{"id":"bgbl1-1974-63-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":63,"date":"1974-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)","law_date":"1974-06-18T00:00:00Z","page":1297,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1297\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1974                          Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1974                                                                                        Nr.63\nTag                                                       Inhalt                                                                                      Seite\n18. 6. 74  Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG)                                                                                          1297\n450-2, 312-2, 453-6, 453-6-1, 453-6 C\n19. 6. 74  Verordnung über die Kennzeichnung wärmebehandelter Konsummilch (Konsummilch-\nKennzeichnungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1301\n7842-2-1, 7842-2-5, 2125-4-10, 7141-6-l-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRc,dllsvorsdiri/Len cl<:r Europäischen c..;emeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1305\nFünites Gesetz\nzur Reform des Strafrechts\n(5. StrRG)\nVom 18. Juni 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                      § 218 a\nsen:                                                                             Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs\nArtikel 1                                                               in den ersten zwölf Wochen\nÄnderung des Strafgesetzbuches                                  Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem\nArzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist\nDie §§ 218 bis 220 des Strafgesetzbuches werden                       nicht nach § 218 strafpar, we~n seit der Empfängnis\ndurch folgende Vorschriften ersetzt:                                     nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind .\n.. § 218                                                                                  § 218 b\nAbbruch der Schwangerschaft                                          Indikation zum Schwangerschaftsabbruch\n(1) Wer eine Schwangerschcüt später als am drei-                                                        nach zwölf Wochen\nzehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird                               Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-                    Arzt nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Emp-\nstrafe bestraft.                                                         fängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch\n(2) Die Strafe ist Frei'heitsstrafe von sechs Mo-                     ist nicht nach § 218 strafbar, ;.venn nach den Erkennt-    1\nnaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter                                 nissen der medizinischen \\Vissenschaft\n1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder                         1. der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um\n2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer                                von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben\nschweren Gesundheitsschädigung der Schwan-                                 oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beein-\ngeren verursacht.                                                          trächtigung ihres Gesundheitszustandes abzu-\nDas Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68                               wenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere\nAbs. 1 Nr. 2).                                                                 für sie zumutbare Weise abgewendet werden\nkann, oder\n(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist di.e\n2. dringende Gründe für die Annahme sprechen,\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-\ndaß das Kind infolge einer Erbanlage oder schäd-\nstrafe.\nlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht\n(4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht                          behebbaren Schädigung seines Gesundheitszu-\nwegen Versuchs bestraft.                                                       standes leiden würde, die so schwer wiegt, daß","1298                                Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nvon der Schwangeren die Fortsetzung der               oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwanger-\nSchwangerschäft nicht vcrlängt werden kann, und       schaftsabbruch unter den Voraussetzungen der\nseit der Empfängnis nicht mehr als zweiund-           §§ 218 a und 218 b vorzunehmen.\nzwanzig Wochen verstrichen sind.                          (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegen-\nüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den\n§ 218 C                          in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegen-\nständen befugt sind, oder durch eine Veröffentli-\nAbbruch der Schwangerschaft. ohne Unterrichtung\nchung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fach-\nund Beratung der Schwangeren\nblättern begangen wird.\n(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß\ndie Schwangere                                                                      § 219 b\n1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwan-                   Inverkehrbringen von Mitteln zum\ngerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu                    Abbruch der Schwangerschaft\nermächtigte Beratungsstelle gewandt hat und dort         (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach\nüber die zur Verfügung stehenden öffentlichen         § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum\nund privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und        Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Ver-\nKinder unterrichtet worden ist, insbesondere über     kehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nsolche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwanger-     Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nschaft und die Lage von Mutter und Kind er-               (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer\nleichtern, und                                        Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1\n2. ärztlich beraten worden ist,                           strafbar.