{"id":"bgbl1-1974-6-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":6,"date":"1974-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter","law_date":"1973-12-21T00:00:00Z","page":93,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["93\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                          Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1974                                                    Nr. 6\nTag                                                                Inhalt                                            Seite\n21. 12. 73      Sl~d1sle V<:rord1Jt111<J ,.ur Anderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter                     93\n9512-6\n17. 1. 74       Sechste Veronl11tm<J übet die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Sechste Be-\ntüubunqsmittcJ-c;1cid1st.e!lungsverordnung)               ,..........................................     97\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nR<\\r'hlsvorschriJlcn der Europ/üschen Gemeinschaften ............................. , . . . . .            99\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter\nVom 21. Dezember 1973\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und fi des Ge-                                    IMCO-Code an Stelle der in der Anlage 1\nsetzes über die Aufgaben des Bundes uuf dem Ge-                                        zu dieser Verordnung genannten Vorschrif-\nbiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes-                                       ten angewandt werden; dies gilt nicht für\ngesetzbl. II S. 833), zuJetzl ~Jeändert durch § 70 des                                 radioaktive Stoffe (Anlage 1, Klasse IVb).\nGesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. Au-                                        Die Beförderung von Stoffen und Gegen-\ngust 1972 (Bunclesqesetzbl. I S. 1834), wird verord-                                   ständen, die nach Absatz 3 nicht zugelassen\nnet:                                                                                   ist, ist vorbehaltlich der Vorschriften des\nAbsatzes 6 Nr. 3 und 4 gestattet, wenn sie\nArtikel 1\nnach dem IMCO-Code erlaubt ist und dessen\nDie Verordnunu über qefcthrliche Seefrachtgüter                                     Bestimmungen angewandt werden; dies gilt\nvorn 4. Januar 1960 (Bundesgesi::tzbl. II S. 9), zuletzt                               nicht, soweit solche Stoffe und Gegenstände\ngeändert durch die Verordnung vom 29. März 1972                                        lediglich a1s „nicht anderweitig genannt\"\n(Bundesgeset.zbl. I S.                   wird wie folgt geändert:                      (,,not otherwise specified,,) bezeichnet sind.\nGefährliche Güter, für die die Anlage 1 keine\n1. § 1 wird wie folgt qeärnh-:'rt.:                                                  Vorschriften enthäH, sind nach den Bestim-\na) In Absatz 2 Salz l werden die Worte „den                                      mungen des IMCO-Code zu befördern.\nAnlagen\" durch die \\i\\1orte „der Anlage 1\"\nersetzt.                                                                        (6) Für die Beförderung gefährlicher Güter\nnach Absatz 5 gelten folgende besondere\nb) In Absatz 3 werden die \\,\\! orte „den Anlagen\"\nVorschriften:\ndurch die Worte „der Anlage 1 ersetzt.              11\n1. Die nach § 4 vorgeschriebene Bescheini-\nc) Absatz 4 crhült folgende Fassung:                                                 gung (verantwortliche Erklärung) und der\n,, (4) Gefährliche Güter im Sinne dieser Ver-                                  Verladeschein (Schiffszettel) sind mit\nordnung sind auch die in der Anlage 4                                            einem auffälligen roten Aufdruck „IMCO-\n(IMCO-Code) *) genannten und in Klassen                                          CODE\" zu versehen, Der Aufdruck gilt als\neingeteilten StoHe und Gegenstände.\"                                             Erklärung des Befrachters oder Abladers,\ndaß die das bezeichnete Frachtgut betref-\nd) Nach Absc1tz 4 werden folgende Absätze 5,                                         fenden Bestimmungen des IMCO-Code\n6 und 7 eingefügt:                                                               beachtet worden sind; er verpflichtet den\n., (5) Die Beförclerun9 ~Jefährlicher Güter auf                                Schiffsführer, die gleichen Bestimmungen\nSeeschiffen ist auch clcmn gestattet, wenn                                       anzuwenden.