{"id":"bgbl1-1974-60-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":60,"date":"1974-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über das Halten von Hunden im Freien","law_date":"1974-06-06T00:00:00Z","page":1265,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1265\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 12.Juni 1974                                                                          Nr.60\nTag                                              Inhalt                                                                              Seite\n6.6. 74    Verordnung über das Halten von Hunden im Freien ................................. .                                         1265\n10. 6. 74   Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-\ngesetzes ........................................................................... .                                      1268\n2030-6-11\n10.6. 74   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ......................................................................... .                                      1269\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1270\nVerordnung\nüber das HaUen von Hunden im Freien\nVom 6. Juni 1974\nAuf Grund des § 13 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes               versuchen nach dem Urteil des Leiters des Ver-\nvorn 24. Juli 1972 (Bundes~JeSPi:zbl. I S. 1277) wird             suchsvorhabens anderes erfordert.\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(4) Veterinärpolizeiliche und sonstige ordnungs-\nbehördliche Anordnungen bleiben unberührt.\n1. Sachlicher Geltungsbereich\n§ 1                                                         2. Anbindehaltung\n(1) Diese Verordnung gilt für Haushunde, die im                                                         § 2\nFreien gehalten werden.\n(1) Hunde dürfen nur dann angebunden gehalten\n(2) Haltung im Freien im Sinne dfoser Verord-              werden, wenn ihnen im Aufenthaltsbereich ein\nnung ist                                                      Schutzraum, zum Beispiel eine Hundehütte, zur Ver-\n1. Anbindehaltung,                                            fügung steht.\n2. Zwingerhaltung,                                               (2) Der Schutzraum muß allseitig aus wärmedäm-'\nmendem, gesundheitsunschädlichem Material herge-\n3. Haltung auf Freianlagen,\nstellt sein. Das Material muß so verarbeitet sein,\n4. Haltung in Schuppen, Scheunen, nicht benutzten             daß der Hund sich daran nicht verletzen kann. Der\nStallungen, Lagerhallen oder ähnlichen Einrich-           Schutzraum muß gegen nachteilige Witterungsein-\ntungen.                                                   flüsse Schütz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit\nnicht eindringen.\n(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf\n(3) Der Schutzraum muß so bemessen sein, daß\n1. Hütehunde während der Begleitung von Herden,               der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und\n2. Hunde während einer tierürztlichen Behandlung,             den Raum durch seine Körperwärme warmhalten\nsoweit diese nach dem Urteil des Tierarztes im            kann. Das Innere des Schutzraumes muß sauber,\nEinzelfall anderes erfordert,                             trocken und ungezief erfrei gehalten werden.\n3. Hunde in wissenschaftlich geleiteten Versuchs-                (4) Die Offnung des Schutzraumes muß der Größe\ntierhaltungen und Hunde in Tierversuchen, so-             des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein,\nweit der verfolgte Zweck bei wis~;eni;chaftlich ge-       daß der Hund ungehindert hindurchgelangen kann.\nleiteten Versuchstierhaltungen nach dem Urteil            Die Offnung muß cler Wetterseite abgewandt und\ndes Leiters der Versuchstierhaltung, bei Tier-            gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein.","1266                                  Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I\n(:>) Dc!r J\\ufontlwltsben)ich in der engeren Um-        Material, muß außerhalb des Schutzraumes eine\n(J(dmn9 dc)s Schutzrm1mc)s muß sauber gehalten wer-         wärmedämmende Liegefläche vorhanden sein. Der\nd(\\ll. Dc!r Boden muß so bcsclrnffcn oder so angelegt       Boden muß so beschaffen oder so angelegt sein, daß\nsein, di!