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit           (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218        bezieht, können eingezogen werden.\"\nstrafbar ist.\n(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen                                   Artikel 2\nwird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.                                          Weigerung\n(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwanger-\n§ 219\nschaftsabbruch mitzuwirken.\nAbbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung not-\n(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der          wendig ist, um von der Frau eine anders nicht ab-\nEmpfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne            wendbare Gefahr des Todes oder einer schweren\ndaß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß      Gesundheitsschädigung abzuwenden.\ndie Voraussetzungen des § 218 b Nr. 1 oder Nr. 2\nvorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht                              Artikel 3\nnach § 218 strafbar ist.                                          Schwangerschaftsabbruch außerhalb einer\n(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen                           geeigneten Einrichtung\nwird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.                       (1) Die Schwangerschaft darf nur in einem Kran-\nkenhaus oder in einer Einrichtung abgebrochen\n§ 219 a                          werden, in der die notwendige medizinische Nach-\nbehandlung gewährleistet ist.\nWerbung für den Abbruch\nder Schwangerschaft                         (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Schwanger-\nschaft unter Verstoß gegen Absatz 1 abbricht. Die\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder          Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\ndurch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bild-·          zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nträgem, Abbildungen oder Darstellungen seines Ver-\nmögensvorteils wegen oder in grob anstößiger\nWeise                                                                              Artikel 4\n1. eigene oder fremde Di<-mste zur Vornahme oder                               Bundesstatistik\nFörderung eines Schwanqerschaftsabbruchs oder\nUber die unter den Voraussetzungen der §§ 218 a\n2. Mittel, GegensUinde oder VE~rfahren, die zum           und 218 b des Strafgesetzbuches vorgenommenen\nAbbruch der Schwangerschaft geeignet sind, un-        Schwangerschaftsabbrüche wird beim Statistischen\nter Hinweis auf diese Eignung                         Bundesamt eine Bundesstatistik geführt. Wer als\nanbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol-       Arzt einen solchen Schwangerschaftsabbruch ausge-\nchen Inhalts bekannt.gibt, wird mit Freiheitsstrafe       führt hat, hat dies bis zum Ende des laufenden Ka-\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.          lendervierteljahres mit Angaben über\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder          1. den Grund des Schwangerschaftsabbruchs,\nermächtigte Beratungsstellen (§ 218 c) darüber un-        2. den Familienstand und das Alter der Schwange-\nterrichtet werden, welche Arzte, Krankenhäuser                 ren sowie die Zahl der von ihr versorgten Kinder,","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1974                           1299\n3. die Zahl der vorangegangenen Schwangerschaf-                          auf die sich das Zeugnisverweigerungs-\nten und deren Beendigung,                                            recht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a genann-\n4. die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,                          ten Personen erstreckt, wenn sie im Ge-\nwahrsam der ermächtigten Beratungs-\n5. die Art des Eingriffs und beobachtete Komplika-                       stelle nach § 218 c des Strafgesetzbuches\ntionen sowie                                                         oder der zur Begutachtung nach § 219\n6. den Ort der Vornahme des Eingriffs und im Fall                        des Strafgesetzbuches zuständigen Stelle\neines Krankenhausaufenthalts dessen Dauer                            sind.\";\ndem Statistischen Bundesamt anzuzeigen; der Name                   cc) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nder Schwangeren darf dabei nicht angegeben wer-\nden.\nArtikel 7\nArtikel 5\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht                                 zum Strafgesetzbuch\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, das ihm in sei-             Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom\nner Eigenschaft als Mitglied oder Beauftragter einer       2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird wie\nermächtigten Beratungsstelle nach § 218 c des Straf-       folgt geändert:\ngesetzbuches oder einer zur Begutachtung nach\n§ 219 des Strafgesetzbuches zusldndigen Stelle be-         1. In Artikel 18 II Nr. 3 wird in § 5 Nr. 9 das Wort\nkanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit               „Abtreibung\" durch die Worte „Abbruch der\nFreiheitsstrafe bi.s zu einem Jahr oder mit Geld-             Schwangerschaft\" ersetzt.\nstrafe bestraft.\n2. In Artikel 19 Nr. 85 wird in § 203 Abs. 1 nach\n(2) Den in Absatz l Genannten stehen ihre be-              Nummer 4 folgende Nummer eingefügt:\nrufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich,\n,,4 a. Mitglieder oder Beauftragte einer ermäch-\ndie bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig\ntigten Beratungsstelle nach§ 218 c,\".\nsind.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.               