{"id":"bgbl1-1974-62-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":62,"date":"1974-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters","law_date":"1974-06-13T00:00:00Z","page":1281,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1281\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974         1                      Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1974                                                                                                    Nr. 62\nTa~J                                                                     1n h a I t                                                                                     Seite\nJ3. 6. 74    Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbe-\nzentralregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1281\n7100-1, '.ll 2-7, 92:ll-1, 9240-1, 363-1\n14. G. 74     Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des\nBundpsso'.l.i,ilhi!l(!qesel,es . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1292\n:.!170--1-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nl{('ci, 1 '.\"vo1sc:i1riltcn dPr Europüischen Gemeinschaften ....................... ·...........                                                              1293\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nund über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters\nVom 13. Juni 1974\nDer Bundeslüg hat !Hit Zuslirnrnung des Bundes-                                                       (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             sätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlas-\nArtikel I                                                             senen Rechtsverordnung eine Anzeige nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nDie Cewerbeordnung wird wie folgt geändert:\nrechtzeitig erstattet oder die vorzulegenden\nUnterLagen nicht                                       soweit die Rechts-\n1. Titel X (§§ 143 bis J 50 a) erhält folgende Fas-\nverordnung für einen bestimmten Taföestand\nsung:\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n„TITEL X\nSTR./\\ F- lJND BlJSSC;ELDVORSCHRIFTEN                                                   2. entgegen § 24 b Satz 1 eine Anlage nicht zu-\ngänglich macht, eine vorgeschriebene oder\n§ 143                                                           behördlich angeordnete Prüfung nicht gestat-\ntet, benötig,te Arbeitskräfte oder Hilfsmittel\nVerletzung von Vorschriften über die\nnicht bereitstellt, erforderliche Angaben\nErrichtung und den Betrieb von Anlagen\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                                                     macht oder erforderliche Unterlagen nicht\noder fahrlässig                                                                                    vorlegt,\n1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach                                                  3. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit\nr     einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlasse-                                                 § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besich-\nnen Rechtsverordnung erforderlich ist, er-                                                     tigung oder Prüfung nicht gestattet,\nrichtet, betreibt oder ändert, sowei,t die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tat-                                               4. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                                                  § 139 b Abs. 5 eine vorgeschriebene statisti-\nsche Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht\n2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht.\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\ndelt, s,owei t sie für einen bestimmten Tatbe-                                                (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\ns,tand auf diese Bußgeldvorschrift verweist                                              len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu\noder                                                                                     zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des\n3. einer vollzieh baren J\\ nordnung nach § 24 a                                              Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitau-\nzuwiderhandell.                                                                          send Deutsche Mark ge,ahndel werden.","1282                                         BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 144                          3. einer vo1lziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1\nVer!t)lzu nq von VorscluiJ len über                      Satz 4, § 33 a Abs. 1 Satz 2, § 33 d Abs. 1 Satz\n2, § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2,\nerlaubn i~-:IH\\d c, rl t iw~ stehende Gewerbe\n§ 34 a Abs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3 Satz 3 oder\n(1) Ordnunqswidri~J li,rndell, wer vorsätzlich                    § 34 c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt.\noder fahrlctssig\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-\n1. ohne die erlord<)r!iche Erlaubnis\nsätzlich oder fahrlässig\na) nach § 12 /\\ bs. l ein Gewerbe im Inland\n1. entgegen § 30 b orthopädische Maßschuhe\nbetreibt,\nanfertigt,\nb) nach § 30 Abs. l eine dort bezeichnete                    2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des\ni\\nstult betreibt,\n§ 34 b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.\nc) nach § '.Ud Abs. 1 Singspiele, Gesangs-\noder deklc1111atorische Vorträge, Schau-                   (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nstel,Jungen von Personen oder the,atraH-                len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu\nsche Vorste!lunqen öffentlich veranst,aHet              zehntausend Deutsche Mark, in den FäHen des\noder zu deren öffentlicher Veranstailtung               Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-\nseine R~iurne benutzen lüßt,                            send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes\n3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-\nd) nach § :u d Abs. l ein Spielg,erät aufstellt\nsche Mark geahndet werden.\noder ein anderes                 veranstaltet oder\nnach § 3] i /\\ hs. 1 eine Spi,elhaUe oder ein\nähnliches Unternehmen betreibt,                                                    § 145\ne) nach § 34 Abs. 1 Scttz J das Geschäft eines                            Verletzung von Vorschriften\nPfandleilwrs odc'r Pfandvermittlers be-                                 über da s Reisegewerbe\n1\ntreibt,\n(1) Ordnung,swidrig handelt, wer vorsätzlich\nf) nach § 34 d Abs. 1 Satz 1 Leben oder                     oder fahrlässig\nEigentum fr<c~mder Personen bewacht,\n1. ohne die       erforderliche     Reisegewerbekarte\ng) nach § 34 b Abs. 1 Satz 1 fremde beweg-                       nach§ 55\nliche Sachen oder fremde Rechte oder\na) Waren feilbietet oder ankauft oder Wa-\nnach § 34 b .Abs. 2 Satz 1 fremde Grund-\nrenbestellungen aufsucht,\nstücke oder l.remde ~Jrundstücksgleiche\nRechte versteigert,                                         b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Be-\nste11ungen auf gewerblkhe Leistungen\nh) nach § 34 c A.bs. 1 Nr. 1 den Abschluß von                        aufsucht oder\nVerträgen der dort bezeichneten Art ver-\nmittelt oder die                      hierzu nach-          c) Schaustellungen, Musikauffühmngen, un-\nwei,st oder nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 a,ls                       terhaltende Vorstellungen oder sonstige\nBauherr oder Baubetrnuer Bauvorhaben in                         Lustbarkeiten darbietet,\nder dort bezeichnetc~n Weise vorbereitet                2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung\noder durchführt:,                                           na,ch § 59 ein Rei segewerbe ausübt oder\n1\n2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Ge-                  3. ohne die Erlaubni,s nach § 60 a Abs. 1 Satz 1\nnehmigung (§ 34 Abs. 5)                                          ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes\na) den Handel mit Giften oder                                    Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren\nAuf,la,ge nach § 60 a Abs. 1 Saitz 2 zuwider-\nb) das Gewerbe der Markscheider\nhandelt.