{"id":"bgbl1-1974-56-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":56,"date":"1974-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wehrstrafgesetzes (WStG)","law_date":"1974-05-24T00:00:00Z","page":1213,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                          Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1974                                                             1 Nr.  56\nTag                                                         Inhalt                                                            Seite\n24. 5. 74  Neufassung des WE~hrstrargesetzes (WStG} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................... .              1213\n452-2\n30. 5. 74  Zw()il<' VPrordm.1111J zur Anpasslmg der UnterhaltshiHe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(2. lJnlcrlltll!shillc•-/\\np,1ssun11svqronlnung„LAG --- 2. UhAnpV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1221\n:m. 5. 7,1 Z<'lintc V('tordnt11HJ zt1r And<'rung dC'r /\\uslandslleischbeschaustellen-Verordnung . . . . . . .                   1223\n'/11:l:!-1-~\n29. 5. 74  fü~richtirJUll\\J der Sic•hc:nlr:n     Vl'rordnun~-r zur Durchführung des Gesetzes zur Anderung\n!ulic1rnilh'ln•<·lillidH•1 VorsclirifLcm                    ... ....... .................. ......                    1224\n71141-4-:l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBu11d<:S<J<\"S<·lzhl,llt T<'il 11 Nr. 31 .......................... .                                                1225\nVcrkiindUTHJ<)n jm Bu11rfosanzei9er ............... .                                                               1225\nR(ich lsvorsdiri l lcn d<·r EuropüisdH~n Gemeinschaften                                                             1226\n-\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrstrafgesetzes (WStG)\nVom 24. Mai 1974\nAuf Grund des Artikels 323 Abs. 1 des Einfüh-\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird nachstehend\nder Wortlaut des Wehrstrafgesetzes in der ab\n1. Januar 1975 geltenden Fassung bekanntgemacht,\nwie sie sich aus Artikel 27 des genannten Einfüh-\nrungsgesetzes ergibt.\nDas Gesetz gilt nicht im Land Berlin.\nBonn, den 24. Mai 1974\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","1214                                                    Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nWehrstrafgesetz (WStG)\nInhaltsübersicht\n§\nErster Teil                                                 Verbindlichkeit des Befehls; Irrtum . . . . . . . . . . . . . .                      22\nBedrohung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     23\nAllgemeine Bestimmungen\nNötigung eines Vorgesetzten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  24\nGeltungsbereich ............................... .\nTätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten . . . . . .                               25\nAuslandstaten ................................. .                                   1a\nweggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  26\nBegriffsbestimmungen .......................... .                                   2\nMeuterei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nAnwendung des allgemeinen Strafrechts ........ .                                    3\nVerabredung zur Unbotmäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . .                       28\nMilitärische Straftaten gegen verbündete Streit-\nTaten gegen Soldaten mit höherem Dienstgrad . . .                                    29\nkräfte ......................................... .                                  4\nf Iandeln auf Befehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5\nFurcht vor persönlicher Gefahr                                                      6\nSelbstverschuldete Trunkenheit ................. .                                  7                              Dritter Abschnitt\nweggefallen ................................... .                                   8\nStraftaten gegen die Pflichten\nStrafarrest .................................... .                                  9                              der Vorgesetzten\nGeldstrafe bei Straftaten von Soldaten .......... .                                10\nMißhandlung                                                                          30\nErsatzfreiheitsstrafe ............................ .                               11\nEntwürdigende Behandlung .................... .                                      31\nStrafarrest statt Freiheitsstrafe ................. .                              12\nMißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen\nZusammentreffen mehrerer Straftaten ........... .                                  13     Zwecken ...................................... .                                     32\nStrafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe                                  14     Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat ........... .                                  33\nStrafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest ....                                 14 a   Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat                                    34\nUnterdrücken von Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . .                       35\nZweiter Teil                                                  Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad . . . . .                                  36\nBeeinflussung der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   37\nMilitärische Straftaten\nAnmaßen von Befehlsbefugnissen . . . . . . . . . . . . . . . .                       38\nMißbrauch der Disziplinargewalt . . . . . . . . . . . . . . . .                      39\nErster Abschnitt                                                  Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren. . . . . .                                