{"id":"bgbl1-1974-54-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":54,"date":"1974-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes","law_date":"1974-05-28T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1185\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1974                               Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1974                                                                                   Nr. 54\nTag                                                       In h a I t                                                                                  Seite\n28. 5. 74       Gesetz zur Änderung des Margarinegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1185\n7842-5, 7842-1, 7B42-5-7\n14. 5. 74      Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten\nAuslandsverlrelungen der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1189\n21. 5. 74       Verordnun~J über die für den Verkauf der Beitragsmarken der Rentenversicherungen der\nArbeiter und der Angestelllen zu zahlende Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1190\nB2:l2-18\n24. 5. 74       Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den\nRentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des\nGell.ungsbcrPichs des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1190\n8232-32\n27. 5. 74       Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-\nvollzugsbt:arnlen im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . .                                            1191\n2030-6-8\n10. 5. 74      Berichl.i~Jung der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A über die\nUntersuchung und gesundhei tspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches\nbei Schlachtungen im Inland ......................................... ·.. . . . . . . . . . . . . . .                                     1193\n7832-1-1\n15. 5. 74      Bcrichligun~J des Bundes-Immissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1193\n21'.W-B\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 27, Nr. 28 und Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1194\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1195\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1196\nGesetz\nzur Änderung des Margarinegesetzes\nVom 28. Mai 1974\nDer Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos-                                    liehen Fettstoffen hergestellten Zubereitun-\nsen:                                                                                  gen, deren Gesamtfettgehalt mindestens 80\nArtikel 1                                             vom Hundert des Gewichts beträgt; der An-\nteil an Milchfett darf 1 vom Hundert des Ge-\nDas Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichs-\nwichts nicht übersteigen.\"\ngesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das Einfüh-\nrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974                                b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\n(Bundesgesetzbl. J S. 469), wird wie folqt geändert:\n,, (2) Halbfettmargarine im Sinne dieses Ge-\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                                           setzes sind die durch Emulgieren, hauptsäch-\n„Gesetz über Margarine, Halbfettmargarine und                                     lich nach dem Typ V../ asser in 01, aus genuß-\nKunstspeisefett (Margarinegesetz)\".                                              tauglichen Fettstoffen pflanzlicher Herkunft,\nunbeschadet der Verwendung von Fettstof-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                       fen nicht pflanzlicher Herkunft als Emulga-\na) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende                                     toren oder als Bestandteile emulgierender\nFassung:                                                                     oder geschmackgebender Lebensmittel, her-\n,, (1) MMg i.l ri 1m im Sinne dieses Gesetzes                              gestellten Zubereitungen, deren Gesamtfett-\nsind die durch Emulgieren, hauptsächlich                                     gehalt mindestens 39 vom Hundert und\nnach dem Typ Wasser in 01, aus genußtaug-                                    höchstens 41 vom Hundert des Gewichts be-","1186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ntrügt; der Anteil an Fettstoffen nicht pflanz-         Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht les-\nlicher ] Ierkunft darf insgesamt 2 vom Hun-            barer Schrift angegeben sein:\ndert des Gewichts nicht übersteigen, wobei             1. die Bezeichnung „Margarine         11 oder „Halb-\nder Antpi] dn Milchfett nicht höher als 1                  fettmargarine11, bei Halbfettmargarine ver-\nvom Hundc!rL dc)s Cc~w ichts sein darf.\"                   bunden mit dem Hinweis „ Vorsicht, zum\nc) Hinter ,1\\bsc1tz 4 wird folgender Absatz 5 ein-              Braten, Backen und Kochen nicht verwen-\nden11;\ngefügt:\n,, (5) Inverkt'lnbringc!n im Sinne dieses Ge-        2. der Name oder die Firma und der Ort der ge-\nsetzes isl dc1s '.\\nbieten, das Vorrätighalten\n1\nwerblichen Hauptniederlassung des Herstel-\nzum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen                 lers; befindet sich die gewerbliche Hauptnie-\nund jedes sonstige U berlassen an andere.                  