\nbetreibt, wenn die Tat nicht in landesrecht-\nLichen Vors,chriflen mit Strafe oder Ge,ldbuße                  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\nbedroht ist, oder                                            sätzlich oder fahrlässig\n3. ohne eine nach § 47 erforderliche Er,laubnis                  1. e,iner auf Grund\ndrais Gewerbe durch einen Stellvertreter aus-                    a) des § 55 d Abs. 2 oder\nüben läßt.                                                       b) des § 60 a Abs. 2 Sa,tz 4 in Verbindung mit\n§ 33 f Abs. 1 oder § 33 g Nr. 2\n(2) Ordnungswidrig lrnndelt auch, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig                                             erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Ta,tbe-\n1. einer auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 oder 2,                   stand auf diese Bußgeldvornchrift verweist,\n§ 33 g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b\nAbs. 8, § 34 c Abs. 3 oder § 38 erlas,senen                   2. Waren im Reisegewerbe\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, sowei,t sie                     a) entgegeü § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese                         b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder\nBußgeldvorschrift verweist,                                          ankauft oder\n2. entgegen § 34 Abs. 4 bc~w1c1ghche Sachen mit                      c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a\nGewährung des Rückkaufrechts ankauft oder                            bis c, e oder f feilbietet,","Nr. 62 ·  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974                         1283\n3. cntgerJCm § 56 J\\ bs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ex-             (4) Die Ordnungswidrigkeiit kann in den Fäl-\nplosive Stol1e im Reiseqc\\werbc feiföietet,          len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu\nzehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des\n4. ent~Jegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder\nAbs,atzes 2 mit einer Geldbuße bi,s zu fünfta u-\nTierheilkunde ausübt,\nsend Deutsche Mark, in den FäUen de,s Absatzes\n5. entgegen § 5G Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhand-            3 mit einer Ge,ldbuße bis zu zweitausend Deut-\nwerk c1usübt,                                        sche Mark geahndet werden.\n6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder\nDarlehens~wschä.fte c1bsch ließt oder vermit-                                 § 146\ntelt oder                                                      Verletzung sons:tig,er Vorschriften\n7. entgegen § 56 Abs. l Nr. 7 mit männlichen                       über die Ausübung eines Gewerbes\nZuchttieren umherzieht oder Tiersamen ver-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ntreibt.\noder fahrlässig\n(3) Ordnun~Jswidrig hcrndeJL forner, wer vor-         1. entgegen     einer vollziehbaren Anordnung\nsätzlich oder fahrlässig                                      nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Gewerbe\nausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach\n1. entgegen § 55 c eine Anzeige nicht, nicht\n§ 35 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erstattet,                                   2. entgegen einer voHziehbaren Anordnung\nnach § 51 Abs. 1 Sa,tz 1 eine gewerbliche An-\n2. an Sonn- oder Feiertagen eine in § 55 e                  lage benutzt oder\nAbs. 1 bezeichnete T~itigkeit im Reisegewer-\nbe ausübt,                                          3. entgegen einer voLlziehbaren Anordnung\nnach § 53 a Abs. 1 einen Bau ausführt oder\n3. entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 1 bei öffentli-              leitet.\nchen Ankündigungen nicht Namen oder\nWohnung angibt,                                        (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 67 Abs. 3 auf\n4. entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vor-\nJahrmärkten, bei Volksfesten oder sonstigen\nnamen, Wohnung, Anschrift im Inland oder\nVolksbelustigungen explos,ive Stoffe feilhält.\nGeburtsort nicht oder nicht in der vorge-\nschriebenem Weise anbringt,                            (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-\n5. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz l die Veranstal-         sätzlich oder fahrlässig\ntung eines Wanderl,agers nicht, nicht rich-         1. entgegen § 14 Abs.       1 bis 3 eine Anzeige\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nanzeigt oder die Art der Ware oder die\nnicht rechtzeitig erstattet,\nAbsicht zum Vertrieb der Ware in der\nöffentlichen Ankündigung nicht angibt,              2. entgegen § 15 a Namen, Firma oder Anschrift\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen\n6. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche             Weise anbringt,\nZuwendungen einsrhließlich Preisausschrei~\nben, Verlosungen oder Ausspielungen an-             3. entgegen § 15 b im schriftlichen rechtsge-\nkündigt,                                                schäftlichen Verkehr sich nicht in der vorge-\nschriebenen Weise seines Namens bedient,\n7. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 4 als Veranst.a,1-   1\nter ein Wanderlager von einer Persern leiten        4. entgegen § 35 Abs. 3 a eine Auskunft nicht,\nläßt, die in der Anzeige nicht genannt ist,             nicht richtig·, nicht rechtzeitig oder nicht\nvoUständig erteilt,\n8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a\nAbs. 3 zuwiderhandelt,                              5. im Wochenmarkt.verkehr andere als nach\n§ 66 Abs. 1 oder 2 zugela,ssene Waren feil-\n9. entgegen § 60 b Abs. 1 die Reisegewerbe-                 hält,\nkarte nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die\nTätigkeit auf Verlangen nicht eüvstellt oder        6. entgegen § 67 Abs. 2 auf Jahrmärkten gei-\ndie von ihm geführten Waren nicht vorlegt,              s,tige Getränke ohne Genehmigung verkauft,\n10. entgegen § 60 c Abs. 1 seine Reisegewerbe-            7. einer Vorschrift einer auf Grund des § 69 er-\nkarte einem anderen zur Benutzung überläßt              lassenen Marktordnung über den Platz, die\noder                                                    Verkaufszeit oder die Gattung der Waren\noder einer auf Grund der Ma,rktordnung er-\nl l. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei             gangenen vollziehbaren Anordnung zuwider-\neiner in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichne-           handelt, soweit die Marktordnung für einen\nten Tätigkeit von einer anderen Person\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nbegleiten läßt oder entgegen einer vollzieh-\nvorschrift verweist, oder\nbaren Anordnung nach § 62 Abs. 4 bei der\nAusübung einer in § 55 Abs. 1 Nr. 3 be-             8. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 er-\nzeichneten Tätigkeit eine Begleitperson mit             gangenen Rechtsverordnung die Berufsbe-\nsich führt.                                            zeichnung „Baumeister\" oder eine Berufsbe-","1284                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzeichnung führt, die das Wort „Baumeis,ter\"           send Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-\nenthält und auf eine Tätigkeit im Baugewer-           zes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend\nbe hinweist.                                          Deutsche Mark geahndet werden.\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\n§ 148\nlen des Absatze,s 1 mit einer Geldbuße bis zu\nzehntausend Deuts,che Mark, in den Fällen des                              Strafbare Verletzung\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-                        gewerberechtlicher Vorschriften\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n3 mit einer Geldbuße. bis zu zweitausend\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nDeutsche Mark geahndet werden.\n1. eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1\n§ 147                                 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 7 oder\n§ 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung\nVerletzung von Arbeitsschutzvorschriften\nbeharrlich wiederholt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n2. durch eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1\noder fahrlässig\nBuchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1,\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120 d                 § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 146 Abs. 1,\noder § 139 g Abs. 1 zuwiderhandelt oder                   Abs. 2, § 147 Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichnete\nZuwiderhandlung Leben oder Gesundheit\n2. einer auf Grund des § 120 e oder § 139 h er-               eines anderen oder fremde Sachen von be-\nlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für                 deutendem Wert gefährdet.\"\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\ngeldvorschrift verweist, oder einer vollzieh-\nbaren Anordnung nach § 120 f oder § 139 i          2. Nach Titel X der Gewerbeordnung wird folgen-\nzuwiderhandelt.                                       der Titel XI eingefügt:\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-\n„TITEL XI\nsätzlich oder fahrlässig\nGEWERBEZENTRALREGISTER\n1. entgegen § 105 b Arbeitnehmer oder zu ihrer\nBerufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre                                    § 149\nan Sonn- oder Festtagen beschäftigt,\nEinrichtung eines Gewerbezentralregisters\n2. der Vorschrift des § 105 c Abs. 3 über die\nFreistellung von der Arbeit an Sonntagen                 (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein\nzuwiderhandelt oder                                   Gewerbezentralregister eingerichtet.\n3. einer auf Grund des § 105 d Abs. 1 und 2,                 (2) In das Register sind einzutragen\n§ 105 e Abs. 2 oder § 105 g erlassenen Rechts-\nverordnung, soweit sie für einen bestimmten           1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfecht-\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-               baren Entscheidungen einer Verwaltungsbe-\nweist, oder einer vollziehbaren Anordnung                 hörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit\nnach§ 41 b Abs. 1, § 105 e Abs. 1 oder § 105 j            oder Ungeeignetheit\nzuwiderhandelt.                                           a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Ge-\nnehmigung, Konzession, Bewilligung) zu\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-                    einem Gewerbe oder einer sonstigen wirt-\nsätzlich oder fahrlässig                                          schaftlichen    Unternehmung     abgelehnt\noder eine erteilte Zulassung zurückge-\n1. entgegen § 105 c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht\nnommen oder widerrufen,\nanlegt, eine erforderliche Eintragung nicht\nvornimmt oder das Verzeichnis auf Erfordern               b) die Ausübung eines Gewerbes oder der\nder zuständigen Behörde nicht vorlegt,                        Betrieb oder die Leitung einer sonstigen\nwirtschaftlichen Unternehmung untersagt,\n2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht              c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähi-\ngestattet oder                                                gungsscheines nach § 17 des Sprengstoff-\ngesetzes abgelehnt oder ein erteilter Be-\n3. entgegen § 139 b Abs. 5 oder entgegen § 139 g                  fähigungsschein entzogen oder\nAbs. 2 Sa,tz 1 in Verbindung mit § 139 b\nd) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder\nAbs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mit-\neiner sonstigen wirtschaftlichen Unter-\nteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nnehmung die Befugnis zur Einstellung\noder nicht rechtzeitig macht.\noder Ausbildung von Auszubildenden ent-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-                    zogen oder die Beschäftigung und Be-auf-\nlen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu                      sichtigung von Kindern und Jugendlichen\nzehntausend Deuts.ehe Mark, in den Fällen des                     verboten\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-                 wird,","Nr. 62 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974                         1285\n2. Verzichte dtll eine Zula,c.;sung zu einem Ge-             c) von      VerwaHungsentscheidungen       auf\nwerbe oder einer ~;onstiw~n w.irtschaftlichen                Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des\nUnternehmung wi:ihrend ßines Rücknahme-                      Fahrlehrergesetzes, des Geisetzes über das\noder Widerni fsverfahrens,                                   Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der\nauf Grund dieser Gesetze erlassenen\n3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen\nRechtsvorschriften über Eintragungen, die\neiner Ordnungswidrigkeit, die                                da,s Personenbeförderungsgesetz oder das\na) bei oder in Zusammenhang mit der Aus-                     Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,\nübung eines Gewerbes oder dem Betrieb\nE-~inm sonstigEm wirtschaftlichen Unter-         3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und\nnehrn ung oder                                       allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nb) bei der TäU~Jkeit in einem Gewerbe oder           erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden,\neiner sonstigen wirtschaftlichen Unter-          denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben ob-\nnehmung von einem Vertreter oder Beauf-          iiegen.