{"id":"bgbl1-1974-63-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":63,"date":"1974-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/63#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_63.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch (Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung)","law_date":"1974-06-19T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974                       1301\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch\n(Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung)\nVom 19. Juni 1974\nMit Zustimmung des Bundesrates verordnen              Milch und entrahmte Milch im Sinne des Artikels 3\nauf Grund des § 9 Abs. 2 und der §§ 37 und 52 Abs. 1    Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr.\nSatz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichs-     1411/71 des Rates vom 29. Juni 1971 (Amtsblatt der\ngesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Ein-    Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 4).\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März             (3) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit      ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf, Feil-\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundes-        halten, Verkaufen und jedes sonstige Uberlassen an\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten      andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju-          steht es gleich, wenn Konsuinmilch an Mitglieder\ngend, Familie und Gesundheit nach Anhörung eines       von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen\nSachverstän cligen bei rates,                           oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-\nhinsichtlich der §§ 5, 6 und 7 auch auf Grund des § 5   gung in den Verkehr gebracht wird.\nNr. 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung        (4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten\nder Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs-         nicht für Konsummilch, die zur Lieferung in Ge-\ngesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Ein-     biete außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, in Verbindung       ordnung bestimmt ist.\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bun-\ndesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ge-\nmeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,                                    § 2\nLandwirtschaft und Forsten                                     Allgemeine Kennzeichnungsvorschriiten\nund hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 17 Abs. 1         (1) Konsummilch darf mir in den Verkehr gebracht\nNr. 3 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundes-       werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Ver-\ngesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert durch das Ein-    ordnung gekennzeichnet ist.\nführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, der Bundes-\nminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den            (2) Zur Kennzeichnung verpflichtet ist bei Kon-\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und       summilch, die in Fertigpackungen abgegeben wird,\nForsten und für Jugend, Familie und Gesundheit:         der Einfüller, der Einführer oder derjenige, der die\nKonsummilch unter seinem Namen oder seiner\n§ 1                          Firma in den Verkehr bringt, bei Konsummilch, die\nnicht fertig verpackt abgegeben wird, der Einzel-\nAnwendungsbereich                      händler.\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für       (3) Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache,\nKonsummilch, die in Fertigpackungen oder im Ein-        deutlich sichtbar, in haltbarer Weise und in leicht\nzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den     lesbarer Schrift auf der Fertigpackung, bei Konsum-\nVerkehr gebracht wird.                                  milch, die im Einzelhandel nicht fertig verpackt in\n(2) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind       den Verkehr gebracht wird, auf einem Schild bei\ndie Milchsorten Vollmilch, teilentrahmte (fettarme}     der Ware anzubringen.","1302                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\n(4) Die Angab(' rwch § :3 Abs. 1 Nr. 2 hat in engem            in mehreren Betriebsstätten desselben Unterneh-\nräumlichen Zusdmmenhang mit der in § 9 Abs. 1                     mens abgefüllt wird; diese Angabe kann ver-\nNr. 2 des Milchgesdzcs vorgeschriebenen Angabe                    schlüsselt oder abgekürzt erfolgen;\nder Milchsorte zu erfolgen, wobei die Schrift für die\n2. die Menge in Volumeneinheiten;\nAngabe des Verfahn~ns der Wärmebehandlung min-\ndestens die halbe Größe der Schrift besitzen muß,             3. als Datumskennzeichnung\nmit der die Milchsorte anqegeben wird.\na) bei pasteurisierter Konsummilch unverschlüs-\n(5) Wird pasteurisierte Konsummilch in Glas-                       selt nach Tag und Monat den Zeitpunkt, zu\nflaschen verkaufsfertig abgefüllt in den Verkehr                      dem sie abgefüllt worden ist {Abfülldatum),\ngebracht, dürfen bei der Kennzeichnung die Abkür-                     durch die Angabe „ abgefüllt am ... \" oder den\nzungen                                                                Zeitpunkt, bis zu dem sie gekühlt mindestens\n,,mind.\"        für „mindestens\",                           haltbar ist, durch die Angabe „gekühlt min-\n,,homog.\"       für „homogenisiert\",                        destens haltbar bis ... \"; der Zeitpunkt, bis zu\ndem sie gekühlt haltbar ist, ist auf der Grund-\n,,haltb.