{"id":"bgbl1-1974-55-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":55,"date":"1974-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/55#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_55.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel","law_date":"1974-05-31T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["1204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\nVerordnung\nzur Neufassung der Verordnung\nüber Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel\nVom 31. Mai 1974\nAuf Grund des§ :3 Abs. 1 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 352), zuletzt gei:inclert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(Bundesminister), auf Grund des § 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirtschaft sowie\n,rnf Grund des § 26 a des Pflanzenschutzgesetzes vom Bundesminister im Einvernehmen mit dem\nRundesminisler für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Vi:rordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel vom\nn. Juli  1971 (Bundc~sgesdzbl. 1 S. 1117) erhlilt folgende Fassung:\n„ Verordnung\nübt:r Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel\n§ 1\nPfü1nzcn'.;chulzmitlel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen\nSton cntlrnl!<·n, dürfen nicht crngewandt werden.\n§2\n(l) Pflcrnzenscbul.zmittcl, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen\nsolchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Anlage 2 Spalte 3\nzulässig ist.\n(2) Nach Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Pflanzenschutzmittel sind für die behandelten\nFlüchen die Be:,chrünkungcn der Anlage 2 Spalte 4 einzuhalten.\n§3\nPflanzenschulzrnitlel, die aus einem in Anlage 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen\nStoff entlwltcn, dürfen nicht iHl~Jewandt werden, soweit dies nach Anlage 3 Spalte 3 verboten ist.\n§4\n(1) Saat- oder Pflanzgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist, das aus\neinem in Anlage l oder 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht\neingeführt werden. Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes\nzur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde bedarf.\n(2) Erde, die mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt worden ist, das aus einem in Anlage\noder 2 cJufgefiihrt(~n Stoff lw~;tcht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.\n§5\nDie Biolo9ische BundescJnstalt für Land- und Forstwirtschaft kann die Anwendung von Pflanzen-\nschutzmitteln sowie die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Erde in Einzelfällen abweichend von\nden §§ 1 bis 4 für Forschungszwecke genehmigen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen\nerteilt und mit Auflagen verbunden werden.\n§6\nOrdnunqswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vor-\n~ülzlich ocler fahrlässig\n1. entgegen §§ 1, 2 Abs. 1 oder § 3 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,\n2. entgegen § 2 Abs. 2 eine Beschränkung nicht einhält,\n3. entgegen § 4 Abs. 1 Saat- oder Pflanzgut oder entgegen § 4 Abs. 2 Erq.e einführt,\n4. einer vollziPhbaren Auflage nach § 5 Satz 2 zuwiderhandelt.\n§7\nDiese Verordnung ~Jilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nqesetzbl. J S. 1) in Verbindung mit§ 29 des Pflanzenschutzgesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 55 --- Tag der Ausgabe, Bonn, den 1. Juni 1974                                   1205\nAnlage 1\n(zu§ 1)\nAn wend ungsverbote\nLfd.\nStoff                                          Chemische Bezeichnung\nNr.