\ntragten im Sinne des § 9 des Gesetzes\nübc~r Ordnungswidrigkeiten oder von einer           (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner\nPerson, die in einer Rechtsvorschrift aus-\n1. den Gerichten und StaatsanwaHschaften über\ndrücklich als Verantwortlicher bezeichnet\ndie in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nist,\nEintragungen für Zwecke der Rechtspflege,\nbegangen worden i:_;1, wenn die Geldbuße                 zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr.\nmindest(?ns zweihundert Deutsche Mark be-                1, nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergeset-\nträgt.                                                   zes und § 13 Abs. 1 Nr. 2 de,s Gesetzes zum\nVon der Eintragung sind Entscheidungen und                   Schutze der Jugend in der Offentlichkeit auch\nVerzichte ausgenommen, die nach § 28 des                     über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten\nStraßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszen-                  Eintragungen,\ntralregister einzutra9en sind.                           2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststel-\nlen der Polizei für Zwecke der Verhütung\n§ 150                                und Verfolgung der in § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis\nAuskunft auf An trau des Betroffenen                 6 des Gerichtsverf asungsgesetzes aufgeführ-\nten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1\n(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde                und 2 bezeichneten Eintragungen,\neiner Person Auskunft über den sie betreffenden\nInhalt des. Registers.                                   3. den zuständigen Behörden für Entscheidun-\ngen über den Erlaß von Geldbußen\n(2) Der Antrag is1t bei der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde zu stellen. Der Antragstel-          erteilt.\nler hat seine Identität glüubhaft zu machen und,\nwenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,                 (3) Die auskunftsberechtigten Stellen haben\nseine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Die              den Zweck anzugeben, für den die Auskunft be-\nBehörde nimmt die Gebühr für die Auskunft                nötigt wird.\nentgegen, behält davon drei Achteil ein und                 (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberech-·\nführt den Restbetrag an di-e Bundeskasse ab.             tigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlan-\n(3) ·wohnt der Antragsteller außerhalb des            gen Einsicht in di,e Auskunft aus dem Register\nGeltungsbereichs dieses Ge,setzes, so kann er            zu gewähren.\nden Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde\n(5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen\ns,tellen. Zugleich soll er seine Identität glaub-\nnur den mit der Entgegennahme oder Bearbei-\nhaft machen.\ntung betrauten Bediensteten zur Kenntnis ge-\n(4) Die Dbersendung der Auskunft an eine              bracht werden.\nandere Person a:ls den Antragsteller ist nicht zu-\nlässig.                                                                          § 151\n§ 150 a                                    Eintragungen in besonderen Fällen\nAuskunft an Behörden                        (1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n(1) Auskünfte aus dem Register werden für             staben a und b ist die Eintrngung auch bei\n1. die Verfolgung wegen einer in § 148 Nr.               1. dem Vertretungsberechtigten       einer juristi-\nbezeichneten Ordnungswidrigkeit,                         schen Person,\n2. der mit der Leitung des Betriebes oder einer\n2. die Vorbereitung\nZweigniederlassung beauftragten Person,\na) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2\ndie unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzu-\nNr. 1 Buchstaben a und c bezeichneten\nAnträge,                                         nehmen.\nb) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buch-              (2) Wird eine na,ch § 149 Abs. 2 Nr. 1 einge-\nstaben a bis d bezeichneten Entscheidun-         tragene vollziehbare Entscheidung unanfecht-\ngen,                                             bar, so ist dies in das Register einzutrngen.","1286                                     Bundesgeselzblall, Jahrgang 1974, Teil I\n(J) Sind in Pi ll('r Buß~Jelden tscheidung mehre-        2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen\nre Gc!ldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes                 zu tilgen.\nüber OrcJnungswidri~Jkeilen), von denen nur ein\nTeil einzulri:lgen ist, so sind lediglich diese ein-             (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage\nzutragen. Ist c~ine G<~ldbuße als Nebenfolge                  des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung.\neiner Ordnun~Jswidrigkeit gegen ejne juristische              Dieser Zeitpunkt bleföt auch maßgebend, wenn\nPerson oder Personenvereinigung festgesetzt                   eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfah-\nworden (§ 30 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ord-                 ren rechtskräftig abgeändert worden ist.\nnungswidrigkeiten), so ist die Nebenfolge nur\n(3) Enthält das Register mehrere Eintragun-\nunter dem NiHnen oder der Firma der juristi-\ngen, so ist die Tilgung einer Eintrngung erst zu-\nschen Person oder PersonPn vereinigung einzu-\nlässig, wenn bei aUen Eintragungen die Frist\ntragen.\ndes Abs,atzes 1 abgelaufen ist.\n(4) Jn dds Register ist der rechtskräftige Be-\n(4) Eine zu tilgende Eintragung wird aus dem\nschluß einzutrngen, durch den das Gericht hin-\nRegister entfernt.\nsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentschei-\ndung die Wiederaufnahme des Verfahrens an-                                             § 153 a\nordnet (§ B5 Abs. 1 des Gesetz(~s über Ord-\nMitteilungen zum Gewerbezentralregister\nnungswi,drigkeilen).\nDie Behörden und die Gerichte teilen dem Ge-\n(5) Wird durch die ernJgültige Entscheidung              werbezentralregister die einzutragenden Ent-\nin dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere                    scheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit.\nEntscheidung aufrecht(~rhailten, so i,st die,s in das\nRegister einzutragen. ;\\ ndernfalls wird die Ein-\n§ 153 b\ntragung nach Absatz 4 äus dem Register ent-\nfernt. Enthält die neue Entscheidung einen ein-                              Verwaltungsvorschriften\nzutragenden l nhaH, so ist dies mitzuteilen.                     Der Bundesminister der Justiz erläßt im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\n§ 152                             schaft und mit Zustimmung des Bundesrates die\nzur Durchführung der § § 149 bis 153 a erforder-\nEntfernung von Eintragungen\nlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\n(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr.          einge-       Soweit diese Vorschriften den Aufbau des Re-\ntrngene Entscheidung aufgehoben           oder eine sol-       gisters betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung\nche Entscheidung oder ein nach §          149 Abs. 2 Nr.       des Bundesrates.\"\n2 eingetragener Verzicht durch             eine spätere\nEnts,cheidung gegenstandslos, so          wird die Ent-\nscheidung oder der Verzicht aus            dem Register     3. § 12 wird wie folgt geändert:\nentfernt.