\ndie      entsprechenden                Bestimmungen            des           2. An die Stelle der in den §§ 4 bis 10 ge-\n*) Die Anliige 4   z111 V(,iordnunq tihcr (Jrfiihrliclw Se:Plrachtgütcr wird\nnannten Klassen der Anlage 1 treten die\nals Anlt1gcb,111d zu di<:s(;r Ausgabe cles Bundesqcsctzblüttes ver-                     Klassen des IMCO-Code nach Maßgabe\nöffenUicht. A hon rw11 i.<'ll dr,s Bund('S(J(:S(:fzblattes Teil I wird der\nAnlageband auf Anlord,,run~J kosi('11]0., Zll\\J<:st(,l!l.                               der Anlage 3.","94                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n3. Stoffe und Gegenstände der IMCO-                        1 cm breiten, diagonal verlaufenden Strich\nKlasse 1 (Explosivstoffe und Gegenstände             gekennzeichnet sein. Es dürfen nur Güter\nmit Explosivstoff) müssen den Bedingun-              einer Klasse und innerhalb einer Klasse nur\ngen des Anhangs 1 der Anlage 1 entspre-              solche Güter auf einem Verladeschein ange-\nchen.                                                führt werden, die auch an Bord zusammen-\n4. Bei Beförderun~J von Stoffen und Ge-                    gestaut werden dürfen. Der Verladeschein\ngenstünden der IMCO-Klasse 2 (Gase)                  ist dem Schiffsführer oder seinem Vertreter\nsind die Druckgasverordnung vom 20. Juni             zu übergeben und von diesem bis zur Be-\n1968 (Bundesgesel.zbl. I S. 730) sowie die           endigung der Reise mitzuführen. Die Vor-\nhierzu vom Deutschen Druckgasausschuß                schriften der Anlage 1 über die Ausfertigung\nbeschlossenen Technischen Regeln Druck-              der Verladescheine bleiben unberührt.\ngase (TRG) in ihrer jeweils gültigen Fas-                 (4) Werden gefährliche Güter nach § 1\nsung zu beachten.                                    Abs. 5 befördert, treten an Stelle der in Ab-\n5. Unter einer im IMCO-Code vorgesehenen                   satz 1 genannten Angaben und Bezeichnun-\n,, von der zusUindigen Behörde zugelasse-            g,en die entsprechenden Angaben und Be-\nnen Verpackung\" ist eine Verpackung zu               zeichnungen des IMCO-Code.\"\nverstehen, die der Anlage 1 entspricht            e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5,\noder von df!r BundesanstaH für Material-             6 und 7 eingefügt:\nprüfung für di,e Seebeförderung eine,s be-\nstimmten gefährlichen Gutes oder einer                 ,, (5) Der Befrachter ist nach Maßgabe des\nGruppe von Gütern zugelassen worden ist.             Absatze•s 6 verpflichtet, gefährlichen Gütern\nschriftliche Weisungen (Merkblätter) beizu-\n(7) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter            fügen, die für das gefährliche Gut oder Grup-\nbefördern, muß ein Abdruck dieser Verord-                  pen solcher Güter in knapper Form angeben:\nnung und ihrer Anlagen mitgeführt werden.\"\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen\n2. In§ 2 wird folgender Satz angefügt:                                  Güter in sich bergen, sowie die erforder-\nlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu\n„Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn\nbegegnen;\ndiese gefährlichen Güter nach § 1 Abs. 5 be-\nfördert werden.\"                                               2. die zu ergreif enden Maßnahmen und\nHilfeleistungen, falls Personen mit den\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                         beförderten Gütern und entweichenden\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                                Stoffen in Berührung kommen;\n,,(2) Werden Versandstücke nach§ 1 Abs. 5                3. die im Brandfolle zu ergreif enden Maß-\nbefördert, sind nur die Bestimmungen des                         nahmen, insbesondere die Mittel oder\nIMCO-Code über die Kennzeichnung anzu-                           Gruppen von Mitteln, die zur Feuer-\nwenden.\"                                                         bekämpfung nicht verwendet werden dür-\nfen;\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung\nwird wie folgt geändert:\nder Verpackungen oder der gefährlichen\nDie Worte „Absatz 1\" werden durch die                            Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-\nWorte „den Absätzen l und 2\" ersetzt.                            sondere wenn sich diese gefährlichen\nGüter ausgebreitet haben.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nSoweit der Bundesminister für Verkehr\na) Die Uberschrift wird durch das Wort „Be-                    Muster für schriftliche Weisungen bekannt-\nförderungspapiere\" ersetzt.