40\nStraftaten gegen die Pflicht                                               Mangelhafte Dienstaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               41\nzur militärischen Dienstleistung\nEigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                15\nFahnenflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16\nVierter Abschnitt\nSelbstverstümmelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          17\nDienstentziehung durch Täuschung . . . . . . . . . . . . . .                       18                      Straftaten gegen andere\nmilitärische Pflichten\nUnwahre dienstliche Meldung .................. .                                     42\nZweiter Abschnitt\nUnterlassene Meldung ......................... .                                     43\nStraftaten gegen die Pflichten                                              Wachverfehlung ............................... .                                     44\nder Untergebenen                                                    Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen ........... .                                  45\nUngehorsam                                                                         19     Rechtswidriger Waffengebrauch ................. .                                    46\nGehorsamsverweigerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20     weggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  47\nLeichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls . . . . . . . .                         21     Verletzung anderer Dienstpflichten . . . . . . . . . . . . . .                       48\nErster Teil                                                      (2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militä-\nAllgemeine Bestimmungen                                                     rische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre\nPflichten verletzen (§§ 30 bis 41).\n§ 1                                                    (3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militäri-\nGeltungsbereich                                                    schen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteili-\n(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten                                   gung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz\nder Bundeswehr beqel1en.                                                                1\nauch strafbar, wer nicht Soldat ist.","Nr. 5ti   Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974                          1215\n§ J d                            wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige\nAuslandstalen                         Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Um-\nständen offensichtlich ist.\n( l) Das d<)Ulschc! Strc1frecht gilt, unabhi:ingig vom\nRecht des Tdl.orh, für Tc1ten, diP nach diesem Ge-             (2) Ist die Schuld des Untergebenen mit Rück-\nsetz mit Strafe lwclrohl. sind und im Ausland began-\nsicht auf die besondere Lage, in der er sich bei der\ngen werden, wenn der Tiiler                                 Ausführung des Befehls befand, gering, so kann das\nGericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetz-\n1. Soldat ist odt~r zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten       buches mildern, bei Vergehen auch von Strafe ab-\nPersonen gehört odc·r                                   sehen.\n2. Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im                                          §6\nräumlichen Geltungsbewich dieses Gesetzes hat.\nFurcht vor persönlicher Gefahr\n(2) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom\nFurcht. vor persönlicher Gefahr entschuldigt eine\nRecht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat           Tat nicht, wenn die soldatische Pflicht verlangt, die\nw~ihrend eines dienstlichen Aufenthalts oder in Be-\nGefahr zu bestehen.\nzielnmg auf den Dienst im Ausland begeht.\n§7\n§ 2                                         Selbstverschuldete Trunkenheit\nBegriffsbestimmungen                          (1) Selbstverschuldete Trunkenheit führt nicht zu\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                             einer Milderung -der angedrohten Strafe, wenn die\nTat eine militärische Straftat ist, gegen das Kriegs-\n1. eine militi:irische Straftat eine Handlung, die der      völkerrecht verstößt oder in Ausübung des Dienstes\nZweite Teil dieses Gesetzes mit Strafe bedroht;         begangen wird.\n2. ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten               (2) Der Trunkenheit steht ein Rausch anderer Art\nVerhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 gleich.\nAbs. 4 des Soldatengesetzes) einem Untergebe-\n§8\nnen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise,\nallgemein oder für den Einzelfall und mit dem _                              (weggefallen)\nAnspruch auf Gehorsam erteilt;\n3. eine schwerwiegende Folge eine Gefahr für die                                       §9\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die                                 Strafarrest\nSchlagkraft der Truppe, Leib oder Leben eines\nMenschen oder Sachen von bedeutendem Wert,                 ( 1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs\ndie dem Täter nicht gehören.                            Monate, das Mindestmaß zwei Wochen.\n(2) Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung.\n§3\nIm Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner\nAusbildung gefördert werden.\nAnwendung des allgemeinen Strafrechts\n(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt\n(1) Das allgemeine Strafrecht ist anzuwenden, so-        in zwei Jahren.\nweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\n§ 10\n(2) Für Straftaten von Soldaten, die Jugendliche\noder Heranwachsende sind, gelten besondere Vor-                      Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten\nschriften des Jugendgerichtsgesetzes.                          Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht\nverhängt werden, wenn besondere Umstände, die in\n§4\nder Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen,\ndie Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung\nMilitärische Straftaten                    der Disziplin gebieten.\ngegen verbündete Streitkräfte\n§ 11\n(l) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch\ndann anzuwenden, wenn ein Soldat der Bundeswehr                               Ersatzfreiheitsstrafe\neine militärische Straftat gegen Streitkräfte eines            Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der\nverbündeten Staates oder eines ihrer Mitglieder be-         Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den\ngeht.                                                       Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhun-\n(2) Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn            dertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatz-\ndie Wahrung der Disziplin in der Bundeswehr eine            freiheitsstrafe Strafarrest. Einern Tagessatz ent-\nBestrafung nicht erfordE~rl.                                spricht ein Tag Strafarrest.\n§5                                                         § 12\nHandeln auf Befehl                                   Strafarrest statt Freiheitsstrafe\n(1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige              Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt wer-\nTat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes ver-            den oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhän-\nwirklicht., auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur,      gung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Straf-","1216                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I\nqcselzbuclws unerl~ißlich isl, ,rnch zur Wahrung der           (2) Das Gericht kann die Vollstreckung des\nDisziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe        Restes eines Strafarrestes unter den Voraussetzun-\nvon mehr als sechs Monaten nicht in Betracht                gen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur\nkommt, auf Strafarrest. zu t>rkcnnen.                       Bewährung aussetzen. § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und\ndie §§ 56 a bis 56 c, 56 e bis 56 g q.es Strafgesetz-\nbuches gelten entsprechend.\n§ 13\nZusammentrefien mehrerer Straftaten\n(3) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 56 b\nund 56 c des Strafgesetzbuches) sollen die Beson-\n{1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetz--         derheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.\nbuches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Mo-\nmlten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf Straf-\narrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe\ndarf zwei Jahre nicht übersteigen.                                                Zweiter Teil\n(2) Trifft zeiti~Je Freiheitsstrafe mit Strafarrest zu-                  Militärische Straftaten\nsammen, so ist die Gesamtstrafe durch Erhöhung\nder Freiheitsslrafr~ zu bilden. Jedoch ist auf Frei-                            Erster Abschnitt\nheitsstrafe und Strafarresl gesondert zu erkennen,\nwenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der                           Straftaten gegen die Pflicht\nVollstreckung des Strafarrest.es nicht vorliegen, die\nzur militärischen Dienstleistung\nVollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewäh-\nrung ausgc~setzt werden müßte. In diesem Fall sind                                     § 15\nbeide Strafen so zu kürzen, daß ihre Summe die                            Eigenmächtige Abwesenheit\nDauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht\n(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-\nüberschreitet.\nstelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich\n{3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,            oder fahrlässig länger als drei· volle Kalendertage\nwenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Ge-             abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nsamtstrafe nachträglich zu bilden ist.                      Jahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des\n§ 14                           räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von\nStrafaussetzung zur Bewährung                   seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist\nbei Freiheitsstrafe                    und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, sich\nbei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der\n(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von          Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik\nmindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung             Deutschland innerhalb von drei vollen Kalender-\nnicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin            tagen zu melden.\nsie gebietet.\n(2) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 56 b                                       § 16\nbis 56 d des Strafgesetzbuches) sollen die Besonder-                              Fahnenflucht\nheiten des Wehrdienstes berücksichtigen.\n(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienst-\n(3) Für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses            stelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Ver-\nkann ein Soldat als ehrenamtlicher Bewährungs-              pflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die\nhelfer (§ 56 d des Strafgesetzbuches) bestellt wer-         Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder\nden. Er untersteht bei der Uberwachung des Ver-             die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu er-\nurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts.               reichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\n(4) Von der Uberwachung durch einen Bewäh-               bestraft.