\"       für „haltbar\",                              lage einer Lagerungstemperatur von 10 bis\n,,pasteur.\"     für „pasteurisiert\" und                     12 '.)C zu berechnen;\n,,abgef.\"       für „abqefüllt\"\nb) bei ultrahocherhitzter Konsummilch unver-\nverwendet werden.                                                     schlüsselt nach Tag und Monat das Abfüll-\ndatum durch die Angabe „abgefüllt am ... \"\n(6) Die Absdtze 1 bis 5 gelten nicht für Konsum-                   in Verbindung mit dem Hinweis, daß der In-\nmilch, die nicht fertig verpackt in Gaststätten oder                  halt in ungeöffneter Verpackung mindestens ,\nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abge-                      sechs Wochen haltbar ist, oder den auf sechs\ngeben wird.                                                           Wochen nach Abfüllung bezogenen Zeitpunkt,\nbis zu dem sie in ungeöffneter Verpackung\n§ 3\nmindestens haltbar ist, durch die Angabe „ un-\nInhalt der Kennzeichnung                            geöffnet mindestens haltbar bis ... \"; sonstige\nAngaben über den Zeitpunkt, bis zu dem\n(1) Die Kennzeichnung muß enthalten\nultrahocherhitzte Konsummilch haltbar ist,\n1. den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert                      dürfen auf den Fertigpackungen nicht ange-\ndes Gewichts durch die Angabe                                     bracht werden;\na) ,,mindestens ... 0/o Fett\" bei Vollmilch mit               c) bei sterilisierter Konsummilch unverschlüsselt\nnatürlichem Fettgehalt,                                       nach Monat und Jahr den Zeitpunkt der Her-\nstellung durch die Angabe „hergestellt im ... \"\nb) ,, ... 0/o Fett\" bei im Fettgehalt eingestellter\noder den Zeitpunkt, bis zu dem sie in unge-\nVollmilch und teilentrahmter (fettarmer) Milch;\nöffneter Verpackung mindestens haltbar ist,\n2. das Verfahren der Wärmebehandlung nach § 1                         durch die Angabe „ ungeöffnet mindestens\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstaben b, c und d der Ersten                     haltbar bis ... \";\nVerordnung zur Ausführung des Milchgesetzes\n4. bei ultrahocherhitzter Konsummilch den Buch-\nvom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), zu-\nstaben „H\" in gleicher Schriftgröße und in räum-\nletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur\nlichem Zusammenhang mit der Angabe der\nÄnderung der Verordnung über Milcherzeugnisse\nMilchsorte.\nvom 28. August 1973 (Bunde.sgesetzbl. I S. 1199)\nund durch § 5 dieser Verordnung, durch die An-                (3) Bei Konsummilch,_ die nicht in Fertigpackun-\ngabe „pasteurisiert\", ,, ultrahocherhitzt\" oder „ ste-    gen abgegeben wird, muß die Kennzeichnung neben\nrilisiert\" ;                                              den in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Be-\n3. einen entsprechenden Hinweis, wenn die Milch               zeichnung der Milchsorte nach Artikel 3 Abs. 1\nnach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur           Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71\nAusführung des Milchgesetzes homogenisiert                enthalten.\nworden ist;\n§ 4\n4. bei teilentrahmter (fettarmer) und entrahmter                                   Strafvorschriften\nMilch, die nach § 1 Abs. 2 d der Ersten Verord-\nnung zur Ausführung des Milchgesetzes unter                  (1) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Milchgesetzes wird\nAnreicherung mit wasserlöslichen oder aufge-              bestraft, wer Konsummilch nicht nach den Vor-\nschlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt           schriften des § 2 Abs. 2 bis 5 und des § 3 kennzeich-\nworden ist, die Angabe „ angereichert mit ... g           net.\nEiweiß aus Milch je l\".                                      (2) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgesetzes\nwird bestraft, wer Konsummilch in Fertigpackungen,\n(2) Bei Konsummilch, die in Fertigpackungen ab-            die nicht nach den Vorschriften des § 2 Abs. 3 bis 5\ngegeben wird, muß die Kennzeichnung neben den                 sowie des § 3 Abs. 1 und 2 gekennzeichnet sind, in\nin § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Milchgesetzes und den in              den Verkehr bringt.\nAbsatz 1 vorgeschriebenen Angaben enthalten                      (3) Wer eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1\n1. die Bezeichnung der Betriebsstätte, in der die             oder 2 fahrlässig begeht, wird nach § 44 Abs. 2 des\nMilch abgefüllt worden ist, wenn Konsummilch              Milchgesetzes bestraft.","Nr. 63 ···~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974                             1303\n§ 5                                  b) In Absatz 2 werden der Punkt hinter der Num-\nÄnderung der Ersten Verordnung zur Ausführung                          mer 4 durch ein Semikolon ersetzt und fol-\ndes Milchgesetzes                                 gende Nummern 5 und 6 angefügt:\nDie Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-                         „5. bei Milchmischerzeugnissen die Angabe\ngesetzes wird wie folgt gei:inclert:                                          der handelsüblichen Bezeichnung der bei-\ngegebenen Lebensmittel und ihres Ge-\n1. In § 1 wird folgender Absi:ltz 2 d angefügt:                               samtanteils in vom Hundert der Füll-\nmenge, wobei dieser Anteil von dem an-\n11 (2 d) Teilentrahmte (fett.arme) und entrahmte\ngegebenen Vomhundertsatz abweichen\nMilch im Sinne der Verordnung (EWG)\ndarf, sofern die Abweichung durch die\nNr. 1411/71 dürfen unter Anreicherung mit was-\nEigenschaften des beigegebenen Lebens-\nserlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweiß-\nmittels bedingt ist und die Abweichungen\nerzeugnissen hergestellt werden, deren Natrium-\nsich im Mittel ausgleichen;\ngehalt höchstens 0,2 °/o und deren Milchzucker-\ngehalt höchstens 0,2 11 /o betragen darf.