nUbertragung eines Erbbaurechts an der Kauf-\n§ 1                                 sache die Eintragung einer Vormerkung im\nAnwendungsbereich                              Grundbuch unwiderruflich bewilligt und deren\nEintragung vom Auftraggeber beantragt wurde,\nDiese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die\nnach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaub-           2. die Freistellung des Vertragsobjekts von Bela-\nnis bedürfen.                                                  stungen, die nicht übernommen werden sollen,\ngesichert ist und\n§ 2\n3. in dem zwischen dem Gewerbetreibenden und\nSicherheitsleistung, Versicherung                    dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag keine\n(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung               höheren Zahlungen auf die Vertragssumme ein-\ndes Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers                 schließlich Grundstückskosten vorgesehen sind\nerhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird,               als\nhat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögens-              20 vom Hundert nach Rechtswirksamkeit des\nwerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem                     Vertrages,\nZweck geeignete Versicherung abzuschließen. Zu                 35 vom Hundert nach Rohbauabnahme,\nsichern sind Schadensersatzansprüche des Auftrag-              20 vom Hundert nach Fertigstellung der Roh-\ngebers wegen etwaiger von dem Gewerbetreiben-                      installation einschließlich Innenputz,\nden und den Personen, die er zur Verwendung der\nVermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich be-                 20 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit,\ngangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen                 5 vom Hundert nach Eigentumsübergang oder\ndie in Satz 1 bezeichneten Vermögenswerte richten.                 Besitzübergabe.\nIn den Fällen des § 34 c Abs. l Nr. 2 Buchstabe a           Satz 3 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 ist auch\nder Gewerbeordnung sind, sofern dem Auftraggeber            in den anderen Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nEigentum an einem Grundstück übertragen oder ein            stabe a der Gewerbeordnung anzuwenden.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974                         1315\n(2) Die SicherhPit kann nur durch die Stellung              sicherung verzichtet, eine Vormerkung zur\neines Bürgen gcleistd werden. Als Bürge können                 Sicherung seines Anspruchs auf Rechtsände-\nnur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz            rung eingetragen ist und die Freistellung des\nim Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditin-                Vertragsobjekts von Belastungen, die nicht\nstitute, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb               übernommen werden sollen, sichergestellt ist,\nnach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli           b) sofern ein Nutzungsverhältnis begründet\n1961 (Bundesgescb:bl. I S. 881 ), zuletzt geändert             werden soll, bis zur Einräumung des Besitzes\ndurch das Gesetz zur Anderun~J des Gesetzes be-                und Begründung des Nutzungsverhältnisses,\ntreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I         3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nS. 1451), besitzen, sowie Versicherungsunternehmen          der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung.\nbestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der\nBürgschaftsversicherung nach dem Gesetz über die                                  § 3\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nnehmungen vom 6 . .Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I                   Verwendung von Vermögenswerten\nS. 315), zuletzt getindert durch das Gesetz zur Ande-                     des Auftraggebers\nrung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-        (1) Der Gewerbetreibende darf die in § 2 Abs. 1\nschaftsgenossenschaften, besitzen. Die Bürgschafts-     bezeichneten Vermögenswerte des Auftraggebers,\nerklärung muß den Verzicht auf die Einrede der          die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er\nVorausklage enthalten. Die Bürgschaft darf nicht        ermächtigt worden ist, nur verwenden\nvor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5       1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbe-\nergibt.                                                     