derlassung des Herstellers außerhalb des\nDem gewerbsnüißigen Herstellen und Inver-                  Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist aber\nkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes stehen                das Erzeugnis im Geltungsbereich hergestellt,\ndas Herstellen und die Abgabe in Genossen-                 so muß außerdem der Ort der Herstellung in\nschaften oder ähnlichem Einrichtungen für                  folgender Form angegeben werden: ,,herge-\nderen Mitglieder oder in Einrichtungen zur                 stellt in . . . ; bringt ein anderer als der Her-\nGerneinschaftsverpf legung gleich.\"                        steller das Erzeugnis in der Packung, dem Be-\nhältnis oder der Umhüllung unter seinem Na-\nmen oder seiner Firma in den Verkehr, so ist\n3. § 2 erhdlt folgende Fassung:                                    anstatt des Herstellers dieser andere anzuge-\nben;\n,,§ 2\n3. die Menge nach Gewicht zur Zeit der Fül-\n(1) Margarine darf 9ewerbsmäßig nur in Pak-                  lung;\nkungen, Behältnissen oder Umhüllungen zu\n4. bei Halbfettmargarine der Fettgehalt in Hun-\n4 000, 2 500, 2 000, l 500, 1 000, 500, 250, 125 und\ndertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung;\n62,5 Gramm Nettogewicht in den Verkehr ge-\nbracht werden. Die Packun~ren, Behältnisse oder             5. unverschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr\nUmhüllungen sind nur in Formen mit quadra-                      der Zeitpunkt der Herstellung durch die An-\ntischer Grundfläche und in der Kegelstumpfform                  gabe „hergestellt am. . . oder der Zeitpunkt,\nzulässig. Bei Gewichten von mindestens 1 000                    bis zu dem das Erzeugnis in ungeöffneter\nGramm ist auch die Quaderform zulässig.                         Packung, in ungeöffnetem Behältnis oder in\nungeöffneter Umhüllung mindestens haltbar\n(2) Halbfettmargarine darf gewerbsmäßig nur                  ist, durch die Angabe „mindestens haltbar\nin Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen                     bis ... \"; wird die Haltbarkeitsdauer angege-\nzu 1 000, 500, 250, 125 und 62,5 Gramm Netto-                   ben und ist si-e nur bei Einhaltung bestimmter\ngewicht in den Verkehr gebracht werden. Die                     Temperaturen oder sonstiger Bedingungen\nPackungen, Behältnisse oder Umhüllungen sind                    erreichbar, so ist ein entsprechender Hinweis\nnur in der Würfel- und Kreiskegelstumpfform                     in Verbindung mit der Angabe der Haltbar-\nzulässig.                                                       keitsdauer anzubringen.\nBei GratisprobenJ die als solche bezeichnet sind,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mar-\nbedarf es keiner Angabe nach den Nummern 3\ngarine und Halbfettmargarine, die                           und 5. In den in Absatz 3 Nr. 3 und 4 bezeichne-\n1. bis zu 50 Gramm Nettogewicht,                            ten Fällen bedarf es keiner Angabe nach den\n2. nicht fertig verpackt in Gaststätten oder Ein-           Nummern 2, 3 und 5. In den in Absatz 3 Nr. 1\nbezeichn-eten Fällen bedarf es keines Hinweises\nrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,\nnach der Nummer 1, sofern Halbfettmargarine\n3. für Weiterverarbeiter oder                               bis zu 25 Gramm Ne-ttogewicht abgegeben wird.\n4. zu den in § 20 a Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmit-\n(5) Zur Kennzeichnung nach Absatz 4 ist der\ntelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nHersteller, der Einführer oder derjenige ver-\nchung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I            pflichtet, der das Erzeugnis unter seinem Namen\nS. 17), zuletzt geändert durch das Einfüh-              oder seiner Firma in den Verkehr bringt.\"\nrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.\nMärz 1974 (Bunclesgeselzbl. I S. 469), bezeich-\nneten Zwecken                                        4. § 3 erhält folgende Fassung:\nabgegeben werden.                                                                       ,,§ 3\nEs ist verboten\n(4) Die Packungen, Behältnisse oder Umhül-               1. Zubereitungen der in § 1 Abs. 1 und 2 ge-\nlungen müssen mit einem gut sichtbaren roten                    nannten Art, die den dort vorgeschriebenen\nStreifen versehen sein; auf ihnen müssen an                     Anforderungen an den Gesamtfettgehalt oder\neiner in die Augen fallenden Stelle in deutscher                dessen Zusammensetzung nicht entsprechen,","Nr. 54 •·~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1974                           1187\n2. Margarine mit einem höheren Milcheiweiß-                  5. eine Anzeige nach § 7 nicht, nicht richtig,\nanteil als 1 vom Hundert des Gewichts,                     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nstattet,\n3. Halbfettmargarine mit einem höheren Ge-\nsamteiweißanteil als 6,5 vom Hundert oder              6. eine Auskunft nach § 9 nicht, nicht richtig,\nmit einem höheren Milcheiweißanteil als 2                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nvom Hundert des Gewichts,                                  teilt,\n4. Mischungen aus Milchfett oder Erzeugnissen                7. einer Rechtsverordnung nach § 12 Nr. 1 zu-\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\naus Milchfett mit Margarine, Halbfettmarga-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nrine oder anderen Speisefetten\nverweist; die Verweisung ist nicht erforder-\ngewerbsmäßig herzustellen oder gewerbsmäßig                      lich, soweit die Rechtsverordnung vor dem\nin den Verkehr zu bringen.