{"id":"bgbl1-1974-58-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":58,"date":"1974-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/58#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_58.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit","law_date":"1974-05-31T00:00:00Z","page":1252,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1252                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nVom 31. Mai 1974\nAuf Grund des Art,ikels 323 des Einführungsgeset-\nzes zum Str,afgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 469) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarza,rbeit\nvom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315) in der\nab l. Januar 1975 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht.\nBonn, den 31. Mai 1974\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nGesetz\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit\n§ 1                                                               § 2\nSchwarzarbeit                                     Beauftragung mit Schwarzarbeit\n(1) Ordnungswidriy handelt, wer i:lllS Gewinnsucht        (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-\nDienst- odor Werk lcistungen für andere in erheb-         sucht mit der Ausführung von Dienst- oder Werk-\nlichem Umfange erbringt, obwohl er                        leistungen erheblichen Umfanges e,ine oder mehrere\n1. der Verpilichlun~J nach § 148 des Arbeitsförde-        Personen beauftragt, die diese Leistungen unter\nrungsgeselzes, die Aufnahme einer unselbstän-         Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vor-\ndigen oder selbstdndigcm Tütigkeit anzuze,igen,       schriften erbr,ingen.\nnicht nachgekommen is,t,\n(2) Die Ordnungswidügkeit kann mit einer Geld-\n2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des           buße bi,s zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet\nselbständigen Betriebes eines stehenden Gewer-        werden.\nbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekom-\nmen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte\n(§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat\n§ 3\noder\n3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig                                    Berlin-Klausel\nbetreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetmgen          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nzu sein (§ 1 der Handwerksordnung).                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Die Ordnung,swidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Ma,rk geahndet\nwerden.\n§ 4 *)\n(3) Absatz l gilt nicht für Dienst- ode,r Werklei-\nstungen, die üUf Gefälligkeit oder Nachbarschafts-                                    Inkrafttreten\nhi,lfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des           Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\n§ 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugeset-           kündung in Kraft.\nzes in der Fa,ssung der Bekanntma,chung vom 1. Sep-\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858), zuletzt\ngeändert durch da,s Wohnungsbauänderungsgesetz            *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\n1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I                sprünglichen Passung vom 30. März 195?. ;Für das Inkrafttreten,\nÄnderungen des Gesetzes durch das Emfuhrungsgesetz zum Straf-\nS. 1970).                                                    gesetzbuch ist Artikel 326 dieses Gesetzes maßgebend."]}