\na) In Absatz 1 werden am Ende des ersten\n(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde                   Halbsatzes de,s Satzes 3 der Strichpunkt\neine befri,stet.e Entscheidung erlassen hat oder                   durch einen Punkt ersetzt, der zweite Halb-\nin der Mittei,Jung an das Register be,s,ti,mmt hat,                satz des Satzes 3 gestrichen und folgender\ndaß die Entscheidung nur für eine bestimmte                        Satz 4 angefügt:\nFüSit eingetragen werden soll, und diese Frist\n„ Sie kann befristet, unter Bedingungen oder\nabgelaufen ist.\nauf Widerruf erteilt oder mit Aufl,agen ver-\n(3) Da,s g,lekhe gilt, wenn di,e Vollziehbarkeit              bunden werden, soweit dies im öffentlichen\neiner nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Ent-                   Interesse erforderlkh ist; di,e nachträgliche\nsch(:~idung auf Grund behördlicher oder gericht-                   Änderung, Ergänzung oder Beifügung von\nlicher Entscheidung entfällt.                                      Auflagen ist zulässig.\"\n(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte             b) Absatz 4 erhält folgende Fa1ssung:\nPerson betreffen, werden aus dem Regis,ter ent-\n,, (4) Der Genehmigung nach Absatz 1 be-\nfernt.\ndarf eine ausländische        juristische Person\n(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Straf-                  nicht, wenn sie\nverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2\n1. nach dem Gesetz über die Beaufsichti-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so\ngung der privaten Versicherungsunter-\nwird die Eintra~JLmg aus dem Register entfernt.\nnehmungen in der Fa,ssung der Bekannt.-\nrnachung vom 6. Juni 1931 (Reichsges,etz-\n§ 153                                      blatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch\nTi lgun9 von Eintragunqen                               das Ge.setz zur Änderung des Gesetzes be-\ntreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-\n(1) Die JJintrauunqen nach § 149 Abs. 2 Nr. :3                    noss.enschaften vom 9. Oktober 1973 (Bun-\n:,:,ind nach Ablauf einer Frist                                        desgesetzbl. I S. 1451),\nl. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geld-                        2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen\nbuße nicht mehr       it ls dreihurnlert Deutsche                vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S.\nMark beträqt,                                                    881), zuletzt geändert durch das Gesetz","Nr. 62 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974                         1287\nzur Andcrung des Gesetzes betreffend die              b) Dem § 33 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 an-\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-                    gefügt:\nten vom 9. Ok !.ober 1973 (Bundesgesetzbl. I               „Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt\ns.   1451),                                               werden, soweit dies zum Schutze der Allge-\nder Aufsicht unterliegt.\"                                           meinheit, der Gäste oder der Bewohner des\nBetriebsgrundstücks oder der Na,chbargrund-\nstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen\n4. § 14 wird wie folgt ~Jeänderl:                                       oder erheblichen Belästigungen erforderlich\na) In Absatz l Salz 1 entfi:illen die Worte „nach                   ist; die nachträgliche Anderung, Ergänzung\nLandesrecht\".                                                  oder Beifügung von Auflagen ist zulässig.\"\nb) Folgender .Absatz 4 wird angefügt:\n11. § 33 d wird wie folgt geändert:\n,, (4)   Der Bundesminister für Wirtschaft\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     a) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „Orts-\nmit Zustimmung des Bundesrates Form und                        polizeibehörde\" durch die Worte „zuständi-\nInhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu be-                         gen Behörde\" ersetzt.\nstimmen.\"                                                 b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n„Die Erlaubnis kann befristet und unter\n5. In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „polizei-                        Auflagen erteilt werden, soweit dies zum\nlich\" durch die Worte „durch die zuständige Be-                     Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder\nhörde\" ersetzt.                                                     der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder\nder Nachbargrundstücke erforderUch ist; die\n6. In § 15 a Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Polizei-                      nachträgliche Anderung, Ergänzung oder\nbehörde\" durch die Worte „zuständige Behör-                         Beifügung von Auflagen ist zuläs1sig.\"\nde\" ersetzt.                                                    c) In Abs,atz 3 Satz 2 werden die Verwe,isung\nauf § 146 Abs. 1 Nr. 5 durch die Verweisung\n7. § 24 a erhält folgende Fassung:                                      auf § 148 ersetzt, am Ende dieses Satzes die\nWorte worden ist.\" gestrichen und folgen-\nII\n,,§ 24 a                                  der Halbsatz angefüg,t:\nDie zuständige Behörde kann im Einzelf aU die                    ,, oder gegen den eine Ge,ldbuße wegen vor-\nerforderlichen Maßnahmen zur Durchführung                           sätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 144\nder durch Rechtsverordmm~J nach § 24 auferleg-                      Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d verhängt worden\nten Pflichten anordnen.\"                                            ist. II\n12. § 33 i Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n8. Nach § 24 d wird folgender § 25 eingefügt:\na) In Satz 1 werden die Worte „unteren Ver-\n,,§ 25                                  waHungsbehörde\" durch die Worte „zustän-\n(1) Die zuständige Behörde kann die Stille-                      digen Behörde\" ersetzt.\ngung oder Beseitigung einer Anla,ge anordnen,                   b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwenn ohne die auf Grund einer Rechtsverord-                          „Die Erlaubnis kann befristet und unter\nnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche                     Auflagen erteilt werden, soweit dies zum\nErlaubnis oder Sachverständigenprüfung die                           Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder\nAnlage errichtet, betrieben oder geändert wird.                     der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder\n(2) Wird eine Anordnung nach § 120 d oder                        der Nachbargrundstücke vor Gefahren, er-\n§ 139 g nicht be,achtet, so kann die zuständige                     hebHchen Nachteilen oder erheblichen Be-\nBehörde den von der Anordnung betroffenen Be-                       lästigungen erforderlich ist; die nachträg-\ntrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen                       liche Änderung, Ergänzung oder Beifügung\nentsprechenden Zus,tandes ganz oder teilweise                        von Aufla,gen ist zulässig.\"\nuntersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anord-\nnung, die nach § 24 a, § 105 j, § 120 f oder § 139 i        13. § 34 wird wie folg,t geändert:\nerlassen worden ist, nicht be,achtet wird und                    a) Am Ende des Absatzes 1 Satz 1 werden fol-\nhierdurch Gefahren für die zu schützenden Per-                       gende Worte angefügt:\n11\nsonen entstehen.