{"id":"bgbl1-1974-52-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":52,"date":"1974-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes","law_date":"1974-05-15T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1169\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                           Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1974                                                                                        1 Nr.52\nTug                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n15. 5. 74    Zweites Gesetz zur ÄndNung des Abzahlungsgesetzes                                                                                             1169\n402-2\n9. 5. 74    Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung über die Auszahlung von zusätzlichen\nEingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz . . . . . . . . . . .                                              1171\n242-1-2-2\n11. 5. 74   Dritte Verordnung zur Anderung der Verordnung über Milcherzeugnisse                                                                            1172\n7842-2-5, 2125-4-31\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgescLzblaU. Teil H Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1174\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1174\nRech lsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1175\nDieser Ausgabe ist fiir die Abonnenten der am .31. Dezember 1973 abgeschlossene Fundstellennachweis A 1973\n(Bundesrecht ohne völkerrechtliclze Vereinbarungen und Verträge mit der DDR) beigefügt.\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Abzahlungsgesetzes\nVom 15. Mai 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              d) In Absatz 5 werden hinter der Klammer die\nsen:                                                                                  Worte „und eines effektiven Jahreszinses\"\n(Absatz 1 Satz 2 Nr. 4) eingefügt.\nArtikel 1\nDas Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte                          2. Nach § 1 a werden die folgenden §§ 1 b, 1 c und\nvom 16. ·Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450), geändert                            1 d eingefügt:\n,,§ 1 b\ndurch das Gesetz zur Änderung des Abzahlungsge-\nsetzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I                                      (1) Die auf den Vertragsschluß gerichtete Wil-\nS. 1541), wird wie folgt geändert:                                              lenserklärung des Käufers wird erst wirksam,\nwenn der Käufer sie nicht dem Verkäufer gegen-\nüber binnen einer Frist von einer Woche schrift-\nl. § 1 a des Abzahlungsgesetzes wird wie folgt ge-\nlich widerruft.\nändert:\n(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird in der Nummer 3 der                               tige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist\nPunkt durch einen Beistrich ersetzt und fol-                            beginnt erst. wenn der Verkäufer dem Käufer die\ngende Nummer 4 angefügt:                                                in § 1 a Abs. 2 genannte Abschrift, welche in\n.,4. den effcklivc'n Jahreszins.\"                                       drucktechnisch deutlich gestalteter V\\Teise eine\nschriftliche Belehrung über sein Recht zum Wi-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:                              derruf einschließlich Namen und Anschrift des\n,,Effektiver Jahreszins sind Zinsen und sonsti-                         Widerrufsempfängers sowie einschließlich der\nge vom Käufer zu entrichtende Kosten (Diffe-                            Bestimmung des Satzes 1 enthalten muß, ausge-\nhändigt hat. Die Belehrung über das vViderrufs-\nrenz zwischen Teilzahlungs- und Barzahlungs-\npreis), ausgedrückt dls einheitlicher, auf das                          recht ist vom Käufer gesondert zu unterschrei-\nJahr bezogener, Vom-Hundert-Sat? vom Bar-                                ben. Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt\nzahlungspreis abzüglich Anzahlung, unter Be-                            die Abschrift dem Käufer ausgehändigt worden\nrücksichtigung der Zahl, der Fälligkeit und                             ist, so trifft die Beweislast den Verkäufer. Unter-\ndes Betrages der Teilzc1hlun9en.\"                                       bleibt die Aushändigung der in Satz 2 genannten\nUrkunde, so erlischt das Widerrufsrecht des Käu-\nc) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „Teil-                                 fers zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die\nzahlungspreis\" ein Beistrich gesetzt und die                            Sache geliefert und der Käufer den Kaufpreis\nWorte „der effektive JahrPszins\" eingefügt.                             vollständig entrichtet hat.","1170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(3) Abweichend von Absc:llz 2 Satz 2 ist in den         durch den Untergang oder eine Verschlechterung\nPüllen des§ 1 a Abs. 4 Voraussetzung für den Be-            der Sache nicht ausgeschlossen. Hat der Käufer\nginn des Li:rufs der Widerrulsfrist, daß                    den Untergang oder die Verschlechterung der\n1. der Verkaufsprospekt bei den Preisangaben                Sache zu vertreten, so hat er dem Verkäufer den\nauch eine drucktechnisch deutlich gestaltete           \\iVert oder die \\Vertminderung zu ersetzen.