{"id":"bgbl1-1974-59-3","kind":"bgbl1","year":1974,"number":59,"date":"1974-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_59.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)","law_date":"1974-05-31T00:00:00Z","page":1260,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber die :Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\ngeleisteten Darlehen\n(Darlehens V)\nVom 31. Mai 1974\nAuf Grund des § 18 Abs. 5 des Bundesausbil-              (3) Verzinsliche Darlehen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2\ndungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bun-        des Gesetzes werden vor unverzinslichen Darlehen\ndesgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregie-       nach diesem Gesetz eingezogen.\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                        (4) Die Rückzahlungsraten werden zunächst auf\ndie Zinsen und dann auf das Darlehen angerechnet.\n§ 1\n(5) Bei mehreren gleichartigen Darlehensteilbe-\nBeendigung der Ausbildung                   trägen ist der ältere vor dem jüngeren zu tilgen.\n(1) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der\nAbschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder,                                    § 3\nwenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tat-\nsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbil-                                    Verzug\ndungsabschnitts. Wird ein Prüfungs- oder Abschluß-          (1) Die Verzugszinsen nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des\nzeugnis erteilt, so ist das Datum dieses Zeugnisses      Gesetzes sind von dem Darlehensbetrag zu erheben,\nmaßgebend. Abweichend von Satz 2 ist für den Ab-         mit dem der Darlehensnehmer in Verzug ist.\nschluß einer Hochschulausbildung das Datum des              (2) Die Verzinsung beginnt mit dem auf den Fäl-\nletzten Prüfungsteils maßgebend.                         ligkeitstag folgenden Kalendermonat, sofern der\n(2) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der       Fälligkeitstag nicht der 1. eines Kalendermonats ist.\nAuszubildende einen Ausbildungsabschnitt abbricht.       Einern Kalendermonat sind 30 Tage zugrunde zu\n(3) Wird innerhalb eines Zeitraumes von sechs         legen.\nKalendermonaten eine beendete Ausbildung fortge-            (3) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert\nsetzt oder eine weitere Ausbildung aufgenommen,          erhoben\nso ist für den Rückzahlungsbeginn die Beendigung         1. Verzugszinsen,\ndieser Ausbildung maßgebend. Ob der letzte Aus-          2. Aufwendungen für die Geltendmachung der Dar-\nbildungsabschnitt nach diesem Gesetz oder anderen            lehensforderung.\nVorschriften gefördert werden kann, ist unerheb-\nlich.                                                                              § 4\n(4) Wird nach einem Zeitraum von mehr als sechs              Vergleiche, Veränderung von Ansprüchen\nKalendermonaten eine beendete Ausbildung fortge-\nDie Befugnis zum ·Abschluß von Vergleichen und\nsetzt oder eine weitere Ausbildung aufgenommen,\nzur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von\nso wird der Fristablauf nach § 18 Abs. 3 Satz 2 des\nAnsprüchen richtet sich nach den §§ 58 und 59 der\nGesetzes für die Dauer der fortgesetzten oder wei-\nBundeshaushaltsordnung.\nteren Ausbildung gehemmt.\n§ 2                                                      § 5\nReihenfolge der Tilgung                                       Datenermittlung\n(1) Darlehen nach dem Ausbildungsförderungs-             (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen\ngesetz werden vor solchen nach dem Bundesausbil-         nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Bun-\ndungsförderungsgesetz eingezogen.                        desverwaltungsamt die für den Darlehenseinzug er-\n(2) Hat ein Auszubildender sowohl Darlehen auf        forderlichen Daten über\nGrund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Ge-        1. die in diesem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,\nsetzes bezeichneten Vorschriften als auch nach dem       2. die in diesem Kalenderjahr getroffenen Änderun-\nBundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, so er-           gen über in zurückliegenden Kalenderjahren\nfolgt auf seinen Antrag hin die Einziehung der letzt-        geleistete Darlehen\ngenannten Darlehen erst nach Tilgung der Darlehen,       zur Verfügung.\ndie auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3\ndes Gesetzes bezeichneten Vorschriften geleistet            (2) Die Ämter für Ausbildungsförderung übermit-\nworden sind. Abweichend von Satz 1 können Dar-           teln die erforderlichen Daten auf dem vom zustän-\nlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz         digen Bundesminister im Einvernehmen mit den\neingezogen werden, solange die Einziehung der            zuständigen obersten Landesbehörden bestimmten\nDarlehen, die auf Grund der in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und     Datenerfassungsbogen, soweit die Daten nicht auf\nAbs. 3 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften ge-        einem für die elektronische Datenverarbeitung ge-\nleistet worden sind, nicht erfolgt.                      eigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden.","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1974                        1261\n(3) Werden an einen Auszubildenden innerhalb         2. die Beendigung der Ausbildung\neines Kalenderji.lhres von mehreren Ämtern für Aus-      dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mitzutei-\nbildungsförderung oder Hochschulen Darlehen ge-          len.\nleistet, so hat jedes Amt für Ausbildungsförderung\ndie Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem                (2) Kosten für die Ermittlung des Aufenthaltsortes\nHundesverwaltungsamt mitzuteilen.                        des Darlehensnehmers hat dieser auf Anforderung\nzu erstatten.\n(4) Die Akten verbleiben bei den Ämtern für Aus-\nbildungsförderung. Sie sind dem Bundesverwal-                                      § 8\ntungsamt crnf Anforderung zu überlassen.                         Rückführung der eingezogenen Beträge\n(1) Das Bundesverwaltungsamt übermittelt jedem\n§ 6                           Land nach Ablauf eines Kalenderjahres jeweils\nBescheiderteilung                     eine nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln geglie-\nderte Abrechnung der nach § 56 Abs. 2 des Gesetzes\n(1) Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Dar-         zu seinen Gunsten eingezogenen Darlehensbeträge\nlehensnehmer einen Bescheid, in dem es den Zeit-\nsowie der Darlehens- und Verzugszinsen und führt\npunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens\ndiese Beträge bis zum 31. März dieses Jahres an das\nund die Höhe der monatlichen Raten festsetzt.\nLand ab.\n(2) Ein Antrag nach § 2 Abs. 2 wird nur berück-\n(2) Verzugszinsen werden zu dem in § 56 Abs. 2\nsichtigt, wenn er innerhalb von drei Monaten nach\ndes Gesetzes vorgesehenen Vomhundertsatz an die\nAufforderung durch das Bundesverwaltungsamt ge-\nLänder abgeführt.\nstellt wird und soweit die Darlehensverpflichtungen\ndem Grunde nach darin bezeichnet sind.                                             § 9\n(3) Der Rückzahlungsbetrag ist unbar auf das vom                          Berlin-Klausel\nBundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu zahlen.             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nDas Bundesverwaltungsamt kann mit Zustimmung             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Darlehensnehmers das Lastschrifteinzugsverfah-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-\nren anwenden.                                            ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 7\nMitteilungspflicht                                             § 10\n(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, vom                              Inkrafttreten\nEmpfang der Darlehensleistung an                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n1. jeden Wohnungswechsel,                                dung in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1974\nDer Bundeskanzfor\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}