\nAramil                                            O-[2-(4-tert-Butyl-phenoxy)-1-methyl-aethyl]-O-\n(2-chloraethyl)-sulfit\n2   Arsenverbindungen\n3   Bleiverbindungen\n4   Cadmiumvcrbindungen\n5   Chlordan                                          1,2,4,5,6,7 ,8,8-Octachlor-3a,4, 7 ,7 a' tetrah ydro-4, 7-\nendo-methano-indan\n6   Chloroform                                        Trichlormethan\n7   Dieldrin                                          1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5, 6,7,8,8a-\noctahydro-1,4-endo-5,8~exo-dimethano-naphthalin\n8   Fluoressigscture und ihre Verbindungen\nund Derivate\n9   Isobenzan                                         1,3,4,5,6,7,8,8-Octachlor-1-3,3a,4,7,7a-hexahydro-·\n4,7-endo-methano-isobenzofuran\n10   Isodrin                                           1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-l ,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1,4-\nendo-5,8-endo-dimethano-naphthalin\n11   Morfamquat                                        1, 1-bis(3,5-Dimethylmorpholinocarbonylmethyl)-\n4,4' -bipyridilium-Salze\n12   Selenverbindungen\n13   Stroban                                           chlorierte Terpene (66 °/o Chlor)\n14   Tetrachlorkohlenstoff                             Tetrachlormethan","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 2)\nAnwendungsbeschränkungen\nVorbemerkung\nSoweit bei einzelnen Sloffon auf diese Vorbemerkung verwiesen wird, gilt folgendes:\nDie Anwendung des Stoffes in Wasserschutzgebieten ist verboten.\nBei Wasserschutzuebielen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach den vom\nDeutschen Verein von Güs- und Wasserfachmännern e. V. aufgestellten Richtlinien für Trink-\nwüsserschulzgcbiete in Schutzzonen unterteilt sind, ist die Anwendung in Zone III mit Zustim-\nrnun~J der zusLJncli~JOn Behörde zulässig. Ist die Zone III in die Zonen III A und III B aufgeteilt,\nso ist die Anwendung in Zone III A mit Zustimmung der zuständigen Behörde, in Zone III B ohne\n(~ine solche Zustirnrnunu zultissig. Die Anwendung von Endrin (lfd. Nr. 8) ist auch in Zone III B\nnur mit Zustimmung der zuständiuen Behörde zulässig.\nUd.                          Chemische BE!zeichnung        Anwendung nur zulässig      Beschränkungen für\nStoff\nNr.                                                                                    behandelte Flächen\nAc ry lni tri 1       Acrylnitril                 zur Begasung in Mühlen, La-\ngerräumen, Vorratsräumen\nund anderen Räumen in Le-\nbensmittelbetrieben sowie in\nleeren Silozellen gegen Vor-\nratsschädlinge; nur mit Zu-\nstimmung der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde\n2   Aldicarb              2-Methyl-2-(methyl-         zur Bodenbehandlung im       Im Behandlungsjahr\nthio)-propionaldehyd-       Zierpflanzen- und Zucker-    anfallendes Obst darf\n0-(Methylcarbamoyl)-        rübenbau, in Baumschulen,    nicht verwertet wer-\noxim                        Rebschulen und Erdbeer-      den\nvermehrungsanlagen; in\nWasserschutzgebieten nur\nnach Maßgabe der Vorbe-\nmerkung\n3   Aldrin                1,2,3,4, 10, 10-Hexa-       zur Bodenbehandlung im       Wurzelgemüse darf\nchlor-1,4,4a,5,8,8a-        Weinbau gegen Dickmaul-      frühestens drei Jahre,\nhexahydro-1,4-endo-         rüssler                      anderes Gemüse frü-\n5,8-exo-dimethano-          (Otiorrhynchus sulcatus F.); hestens zwei Jahre\nnaphthalin                  nur mit Zustimmung der nach  nach der Behandlung\nLandesrecht zuständigen Be-  angebaut werden\nhörde\n4   Athylenoxid           Athylenoxid                 zur Begasung in Silozellen\nmit Kreislaufbegasungsanla-\nge und in Vakuumkammern\ngegen Vorratsschädlinge;\nnur mit Zustimmung der\nnach Landesrecht zuständi-\ngen Behörde\n5    Blausäure             Cyanwasserstoff             zur Begasung\n1. in Mühlen, in Lagerräu-\nmen, Vorratsräumen, an-\nderen Räumen in Lebens-\nmittelbetrieben und in\nTransportmitteln und\n-behältern gegen Vor-\nratsschädlinge;\n2. von lebenden Pflanzen\neinschließlich Pflanzgut\nin Vegetationsruhe;\n3. in Gewächshäusern;\nnur mit Zustimmung der\nnach Landesrecht zuständi-\ngen Behörde","Nr. 55 --- Tag der Ausgabe, Bonn, den L Juni 1974                             1207\nLfd.