ordnung zur Erfüllung von Verpflichtungen des\n(3) Versicherunrwn sind nur dann im Sinne des            Auftraggebers aus dem Vertrag, der durch die\nAbsutzes 1 geeignet, wenn                                   Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Ge-\nwerbetreibenden zustande gekommen ist,\n1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis\nzum Betrieb der Vertrauensschadenversicherung       2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 der Ge-\nnach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der            werbeordnung zur Durchführung des Bauvor-\nprivaten Versicherungsunternehmen besitzt und           habens, auf das sich der Auftrag bezieht. Als\nBauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Ein-\n2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem             familienreihenhäusern die einzelne Reihe. Wird\nZweck dieser Verordnung gerecht werden, insbe-          das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vor-\nsondere den Auft.raggeber aus dem Versiche-             bereitet und durchgeführt, dürfen die Vermögens-\nrungsvertrag auch in den Fällen des Konkurs-            werte der Auftraggeber nur im Verhältnis der\nund des Vergleichsverfahrens des Gewerbe-               Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamt-\ntreibenden unmittelbar berechtigen.                     kosten des Bauvorhabens verwendet werden.\n(4) Sicherheiten und Versicherungen können              (2) Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Per-\nnebeneinander geleistet und abgeschlossen werden.       sonen, die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögens-\nSie können für jeden einzelnen Auftrag oder für         werte des Auftraggebers zu verwenden, so hat er\nmehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen          sicherzustellen, daß die Vermögenswerte nur nach\nwerden. Der Gewerbetreibende hat dem Auftrag-           Maßgabe des Absatzes 1 verwendet werden.\ngeber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von\nSicherheiten und Versicherungen erforderlichen Ur-\n§ 4\nkunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte\ndes Auftraggebers erhi:ilt oder zu deren Verwendung                Getrennte Vermögensverwaltung\nermächtigt wird.                                           (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung\n(5) Die Sicherheiten     und  Versicherungen sind    des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers,\naufrechtzuerha l len                                    so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner\nsonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten.\n1. in den Fällen cles § 34 c Abs. 1 Nr. 1 der Ge-\nwerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die             (2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom\nVermögenswerte an den in dem Auftrag bestimm-       Auftraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des\nten Empfän~Jer übermittelt hat,                     Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kre-\nditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen\n2. in den Fällen d<~s § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a   und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne\nder Gewerbeordnung,                                 des § 3 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offen-\na) sofern dem AuftrngHeber Eigentum an einem        zulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung einge-\nGrundstück übertragen oder ein Erbbaurecht      legt werden und hierbei den Namen, Vornamen und\nbestellt oder überlrc1gen werden soll, bis die  die Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Er hat\nKaufsache bezugsforlig ist und die Rechts-      das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber\ncinderung und die Lc>schung der Belastungen,    unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage\ndie nicht übernommen werden sollen, im          von dritter Seite gepfändet oder das Konkursver-\nGrundbuch eingetragen worden sind, es sei       fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwen-\ndenn, daß der Auftraggeber nach der Bezugs-     dung des Konkurses über das Vermögen des Ge-\nfertigkeit der Kuufsuche schriftlich auf die    werbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftrag-\nAufrechterhaltung der Sicherheit oder Ver-      geber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos","Bundesges,etzbla,tt, Jahrgang 1974, TeH I\nzu erteilen. Dr ht1t dds Kredilinstilut ferner zu ver-     2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in\npflichten, lwi diesPm Konto weder das Recht der                Betracht kommen,\n!\\ufreclrnung noch ein Pfand- oder Zurückbehal-                a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit\nlungsrccht g(!lt(!nd zu mc1ch('O, es sei denn wegen                oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom\nForclcrun~ien, die' in IH!zuq auf dds Konto selbst                 Auftraggeber zu entrichtende Entgelt;\nentstanden sind.                                               b) ein Hinweis darauf, ob der Gewerbetreibende\n(3) Wertpapien! im Sinrw d<>s § 1 Abs. 1 des Ge-                zur Entgegennahme von Zahlungen oder son-\nsetzes über die VPrwc1hrung und Anschaffung von                    stigen Leistungen ermächtigt ist;\nWertpapieren vom 4. Februm 1937 (Reichsgesetz-                 c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auf-\nblatt l S. 171), zuletzt g(!