\nmacht, sind diese zu verwenden. Der Ablader\nb) Absatz 1 Satz l wird durch den folgenden                    ist verpflichtet, die schriftlichen Weisungen\nSatz ersetzt:                                              mit dem in Absatz 2 genannten Verlade-\n,,Gefährlichen Gütern, die mit einem See-                  schein fest zu verbinden.\nschiff befördert werden sollen, ist vom Be-                     (6) Bei der Beförderung von Gütern der\nfrachter eine Bescheinigung (verantwortiliche              Klassen Ia bis c und IVb sind schriftliche\nErklärung} beizugeben.\"                                    Weisungen nach Absatz 5 in jedem Falle\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           beizufügen. Bei allen anderen Gütern brau-\nchen Weisungen nur dann beigefügt zu wer-\n,, (2) Der Ablader ist verpflichtet, die An-             den, wenn ein bestimmtes Gut in Einzel-\ngaben nach Absatz 1 auf Richtigkeit und                    behältern von mehr als 5 Liter Fassungsver-\nVollständigkeit zu überprüfen und sie in den               mögen befördert wird und das Gesamtgewicht\nVerladeschein (Schiffszettel) zu überneh-                  dieses Gutes 3 000 Kilogramm überschreitet\nmen.\"\noder bei unverpackten Gütern das Gesamt-\nd) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3                     gewicht eines bestimmten Gutes 3 000 Kilo-\nund 4 eingefügt:                                           gramm überschreitet.\n,, (3) Der in Absatz 2 genannte Verlade-                      (7) Der Schiffsführer oder sein Vertreter ist\nschein muß mit einem roten, mindestens                     verpflichtet, den mit dem Umgang mit diesen","Nr. b   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1974                                95\nCü l.crn lwl.rn u lr!n fü)Sd 1.zungsmitglieclern von   10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndiesr:n Weisunqcn Kenntnis zu geben, so daß\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nsie in cfor Lige sind, sie t1nzuwenden.\"\n,, 1. als Befrachter einer Vorschrift des § 2,\nder Anlage 1 oder des IMCO-Code über\n5. § 5 wird wic~ fol~Jt geändert.:                                            das Zusammenpacken oder die Verpak-\na) ln Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den                               kung zuwiderhandelt;\".\nAnlagen\" durch die Worte „der Anlage 1\nb) Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fas-\noder 2\" F~rsctzt.\nsung:\nb) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\n,,b) die nach§ 4 erforderlichen Beförderungs-\n,, (5) Eine Genehmigung ist nicht erforder-                         papiere nicht beigibt, darin unrichtige\nlich, wenn gefi.ihrliche Güter nach § 1 Abs. 5                         oder unvollständige Angaben macht\nbefördert. werden.\"                                                    oder die schriftlichen Weisungen nach\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                                   § 4 Abs. 5 und 6 nicht beifügt;\".\nc) Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fas-\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                        sung:\na) In Absatz 4 Nr. 1 werden hinter dem Wort                         „ a) einer Verladungsvorschrift des § 1\n„Vorschriften\" die Worte „und über die für                             Abs. 3, 5 oder 6, des § 6 Abs. 2, der An-\ndas Gut geltenden schriftlichen Weisungen                              lage 1 oder des IMCO-Code zuwider-\nnach § 4 Abs. 5\" eingefügt.                                            handelt,\".\nb) Absatz 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                      d) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fas-\n,, Während des Ladens, Löschens, Ballast-                      sung:\nnehmens oder Entgasens ist auf dem gesam-                       ,,b) entgegen § 1 Abs. 7 einen Abdruck die-\nten Oberdeck und in allen Räumen, in die                               ser Verordnung nicht mitführt,\".\nentzündbare oder explosive Gase eindringen                  e) Hinter Nummer 3 Buchstabe b wird folgender\nkönnen, das Rauchen, die Verwendung von                        Buchstabe c eingefügt:\nFeuer oder offenem Licht und der Gebrauch\nvon Geräten mit glühenden oder funken-                          ,,c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 den Verlade-\ngebenden Teilen verboten.