\nrungshelfer, der nicht Soldat ist, sind für die Dauer          (2) Der V ersuch ist strafbar.\ndes Wehrdienstverhältnisses Angelegenheiten aus-\nqeschlossen, für welche die militärischen Vorge-               (3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats\nsetzten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnah-           und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst\nmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vor-              nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis\nrang.                                                       zu drei Jahren.\n(4) Die Vorschriften über den Versuch der Betei-\n§ 14 a\nligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gel-\nStrafaussetzung zur Bewährung                   ten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.\nbei Strafarrest\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Straf-                                  § 17\narrestes unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1\nSatz 1 des SlrnfgesetzbuchE~s zur Bewährung aus,\nSelbstverstümmelung\nwenn nicht die Wahrung der Disziplin die Voll-                 (1) Wer sich oder einen anderen Soldaten mit\nstreckung gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, die         dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf\n0§ 56 a bis 56 c, 56 (~ bis 56 g und 58 des Strafgesetz-    andere Weise zum Wehrdienst untauglich macht\nbuches gelten entsprechend.                                 oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu","Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974                          1217\nfünf Jahren bestrnft. DiPs gilt auch dann, wenn der                                 § 21\nTliter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit\nleichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls\noder teilweise herbeiführt.\nWer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und\n(2) Der Versuch ist strafbar.\ndadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende\nFolge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe\n§ 18                           bis zu zwei Jahren bestraft.\nDienstentziehung durch Täuschung\n(1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch                                   § 22\narglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaf-                       Verbindlichkeit des Befehls;\nten dem Wehrdienst dauernd oder für eine gewisse                                   Irrtum\nZeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit Frei-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.                     (1) In den Fällen der §§ 19 bis 21 handelt der\nUntergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl\n(2) Der Versuch ist strafbar.                         nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu\ndienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschen-\nwürde verletzt oder wenn durch das Befolgen eine\nZweiter Abschnitt                      Straftat begangen würde. Dies gilt auch, wenn der\nStraftaten gegen die Pflichten                Untergebene irrig annimmt, der Befehl sei verbind-\nder Untergebenen                       lich.\n(2) Befulgt ein Untergebener einen Befehl nicht,\n§ 19                           weil er irrig annimmt, daß durch die Ausführung\nUngehorsam                          eine Straftat begangen würde, so ist er nach den\n§§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht\n(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch\nvermeiden konnte.\nwenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge\n(§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis         (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Be-\nzu drei Jahren bestraft.                                  fehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und\nbefolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe        vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-        Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit\nren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel       Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht ver-\nvor, wenn der Täter durch die Tat                         bindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzu-\nmuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung\n1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren\nnach den §§ 19 bis 21 absehen.\nNachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland oder die Schlagkraft der Truppe\noder                                                                            § 23\n2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperver-                     Bedrohung eines Vorgesetzten\nletzung eines anderen (§ 224 des Strafgesetz-\nWer im Dienst oder in Beziehung auf eine Dienst-\nbuches)\nhandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung\nverursacht.                                               einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis\n(4) Die Vorschriften über den Versuch der Betei-       zu drei Jahren bestraft.\nligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gel-\nten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.                                      § 24\nNötigung eines Vorgesetzten\n§ 20\n(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Dro-\nhung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Dienst-\nGehorsamsverweigerung                      handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird be-    mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei\nstraft,                                                   Jahren bestraft.\n1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verwei-           (2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen\ngert, daß er sich mit Wort oder Tat gegen ihn         Soldaten begeht, der zur Unterstützung des Vor-\nauflehnt, oder                                        gesetzten zugezogen worden ist.