Ündert durch das Ände-                 traggebers, die der Gewerbetreibende zur\nrungsgesetz vom 24. Mui 1972 (Bundesgesetzbl. I                    Ausführung des Auftrages erhalten oder zu\nS. 801), die der Cc~wcrbelrcib(~nde vom Auftraggeber               deren Verwendung er ermächtigt werden soll;\nerhi:ilt, hat er unvPrziiglich für Rechnung des Auf-           d) ein Hinweis darauf, daß der Gewerbetreibende\n1.rnggebers einem Kreditinstitut im Sinne des § 2                  den Auftraggeber davon unterrichtet hat, daß\nAbs. 2 Si:tlz 2 1.ur Verwahrunu cmzuvertrauen. Ab-                 er dessen Vermögenswerte nur im Rahmen\nsutz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.                                des§ 3 verwenden darf;\ne) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetrei-\n§ 5                                     benden für die Vermögenswerte zu leistenden\nRechnungslegung                                Sicherheit und abzuschließenden Versiche-\nrung, Name oder Firma und Anschrift des\n(l) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung\nBürgen und der Versicherung;\ndes Auftrages Vermögenswerte des Auftrnggebers\nerhalten oder verwendet, so hat er dem Auftrag-                 f) Vertragsdauer.\ngeber nach Beendigung des Auftrages über die Ver-             (3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von\nwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu                  Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 1\nlegen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzu-       der Gewerbeordnung müssen ferner folgende An-\nwenden.                                                    gaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in\n(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt,     Betracht kommen,\nsoweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auf-           1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-\ntrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schrift-                legenheit zum Abschluß von Verträgen über den\nlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende               Erwerb von Grundstücken oder grundstücksglei-\nmit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine                 chen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmög-\n1\nLeistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.                  lichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand\ndes Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutz-\n§ 6                                 fläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisfor-\nderung einschließlich zu übernehmender Bela-\nAnzeigepflicht\nstungen, Name, Vorname und Anschrift des Ver-\nDer Gewerbetreibende hat der zuständigen Be-                äußerers;\nhörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder       2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-\neiner Zweigniederlassung beauftragten Personen                 legenheit zum Abschluß von Verträgen über die\nunverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn bei              Nutzung von Grundstücken oder grundstücks-\njuristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis             gleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungs-\neine andere Person zur Vertretung nach Gesetz,                 möglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zu-\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird. In             stand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und\nder Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er                  Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Mietzins-\nvom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörig-                 forderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Bau-\nkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der be-             kostenzusclmsses, einer Kaution, einer Mietvor-\ntreffenden Personen anzugeben.\nauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Ab-\nstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des\n§ 7                                 Vermieters;\nBuchführungspflicht                     3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-\n(1) Der Gewerbetreibende hat über jeden Auftrag             legenheit zum Abschluß von Verträgen über die\nvom Beginn der Vertragsverhandlungen an nach                   Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohn-\nMaßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnun-                räumen: Lage des Grundstücks und der Räume,\ngen zu mdchen sowie Unterlagen und Belege über-                Ausstdttung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der\nsichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind un-              Räume, Höhe der Mietzinsforderung sowie ge-\nverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.               gebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses,\neiner Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines\n(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen                   Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme,\nsämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich                Name, Vorname und Anschrift des Vermieters;\nsein\n4. bei der Darlehensvermittlung: Höhe, Laufzeit,\n1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die              Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeichnung\nAnschrift des Gewerbetreibenden und des Auf-               des Zahlungszeitraums, Auszahlungskurs und\ntraggebers,                                                Nebenkosten des Darlehens sowie dessen effek-","Nr. b5   Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974                            1317\nliver Jalm!S/'.ii1s (§ 1 /\\l>s. 4 der Verordnung über          h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsfüh-\nPreist1119abcn vom 10. Mi.1i 1973        Bundesgesetz-            rung bestellt ist und welche Befugnisse es\nblatt I S. 4Gl      ) , NarnC', Vorni.rnw und Anschrift            ha,t;\ndes Darlelwnsqebers;\ni) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage\n5. bei der Verrniltlunu oder dem Nachweis der Ge-                     beschränkt ist;\nlegenheit zum Abschluß von Verträgen über den\nj) ob we.iter,e Zahlungsve,rpflichtungen für den\nErwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-\nErwerber bes,tehen oder ents,tehen können;\ngesellschaft oder von ausländischen Investment-\nanteilen: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesell-              k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die an-\nschaft oder der ausländischen Investmentgesell-                    g,ebotene Vermögensanlage verwal,te,t, oder\nschaft sowie ein Hinweis duf die Aushändigung                      der Gesellschaft, deren Anteile angeboten\nder VerlrngsbPdingungen und des Verkaufs-                          werden;\nprospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlage-           7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Ge-\nges.ellschaften in der Fassung der Bekannt-                    legenheit zum Abschluß von Verträgen über den\nmachung vom 14. JanmH 1970 ---- Bundesgesetz-                  Erwerb von öffentLich angebotenen Anteilen an\nblatt. 1 S. 127 -- und § 3 des Gesetzes über den               einer Kapi,ta,lgesellschaft oder ve,rbrieften Forde-\nVertrieb auslündischer lnvestmenlanteile und                   rungen gegen eine Kapi:talgeseHschaft oder Kom-\nüber die Besteuenmg der Ertri:ige aus ausländi-                manditgesellschaft:\nschen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 --                  a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der\nBundesgesetzbl. l S. 986 ---); bei der Vermittlung                 Gesellschaft;\noder dem Nachweis der Gelegenheit zum Ab-\nb) ob und an welchen Börsen die Anteile oder\nschluß von Vcrtrctgcn üb()f den Erwerb von aus-\nForderungen gehandelt werden;\nländischen Jnvestrnentanteilen außerdem An-\ngaben darüber, ob die i.rnsHindische Investment-               c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsen-\ngesellschaft in ihrem Sitzland im Hinblick auf                     prospekt vorliegen;\ndas lnvestmcnlgeschäft einer staatlichen Auf-                  d) nach welchem Recht sich die Bezi,ehungen\nsicht unterstchl, ob und wc1nn die ausländische                    zwischen dem Erwerber und der Gese1lschaft\nlnv1..~stmcntocscllschdft die Absicht, ihre Anteile                richten;\nöffentlich zu vc~rlrniben, dem Bundesaufsichtsamt              e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Ko-\nfür das Kredi l wcsen dll~Jczeigl hat sowie ob und                 sten;\nwann das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-                    bei verbrieften Forderungen auße,rdem Angaben\nwesen den öffentlichen Vertrieb untersagt hat                  über Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rück-\noder die Rechte aus d('r V('rtriebsanzeige durch               zahlungsbedingungen und Sicherheiten.