\n11 der zuständigen Behörde\".\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 einge-\n9. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „höhe-\nfügt:\nren Verwaltungsbehörde\" durch die Worte „zu-\nständigen Behörde\" erse,tzt.                                        „Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum\nSchutze der Allgemeinheit und der Verpfän-\nder erteilt werden; die nachträgliche Ände-\n10. § 33 a wird wie folgt geändert:                                      rung, Ergänzung oder Beifügung von Aufla-\na) Am Ende des Absatzes 1 werden folg-ende                           gen ist zulässig.\"\nWorte angefügt:                                                 Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n,,der zuständigen Behörde\".                                c)  Absatz 3 wird aufgehoben.","1288                                         Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n14. § 34   i:l wird wiv lol~JI ~J('~inderl.:                          d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten\na) /\\m End(: des l\\bsc1tzc~s 1 Satz 1 werden fol-                      „dem Gewerbetreibenden ist\" die Worte\ngende' Wor1C' angefügl:\n,, von der zuständigen Behörde\" eingefügt.\n,, der zusl.ä ncl i~J(·n Behörde\".                            e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „von\nder Landesregierung bestimmte\" gestrkhen.\nb) In A bscil.z 1 erhalten Satz 2 und die Ein-\ngangsworte des Sc11.zes '.i folgende Fassung:             18. In § 41 b Abs. 1 werden di,e Worte „höhere Ver-\n„Die Erlaubnis kann unter Aufla,gen zum                       waltungsbehörde\" durch die Worte „zuständige\nSchutze der All~Jemeinheit und der Auftrag-                   Behörde\" ersetzt.\ngeber erteilt werden; die nachträgliche Än-\nderung, Ergünztm~J oder Bei,fügung von Auf-               19. In § 47 werden nach den Worten ,,§ 34 b\" die\n1,agcn ist zulässig. Die Erlaubnis i1st zu ver-                Worte ,, , § 34 c\" eingefügt.\nsafJen, wenn\".\nc) Absatz 3 wird c1uf~Jehoben.\n20. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „höhere\nVerwaltungsbehörde\" durch die Worte „zustän-\ndige Behörde\" ersetzt.\n15. § 34 b wird wie lolgt qeändert:\na) Am Ende des Absa lzes 1 Sa,tz 1 werden fol-                21. § 53 wird wie folgt geändert:\ng,ende Worte Jngefügt:                                        a) In Abs,atz 1 wird di,e Zahl „31,\" ge,s,trichen.\n,,der zusli:indigen Behörde\".                                 b) In Absatz 2 werden die Worte „ vorbehaltlich\nb) Am Ende des Absatzes 2 Satz 1 werden fol-                           der Vorschrift des § 143\" durch di,e Worte\ngende Worte angefügt:                                              „durch die zuständige Behörde\" ersetzt und\n,, der zuständ iqen Bchürde\".                                      Sa'1z 2 gestrichen.\nc) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:                22. In § 53 a Abs. 1 werden die Worte „unteren\n„Die Erlaubnis k<Jnn unter Auflagen zum                       Verwaltungsbehörden können\" durch di,e Worte\nSchutze der /\\llgenwi nheit, der Auftraggeber                  ,, zuständige Behörde kann\" ersetzt.\nund der Bieter erteilt werden; di,e nachträg-\nliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung                   23. § 55 a wird wie folgt geändert:·\nvon Auflagen ist zulässi,g.\"\na) In Abs,a,tz 1 wird in Nummer 1 das Wort\nd) In Absatz 5 wird da,s Wort „Stellen\" durch                          ,,Ortspolizeibehörde\" durch die Worte „zu-\ndas Wort „BehördP\" ersetzt.                                        ständigen Behörde\" ersetzt.\ne) Absatz 9 wird aufgehoben.                                      b) In Abs.atz 2 werden die Worte „höhere Ver-\nwaltungsbehörde\" durch die Worte „zustän-\ndige Behörde\" ersetzt.\n16. § 34 c wird wie folgt geändert:\na) Am Ende des Absatzes 1 Satz l werden fol-                  24. In § 55 b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten\ngende Worte angefügt:                                          „auf Antrag\" die Worte „von der zuständigen\n,,der zuständigen Behörde\".                                   Behörde\" eingefügt.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  25. § 55 c wi,rd wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 Nr. 3 erhält fol~Jende Fassung:                       a) In Halbsatz 1 werden nach ,, § 14\" die Worte\n,,Abs. 1 bis 3\" eingefügt.\n„3. Kreditinstitule, für die ein,e Erlaubnis\nnach § 32 Abs. 1 dos Gesetzes über das                 b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nKre,ditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-                         ,, (2) Der Bundesminister für Wirtschaft\ngesetzbl. l S. 881), zuletzt geändert durch                 wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\ndas Gesetz zur Anderung des Gesetzes                        mit Zustimmung des Bundesrates Form und\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-                    Inhalt der Anzeige nach Abs,atz 1 zu bestim-\ngenossenschaften vom 9. Oktober 1973                        men.\"\n(Bundes~Jeselzbl. I S. 1451) erteilt wurde,\".\n26. In § 55 e Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „unte-\nren Verwaltungsbehörde\" durch die Worte „zu-\n17. § 35 wird wie folgt geändert:\nständigen Behörde\" ersetzt.\na) In Abs,atz 1 werden nach den Worten „die\nAusübung eines Gewerbeis ist\" die Worte                    27. § 56 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\n,, von der zuständi,gen Behörde\" eingefügt.\na) In Buchstabe b werden die Worte „unteren\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Antrag\"                           Verwaltungsbehörde oder von der Ortspoli-\ndie Worte „von der zuständigen Behörde\"                             zeibehörde jeweils\" durch die Worte „zu-\neingefüg,t.                                                        ständigen Behörde\" ersetzt.\nc) In Absatz 5 werden nc1ch dem Wort „kann\"                       b} In Buchstabe f werden die Worte „unteren\ndie Worte „von der zuständigen Behörde\"                             Verwaltungsbehörde\" durch die Worte „zu-\neingefügt.                                                         ständigen Behfüde\" ersetzt.","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974                       1289\n28. In§ 56 a Aus. 2 S,ll.z 1 werden die Worte „unte-         b) In Absatz 4 werden die Worte „untere Ver-\nren Verwaltungsbehörde\" durch das Wort „Be-                 waltungsbehörde\" durch die Worte „zustän-\nhörde\" ersetzt.                                              dige Behörde\" ersetzt.\n29. In§ 59 werden nach dem \\Nort „kann\" die Wor-         39. In § 105 e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte\nte von der zusländigcn Behörde\" eingefügt.\n11                                                   „höheren Verwaltungsbehörde\"         durch   die\nWorte „zuständigen Behörde\" ersetzt.\n30. § 60 a Abs. 1 erhü lt folgende Fassung:\n,,(1) Wer die in§ 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\n40. § 105 f wird wie folgt geändert:\nGewerbe ;_rnsüben will, lwclar{ der Erlaubnis der        a) In Absatz 1 werden die Worte „untere Ver-\nfür den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung                   waltungsbehörde\" durch die Worte „zustän-\nzustä.ndigen Behörde. Die Erlaubnis kann unter               dige Behörde\" ersetzt.