ß Flüssiqkc.~il. VC'rsickc)rn oder abfließen       Flüssigkeit versickern oder abfließen kann. Das\nkann.                                                       Innere des Zwingers muß sauber, trocken und un-\n(G) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen            gezief erfrei gehalten werden.\nAußenternpernl.urcn muß dem Hund außerhalb des                 (4) Bei starker Sonneneinstrahlung und hohen\nSchutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung             Außentemperaturen muß den Hunden außerhalb des\nstehen.                                                     Schutzraumes ein schattiger Platz zur Verfügung\nstehen.\n§ 3\n(1) Hunde dürfen nur mit einem breiten, nicht\n(5) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht ange-\neinschneidc~nden l-laisband oder einem entsprechen-         bunden gehalten werden.\nden Brustgesch irr angebunden werden.                          (6) Gleichgeschlechtliche geschlechtsreife Hunde,\n(2) Die Anbindung (Kelte, Seil oder ähnliches)          die noch keinen Kontakt miteinander hatten, dürfen\nmuß mit zwei drehbaren Wirbeln versehen sein, die           in demselben Zwinger nur unter Kontrolle zusam-\neine Verkürzung der Anbindevorrichtung durch                mengebracht werden.\nAufdrehen verhindern. Das Anbindematerial muß                  (7) Werden Hunde in einem Zwinger in Einzel-\nvon gerinuem Ei9engewicht und so beschaffen sein,           boxen gehalten, so muß die Trennvorrichtung der\ndaß der llund sich nicht verletzen kann. Bei Ketten         Boxen so beschaffen sein, daß die Hunde sie nicht\ndarf die Drahl.sli.irke der Glieder 3,2 mm nicht über-      überwinden und sich nicht beißen können. Für die\nschreiten.                                                  Größe der Einzelboxen gelten die Anforderungen\n(3) Die Anbindun9 darf nur an einer mindestens          des Absatzes 2.\nGm langen Laufvorrichtun~J (Laufseil, Laufdraht,                                       § 5\nLaufstan9e) an9ebn1ch1 werden. Die Anbindung\nDie Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 gehen\nmuß an der Laufvorrichtung frei gleiten können              sinngemäß für in Festbauweise errichtete Zwinger\nund so bemessen sein, daß sie dem Tier einen zu-\n(Hundehaus). Diese Zwinger müssen darüber hinaus\nsätzlichen beidseitigen Beweglmgsspielraum von              ausreichend vom Tageslicht beleuchtet: sein. Die\nmindestens 2,5 m bietet.\nFläche der Offnungen für das Tageslicht muß min-\n(4) Laufvorrichtung und Anbindung müssen so             destens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Die\nanrJebrncht sein, dc1ß der Hund seinen Schutzraum           Zwinger müssen ausreichend be- und entlüftet wer-\nungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich dürfen           den.\nkeine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewe-\ngung des Hundes behindern oder zu Verletzungen                                 4. Sonstige Haltung\nführen können. Kot ist regelmäßig zu entfernen.\n§ 6\nWerden Hunde auf Freianlagen oder in Schuppen,\n3. Zwingerhaltung\nScheunen, nicht benutzten Stallungen, Lagerhallen\n§ 4\noder ähnlichen Räumen gehalten, so muß ihnen ein\nSchutzraum zur Verfügung stehen, der den Anfor-\n(l) Hunde dürfen nur dann in offenen oder teil-        dertmgen des § 2 genügen muß. In der warmen Jah-\nweise offenen Zwingern gehalten werden, wenn                reszeit kann an Stelle eines Schutzraumes in den\nihnen innerhalb ihres Zwingers oder unmittelbar             genannten Räumen an einem trockenen, zugfreien,\nmit dem Zwin~Jer verbunden ein Schutzraum zur               gegen Boden- und Wandkälte abgeschirmten Platz\nVerfügung steht. Der Schutzraum muß den Anforde-            eine Lagerstatt aus wärmedämmendem Material ein-\nnmgen des § 2 genügen.                                      gerichtet werden. Werden die Hunde angebunden\n(2) Die Grundfläche des Zwingers muß der Zahl           gehalten, so gelten im übrigen die §§ 2 und 3.\nund Art der auf ihr gehaltenen Hunde angepaßt\nsein. Die Mindestbreite des Zwingers muß der Kör-\nperlänge des Hundes entsprechen. Für einen mittel-                           5. Wartung und Pflege\ngroßen, über 20 kg schweren Hund ist eine Grund-\n§ 7\nfläche ohne Schutzraum von mindestens 6 qm er-\nforderlich; für jeden weiteren in demselben Zwinger            (1) Der Besitzer oder der mit der Wartung und\nnehaltencn Hund, ausgenommen Welpen beim Mut-               Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens\ntertier, sind der Grundfläche 3 qm hinzuzurechnen.          