{"id":"bgbl1-1974-59-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":59,"date":"1974-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen","law_date":"1974-05-29T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1257\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1974                                                                                                                Nr. 59\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n29. 5. 74  Verordnung über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisen-\nlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1257\n31. 5. 74  Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungs-\nfälle von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1259\n9241-14\n31. 5. 74  Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ge-\nleisteten Darlehen (DarlehensV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1260\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1262\nVerkündungPn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1262\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1263\nVerordnung\nüber die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe\nin wirtschaftlichen Krisenlagen\nVom 29. Mai 1974\nAuf Grund des § 10 des Gesetzes über die Aufga-                                                      desrepublik Deutschland aus zwischenstaatli-\nben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt                                                          chen Verträgen zu erfüllen, und\nvom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt                                             b) wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht\ngeändert durch § 70 Abs. 5 des Bundes-Immissions-                                                        rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen\nschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                                                      Mitteln erreicht werden kann; das gilt auch für\nS. 721), wird verordnet:                                                                                 Art, Umfang und Dauer der Verpflichtung.\n§ 1                                                                                                                §3\nReeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die be-                                                      (1) Die Verpflichtung kann sich auf die Beförde-\nrechtigt sind, die Bundesflagge zu führen (Lei-                                                   rung bestimmter Güter im Seeverkehr oder auf den\nstungspflichtige), können verpflichtet werden, Lei-                                               Einsatz eines Seeschiffes nach Weisung erstrecken,\nstungen für die Beförderung von Gütern der Ein-                                                   soweit ein solcher Einsatz für eine Beförderungslei-\nund Ausfuhr mit Seeschiffen zu erbringen. Dies gilt                                               stung notwendig ist.\nnicht für Seeschiffe, denen das Recht zur Führung\nder Bundesflagge nach § 11 des Flaggenrechtsgeset-                                                     (2) Die Verpflichtung ist auf das unerläßliche\nzes verliehen worden ist.                                                                         Maß zu beschränken. Die Anforderungen sind so zu\ngestalten und durchzuführen, daß keinem Betroffe-\nnen vermeidbare Nachteile entstehen.\n§2\n(3) Der Leistungspflichtige und die Leistungen\nDie Verpflichtung ist nur zulässig,                                                            sind nach Art, Umfang und Dauer im einzelnen zu\na) wenn die Versorgung mit Gütern des lebens-                                                     bezeichnen. Leistungen dürfen nur auf bestimmte\nwichtigen Bedarfs nicht nur vorübergehend ge-                                                 Zeit, längstens für die Dauer eines Jahres, gefordert\nstört ist oder anhaltende Störungen unmittelbar                                              werden. Die erneute Anforderung dieser Leistungen\nbevorstehen, oder um Verpflichtungen der Bun-                                                 im Anschluß an die erbrachte Leistung ist zulässig.","1258                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(4)  Die LPislung<~n sind cfor Bundesrepublik                                    §5\nlkulschlcind od<)r <!iner von ihr in der Verpflichtung      Zuständige Behörden sind\nbestimmten sonsliq<!n Stelle zu erbringen.\na) für den Erlaß von Verpflichtungen und für Aus-\n(5) Di<! Verpflichlung bedarf der Schriftf_orm. Sie       kunftsersuchen der Bundesminister für Verkehr,\nist dem Leistun9spflichtigen zuzustellen. Zur Wah-       b) für die Festsetzung und Zahlung der Entschädi-\nrung der Form genügt auch eine fernschriftliche              gung der Bundesminister für Verkehr im Einver-\nUbermittlung, wenn die Verpflichtung nicht anders            nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft.\nohne eine ihrnn Zweck gefährdende Verzögerung\nzugestellt werden kann.                                                             §6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\n§4\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 21 des Gesetzes\nDer Leistungspflichtige kann auch verpflichtet        über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nwerden, Auskunft über den Schiffsort, die Reiserou-      Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\nte, den Bestimmungshafen, den Betriebs-, Ausrü-\nstungs- und Beladezustand ihm gehörender oder                                       §7\nvon ihm betriebener Seeschiffe im Sinne des § 1 zu          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nerteilen. § 2 Buchstabe a gilt entsprechend.             kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}