3. Artikel 19 Nr. 90 erhält folgende Fassung:\n,,90. In § 219 a Abs. 1 werden die Worte ,Schrif-\nArtikel 6                                  ten, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen\noder Darstellungen' durch die Worte ,Schrif-\nÄnderung der Strafprozeßordnung                          ten (§ 11 Abs. 3)' ersetzt.\"\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n4. In Artikel 21 Nr. 17 wird die Angabe „Satz 2\"\n1. § 53 wird wie folgt geändert:                              durch die Angabe „Satz 3\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende\nNummer eingefügt:                                                           Artikel 8\n,,3 a. Mitglieder oder Beauftragte einer er-\nAußerkrafttreten von Vorschriften\nmächtigten Beratungsstelle nach § 218 c\ndes Strafgesetzbuches oder einer zur           Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\nBegutachtung nach § 219 des Straf-          Kraft\ngesetzbuches zuständigen Stelle über\n1. das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nach-\ndas, was ihnen in dieser Eigenschaft\nwuchses vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I\nanvertraut worden oder bekanntgewor-\nS. 529), soweit es als Bundesrecht fortgilt,\nden ist;\";\nb) in Absatz 2 wird die Angabe „und 3\" durch           2. Artikel 2 bis 5 und 14 Abs. 1 der Vierten Ver-\ndie Angabe „bis 3 a\" ersetzt.                         ordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Ver-\nhütung erbkranken Nachwuchses vom 18. Juli\n2. § 97 wird wie folgt geändert:                               1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) und\n3. § 1 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 34 des ehemaligen\na) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird die Angabe\nLandes Württemberg-Baden über die Nichtan-\n„Nr. 1 bis 3\" jeweils durch die Angabe „Nr. 1\nwendung des Gesetzes zur Verhütung erbkran-\nbis 3 a\" ersetzt;\nken Nachwuchses vom 24. Juli 1946 (Regie-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       rungsblatt S. 207), soweit durch diese Vorschrift\nBestimmungen für anwendbar erklärt werden,\naa) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch\ndie Bundesrecht geworden sind.\neinen Punkt ersetzt;\nbb) der zweite Halbsatz des Satzes 1 wird\nSatz 2 und erhält folgende Fassung:                                    Artikel 9\n„Der Beschlagnahme unterliegen auch                         Noch nicht vollstreckte Strafen\nnicht Gegenstände, auf die sich das\n(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe wird, so-\nZeugnisverweigerungsrecht der Ärzte,\nweit sie noch nicht vollstreckt ist, erlassen, wenn sie\nZahnärzte, Apotheker und Hebammen er-\nstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer         1. wegen einer Tat verhängt worden ist, die nach\nKrankenanstalt sind, sowie Gegenstände,          dem neuen Recht nicht strafbar ist, oder","1300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n2. gegen eine Frnu we~Jcn Abbruchs ihrer Schwan-          liehen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4\ngerschaft verhängt worden ist, der nicht von          gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung\neinem Arzt vorgenommen worden ist, bei Vor-           sinngemäß.\nnahme durch einen Arzt jedoch nach dem neuen\nRecht nicht strafbar wäre.                                                   Artikel 10\n(2) Absatz l gilt entsprechend, wenn ein vor In-                   Beendigung von Strafverfahren\nkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach\ndiesem Zeitpunkt                                             Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Arti-\nkel 12 Abs. 1) ein Strafverfahren gegen eine Frau\n1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht        wegen des Abbruchs ihrer Schwangerschaft anhän-\neingelegt oder zurückgenommen wird oder das           gig, so ist § 206 b der Strafprozeßordnung auch dann\nRechtsmittel nicht zulässig ist, oder                 anzuwenden, wenn der Schwangerschaftsabbruch\n2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuld-         nicht von einem Arzt vorgenommen worden ist, bei\nspruch geändert werden konnte.                        Vornahme durch einen Arzt jedoch nach dem neuen\nRecht nicht strafbar wäre.\n(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt\nworden, die eine nach dem neuen Recht nicht mehr\nanwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere\nArtikel 11\nStrafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Straf-\ngesetzbuches), so sind die Absätze 1 und 2 nicht an-                           Berlin-Klausel\nzuwenden. Das Cericht setzt die auf die andere Ge-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ndie Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nist, die nicht mehr anwendbar ist. Ist die Strafe der\nanderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie an-\ngemessen errrüifü9t, wenn anzunehmen ist, daß das\nCericht wegen der Verletzung der gemilderten Straf-                              Artikel 12\nvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.                                  Inkrafttreten\n(4) Enthält eine Cesamtslrafe Einzelstrafen im            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nSinne des Absatzes 1 und andere Einzelstrafen, so         kündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes\nist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der        bestimmt ist.\n§§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies\n(2) § 218 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in\nsinngemäß.                                                der Fassung des Artikels 1 sowie Artikel 7 treten\n(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1      am 1. Januar 1975 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt\nund 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richter-        tritt Artikel 5 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Juni 1974\nDer Bundespräsident\nBeinemann\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}