\nVerzicht erloschen sind;\n(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von\n6. bei der Verrnittlun~J oder dem Nachweis der Ge-\nGewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 2\nlegenheit zum Abschluß von Vertri:igl~n über den\nder Gewe,rbeordnung müs,sen zusätz!Lch zu den An-\nErwerb von sonstigen öffentlich angebotenen\ngaben nach Abs,a,tz 2 folgende Angaben ersichtlich\nVermögensanlagen, die für gemeinsame Rech-\nsein, soweit sie im Einze1fall in Betracht kommen,\nnung der Anleger verwaltet werden, sowie über\nden Erwerb von öHentlich angebotenen Anteilen              1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur\nan einer Kommanditgesellschaft:                                Veräußerung bes,timmt sind: Lage und Größe des\na) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder                Baugrundstück,s, das Bauvorhaben mit den von\nZahlung des Erwerbers abgezogen werden;                    der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebsit Bau-\nbeischreibung, der Zeitpunkt der Fer,tigsteUung,\nb) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jähr-\ndie Kaufsache, die Kaufpreisfördernng, die Bela-\nlich nach den V crtragsbE~dingungen einbehal-\nten werden;                                                stungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom\nErwerber erbracht we,rden soll;\nc) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Be-\nscheinigung des zuständigen Finanzamtes                2. bei Bauvorhaben, die ganz oder te i lweise ver-\n1 1\nüber die Anerkennung der Verlustzuweisun-                  mietet, verpachtet oder in anclerer Weise zur\ngen vorliegt;                                              Nutzung überl,a,ssen werden sollen: Lage und\nd) ob rechtsverbindlich öffentliche             Finanzie-      Größe des Baugrundstücks, daiS Bauvorhaben mit\nrungshilfen zugesagt worden sind;                          den von der Bauaufsicht genehmig,ten Plänen\nnebst Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertig-\ne) ob die eingezdhl ten Gelder von einem Kredit-               steLLung, der Vertragsg,egenstand, die Mie,tzins-,\ninstitut treuhänderisch verwaltet werden, so-              Pachtzins- oder sonstige Forderung, die darüber\nwie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts;                hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen\nf) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapi-                und die etwaigen einma,lig,en Lei,s,tungen, die\ntalantei,le von Kommanditisten aLs Treuhän-               nicht zur Vorbereitung oder Durchführung des\nder für die Anleger gehalten werden, sowie                 Bauvorhabens verwendet werden soUen;\nName, Vorname oder Firma und Ans,chrift                3. bei Bauvorhaben, die der Gewe,rbetreibende al,s\noder Si,tz dieser Treuhänder;                             Baubetreuer wi,rtschaftlich vorberniten oder\ng) wie hoch der Anten der Fremdfinanzierung                    durchführen soll: Lage und Größe des Baugrund-\nan der gesamten Finanzierung ist, ob die Kre-              stücks, das Bauvorhaben mi,t Plänen und Baube-\ndite fes,t zur1esa9l sind und von wem;                    schreföung, der Zeitpunkt der Fertigsitellung, die","1318                                  Bundesge,s,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nvercmschlaglen Kosten, die Kostenobergrenze                                         § 10\nund die von dem Gewerbetreibenden be,i Dritten                                Aufbewahrung\nzu beschaff ende Finanzierung.\n(1) Die in den §§ 7 und 9 bezeichneten Geschäfts-\n(5) Aus den A 11fzeichnungen, Unterlagen urnd Be-        unterlagen sind 5 Jahre in den für den Geschäftsbe-\nlegen sämtJicl1er Gewerbetreibender müssen ferner            trieb benutzten Räumen der gewerblichen Nieder-\nersichtlich sein, soweit dies im EinzelfaU in Be-            1,assung, von der aus die Verhandlungen geführt\ntracht kommt,                                                worden sind, aufzubewahren. Die Aufbewahrungs-\n1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftrag-              frist beginnt in den Fällen des § 7 mit dem Schluß\ngebers, die der Gewerbetreibende zur Ausfüh-            des Kalende,rjahres, in dem der l,etzte aufzeich-\nrung des Auftrages erhc1lten hat oder zu deren          nung,spflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag\nVmwendun~J c!r crrniichl.i~JI. wurde,                   angefa11en iist, in den FäLlen des § 9 mit dem Schluß\ndes Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffent-\n2. da,s für die Verm iltler- oder Nachweistätigkeit\nlichung oder \\Nerbung stattgefunden hat. Vorschrif-\noder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auf-\ntwggeber entrichtete Erulgelt,                          ten, di,e eine längere Friis,t bestimmen, bleiben unbe-\nrührt.\n3. eine Be,stätiqung des Auflraggebers übeir die\nAushändigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichne-           (2) Die na,ch Absatz 1 aufzubewahrenden Unte,rla-\nten Untedagen,                                          gen können auch in Form einer verkleinerten Wie-\ndergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß\n4. Kopie cle,r Bürgschaftsurkunde und de,s Versi-            die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt.\ncherungs,scheins,                                      Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zu-\n5. Verwcmdungen von Vermö9enswerten des Auf-                 s,tändigen Behörde auf s,e,ine Kosten ·die erforder-\ntraggebers durch den Gc~werbelrnibenden nach            liche Anzahl ohne HHfsmitte,l lesbarer Reproduktio-\nTag und Höhe,                                           nen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in\nden Geschäftsräumen sind für verkleiinerte Wieder-\n6. Tag und Grund der Auflragsbeendi,gung,\ngaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhailten.\n7. Taq der Beendi~11mg des Bürgschaftsvertrages und\nder Versicherung.\n§ 11\n(6) Sonstige Vorschriften ülrnr Aufzeichnungs-                                Strafvorschriften\nund Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden\nund die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung              Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 a der Gewerbeordnung\nder Bauforderungen vom l. Juni 1909 (Reichsgesetz-           wird bestraft, wer\nblatt S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 33 des\n1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt\nErsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom\noder sich zu deren Verwendung ermächtigen\n25. Juni 1969 (Bundes~1esetzbl. I S. 645), bleiben un-\nläßt, bevor er\nberührt.\na) na,ch § 2 Abs. 1 Sicherheit ge,leistet oder eine\n§8                                        Versicherung abges,chLoss,en ode,r\nUnzulässigkeit abweichender Vereinbarungen                b) die in § 2 Abs. 4 Sa,tz 3 bezeichneten Urkun-\nden ausgehändigit ha,t,\nDer Gewerbetreibende darf seine VerpfLichtungen\nnach den § § 2 bis 5 sowi,e di,e nach § 2 Abs. 1 zu          2. entgegen § 2 Abs. 5 die Sicherheit oder Versi-\nsichernden Schadensersatzansprüche des Auftrngge-                 cherung nicht aufrechterhält,\nbers durch vertragrliche Vereinba,rung weder a,us-           3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Ver-\nschließen noch beschränken.                                     wendung von Vermögenswerten des Auftragge-\n·bers zuwiderhandeilt,\n§9\n4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Sa,tz 1\nInseratensammlung                             oder 2, Abs ..3 Sa,tz 1 oder Abs. 3 Sa,tz 2 in Ver-\n(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen              bindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte\nund Werbeschriften, i,nsbeisondere Inserate und Pro-              Vermögensverwaltung zu wider handelt,\nspekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten           5. entgegen § 6 die Anzeige nicht, nicht richtig,\nankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung                nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstaittet,\nunterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens\nübersichtlich zu vc~rwahren. Die gesamme,lten Inse-          6. entgegen § 7 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeich-\nrate müs,sen einen Hinweis auf die Bezeichnung der               nungen nicht, nicht riichtig, nicht voUständig,\nDruckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthal-               nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig\nten. Bei gleichlcrntenden Da,uerinsernten genügt die             macht odeir Unterla,gen oder Belege nicht oder\nVerwahrung der erstmaligen Veröffent,Jichung mit                  nicht übe.r,sichtlkh sammelt,\neinem Vermerk über alle weiteren Erscheinungs-                7. einer Vorschrift des § 9 über die Verwahrung,\ntage.                                                            Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbe-\n(2) Soweit dit) Vorwahrung einer Veröffentli-                material zuwiderhandelt,\nchung nach Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich            8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen\nist, i,s,t ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag             nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbe-\nihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen.                     wahrt.","Nr. 65 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, de~ 27. Juni 1974                           1319\n§ 12                                GrundsWcke, grundstücksgleiche Rechte, ge-\nAufhebung von Vorschriften                       werbliche Räume, Wohnräume und Darlehen so-\nwie von Ehe,siehließungen (Makler-VO) vom\nMit dem JnkrafUn:ten dieser Verordnung werden                11. Februar 1963 (Niedersächsisches Ge,setz- und\naufgehoben, ausgenommen die die Auskunftspflicht                Verordnung sbLa,tt S. 73), geändert durch Verord-\n1\nund die behördliche Nachschau betreffenden Vor-                 nung vom 3. April 1968 (Niede•rsächsi,sches