\nNr.          Stoff        C:lwrnische Bezeichnung         Anwendung nur zulässig        Beschränkungen für\nbehandelte Flächen\n6    Chlorpikrin      Nitrochloroform,              zur Bodenbehandlung; nur\nTri c hl orni tromethan       mit Zustimmung der nach\nLandesrecht zuständigen Be-\nhörde; in Wasserschutzgebie-\nten nur nach Maßgabe der\nVorbemerkung\n7     DDT              p,p' -Dichlordiphenyl-       1. zur vorbeugenden Tauch-\ntrichloräthan oder               behandlung und zur ge-\n1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis         zielten Behandlung von\n(4-chlorphenyl)-äthan            Einzelpflanzen im Forst,\nund seine Isomeren               in Forstpflanzgärten und\nForstbaumschulen gegen\nden Großen Braunen Rüs-\nselkäfer (Hylobius abie-\ntis L.);\n2. zum Spritzen im Forst, in\nForstbaumschulen und an\nNadelhölzern in Zier-\nbaumschulen gegen ver-\nsteckt fressende Klein-\nschmetterlingsraupen wie\nKief ernknospentrie bwick-\nler (Rhyacionia buoliana\nD. et Schiff.) und Tannen-\ntriebwickler (Chori-\nstoneura murinana Hb.);\nnur mit Zustimmung der\nnach Landesrecht zuständi-\ngen Behörde\n8     Endrin           1,2,3,4, 10, 10-Hexa-        zur Flächenbehandlung im        Anfallendes Mähgut\nchlor-6,7-epoxy-1,4,4a,      Obstbau ohne Unterkulturen      darf nicht verfüttert\n5,6,7,8,8a-octahydro-        gegen die Wühl- oder Scher-     werden, Tierauftrieb\n1,4-endo-5,8-endo-           maus (Arvicola terrestris L.);  ist frühestens sechs\ndim ethanona ph thalin       nur mit Zustimmung der          Monate, der Anbau\nnach Landesrecht zuständi-      von Wurzelgemüse\ngen Behörde; in Wasser-         frühestens drei Jahre,\nschutzgebieten nur nach         von anderem Gemüse\nMaßgabe der Vorbemerkung        frühestens zwei Jahre\nnach der Behandlung\nzulässig\n9      Heptachlor       1,4,5,6,7,8,8-Hepta-        zur Behandlung von Rüben-\nchl or-3a,4,7,7a-tetra-     saatgut gegen Bodeninsekten\nhydro-4,7-endo-metha-\nno-inden\n10      Hexachlorbenzol Hexachlorbenzol              zur Behandlung von Weizen-\nsaatgut gegen den Zwerg-\nsteinbrand (Tilletia contra-\nversa Kühn); nur mit Zu-\nstimmung der nach Landes-\nrecht zuständigen Behörde\n11      Kelevan         5-Aethyl-(1, 1a,3,3a,4,5,    im Kartoffelbau einschließ-     Wurzelgemüse darf\n5,5a,5b,6-decachloro-        lich der Anwendung an           frühestens im Jahre\noc tahydro-2-hydroxy-        Pflanzkartoff eln               nach der Behandlung\n1,3,4-methano-l H-                                           angebaut werden\ncyclobuta-[cdl-penta-\nlen-2-yl)-l aevulinat","1208                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nUd.                                                                                