{"id":"bgbl1-1974-6-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":6,"date":"1974-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/6#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_6.pdf#page=5","order":2,"title":"Sechste Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Sechste Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)","law_date":"1974-01-17T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 6    Tdg der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1974                           97\nSechste Verordnung\nüber die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe\n(Sechste Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)\nVom 17. Januar 1974\nAuf Grund des §      Abs. 2, 3 und 6, des § 4 Abs. 4    zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag\nsowie des § 7 des Cesetws übt~r den Verkehr mit            auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. l des\nBetäubungsrni U.eln in der Fassung der Bekannt-            Betäubungsmittelgesetzes die Stoffe, Salze oder Zu-\nmachung vom l 0. Ji.muc1r 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1)    bereitungen in gleichem Umfange wie bisher herzu-\nverordnf't die Bundesre~Jierung:                           stellen oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf\nErteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats\n§ 1                            nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so\nerlischt die Berechtigung mit Ablauf dieser Frist.\nDen in § 1 Abs. J Nr. 1 Buchstabe b des Betäu-\nbungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden die\n§ 4\nfolgenden Stoffe und ihre Salze gleichgestellt:\n(1) Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1\nKurzbezeichnun9 Wissenschaftliche Bezeichnung       und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder meh-\nrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus den Stoffen\n1.    DET             3-(Diäthylarninoäthyl)-indol        nach § 1 oder § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder ihren Salzen am\n2.    DMHP            J-(1,2-Dimethylheptyl)-             Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ge-\n1-hydroxy-7,8,9, 10-                wahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundes-\ntetrah y dro-6,6,9-trimethy l-      gesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe\n6H-dibenzo [b,d]pyran               der Art und Menge der Stoffe, Salze oder Zuberei-\n3.    DMT             3-(Dimethylaminoäthyl)-indol        tungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkraft-\n4.    Drotebanol      3,4-Dimethoxy-17-                    treten dieser Verordnung mitzuteilen.\nmethylmorphinan-6ß,14-diol              (2) Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1\n5.    Parahexy 1      3-Hexy l-l-hydroxy-7,8,9, 1O-       und 2 gleichgestellten Stoffe oder eines oder meh-\ntetrahydro-6,6,9-trimethyl-6H-      rere ihrer Salze oder Zubereitungen aus den Stoffen\ndibenzo[b,d]pyran                   nach § 1 oder § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder ihren Salzen am\nTage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Ge-\nwahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des\n§ 2\nBetäubungsmittelgesetzes nicht beantragen will,\n(1) Die Gleichstellung des Stoffes Nicodicodin mit     kann innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten\nden in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungs-       dieser Verordnung diese Stoffe, Salze oder Zuberei-\nmittelgesetzes genannten Stoffen in § 1 Abs. 2 Nr. 9      tungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln\nder Fünften Verordnung über die den Betäubungs-           zugelassenes Unternehmen ohne diese Erlaubnis ab-\nmitteln gleich~Jestellten Stoffe vom 6. April 1971        geben oder veräußern. Das Unternehmen ist ver-\n(Bundesgeselzbl. J S. 315) wird aufgehoben.               pflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopium-\n(2) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittel-      stelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ngesetzes gendnnten Stoffen werden die folgenden           treten dieser Verordnung den früheren Besitzer und\nStoffe und ihre Salze gleichgestellt:                     die Art und Menge der erworbenen Stoffe, Salze\noder Zubereitungen mitzuteilen.\nKurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den-\n1.    Nicodicodin     4,5-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-      jenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittel-\nmorphinan-6-y 1-nicotinat           gesetzes keiner Erlaubnis bedarf.\n2.    Norcodein       4,5-Epoxy-3-rnethoxymorphin-7-\nen-6-ol                                                       § 5\n3.    Propiram        N-(1-Methyl-2-p.iperidinoäthyl)-       Soweit die in den §§ 1 und 2 gleichgestellten\nN-(2-pyridyl)-propionamid           Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zu-\nbereitungen aus den Stoffen nach § 1 oder § 2 Abs. 2\nNr. 3 oder ihren Salzen in zur Abgabe an das Publi-\n§ 3                            kum bestimmten fertigen Packungen enthalten sind,\nWer einen oder mehrere der nach den §§ 1 und 2         die den Anforderungen der nach § 7 des Betäubungs-\ngleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer     mittelgesetzes erlassenen Vorschriften über die\nSalze oder Zubereitungen aus diesen ?toffen oder          Kennzeichnung von Betäubungsmittel enthaltenden\nSalzen am Tage des Inkrnfttretens dieser Verord-          Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie vom\nnung herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis      Hersteller und im Großhandel bis zum Ablauf von","98                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndrei Mofüllc)n, in den Apotheken bis zum Ablauf                                § 7\nvon sed1s Mondlen ndcb Inkrafttreten dieser Ver-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nordnunq noch in diesen Packungen abgegeben wer-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nden.\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des\n§ 6                            Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-       22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2092) auch\nsundheit macht die bisher den in § 1 Abs. 1 Nr. 1      im Land Berlin.\nBuchstaben a und b und Nr. 2 des Betäubungsmittel-\n§ 8\ngesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe in\nalphabetischer Reihenfolge im Bundesgesetzblatt be-      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkannt.                                                 kündung in Kraft.\nBonn,den 17.Januar1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke"]}