\nAuflagen erteilt werden, soweit dies erforder-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der\nlich ist, um die:~ Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz\nunteren Verwaltungsbehörde\" gestrichen.\n2 und Satz 4 \\Jenc1nnten /\\nforderung,en sicher-\nzustellen; die nachträgliche Anderung, Ergän-            c) In Absatz 3 werden die Worte „untere Ver-\nzung oder Beifü~JUD\\J von i\\uflagen ist zulässig.            waltungsbehörde\" durch die Worte „zustän-\nDie Erlaubnis kcrnn versc1gl werden, wenn eine               dige Behörde\" ersetzt.\nStörung der öfienil ichen Sicherheit oder Ord-\nnung, insbesondere eine nicht zumutbare Be-          41. Nach§ 105 i wird folgender§ 105 j eingefügt:\nlästigung der /\\ ll~icrncinlwi t, zu befürchten ist.                         ,,§ 105 j\nIst die Ausübung des Gewerbes mit besonderen\nGefahren verbunden, so kann die Erlaubnis fer-             Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die\nner versa~~l werden, wenn der Antragsteller              erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung\nnicht den Abschluß c~iner f-[aft.pflichtversiche-        der §§ 105 b und 105 c und der durch Rechtsver-\nrung nachweist.\"                                         ordnung nach § 105 d, § 105 e und § 105 g aufer-\nlegten Pflichten anordnen.\"\n31. In § 61 werden die Worte „ untere Verwaltungs-\nbehörde\" durch das Wort „Behörde\" ersetzt.           42. In § 115 a werden die Worte „unteren Verwal-\ntungsbehörde\" durch die Worte „zuständigen\n32. In § 62 Abs. 4 werden nach dem Wort „kann\"               Behörde\" ersetzt.\ndie Worte „ von der zuständigen Behörde\" ein-\ngefügt.                                              43. In § 120 d Abs. 1 wird das Wort „Polizeibehör-\nden\" durch das Wort „Behörden\" ersetzt.\n33. In § 64 Abs. 2 werden die Worte „höhere Ver-\nwaltungsbehörde\" durch die Worte „zuständige         44. Folgender§ 120 f wird eingefügt:\nBehörde\" ersetzt.                                                               ,,§ 120 f\n34. In § 65 Abs. 3 erhält Salz 1 folgende Fassung:             Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die\nerforderlichen Maßnahmen zur Durchführung\n„Die Landesregierungen können beg,timmen, daß            der durch Rechtsverordnung nach § 120 e aufer-\nder Pl,atz abweichend von Abs,atz 1 Satz 1 in der        legten Pflichten anordnen.\"\nMarktordnung (§ 69) fest~Jesetzt wird.\"\n45. Folgender§ 139 i wird eingefügt:\n35. In § 67 Abs. 2 wird di:ls Wort „Ortspolizeibe-\nhörde\" durch die Worte „zuständigen Behörde\"                                    ,,§ 139 i\nersetzt.                                                    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die\nerforderlichen Maßnahmen zur Durchführung\n36. In § 69 wird das Wort „Ortspolizeibehörde\"               der durch Rechtsverordnung nach § 139 h aufer-\ndurch die Worte „zuständige Behörde\" ersetzt.            legten Pflichten anordnen.\"\n37. § 105 b wird wie folgt geändert:                     46. In § 140 Abs. 2 werden die Worte „höheren Ver-\na) In Abs.atz 2 Satz 2 erhält der erste Halbsatz         waltungsbehörde\" durch die Worte „zuständigen\nfolgenden Wortlaut:                               Behörde\" ersetzt.\n„Die zuständige Behörde kann für bis zu\nzehn Sonn- und Festtage im Jahre,\".           47. § 142 wird wie folgt geändert:\nb) In Absa1tz ] werden die Worte „höhere Ver-            a) In § 142 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „hö-\nwaltungsbehörde\" durch die Worte „zustän-             heren    Verwaltungsbehörde\"     durch   die\ndige Behörde\" ersetzt.                                Worte „zuständigen Behörde\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n38. § 105 c wird wie folgt geändert:                             „Welche Verbände unter der Bezeichnung\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Orts-               weitere Kommunalverbände zu verstehen\npolizeibehörde sowie dem in § 139 b bezeich-          sind, wird von den Landesregierungen oder\nneten Beamten\" durch die Worte „der nach              den von ihnen bestimmten Stellen be-\n§ 139 b zuständigen Behörde\" ersetzt.                 stimmt.\"","1290                                 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n48. § 155 wird wie folgt gei:indert:                           gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit\noder Unwürdigkeit\n,, (2) Die Landesregierungen oder die von\nihnen bestimmten Stellen bestimmen die für            1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder\ndie Ausführung dieses Gesetzes und der                     Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaub-\nnach diesem Ges,etz ergangenen Rechtsver-                  nis zurückgenommen,\nordnungen zuständigen Behörden, soweit in            2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\"                untersagt,\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                              3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung\nvon Auszubildenden entzogen ode-r\n49. Die §§ 2, 4, 11, 13, 31, 37, 120 g und 139 h Abs. 1        4. die Beschäftigung und Beaufsichtigung von\nSatz 2 sowie Tite,l V (§§ 72 bis 79) werden auf-                Kindern und Jugendlkhen verboten\ngehoben.\nwird, falls die Entscheidung nicht nach § 149\nAbs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewer-\nArtikel II                          bezentrnlrngister einzutragen ist; richtet skh die\nEntscheidung nicht gegen eine naitürliche Person,\n(1) Da,s Gesetz über das Zentralregister und das\nso ist die Eintragung bei der vertretungsberech-\nErziehungsregister vom 18. März 1971 (Bundesge-\ntigten natürlichen Person vorzunehmen, die un-\nsetzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert:\nzuverläs,sig, ungeeignet oder unwürdig ist.\n1. § 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                              (3) Wird e,ine nach Absatz 1 oder 2 eingetra-\ngene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so\n„3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden                                                        11\nist dies in das Register einzutragen.\nund Gerichten (§ 11),\".\n2. § 11 erhält folgende~ Fassung:                          3. § 19 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes\nwird wie folgt geändert:\n,,§ 11                         a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nEntscheidungen von Verwaltungsbehörden                      „ 1. eine nach § 11 eingetragene Ent,scheidung\nund Gerichten                                    aufgehoben oder durch eine neue Ent-\n(1) In das Register sind die vollziehbaren und                     scheidung gegenstandslos wi,rd,\".