Beschränkungen für\nStoff       Cl1ernische Bezeichnun9       Anwendung nur zulässig\nNr.                                                                                 behandelte Flächen\n12   Melhylbromid      Monohrommethan              1. zur Begasung in Mühlen,\nLagerräumen, Vorrats-\nräumen, anderen Räumen\nin Lebensmittelbetrieben,\nVakuumkammern, gas-\ndichten Kleinsilos, Trans-\nportmitteln und -behältern\nund unter gasdichten\nPlanen gegen Vorrats-\nschädlinge;\n2. zur Bodenbehandlung im     Gemüse darf frühestens\nZierpflanzenbau und bei    drei Jahre nach der An-\nder Erzeugung von Pflanz-  wendung angebaut\nka rtoff eln;              werden\nnur mit Zustimmung der\nnach Landesrecht zuständi-\ngen Behörde\n13   Phosphorwasser-   Metallphosphide             zur Begasung\nstoff entwickeln-                             1. in Lagerräumen, Vorrats-\nde Verbindun~Jen,                                räumen, Silozellen, Trans-\nausgenommen ro-                                  portmitteln und -behältern\ndentizide Köder-                                 und unter gasdichten Pla-\nmittel (Zinkphos-                                nen gegen Vorratsschäd-\nphid)                                            linge;\nnur mit Zustimmung der\nnach Landesrecht zustän-\ndigen Behörde;\n2. gegen Nagetiere\n14   Quecksilberver-                               zur Behandlung von Ge-\nbindungen                                     treidesaatgut außer Mais\n15   Schwefelkohlen-   Kohlenstoffdisulfid         zur Bodenbehandlung im\nstoff                                         Weinbau gegen die Reblaus\n(Viteus vitifolii Fitch); nur\nmit Zustimmung der nach\nLandesrecht zuständigen\nBehörde\n16   Technisches HCH   Hexachlorcyclohexan-        im Forst gegen Borkenkäfer;\nIsomerengemisch             in Wasserschutzgebieten nur\nnach Maßgabe der Vorbe-\nmerkung\n17   Toxaphen          Chloriertes Camphen         1. zur Flächenbehandlung      Gemüse darf frühestens\n(Camphechlor)     (67 bis 69 °/o Chlor)          im Herbst auf abgeernte-   achtzehn Monate nach\nten Flächen und nach       der Behandlung ange-\nViehabtrieb gegen die      baut, Wiesen und Wei-\nFeldmaus (Microtus arva-   den dürfen erst im\nlis Pall.);                nächsten Frühjahr nach\n2. im Forst zur Flächenbe-    Vegetationsbeginn ge-\nhandlung gegen die Erd-    nutzt werden\nmaus (Microtus\nagrestis L.);\n3. an Blumenzwiebeln gegen\nMäuse;\nin Wasserschutzgebieten\nnur nach Maßgabe der Vor-\nbemerkung","Nr. 55       Tag der Ausgabe, Bonn, den 1. Juni 1974                        1209\nAnlage 3\n(zu § 3)\nBeschränkte Anwendungsverbote\nVorbemerkung\nSoweit bE!i einzelnen Stoffen auf diese Vorbemerkung verwiesen wird, gilt folgendes:\nDie Anwendung des Stoffes in Wasserschutzgebieten ist verboten.\nBei Wasserschulzgebieten, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach den vom\nDeutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern e. V. aufgestellten Richtlinien für Trink-\nwasserschutzgebiete in Schutzzonen unterteilt sind, ist die Anwendung in Zone III mit Zustimmung\nder zuständigen Behörde zuhissig. Ist die Zone III in die Zonen III A und III B aufgeteilt, so ist\ndie Anwendung in Zone l n A mit Zustimmung der zuständigen Behörde, in Zone III B ohne eine\nsolche Zustimmung zuli:issig. Die Anwendung von Dichlorpropan (lfd. Nr. 5) und Dichlorpropen\n(lfd. Nr. 6) ist auch in Zone III B nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn in\ndieser Zone Rebfüichen liegen.\nLfd.                                       Chemische Bezeichnung\nStoff                                                               Anwendung verboten\nNr.