\nBelehrun~J über das Recht des Käufers zum                 (2) Ist der Käufer nicht nach § 1 b Abs. 2 Satz\nWiderruf einschließlich :'.\\Jarnen und Anschrift       2 oder Absatz 3 belehrt worden und hat er auch\ndes Widerrufsempfängers sowie einschließlich           nicht anderweiüg Kenntnis von seinem Recht\nder Bestimmung des Satzes 1 von Absatz 2               zum Widerruf erlangt,, so hat er den Untergang\nenthält und der KJufer das auf den Vertrags-           oder eine Verschlecht,erung der Sache nur dann\nabschluß gerichtde Angebot mittels eines Be-           zu vertreten, wenn er diejenige Sorgfalt nicht be-\nstellformulars des Verkäufers abgibt, das eine         achtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten an-\ngleichlautende ßeh--!hrung enthält, oder               zuwenden pflegt.\n2. der Verkdufer dem Käufer in besonderer,\n(3) Für die Uberlassung des Gebrauchs oder\ndrucktechnisch deullich gestalteter Urkunde\nder Benutzung bis zu dem Zeitpunkt der Aus-\neine Belehrunu des in Nummer 1 bezeichneten\nübung des \\iVider.rufs ist deren Wert zu vergüten;\nInhalts ausgehündigt hat.\ndie durch die bestimmungsgemäße Ingebrauch-\n(4) Hat sich der Verküufer in Zusammenhang              nahme ein,getretene \\.Vertminderung hat außer\nmit der Lieferung einer twweglichen Sache zu ei-            Betracht zu bleiben.\nner Dienst- oder \\,Verkleistung verpflichtet, so\n(4) Der Käufer kann für die auf die Sache ge-\nkann der Käufer, falls diese Leistung ohne die\nmachten notwendigen Aufwendungen vom Ver-\nLieferung der Sache für ihn kein Interesse hat,\nkäufer Ersatz verlangen.\nseine Willenserklürung auch ,viderrufen, soweit.\nsie die Dienst- oder Werkleistung zum Gegen-                    (5) Entgegenstehende      Vereinbarungen     sind\nstand hat.                                                  nichtig.\"\n(5) Räumt in den Fällen des § 1 a Abs. 4 der         3. Nach§ 6 a wird folgender§ 6 b eingefügt:\nVerkäufer dem Käufer schriftlich ein uneinge-\nschränktes Rückgaberecht von mindestens einer                                       ,,§ 6 b\nWoche nach Erhalt der \\Vare ein., so entfällt das              § 6 a gilt entsprechend für Klagen aus Geschäf-\nWiderrufsrecht. Die Ausübung des Rückgabe-                  ten im Sinne des § 1 c.\"\nrechts durch den Käufer geschieht durch Rück-\nsendung der Sache, bei nicht postpaketversand-                                   Artikel 2\nfähigen WarPn durch schrWhches Rücknahme-\nverlangen. Rücksendunq und Rücknahme erfol-                 Die Vorschriften des Artikels 1 sind auf Rechts-\ngen auf Kosten und Gef.c1hr des Verkäufers. Zur          geschäfte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nWahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-            abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden.\nsendung der Sache oder des Rückgabeverlan-\ngens. Für die Belehrung über das Rückgaberecht                                   Artikel 3\ngelten Absatz 2 und Absatz 3 entsprechend.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(6) Entgegenstehende Vereinbarungen, insbe-           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nsondere über einen Ausschluß des Widerrufs-              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nrechts, sowie ein Verzicht auf das Widerrufs-\nrecht sind unwirksam.\nArtikel 4\n§ 1 C                            Di.eses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974 in Kraft.\nDie Vorschriften des § 1 a Abs. l Satz 1, Absatz\n2 und des § l b gelten entsprechend, wenn die              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nWillenserklärung des Käufers auf den Abschluß            sind gewahrt.\neines Geschäftes gerichtet ist, das                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend\nverkaufter Sachen in Teilleistungen zum Ge-             Bonn, den 15. Mai 1974\ngenstand hat und bei dem das Entgelt für die\nGesamtheit dl~r Sachen in Teilleistungen zu                          Der Bundespräsident\nentrichten ist;                                                            Heinemann\n2. die regelmäßige Lieferung von Sachen glei-               Der Bundesminister des Auswärtigen\ncher Art zum Gegenstand hat;                             Mit der Wahrnehmung der Geschäfte\n3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Er-                      des Bundeskanzlers beauftragt\nwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand                                    Scheel\nhat.\n§ 1d                                     Der Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\n(1) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil ver-\npflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Lei-               Der Bundesminister für Wirtschaft\nstungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird                                    Friderichs"]}