{"id":"bgbl1-1974-64-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":64,"date":"1974-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts [zum Fünften Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)]","law_date":"1974-06-22T00:00:00Z","page":1309,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1309\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 22.Juni 1974                                                                                                          1 Nr.64\nTag                                                                    In h a 1 t                                                                                     Seite\n22. 6. 74  En tschcidung des Bundesverfassungsgerichts [zum Fünften Gesetz zur Reform des Straf-\nrechts (5. StrRG)) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1309\n450-1'.l-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ...... ·............................                                                                       1310\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nIn dem Verfahren über den Antrag der Landes-                                                gesetzbuch (Vergewaltigung) oder § 179 Abs. 1\nregierung von Baden-Württemberg, durch einst-                                                  Strafgesetzbuch {sexueller Mißbrauch Wider-\nweilige Anordnung das Inkrafttreten des Fünften                                                standsunfähiger) vorgenommen worden ist und\nStrafrechtsreformgesetzes aufzuschieben, hat das                                               dringende Gründe für die Annahme sprechen,\nBundesverfassungsgericht durch Urteil vom 21. Juni                                             daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht.\n1974 - 1 BvQ 4/74 -- entschieden:\n3. Ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren wegen\n1. §    218 a Strafgesetzbuch in der Fassung des                                               einer Tat, die nach § 218 a Strafgesetzbuch nicht\nFünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts                                                strafbar wäre, wird bis zur Entscheidung des\n(5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I                                            Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbar-\nS. 1297) tritt einstweilen nicht in Kraft.                                                 keit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz aus-\ngesetzt.\n2. § 218 b und § 219 Strafgesetzbuch in der Fassung\ndieses Gesetzes sind auch auf Schwangerschafts-                                      4. Eine rechtskräftig verhängte Strafe, die wegen\nabbrüche in den ersten zwölf Wochen seit der                                               einer Tat verhängt worden ist, die nach § 218 a\nEmpfängnis anzuwenden.                                                                     Strafgesetzbuch nicht strafbar wäre, darf bis zur\nvorbezeichneten Entscheidung des Bundesver-\nDer mit Einwilligung der Schwangeren von einem\nfassungsgerichts nicht vollstreckt werden.\nArzt innerhalb der ersten zwölf Wochen seit\nder Empfängnis vorgenommene Schwanger-\nschaftsabbruch ist nicht nach § 218 Strafgesetz-\nbuch strafbar, wenn an der Schwangeren eine                                               Die Entscheidungsformel wird hiermit gemäß Be-\nrechtswidrige Tat nach § 176 Strafgesetzbuch                                         schluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni\n(sexueller Mißbrauch von Kindern), § 177 Straf-                                      1974 - 1 BvQ 4/74 - veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 1974\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nErkel"]}