\nAmitrol                  3-Amino-1,2,4-triazol                      1. an Gewässern sowie in Wasser-\nschutzgebieten nach Maßgabe der\nVorbemerkung;\n2. durch Luftfahrzeuge\n2    Crimidin                 2-Chlor-4-dimethylamino-6-                als Getreideköder in der Form des\nrnethylpyrimidin                          offenen Ausbringens\n3    Dazomet                  3,5-Dimethyl-perhydro-                    in Wasserschutzgebieten nach Maß-\n1,3,5-thiadiazin-2-thion                  gabe der Vorbemerkung\n4    Deiquat                  l ,1 '-Athylen-2,2'-bipyridinium          in Getreide nach der Blüte\nund seine Salze\n5    Dichlorpropan            1,2-Dichlorpropan                          1. zur Bodenbehandlung im Weinbau,\naußer mit Zustimmung der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde;\n2. in    Wasserschutzgebieten     nach\nMaßgabe der Vorbemerkung\n6    Dichlorpropcn            1,3-Dichlorpropen                          1. zur Bodenbehandlung im Weinbau,\naußer mit Zustimmung der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde;\n2. in    Wasserschutzgebieten     nach\nMaßgabe der Vorbemerkung\n7    Fenoprop (2,4,5-TP)      2,4,5-Trichlorphenoxypropionsäure          durch Luftfahrzeuge, außer mit Zu-\nstimmung der nach Landesrecht zu-\nständigen Behörde\n8    Lindan                   Gamma-1,2,3,4,5,6-                         in Betriebsräumen und Mahlsystemen\nHexa chlorcyclohexan                       von Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten\nvon Getreide und Getreideerzeug-\nnissen\n9    Methylisothiocyanat                                                 in Wasserschutzgebieten nach Maß-\ngabe der Vorbemerkung\n10    Paraquat                 1, 1'-Dimethyl-4,4' -bipyridinium-Salze    in Getreide nach der Blüte\n11    Parathion                0 ,0-Di ä thy 1-0-(4-nitro-phenyl)-        im Getreidebau mit einer Aufwand-\nmonothiophosphat und                       menge von mehr als 250 ml oder g\n0,0-Dimethyl-0-(4-nitro-phenyl)-           Wirkstoff je ha und Vegetations-\nmon othi ophospha t                        periode","1210                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\nUd.\nStoll                    Chemische Bezeichnung                    Anwendung verboten\nNr.\n12    Pentdchlorphenol                                                    in Wasserschutzgebieten nach Maß-\ngabe der Vorbemerkung\n13   Picloram                   4-Amino-3,5,6-trichlorpicolinsäure        in Wasserschutzgebieten nach Maß-\ngabe der Vorbemerkung\n14    Quarzmehl                 Sil iziumdioxid                           in Vorräten von Getreide und in Räu-\nmen, die der Lagerung von Getreide\ndienen\n15   2,4,5-T                    2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure           durch Luftfahrzeuge, außer mit\nZustimmung der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde\n16   TBA                        2,3,6-Trichlorbenzoesäure                 in Wasserschutzgebieten nach Maß-\nund ihre Salze                            gabe der Vorbemerkung\n17   Thalliu rnsu lfot          Tha llium-I-sulf at                       als Getreideköder in der Form des\noffenen Ausbringens\n18   Zinkphosphid                                                         als Getreideköder in der Form des\noffenen Ausbringens\".\nArtikel 2\nDic'.S(~ Verordnung ~Jilt mich § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-\n~Jesclzhl. I S. 1) in Verbindung mit§ 29 des Pflanzenschutzgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verorclnung tritt am 1. Juni 1974 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\n1. die Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hoch-\ngiltigen Stoffen vorn 29. M~irz 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 137);\n2. die Vc,rordnunq zur J\\usfühnmg der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hoch-\ngiftifJcn Slolf<~n vorn 17. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 2G. Februar J 942 (Rcichsgesetzbl. I S. 116, 276).\nBonn, den 31. Mai 1974\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}