\n2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befol-          (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe\ngen, nachdem dieser wiederholt worden ist.            Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.\n(2) Verweigert der Täter in den Fällen des Absat-         (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nzes 1 Nr. 1 den Gehorsam gegenüber einem Befehl,          Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nder nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber     ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nrechtzeitig und freiwillig, so kann das Gericht von       vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwit,-\nStrafe absehen.                                           gende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.","Bundcsgesol.zblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n§ 25                             1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren\nTätlicher Angriff                                Dienstgrad als der Täter hat oder\ngegen einen Vorgesetzten                           2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist,\n(1) Wer <~s unl<'rnimnil., gegen einen Vorgesetzten            und der Täter oder der andere zur Zeit der Tat im\nUitlich zu werdc:n, wird mit Freiheitsslrnfe von drei             Dienst ist oder die Tat sich auf eine Diensthandlung\nMonaten bis l'.U cJn,i .J.:i h rcn lwstrnft.                      bezieht.\n(2) In minder scliwPren F~illen ist die Strafe Frei-              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4\nheitsslrnfc bis zu zw<·i Jdhren.                                  nicht anzuwenden.\n(3) In besond<)rs schwc~rcn F~illen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von sc•chs Monaten bis zu fünf Jah-\nren. Ein besonders scl1wc'rcr Fall liegt in der Regel                               Dritter Abschnitt\nvor, wenn der Tüler durch die Ta1 eine schwerwie-                             Straftaten gegen die Pflichten\ngende Fol~J(~ (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.                                               der Vorgesetzten\n§ 26                                                        § 30\n(wegqefallen)                                                   Mißhandlung\n§ 27\n(1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhan-\ndelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit\nMeuterei                               Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\n(1) Wenn Sold,1ten sich ·1.usarnJJwnrotten und mit            bestraft.\nvereinten Kräften eine Geborsamsverweigerung\n(§ 20), eine Bedrohun9 (§ 23), eine Nötigung (§ 24)\n(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder\npflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat\noder einen ti:illidH~n Anuriff (§ 25) begehen, so wird\njeder, der sich an der Zusd mnwnrottung beteiligt,                gegen einen anderen Soldaten begeht.\nmit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf                    (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nJahren bestraft.                                                  heitsstrafe bis zu drei Jahren.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                     (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von eirwm Jahr bis zu zehn Jahren.                ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nvor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wie-\nEin besonders schwerer Fdll hegt in der Regel vor,\nderholt.\nwenn der Täter RädPlsführnr isl oder durch die Tat\neine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt.                                          § 31\n(4) Wer sich nur dll cl<:~r Zusammenrottung betei-                           Entwürdigende Behandlung\nligt, jedoch fn-)iwillig zur Ordnung zurückkehrt, be-                (1) Wer einen Untergebenen entwürdigend be-\nvor eine der in Absatz 1 bczeichnE!ten Taten be-                  handelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert,\ngangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei                 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\nJahren bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder\n§ 28\npflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat\nVerabredung zur Unbotmäßigkeit                        gegen einen anderen Soldaten begeht.\n(1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine                    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nGehorsamsverweigerung (§ 20), eine Bedrohung                      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\n(§ 23), eine Nötigung (§ 24), einen tätlichen Angriff             ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\n(§ 25) oder eine Meuterei (§ 27) zu begehen, so wer-\nvor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wie-\nden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die               derholt.\nBegehung der Tat gelten. In den Fällen des § 27\nkann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetz-                                           § 32\nbuches gemildert WPrden.                                                      Mißbrauch der Befehlsbefugnis\n(2) Nc1ch /\\bsalz 1 wird nicht bestraft, wer nach                             zu unzulässigen Zwecken\nder Verabredunq freiwillig diP Tat verhindert.                       Wer seine Befehlsbefugnis oder Dienststellung\nUnterbleibt sie ohne sPin Zutun oder wird sie unab-               gegenüber einem Untergebenen zu Befehlen, Forde-\nhängig von seinem frülternn Verhalten begangen, so                rungen oder Zumutungen mißbraucht, die nicht in\ngenü9t zu sei rwr SI rn flosi~Jkt~i L ~:('.in freiwilliges und   Beziehung zum Dienst stehen oder dienstlichen\nernslhc1ft(!S B(•tniilwn, die T,ll 1/ll vPrhindern.              