{"id":"bgbl1-1974-54-5","kind":"bgbl1","year":1974,"number":54,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/54#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-54-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_54.pdf#page=7","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern","law_date":"1974-05-27T00:00:00Z","page":1191,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974                           1191\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten\nim Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern\nVom 27. Mai 1974\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibe-            4. § 20 wird wie folgt geändert:\namtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nvom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des                 ,,Ausbildung und Beförderung der Grenz-\nBundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugs-                    schutzoffizieranwärter mit besonderen Vor-\nkostengesetzes vom 13. November 1973 (Bundes-                      bildungsabschlüssen\".\ngesetzbl. I S. 1613), verordnet die Bundesregierung:           b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Bewerber, die die Einstellungsvoraussetzun-\ngen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen, werden\nArtikel 1\nals Fähnrich i. BGS eingestellt.\"\nDie Verordnung Liber die Laufbahnen der Polizei-\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im                 5. § 21 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium des Innern in der Fassung der\nBekanntmachung vom 16. Juni. 1972 (Bundesgesetz-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nblatt I S. 901), qeündert durch die Vierte Verord-                   ,, (1) Beamte der Grenzjäger- und Unterfüh-\nnung zur Änderung der Verordnung über die Lauf-                    rerlaufbahn, die die Vorbildungsvorausset-\nbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-                  zungen für die Einstellung als Grenzschutz-\nschutz und im Bundesministerium des Innern vom                     offizieranwärter nach § 18 Abs. 1 erfüllen\n28. Februar 19r3 (Bundesgpset'lbl. I S. 197), wird wie             und für den Offizierberuf geeignet erschei-\nfolgt geändert:                                                    nen, können unter teilweiser Anrechnung der\nbisherigen Ausbildung zur Offizierausbil-\n1. In § 12 wird die Zahl „ 17\" durch die Zahl „ 16\"               dung zugelassen werden. Die bisherige Aus-\nund die Zcihl „24\" durch die Zahl „28\" ersetzt.                bildung kann bis zu zwei Jahren auf die\nOffizierausbildung nach § 19 Abs. 1 oder\nnach § 20 Abs. 1, jedoch nicht auf den Offi-\n2. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nzierlehrgang angerechnet werden.\"\n,, (1) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann ein-         b) Absatz     2 erhält folgende  Fassung:\ngestellt w erdr!n, wer höchstens 28 Jahre alt ist\n,, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kön-\nurid\nnen geeignet erscheinende Unterführer mit\n1. das Zeugnis der Hochschulreife oder minde-                  einer Dienstzeit von mindestens sieben Jah-\nstens der Fachhochschulreife in einer für die            ren, die den Aufbaulehrgang der Grenz-\nVerwendung im Bundesgrenzschutz geeigne-                 schutzf achschule erfolgreich abgeschlossen\nten Fachrichtung oder eine entsprechende                 haben oder eine entsprechende Schulbildung\nSchulbildung oder                                        besitzen, zur Offizierausbildung zugelassen\n2. das Abschlußzeugnis einer vom Bundesmini-                   werden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende\nster des Innern anerkannten Ingenieurakade-              Anwendung.\"\nmie oder ejner Fachhochschule entsprechen-\nder Fachrichtungen oder das Befähigungs-          6. § 22 erhält folgende Fassung:\nzeugnis AGW (Nautischer Schiffsoffizier auf\n,,§ 22\nGroßer Fahrt)\nbesitzt.\"                                                           Beförderung der Grenzschutzoffiziere\n(1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                              ist zulässig nach einer Dienstzeit von fünf Jah-\nren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS.\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffi-           (2) Die Beförderung zum Major i. BGS ist zu-\nzieranwärter, die nicht die Einstellungsvor-        lässig nach\naussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen,        1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die einmal\ndauert mindestens drei Jahre.