\"                                             schein nicht mitführt,\".\nf) Hinter Nummer 3 Buchstabe c wird folgender\n7. In § 10 Abs. 1 wird Satz 3 durch die folgenden                     Buchstabe d eingefügt:\nSätze ersetzt:                                                      ,,d) entgegen § 4 Abs. 7 den Besatzungsmit-\ngliedern keine Kenntnis von Weisungen\n„Bei feslverlegten Beleuchtungsanlagen müssen                              gibt,\".\ndie Leuchten vor mechanischen Beschädigungen\ngeschützt sein. Sie müssen mit Uberglocken                      g) Die Buchstaben c, d und e werden Buch-\nund starken Drahtschutzkörben oder mit stoß-                       staben e, f und g.\nfesten und schwer entflammbaren Abdeckungen                     h) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Worte\nversE-~hen sein. Die Schalter der Beleuchtungs-                     „entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2\" durch die Worte\nanlagen müssen außerhalb der Laderäume ange-                        ,,entgegen§ 5 Abs. 6 Satz 2\" ersetzt.\nbracht sein.\"\n11. Nach Anlage 2 wird als Anlage 3 der Anhang\n8. In § 13 wird hinter dem Wort „betreffen\" der                    zu dieser Verordnung angefügt.\nPunkt durch ein Komma ersetzt, und es werden\nfolgende Worte angefügt:\nArtikel 2\n,,sowie die in den Ifäfen nach Landesrecht gel-\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ntenden örtlichen Sicherheitsvorschriften.\"\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes\n9. § 14 wird wie folgt geändert:                              über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte               Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ord-\n„welche die Bundesflagge führen\" durch die             nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\nWorte „welche berechtigt sind, die Bundes-\nflagge zu führen\" ersetzt.                                                        Artikel 3\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „der § 1                Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nAbs. 1 bis 3\" durch die Worte „der § 1 Abs. 1          kels 1 Nr. 4 Buchstabe e einen Monat, im übrigen\nbis 6\" ersetzt.                                        6 Monate nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. Dezember 1973\nDer Bundesminister für Verkehr\nLauritzen","96                                     Bundes9esetzblatt, Jahr9an9 1974, Teil I\nAnhang\nAnlage 3\nzur Verordnung über !Jefährliche Seefrachtgüter\nGegenüberstellung der Klassen\nder Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter/IMCO-Code\nVerordnung über gefährliche Seefrachtgüter                                  IMCO-Code\nKlassen  1      Stoffe und Ge!:Jcnstände/Eigenschaften    !Klassen 1      Stoffe und Gegenstände/Eigenschaften\nIa       Explosive Stoffe und Gegenstände\nIb       Mit explosiven Stoffen ge:ladene Gegen-\nstände                                                      Explosivstoffe und Gegenstände mit Explo--\nsivstoff\nIc       Zündwaren, Feuerwerkskörper\nund ähnliche Güter\nId       Verdichtete, verflüssigte und unter Druck           2       Gase\ngelöste Gase\nIe       Stoffe, die in Berührung mit Wasser                 4.3     Stoffe, die in Berührung mit Wasser brenn-\nentzündbare Gase entwickeln                                 bare Gase entwickeln\nII       Selbstentzündliche Stoffe                           4.2     Selbstentzündliche Stoffe\nIIIa     Entzündbare flüssige Stoffe                         3       Entzündbare Flüssigkeiten\nIllb     Entzündbare feste Stoffe                            4.1     Entzündbare feste Stoffe\nIllc     Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe             5.1     Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe\nIVa      Gi.ftige Stoffe                                     6.1     Giftige Stoffe\nIVb      Radioaktive Stoffe                                  7       Radioaktive Stoffe\nV        Ätzende Stoffe                                      8       Ätzende Stoffe\nVII      Organische Peroxide                                 5.2     Organische Peroxide\nVIII     Güter, insbesondere Massengüter, die ver-\npackt, unverpuckt oder als Schüttladungen\nzu Selbsterhitzung neigen\n9       Verschiedene gefährliche Stoffe\nEs ist zu beachten, daß einige S1:offe und Gegenstände der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter\nnicht in der verqleichbaren Klasse des IMCO-Code eingestuft, sondern in anderen Klassen aufgeführt sein\nkönnen."]}