Zwecken zuwiderlaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in ande-\n§ 29                               ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nTaten\ngegen Soldaten mit höherem Dienstgrad                                               § 33\n(l) Die §§ 2:i bis 2H gelten entsprechend, wenn                         Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat\ndie Tell gegen ci rwn Soldaten berJcmgen wird, der                   Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis\nzur Zeit. der Tt11 n ich! Vorg(!setzter des Täters, aber         oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer","Nr. 5(i   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1974                         1219\nvon diesem lwna ngen(!ll rech lswidrigen Tat be-                                    § 37\nstimmt hat, die den Tc1Lbe,;land eines Strafgesetzes\nBeeinflussung der Rechtspflege\nverwirklicht, wird ndch d<!n Vorschriften bestraft,\ndie für diP Jkgd1ung der Ti:1I !J<!lten. Die Strafe kann     Wer es unternimmt, durch Mißbrauch seiner Bv-\nbis auf das DopJwl I.<! dPr sonst :t.uüissigen Höchst-    fehlsbefugnis oder Dienststellung unzulässigen Ein-\nslr,üe, jedoch n ich L ü bcr cfos gesetzliche Höchstmaß   fluß auf Soldaten zu nehmen, die als Organe der\nder aniJ<:drohlen Strnl<' hinc1us crhciht werden.         Rechtspfle'ge tätig sind, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in ande-\nren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht\n§ 34\nErfolgloses Verleiten                                              § 38\nzu einer rechtswidrigen Tat                            Anmaßen von Befehlsbefugnissen\n(1) Wer durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis            Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinargewalt\noder Dienststellung einen Unlergebenen zu bestim-         anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinar-\nmen versucht, eine rechtswidrige Tat, die den Tat-        gewalt überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu bege-        zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit\nhen oder zu ihr ,:rnzustiften, wird nach den für die      Strafe bedroht ist.\nBegehung der Tal geltenden Vorschriften bestraft.\n§ 39\nJedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Straf-\ngesetzbuches gemildert werden.                                       Mißbrauch der Disziplinargewalt\nEin Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder\n(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer frei-\nwissentlich\nwillig den Versuch aufgibt, den Untergebenen zu\n1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht\nbestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß\nder Untergebene die Tat begeht, abwendet. Unter-             disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, diszi-\nbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder           plinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Ver-\nwird sie unabhängig von seinem früheren Ver-                 folgung hinwirkt,\nhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit       2. zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinar-\nsein freiwilliges und (~rnsthaftes Bemühen, die Tat          maßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im\nzu verhindern.                                               Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht ver-\nhängen darf, oder\n§ 35                          3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen\nahndet,\nUnterdrücken von Beschwerden\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.\n(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Dro-\nhungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf\n§ 40\npflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Mel-\ndungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung                Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer              Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider\nLänder, bei dern Wehrbeauftragten des Bundes-             unterläßt,\ntages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vor-         1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchE!n,\ngesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder              daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat be-\nvon einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird               gangen hat, die den Tatbestand eines Strafgeset-\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.             zes verwirklicht, oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklä-       2. eine solche Sache an die Strafverfolgungsbe-\nrung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienst-             hörde abzugeben,\nlich verpflichtet ist, unterdrückt.                       um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen\n(3) Der Versuch ist strafbar.                          Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Straf-\ngesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrnle\nbis zu drei Jahren bestraft.\n§ 36\nTaten von Soldaten                                                §41\nmit höherem Dienstgrad                                  Mangelhafte Dienstaufsicht\n(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten        (1) Wer es unterläßt, Untergebene pflichtgemäß\neines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorge-         zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen,\nsetzter des anderen, aber                                 und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-\ngende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Frei-\n1. Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren\nDienstgrad als der andere hat oder                    heitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n2. im Dienst dessen Vorgesetzter ist\n(3) Wer die Aufsichtspflicht leichtfertig verletzt\nund der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.