\"                          wiederholt werden kann, und\nb) In Absatz 2 wird in Satz 3 das Wort „ent-               2. einer Dienstzeit von zehn Jahren seit Ernen-\nsprechendes\" gestrichen, in Satz 4 das Wort             nung zum Leutnant i. BGS.\n,,entsprechenden\" durch das Wort „neuen\"               (3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zu-\nersetzt und in Satz 5 das Wort „entsprechen-        lässig nach einer Dienstzeit von sechzehn J ah-\ndes\" gestrichen.                                    ren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS.\"","1192                                          BundesgesetzblaU, Jahrg,ang 1974, Teil I\n7. § 2.'1 wird wie~ lolgt qc!;indcrt:                            10. In § 30 Abs. 2 wird der Klammerzusatz wie folgt\nd) Absc1lz 1 Sdlz 2 Nr. 2 c>rhi:ilt folgende Fassung:             geändert:\n,,(§§ 23 und 24)\".\n„2. 7.rnn Mdjor i. ßCS, wenn der Bewerber\nnach    Abschluß eines der technischen\nVerwendunq t>nlsprcchenden Studiums\n11. § 37 wird wie folgt geändert:\ndiP zwei I<' Sti1,11 sprüfung abgelegt hat            a) Absatz 1 wird gestrichen; die Absätze 2 bis 5\nodc'r Pi nc ncich Abschluß des Studiums                    werden Absätze 1 bis 4.\ngeh!isl.dc', d<'r Fachrichtung des Stu-              b) In den Absätzen 1, 2 und 4 wird die Jahres-\ndiums      <!tl l.spn~chende   hauptberufliche             zahl „ 1973\" durch die Jahreszahl „ 1975\" er-\nTi:iligkcil von drei Jahren und sechs Mo-                  setzt.\nnalc-n nachweist.\"\nc) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein\nb) Absatz '.l c~rh~ilt fol~iende Fassung:                               Komma ersetzt und eine Nummer 3 mit fol-\n,, (3) Nach      Absatz        eingestellte Grenz-              gendem Wortlaut angefügt:\nschutzoffiziere können befördert werden                            „3. Bewerber, die für eine Fachverwendung\nals Sanitätsbeamte vorgesehen sind,\n1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit\nwenn sie die staatliche Erlaubnis zum\nvon drei Jahren seit           Ernennung   zum                  Führen der Berufsbezeichnung ,Kranken-\nHauptmann i. BGS,                                                pfleger' nach dem Krankenpflegegesetz\n2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit                             in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvon zehn Jahren seit Ernennung zum                               20. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nMajor i. BGS.\"                                                   S. 1443), zuletzt geändert durch das Dritte\nGesetz zur Änderung des Krankenpflege-\ngesetzes vom 4. Mai 1972 (Bundesgesetz-\n8. § 26 wird wi<! folgt geändert:\nblatt I S. 753), besitzen.\"\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„ Grenzschutzoffiziere für technische oder               12. In § 39 wird die Jahreszahl „ 1974\" durch die\nnautische Verwendungen mit besonderen                        Jahreszahl „ 1977\" ersetzt.\nVorbildun~isabschlüss<m\".\n13. § 41 wird gestrichen.\nb) Absatz l erhält folgende Fassung:\n,, (1) Als Grenzschutzoffizier für technische          14. § 42 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\noder ncrntiscbe Verwendungen kann abwei-                      ,,6. Mindestdienstzeiten für Beförderungen:\nchend von § 20 unter Berufung in das Beam-                          § 15 Abs. 5 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Nr. 2 sowie\ntenverbültn is auf Widerruf als Leutnant                            Absatz 3, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3\ni. BGS ei nqeslellt werden, wer                                    Nr. 1 und 2.\"\n1. die Vorbildungsvoraussetzungen für die\nEinstellung als Grenzschutzoffizieranwär-                                    Artikel 2\nter nach § 18 Abs. l Nr. 2 erfüllt und\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n2. eine Offizierprüfung bestanden hat.\"\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nc) Absatz 3 erhüll folgende Fassung:                          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\npolizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n,, (3) Nach Absatz              eingestellte Grenz-\nschutzoffiziere können nach Maßgabe des\n§ 22 befördert werden.\"                                                            Artikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\n9. § 27 Abs. 3 wird gestrichen.                                  ber 1973 in Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1974\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}