\"                              6. bei ungezuckerten Kondensmilcherzeug-\nnissen und gezuckerten Kondensmilcher-\n2. § 10 wird wie folgt g<c~i:indf~rt:                                         zeugnissen den Gehalt an fettfreier Milch-\na) Nummer 2 erhi:ilt folgende Fassung:                                     trockenmasse in vom Hundert zur Zeit der\nFüllung.\"\n112. wenn Milch, die beim Aufkochen oder\nbeim Vermischen mit gleichen Raumteilen                c) Absatz 3 wird gestrichen.\nAlkohol von 68 Raumhundertteilen ge-\nrinnt oder die gekocht, ultrahocherhitzt           2. In der Anlage wird die Gruppe VI gestrichen.\noder sterilisiert ist, als frische Milch be-\nzeichnet wird;\".\n§ 7\nb) Nummer 10 wird gestrichen.\nÄnderung der\n3. § 11 a Abs. 2 wird gestrichen.                                        Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nDie Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom\n§ 6                              8. Mai 1935 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85) wird\nÄnderung der Verordnung über Milcherzeugnisse\nwie folgt geändert:\nDie Verordnung über Milcherzeugnisse vom\n15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), zuletzt ge-           1. In § 1 Abs. 1 werden die Nummer 4 sowie in\nändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung                      Nummer 7 die Worte „Milchzucker (Laktose),\"\nder Verordnung über Milcherzeugnisse vom 11. Mai                     gestrichen.\n1974 (Bundesgesetz b l I S. 1172), wird wie folgt ge-\nändert:                                                          2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                      a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  aa) Im ersten Halbsatz wird die Verweisung\n,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\" durch die Ver-\naa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\n11 3. bei sterilisierten Sahneerzeugnissen,\nbei ungezuckerten Kondensmilcher-                   bb) Der dritte Halbsatz erhält folgende Fas-\nzeugnissen, gezuckerten Kondens-                          sung:\nmilcherzeugnissen und Trockenmilch-                       „bei Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2\nerzeugnissen die Menge nach Ge-                           und 3 kann die Angabe des Tages, bei\nwicht zur Zeit der Füllung; bei den                       Erzeugnissen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 die\nübrigen Milcherzeugnissen die Menge,                      Angabe von Tag und Monat entfallen.\"\nder allgemeinen Verkehrsauffassung              b) Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen.\nentsprechend, nach Volumen oder Ge-\nwicht zur Zeit der Füllung;\".\n§ 8\nbb) In Nummer 5 erhält der zweite Halbsatz\nfolgende Fassung:                                          Änderung der Fertigpackungsverordnung\n,, bei Trockenmilcherzeugnissen, Molken-             § 25 Abs. 5 der Fertigpackungsverordnung vom\nerzeugnissen, mit Ausnahme von Süß-                16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000), ge-\nmolke, Sauermolke und Molkensahne, bei             ändert durch die Änderungsverordnung vom 18. Juli\nMilchzucker,         Milcheiweißerzeugnissen,      1973 (Bundesgesetzbl. I S. 843), wird wie folgt ge-\nSauerm ilchquarkerzeugnissen und sterili-          ändert:\nsierten Milcherzeugnissen ist das Her-\nstellungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum           1. Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnach Monat und Jahr, bei ungezuckerten                 „Flaschen zur Wiederbefüllung mit sterilisierter\nKondensmilcherzeugnissen und gezucker-                 Konsummilch, die vor dem 1. Juli 1974 hergestellt\nten Kondensmilcherzeugnissen nach dem                  worden sind, sowie sonstige Flaschen, die vor\nJahr anzugeben;\".                                     dem 1. Januar 1973 hergestellt worden sind, gel-","1304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nten als Maßbehältnisse, wenn sie den vor Inkraft-       mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\ntreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften         setzbl. I S. 950) und § 42 des Eichgesetzes auch im\nentsprechen.\"                                           Land Berlin.\n2. In Satz 3 werden nach dem Wort „mit\" und in                                      § 10\nII\nSatz 4 nach dem Wort „Bei die Worte „sterili-                                Inkrafttret_en\nsierter Konsummilch, e.ingefügt.\n11\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\n§ 9\n(2) Konsummilch und Magermilchpulver dürfen\nBerlin-Klausel\nbis zum 31. März 1975 nach den Vorschriften ge-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-        kennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-         die bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des       zur Änderung der Verordnung über Milcherzeug-\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-            nisse oder dieser Verordnung gegolten haben.\nBonn, den 19. Juni 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nDer Bundesminister-für Wirtschaft\nFriderichs"]}