\nund dadurch wenigstens fahrlässig eine schwenvie-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4         gende Folge verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis\nnicht anzuwenden.                                         zu sechs Monaten bestraft.","1220                                       Bundes,gesetzbhüt, Jahrgang 1974, Tei1l I\n(4) Die /\\bsiil:,,.c' 1 bis :3 sind nicht anzuwenden,         eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3)\nwenn die Tdl in dlld<'rl'n Vorschriften mit schwere-             wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.\nn,r Strt1fe lwdroht ist.                                            (6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so\ngelten § 22 sowie die Vorschriften über den Ver-\nsuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Straf-\nV iP rte r ;\\ !)schnitt                    gesetz buch es entsprechend.\nSlrc:111.a ten gegen andere\nmilitärische! Pflichten                                                 § 45\nPflichtverletzung bei Sonderaufträgen\n§42\nNach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer\nUnwc1hre dienstliche Meldung                       als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung,\n(1) Wer                                                      der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen\n1. in einer dienst! iclwn Mc~ldung oder Erklärung               hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewie-\nunwahre Angaben übt:r 'Tatsachen von dienst-                sen worden ist,\nlicher Bedcut1rng rndcht,                                    1. sich außerstande setzt, den A.uftrag pflichtgemäß\n2. eine solche Mc,ldung weitc~rgibt, ohne sie pflicht-                zu erfüllen,\ngernüß Zll berichtigen, odPr                                2. seinen Posten verläßt oder\n3. eine clienst.lic.lw Meldun~J unrichtig übermittelt            3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des\nund dadurch wc~nigstcns Jdhrldssig eine schwerwie-                    Auftrags gelten,\ngende Folge (§ 2 Nr. '.l) verursacht, wird mit Frei-             und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-\nheitsslrnf e bis zu dwi Jdhrcn bestraft.                         gende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.\n(2) Der Versuch ist slra[bur.\n§ 46\n(3) Wer im Folie des Absatzes 1 leichtfertig han-\ndelt und die schwc•rwieg<~ncle Folge wenigstens\nRechtswidriger Waffengebrauch\nfahrlässig verursucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu              Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Ge-\neinem Jahr bestraft.                                             brauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\n§ 43                             Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vor-\nschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nUnterlassene Meldung\n(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung                                             § 47\neiner MeuterFi (§ 27) oder einer Sabotage (§ 109 e\nAbs. l des Strnfgesetzhudws) zu einer Zeit, zu der                                      (weggefallen)\ndie Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet\nwerden kann, glc1ubbcifl erfcthrt und es unterläßt,                                         § 48\nunverzüglich Meldun~J zu machen, wird mit Frei-                             Verletzung anderer Dienstpflichten\nheitsstrafe bis zu drei ,Tc1hren bPstraft.\n(1) Für die Anwendung        der Vorschriften des\n(2) § 139 dPs Strc1fgesetzbuches ~Jilt entsprechend.          Strafgesetzbuches über\nGefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),\n§ 44\nVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201\nWachverfehlung                              Abs. 3),\n(1) WE~r im Wachdienst                                           Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2,\n1. uls Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache                     4, 5, §§ 204, 205),\npflichtgemäß zu beaufsichtigen,                                 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332,\n2. pflichtwidrig seinen Posl:enbereich oder Streifen-               335),\nweg verläßt oder                                                Körperverletzung im Amt (§ 340),\n3. sich außerstunde setzt, sPinE~n Dü,~nst zu ver-                  Aussageerpressung (§ 343),\nsehen,                                                          Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.               Falschbeurkundung im Amt (§ 348),\n(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in                   Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b) und\nanderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Be-                 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses\nfehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten,                 (§ 354 Abs. 4)\nund dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwie-\ngende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.                              stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern\nund ihr Wehrdienst dem Amte gleich.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2 des\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nStrafg·esetzbuches), Bestechlichkeit (§§ 332, 335 des\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nStrafgesetzbuches), Falschbeurkundung im Amt\nren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gfü entsprechend.\n(§ 348 des Strafgesetzbuches) und Verletzung des\n(5) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahr-              Dienstgeheimnisses (§ 353 b des Strafgesetzbuches)\nlässig hundelt und dadurch wenigstens fahrlässig                 sind auch Mannschaften strafbar."]}