{"id":"bgbl1-1974-61-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":61,"date":"1974-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1974-06-13T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1273\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1974                                                                                                             Nr. 61\nTag                                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n13. 6. 74 Gesetz zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der- Stän-\ndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen\nRepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1273\n2030-2, 2032-1, 2032-3\n6. 6. 74 Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur .Änderung futtermittelrechtlicher\nVorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1276\n7841-6-3\n12. 6. 74 Erste Verordnung zur .Änderung der Verordnung über den Beitrag zur Krankenversiche-\nrung d<~r Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld                                                                                    1276\n810-1-16\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesf~tzblatt Teil II Nr. 33 und Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1277\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1278\nGesetz\nzur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen\nder Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nbei der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 13. Juni 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vor-\nsen:                                                                                        schriften vom 31. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I\nArtikel I                                                        S. 131), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\nIn Kapitel I Abschnitt II wird folgender Titel 8 ein-\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I                                            gefügt:\nS. 1181), zuletzt geändert durch das Einführungs-                                                                                          „8. Titel\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-                                                   Sondervorschrift für Beamte in der Ständigen\ndesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:                                                                   Vertretung der Bundesrepublik\nIn§ 36 Abs. 1 wird folgende Nummer 7 eingefügt:                                                   bei der Deutschen Demokratischen Republik\n„ 7. Beamte des höheren Dienstes in der Ständigen\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland bei                                                                                           § 30 a\nder Deutschen Demokratischen Republik von der                                               (1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung äer\nBesoldungsgruppe B 3 an aufwärts,\".                                                    Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen De-\nmokratischen Republik erhalten neben den Dienst-\nbezügen nach § 2 Abs. 1 eine nichtruhegehaltf ähige\nArtikel II                                                        Zulage, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                                                der Ständigen Vertretung haben.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                                                  (2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in An-\nBekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesge-                                                 lage VIII Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet\nsetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz                                        sich nach.der Besoldungsgruppe des Beamten.\"","1274                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nArtikel III                                              Artikel IV\nÄnderung des Bundesumzugskostengesetzes                                Sondervorschrift\nDus Bundesumzugskostcn~Jesetz in der Fassung              Beamte in der Ständigen Vertretung, die aus\nder Bekanntrnuchtm~J vom 13. November 1973 (Bun-          Gründen, die von ihnen nicht zu vertreten sind, vor-\ndesgesetzbl. I S. 1628) wird wie folgt geändert:          übergehend und mit Zustimmung der obersten\nDienstbehörde ihren Wohnsitz nicht im Amtsbereich\n1. Hinter § 15 w ircl folgender Titel 3 eingefügt:        der Ständigen Vertretung haben, erhalten eine nicht\nruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 2 dieses Ge-\n„3. Titel                       setzes.\nErmächtigung                                              Artikel V\n§ 15 a                                             Berlin-Klausel\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfür Umzüge von Beamten in der Ständigen Ver-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ntretung der Bundesrepublik Deutschland bei der         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nDeutschen Demokrntischen Republik durch                verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nRechtsverordnung im Benehmen mit dem Chef              sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndes Bundeskanzleramtes unter Beachtung der             Dritten Uberleitungsgesetzes.\nGrundsätze dieses Gesetzes Sondervorschriften\nzu erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse                               Artikel VI\ndes Dienstes und die besonderen Verhältnisse\nes erfordern.\"                                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1974\n2. Der bisherige Titel 3 wird Titel 4.                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Juni 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1974                    1275\nAnlage 1\nAnlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz\nZulage für die Beamten in der Ständigen Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen\nDemokratischen Republik\nStufe 1\n(verheiratete Beamte\nmit gemeinsamem\nWohnsitz             Stufe 2\nBesGr.            im Amtsbereich der (sonstige Beamte)\nStändigen Vertretung\nMonatsbeträge in\nDM                   DM\nA 1                       590                   530\nA 2                       600                   530\nA 3                       610                   540\nA 4                       630                   550\nA 5                       720                   620\nA 6                       730                   630\nA 7                       810                   700\nA 8                       830                   710\nA 9                       950                   800\nA 10                    1 070                   900\nAll                     1 200                1 000\nA 12                    1 370                1 130\nA 13                    1 440                1 190\nA 14                    1 560                1 290\nA 15                    1 750                1 430\nA 16                    1 940                1 560\nB 3                     2 000                1 560\nB 6                     2 260                1 730\nB 9 und höher           2 540                1 900\nZur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die\nmit ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz\nim Amtsbereich der Ständigen Vertretung haben\noder deren Ehegatte ebenfalls einen Anspruch nach\n§ 30 a Abs. 1 oder entsprechenden für Arbeitnehmer\ngeltenden Regelungen hat.\nAnlage 2\nZulage nach Artikel IV\nMonatsbeträge in                                  Monatsbeträge in\nBesGr.                                BesGr.\nDM                                               DM\nA  1                290                AlO                           500\nA  2                290                All                           550\nA  3                310                A 12                          610\nA  4                330                A 13                          680\nA  5                350                A 14                          710\nA  6                370                A 15                          830\nA  7                380                A 16                          950\nA  8                400                B 3                         1 150\nA  9                450                B 6                         1 350"]}