Ge-\nschriften einschließlich der Vors•chriften über die             setz- und Verordnungsblatt S. 68), soweit sie\nZu w i d erha nd lungen:                                        eine Regelung über di,e gewerbsmäßige Vermitt-\n1. die    Verordnun~1 des Wirlschaftsrninisteriums             lung von Verträgen über Grundstücke, grund-\nBaden-Wiir!Jc:mberg über die Buchführungs-                  stücksg:leiche Rechte,       gewerbliche Räume,\nund Auskunftspllicht gewerblicher Vermittler                Wohnräume und Da,rlehen trifft,\n{Mc1klerverordnung) vom 9. September 1963               8. die nordrhein-westfälische Maklerverordnung\n(CeseLr.bl<1Lt ff,r fü1d(:n-Wiirtternberg S. 140), so-      vom 26. Janua,r 1971 (Gesetz- und Verordnungs-\nweit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige               blatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 12),\nVermiUlung von Vertr~igen über Grundstücke,\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,           9. die      rheinland-pfälzische     Landesverordnung\nWohnrüurne und Darlehen trifft,                             über di,e Buchführungs- und Auskunftspfl.icht\nder gewerblichen Vermittler von Verträgen\n2. die     bayerische Landesverordnung über die               über Gmndstücke, grundstücksgleiche Rechte,\nBuchführung~;- und · ;\\ uskunftspflicht der ge-             gewerbli,che Räume, Wohnräume und Darlehen\nwerblichen Vermitl ler von Verträgen über                   (Makle,rverordnung) vom 16. Ja,nua,r 1968 (Ge-\nCrundstücke, wundstücksgleiche Rechte, ge-                  setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\nwerbliche IUiurn(:, Wohnrüurne und Darlehen                 land-Pfalz S. 7),\nsowie von Eheschließungen (Maklerverordnung)\nvom 12. St:ptem ber 1960 (Bayerisches Gesetz-          10. die saarländische Verordnung über die Buch-\nund VerordnungsblaH S. 232), geändert durch                 führungs- und Auskunftspflicht der gewerbli-\nVerordnung vom 19. November 1968 (Bayeri-                   chen Vermittler von Verträgen über Grund-\nsches Gesetz- und VerordnungsblaU S. 339), so-              stücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche\nweit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige               Räume, Wohnräume und Da,rlehen (Makle,rver-\nVermittlung von Verträgen über Grundstücke,                 ordnung) vom 17. August 1962 (Amtsblatt des\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,               Sa.arl,andes S. 597),\nWohnräume und Darl<'\\hen trifft,                       11. die schleswig:holsteinische Maklerverordnung\n3. die Berliner VerordnunrJ über die Buchführungs-             vom 9. Oktober 1962 (Gesetz- und Verordnungs-\nund Auskunftspflicht der Immobilienmakler und               blatt für Schleswig-Holstein S. 369).\nDarlehensvermittler vom 22. Juni 1962 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für Berlin S. 584),                                           § 13\n4. die bremischc Verordnung über die Buchfüh-                               Ubergangsvorschriften\nnmgs- und Auskunftspflicht der gewerblichen\n§ 2 Abs. 1 Sa,tz 1 findet keine Anwendung, soweit\nVermittler von Verträgen über Grundstücke,\nder Gewerbetreibende vor Inkrafttreten dieser Ver-\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,\nordnung Ve,rmögenswerte des Auftrnggebers zur\nWohnräume und Da,rlehen {Maklerverordnung)\nAusführung des Auftrages erhalten ha,t oder zu\nvom 11. Juni 1963 (Bnm1. GBl. S. 123),\nderen Verwendung ermächtigt worden ist.\n5. die hamburgische Ve::rordnung über die Buch-\nführung,s- und Auskunftspflicht der Immobilien-\n§ 14\nmakler und Darlehensvermittler (Maklerverord-\nnung) vom 19. Juni 1963 {Hamburgisches Gesetz-                                Berlin-Klausel\nund Verordnungsblatt Teil I S. 87),                       Diese Verordnung gilt nach § 14 de,s Dritten\n6. die hessische Verordnung über die Buchfüh-             Ube-rleitungsgese,tzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nrungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nVermittler von Verträgen über Grundstücke,             Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\ngrundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume,          ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nWohnräume und Darlehen (Maklerverordnung)              S. 61) auch im Land Berlin.\nvom 3l. Mai 1968 (Gesetz- und Verordnungs-\nblaU für das Lmd Hessen TE!i,l J S. 163),                                          § 15\n7. die nieclersi:ichsische Verordnung über die                                    Inkrafttreten\nBuchführungs- und Auskunftspflicht der ge-                Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nwerblichen Vermittler von Verträgen über               Verkündung folgenden dritten Monaits in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}