einmal täglich von dem Befinden des Hundes, der\nBeschaffenheit der Unterkunft und bei Anbindung\n(3) Boden, Einfriedung und die übrige Einrichtung      von dem Zustand der Anbindevorrichtung zu über-\ndes Zwinucrs müssen aus gesundheitsunschäd-                 zeugen und Mängel unverzüglich abzustellen.\nJichem Material hergestellt und so verarbeitet sein,\n<iflß die liunde sich nicht verletzen können. Die               (2) Futter- und Tränkebehälter sind sauber zu hal-\nEinfriedung muß zusiitzlich so beschaffen sein, daß         ten, sie müssen aus gesundheitsunschädlichem\nsie von den Hunden nicht überwunden werden                  Material bestelien und so beschaffen sein, daß der\nkc1nn. Mindestens eine Seite des Zwingers muß den           Hund sich nicht verletzen kann. Frischer Trank muß\nllunden Sicht nach außen ermöglichen. Besteht der           dem Hund jederzeit in ausreichender Menge zur\nBoden des Zwingers nicht aus wärmedämmendem                 Verfügung stehen.","Nr. GO -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1974                        1267\n(3) I-Junden, die äWJcbunden oder in Räumlich-                                  § 11\nkeiten nach § G gcha lten werden, muß täglich min-           (1) Diese Verordnung tritt am· 1. Januar 1975 in\ndestens 60 Minu Icn freier Auslauf gew~ihrt werden.\nKraft.\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft\n6. Verbotsvorschriften\n§ 8                           Baden-Württemberg\nI'.s ist verboten,                                     die Verordnung des Innenministeriums über das\nHalten von Hunden im Freien vom 7. Juli 1969\n1. a) l lunde rnillcls Würqc- oder Stachelhalsband,\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg, S. 149),\nb) trauende Ilündinnen vorn letzten Drittel der\nTrächtigkeit ab,\nBayern\nc) sJugende Hündinrn~n oder\nd) kranke Hunde                                       die Landesverordnung über das Halten von Ketten-\nhunden im Freien vom 12. Mai 1970 (Bayerisches\nangebunden zu halten,\nGesetz- und Verordnungsblatt, S. 249),\n2. Hunde bei anhaltend nasser Witterung angebun-\nden oder in offenen, nicht überdachten Zwingern\nHessen\nzu halten.\nder Erlaß „Tierschutz; hier: Haltung und Unter-\nbringung von Hunden im Freien\" vom 7. November\n7. Ordnungswidrigkeiten                  1969 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen, S. 2015),\n§ 9\nOrdnungswidrig im Si~ne des § 18 Abs. 2 Nr. 16         Niedersachsen\ndes Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder      der Runderlaß „Tierschutz; hier: Haltung von Hun-\nfahrlässig                                                den\" vom 17. April 1972 (Niedersächsisches Mini-\n1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 einen       sterialblatt, S. 755),\nHund ohne Schutzraum hält,\n2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 oder 3 Satz 1 über     Nordrhein-Westfalen\ndie Anbindung von 1-funden zuwiderhandelt,           die Verordnung über das Halten von Hunden im\n3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 oder 3, auch    Freien vom 5. November 1968 (Gesetz- und Verord-\nin Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, über die Min-        nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen,\ndestgröße der Zwinger zuwiderhandelt                  s. 342),\noder\n4. einem Verbot des Anbindens von Hunden nach             Rheinland-Pfalz\n§ 4 Abs. 5 oder § 8 Nr. 1 zuwiderhandelt.             die Landesverordnung zur Durchführung des Tier-\nschutzgesetzes vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz,\n8. Schlußvorschriften\ns. 392),\n§ 10\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      Schleswig-Holstein\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        die Landesverordnung über das Halten von Hunden\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-      vom 29. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.                             blatt für Schleswig-Holstein 1970, S. 8).\nBonn, den 6. Juni 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}