\ndie nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen               b) Als Nummer 2 wird eingefügt:\neiner Verwaltungsbehörde einzutra,gen, durch                    ,,2. die Vollziehbarkeit einer nach § 11 einge-\ndie                                                                   tragenen Entscheidung auf Grund behörd-\n1. ein Ausliinder aus dem Gell.ungsbereich die-                         licher oder gerichtlicher Entscheidung\nses Gesetzes aus~Jewiesen oder durch die ihm                        entfällt, 11\n•\ndie Ausreise untersagt wird,                           c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n2. ein Ausli:inder abgeschoben oder da1s Vorlie-\ngen der Voraussetzungen für die Abschiebung        4. In § 20 wird folgender Satz 2 angefügt:\nfestgestellt wird,                                     „Ist eine Verurteilung im Falle des § 30 Abs. 4 in\n3. von einer deutschen Behörde die Entfernung              ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in\neines Milgli<:)ds einer Truppe oder eines zivi-        der Mitteilung zu vermerken.       11\nlen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte\nnach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppensta-        5. In § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ntuts verlangt wird,                                        ,, (4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28\n4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Gel-           Abs. 5, § 29) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis\ntungsbereich beschränkt wird,                          7 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten\naufzunehmen, die\n5. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Ver-\nwendung die Ausübung der tatsächlichen             1. bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung\nGewalt über Schußwaffen, Munition und                   eines Gewerbes oder dem Betrieb einer son-\nGeschosse mit pyrotechnischer Wirkung                   stigen wirtschaftlichen Unternehmung oder\nuntersagt wird,                                    2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer\nb) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte,                   sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung\neines Munitionserwerbsscheins oder eines                a) von einem Vertreter oder Beauftragten im\nWaffenscheins we9en Unzuverlässigkeit                         Sinne des § 14 des Strafgesetzbuches oder\noder feh lcndcr körperlicher Eignung abge-              b) von emer Person, die in einer Rechtsvor-\nlelmt. zurück~Jenommcm oder widerrufen                        schrift ausdrücklich als Verantwortlicher\nwird.                                                         bezeichnet ist,\n(2) In da:, Register sind auch die vollziehbaren        begangen worden sind, wenn das Führungszeug-\nund die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen             nis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeord-\neiner Verweil! ungsbehörde sowie rechtskräftige             nung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.\"","Nr. 62     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974                          1291\n6. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 erhült der Klammerzusatz                                   Artikel III\nfolgende Fassung:                                          Rechtsvorschriften der Länder, die vor Inkrafttre-\n,,(§ 30 Abs. 3, 4, § 31 Abs. 2 Nr. 2)\".                 ten dieses Gesetzes auf Grund der Gewerbeordnung\nzur Bestimmung der zuständigen Behörden erliassen\n7. § 39 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                       worden sind, gelten bis zu ihrnr Aufhebung durch\n,,(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die     die in § 155 Abs. 2 genannten Stellen fort.\nin ein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein\nFührungszeugnis nach § 30 Abs. 3, 4 aufzuneh-\nArtikel IV\nmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen.\"\n(1) Verweisungen auf Vorschriften des Titels X\n8. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort                der Gewerbeordnung in der vor dem Inkrafttreten\n„Führungszeugnis\" die Worte „oder nur in ein            dieses Gesetzes geltenden Fa,ssung gelten als Ver-\nFührungszeugnis nach§ 30 Abs. 3, 4\" eing,efügt.         we,isungen auf die entsprechenden Vorschriften die-\nses Gesetzes.\n(2) § 28 Nr. 7 des Straßenverkehrsgese,tzes, zuletzt\ngeändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz               (2) Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnun-\nvom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird          gen oder Marktordnungen, die auf Grund der Ge-\naufgehoben.                                                 werbeordnung vor Inkrafttreten dieses Ges,etzes er-\nla,ssen wurden, können na,ch § 143 Abs. 1 Nr. 1 und\n(3) Das PorsonenbeförderunrJsgesetz vom 21. März         2, § 143 Abs. 2 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 2\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt g•eändert          Nr. 1, § 146 Abs. 3 Nr. 5 und 6, § 147 Abs. 1 Nr. 2,\ndurch das Gesetz zur Änderung des Rechtspfleger-            Abs. 2 Nr. 3 oder § 148 der Gewerbeordnung in der\ngesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Um-              Fassung dieses Gesetzes geahndet werden, ohne\nwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstatt-          daß es einer Verweisung auf diese Vorschriften be-\nliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesge-             darf. Das Erfordernis einer Verweisung nach bishe-\nsetzbl. I S. 911), wird wie folg,t geändert:                rigem Recht bleibt unberührt.\nIn § 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 wkd das Wort\n,,Kraftfahrtbundesamt\" durch das Wort „Gewerbe-                                    Artikel V\nzentralregister\" ersetzt.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(4) Die Verordnung über Kosten im Bereich der            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nJustizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsge-            1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch Einführungs-      Rechtsverordnungen, die auf Grund de,r Gewerbe-\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-           ordnung oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ndesgesetzbl. I S. 469). wird wie folgt geändert:            werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nUberleHungsgesetzes.\na) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:                                           Artikel VI\n,,4. in   Gewerbezentralregisterangelegenhei-        (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,\nten, ausgenommen für die Erteilung von       soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.\nAuskünften nach § 150 der Gewerbeord-\nnung;\".                                         (2) Artikel I Nr. 2 und Artikel II treten am 1. Ja-\nnuar 1976, Artikel I Nr. 2 § 153 b jedoch und Artikel\nb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden                I Nr. 48 § 155 Abs. 2 treten am Tage nach der Ver-\nNummern 5 und 6.\nkündung in Kraft.\n2. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1)                                   Artikel VII\nwirid in der Nummer 2 nach Buchstabe e einge-              Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nfügt:                                                   tigt, den Wortlaut der Gewerbeordnung in der gel-\na) in der Spalte „Gegenstand\": ,,f) Auskunft            tenden Fassung mit neuem Datum bekanntzuma-\nnach § 150 der Gewerbeordnung\",                   chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nb) in der Spalte „Gebühren\": ,,8 DM\".                   beseitigen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn,den 13.Juni 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}