{"id":"bgbl1-1974-59-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":59,"date":"1974-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/59#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_59.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"1974-05-31T00:00:00Z","page":1259,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1974                          1259\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle\nvon den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes\n(Freistellungs-Verordnung GüKG)\nVom 31. Mai 1974\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs-                nicht jedoch von Erdaushub, Bauschutt und\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbe-\n22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zu-               reitung von Bodenschätzen anfällt, von\nletzt ge~indert durch Artikel 26B des Einführungs-                 Schlacke, Schrott, Autowracks, Altreifen und\ngesetzes zum Slrnfgesetzbm~h vom 2. März 1974                      Altöl sowie von Produktionsrückständen aus\n(Bundesgeselzbl. J S. 469), wird mit Zustimmung des                gewerblichen Betrieben, die weiter verwen-\nBundesrates verordnet:                                             det werden, 11\n•\nArtikel 1                         5. § 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung über die Befreiung bestimmter               „ 10. die Beförderung von Erde, die durch 01 oder\nBeförderungsfälle von den Bestimmungen des                          Chemikalien verschmutzt ist,\".\nGü terkraftv erkehrsuesetzes (Freistell ungs-Verord-\nnung GüKG) vom 29. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I           6. § 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:\nS. 1022), geändert durch die Verordnung zur Ände-\nrung der Verordnung über die Befreiung bestimmter            „ 13. die Beförderung von Geldmitteln, Gold und\nBeförderungsfälle von den Bestimmungen des                          anderen Edelmetallen, Edelsteinen sowie\nGüterkraftverkehrsgesetzes (Freistellungs-Verord-                   Wertpapieren in besonders eingerichteten\nnung GüKG) vom 21. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I                     Sicherheitsfahrzeugen, die von der Polizei\nS. 836), wird wie folgt geändert:                                   oder anderen Sicherheitskräften begleitet\nsind,\".\n1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. die Beförderung von Geräten und Zubehör zu\n7. In § 1 Nr. 15 wird das Wort „anderen\" durch das\noder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und        Wort „ähnlichen\" ersetzt.\nZirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder\nJahrmärkten, Rundfunk-, Film- oder Fernseh-      8. In § 1 wird nach der Nummer 15 folgende Num-\naufnahmen sowie Verkehrssicherheitsveran-           mer 15 a eingefügt:\nstaltungen,\".                                       „ 15 a. die Beförderung von Baubuden, Bauhütten\nund Baustellen-Wohnwagen von und zu\n2. In§ 1 Nr. 3 wird der Beistrich zwischen den Wor-                   Bauvorhaben,   11\n•\nten „eigene\" und „mildtätige\" gestrichen.\n3. § 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2\n,,6. die Beförderung von Luftfahrzeugen, beschä-\ndigten Kraftfahrzeugen oder Anhängern für           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nMitglieder von Vereinen durch diese Vereine      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder in deren Auftrag, soweit nicht mehr als     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nzwei Fahrzeuge zusammen befördert wer-           verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nden,\".\n4. § 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:                                               Artikel 3\n„9. die Beförderung von Abfällen einschließlich          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nKlärschlamm, Fäkalien und ähnlichen Stoffen,     dung in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nGscheidle"]}