\"                                      1. Juni 1974 erlassen worden ist,\n8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nicht\n5. Die §§ 5 bis 7 und 9 werden wie folgt geändert:                  getrennt hält oder nicht kenntlich macht.\na) In den §§ 5, 7 Abs. 1 und § 9 werden jeweils                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nhinter dem Wort „Margarine\" ein Komma                 len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 7 mit einer\nund das Wort „Halbfettmargarine\" einge-               Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in\nfügt.                                                 den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 6 und 8 mit\nb) In § 6 werden hinter dem Wort „Margarine\"                 einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark\ndie Worte „und Halbfettmargarine\" einge-              geahndet werden.\"\nfügt.\n9. In § 19 werden die Worte „Straftat nach § 14\noder § 18\" durch die Worte „Ordnungswidrig-\n6. Die§§ 8, 11 und 14 werden aufgehoben.\nkeit nach§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 7\" ersetzt.\n7. Dem § 13 wird folgender Absatz 2 angefügt:               10. § 20 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten                                     ,,§ 20\nnicht für Erzeugnisse nach § 1, die zur Lieferung\nin Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die-                  (1) Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes\nses Gesetzes bestimmt sind. Zu diesem Zweck                  bleiben unberührt.\nbestimmte Erzeugnisse müssen, wenn sie nicht                    (2) Bei der Anwendung des Milchgesetzes\nden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen,                vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zu-\nvon den für den Geltungsbereich dieses Geset-                letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten                Strafgesetzbuch, und bei der Anwendung der\nund kenntlich gemacht werden.\"                               Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen\nvom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zu-\n8. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-                  letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum\nschrift ersetzt:                                             Strafgesetzbuch, steht Halbfettmargarine der\nMargarine gleich.\"\n,,§ 16\n(1) Ordnun~Jswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig                                                                  Artikel 2\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Margarine oder entgegen              Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch wird\n§ 2 Abs. 2 Halbfettmargarine in nicht vor-         wie folgt geändert:\nschriftsmäßigen    Packungen,        Behältnissen  1. In Artikel 220 Nr. 3 Buchstabe c werden in § 30\noder Umhüllungen in den Verkehr bringt                Abs. 1 Nr. 9 die Zahl „ 18\" und das Komma davor\noder entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5            gestrichen.\ndie Packungen, Behältnisse oder Umhüllun-\ngen nicht mit dc~m vorgeschriebenen Streifen       2. In Artikel 222 werden die Nummern 2, 4 und 5\nversieht oder· auf ihnen nicht in der vorge-          gestrichen.\nschriebenen Weise die erforderlichen Anga-         3. In Artikel 321 Abs. 2 werden die Worte ,, § 16\nben macht,                                            Abs. 1 Nr. 4 des Margarinegesetzes in der Fas-\n2. entgegen § 3 eine dort bezeichnete Zuberei-              sung des Artikels 222,\" gestrichen.\ntung oder Mischung herstellt oder in den           4. In Artikel 325 Satz 2 werden die Worte „des\nVerkehr bringt,                                       Margarinegesetzes (Artikel 222)\" gestrichen.\n3. entgegen § 5 eine vorgeschriebene Warenbe-\nzeichnung nicht oder nicht richtig anwendet,\n4. Margarine oder Halbfettmargarine ohne den                                     Artikel 3\nnach § 6 erforderlichen Zusatz gewerbsmäßig           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nherstellt oder gewerbsmäßig in den Verkehr         schaft und Forsten wird ermächtigt, das Margarine-\nbringt,                                            gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden","1188                                Bundesgesetzbl,a:tt, Jahrgang 1974, Teil I\nFassung bekanntzumachen. Er kann dabei Unstim-                                   Artikel 5\nmigkeiten des Wortlauts beseitigen und die Para-\ngraphenfol9P ~ü1d<~rn.                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 4                           Rechtsverordnungen, die auf Grund des Margarine-\nEs werden aufgehoben:                                   gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n1. § 18 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung         nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nder Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch\ndas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch;                                    Artikel 6\n2. die Verordnung über den Fettgehalt der Marga-             Artikel 1 Nr. 3 tritt sechs Monate nach der Ver-\nrine vom 10. Dezember 1965 (Bundesanzeiger Nr.          kündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am\n235 vom 15. Dezember 1965).                             Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wi.rd hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Mai 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl"]}