{"id":"bgbl1-1974-51-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":51,"date":"1974-05-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft","law_date":"1974-05-08T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":1,"num_pages":94,"content":["1073\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                  Z 1997 A\n1974                       Ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 1974                                                                        Nr. 51\nTag                                                                      Inhalt                                                     Seite\n8.5. 74   Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft                                                                  1073\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRcchtsvorscliriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1167\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft\nVom 8. Mai 1974\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                             §\nAusbildungsrahmenplan für den Ausbaufacharbei-\nAllgemeine Vorschriften\nter    ..........................................         10\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im                                    Ausbildungsrahmenplan für den Tiefbaufachar-\nBereich der Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1     beiter    .......................................         11\nGeltungsbereich    ..............................                            2\nAusbildungsdauer ............................. .                             3                          Dritter Teil\nGliederung der Berufsausbildung                                              4             Berufsausbildung in den aufbauenden\nAusbildungsberufen im Bereich der Industrie\nZweiter Teil                                                1. Abschnitt: Ausbildungsberufsbilder\nBerufsausbildung in den Ausbildungsberufen                                     Ausbildungsberufsbild für den Maurer                      12\nHochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter                                     Ausbildungsberufsbild für den Beton- und\nund Tiefbaufacharbeiter                                             Stahlbetonbauer    ............................. .         13\n1. Abschnitt: Ausbildungsberufsbilder                                                 Ausbildungsberufsbild für den Feuerungs- und\nSchornsteinpauer ........................ • . • . • .      14\nGemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder                                 5\nAusbildungsberufsbild für den Zimmerer                     15\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für\nden Hochbaufachurbeiter           .................... .                     6     Ausbildungsberufsbild für den Betonstein- und\nTerrazzohersteller    ....................... • • • •      16\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für\nden Ausbaufacharbeiter ....................... .                                   Ausbildungsberufsbild für den Stukkateur                   17\n7\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für                                    Ausbildungsberufsbild für den Fliesen-, Platten-\nund Mosaikleger ............................. .            18\nden Tiefbaufacharbeiter ....................... .                            8\nAusbildungsberufsbild für den Estrichleger ..... .         19\n2. Abschnitt: Ausbildungsrahmenpläne                                                  Ausbildungsberufsbild für den Isoliermonteur              20\nAusbildungsrnhmenplan [ür den lJochbaufochar-                                      Ausbildungsberufsbild für den Trockenbau-\nbeiter    ...................................... .                           9     monteur                                                    21","1074                                                        Bundesgese,tzblaitt, Jahrgang 1974, Tei1l I\n§\n;\\ 11sbi lclungsbc'l\"ll fslii ld  fLi r d<!n Straßcmbauer                             22     Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\n;\\usbild1111gsbcrulsbild          1iir clc:n Rollrleitungsbauer                       23     Fliesen-, Platten- und Mosaikleger                            ........... .  50\n;\\ushildungshcrufsllild           für den Kanalbauer                                  24     Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nEstrichleger        ................................ .                       51\nAusbildungslwrufsllild            für den Brunnenbauer                                25\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\n'.!. Abschnitt: ;\\usbild1111gsr,il1menpläne                                                26     Isoliermonteur ............................... .                             52\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nVierter Teil                                                  Trockenbaumonteur .......................... .                               53\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nBerufsausbildung in den Ausbildungsberufen\nStraßenbauer        ................................ .                       54\nnach der Handwerksordnung\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nBc!rufs,rnshildun~J im Ausbildungsberuf Maurer ...                                    27-    Rohrleitungsbauer               .......................... .                 55\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf Beton- und                                              Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nStahlbetonbauer             ............................. .                           28     Kanalbauer ................................... .                             56\nBerufsausbildung im Ausbilcltuigsberuf Feuerungs-                                            Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nund Schornsteinbauer                  ....................... .                       29     Brunnenbauer ................................ .                              57-\nBerufsaushildun~J im Ausbildungsberuf Zimmerer                                        30\n4. Abschnitt:    Prüfungsanforderungen in der Gesel-\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf Betonstein-                                             lenprüfung für die Ausbildungsberufe nach der\nund Terrazzohersteller                 ....................... .                      31     Handwerksordnung                ........................ • • •               58\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\nStukkateur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    32                                Sechster Teil\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf Fliesen-,                                                     Ausbildungsplan, Berichtsheft und Eignung\nPlatten- und Mosaikleger                      ................... .                   33                        der Ausbildungsstätte\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\nAusbildungsplan ............................. .                              59\nEstrichleger          ................................ .                              34\nBerichtsheft        ............................ • • • • •                   60\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf Wärme-,\nKälte- und Schilllschutzisolierer (Isoliermonteur) ..                                 35     Eignung der Ausbildungsstätte ................ .                             61\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf Straßen-\nbauer                                                                                 36                                Siebenter Teil\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf Brunnen-                                                        Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nbauer                                                                                 37\nAufhebung von Vorschriften                        ................. .        62\nUbergangsregelung               ...................... • • • • •             63\nFünfter Teil\nBerlin-Klausel                                                               64\nPrüfungen                                                                                                                                  65\nInkrafttreten\n1. Abschnitt: Zwischenprüfungen\nAllgemeine Bestimmungen                                                                   Anlagen:\n38\nPrüfungsanforderungen in der ersten Zwischen-                                             Ausbildungsrahmenplan für den Hochbau-\nprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39  facharbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage\nPrüfungsanforderun9en in der zweiten Zwischen-                                            Ausbildungsrahmenplan für den Ausbau-\nprüfung ...................................... .                                      40  facharbeiter ............................. .                             Anlage 2\n2. Abschnitt: Prüfungsanforderungen in der Ab-                                                 Ausbildungsrahmenplan für den Tiefbau-\nfacharbeiter ............................. .                             Anlage 3\nschlußprüfung für die Ausbildungsberufe Hoch-\nbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tiefbau-                                          Ausbildungsrahmenplan für den Maurer .. .                                Anlage 4\nfacharbeiter                                                                              Ausbildungsrahmenplan für den Beton- und\nStahlbetonbauer          ....................... .                       Anlage 5\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nHochbaufacharbeiter .......................... .                                      41  Ausbildungsrahmenplan für den Feuerungs-\nund Schornsteinbauer.· ................... .                             Anlage 6\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nAusbaufacharbeiter                                                                    42  Ausbildungsrahmenplan für den Zimmerer                                   Anlage 7-\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                                            Ausbildungsrahmenplan für den Betonstein-\nTiefbaufacharbeitcr                                                                   43  und Terrazzohersteller               ................. .                 Anlage 8\nAusbildungsrahmenplan für den Stukkateur                                 Anlage 9\n3. Abschnitt: Prüfungsanforderungen in der Ab-\nschlußprüfung für die aufbauenden Ausbildungs-                                            Ausbildungsrahmenplan für den Fliesen-,\nberufe im Bereich der Industrie                                                           Platten- und Mosaikleger                   .............. .              Anlage 10\nPrüfungsanforden111(wn für den Ausbildungsberuf                                           Ausbildungsrahmenplan für den Estrichleger                               Anlage 11\nMaurer ...................................... .                                       44  Ausbildungsrahmenplan für den Isoliermon-\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                                            teur    ................................... .                            Anlage 12\nBeton- und Stahlbetonbauer                        ................. .                 45  Ausbildungsrahmenplan für den Trocken-\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                                            baumonteur ............................. .                               Anlage 13\nFeuerungs- und Schornsteinbauer .............. .                                      46  Ausbildungsrahmenplan für den Straßen-\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                                            bauer .................................. .                               Anlage 14\nZimmerer                                                                              47- Ausbildungsrahmenplan für den Rohrlei-\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                                            tungsbauer ............................. .                               Anlage 15\nBetonstein- und Terrazzohersteller                            ........... .           48  Ausbildungsrahmenplan für den Kanalbauer                                 Anlage 16\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                                            Ausbildungsrahmenplan für den Brunnen-\nStukkateur ................................... .                                      49  bauer ................................... .                              Anlage 17-","Nr. -11    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                             1075\nAuf Crund d(!s § 2!) Abs. 1 d()S Berufsbildungs-         Straßenbauer\ngeselzes volll 14. /\\u~Jus! 19b9 (ßundesgesetzbl. I         Brunnenbauer\nS. 1112), zuletzl g<!~ind(•tl durch das Einführungs-\nsowie für die in § 1 bezeichneten Ausbildungsberufe\ngesetz zum SI ni fqcsdzbucl1 vom 2. Md rz 1974 (Bun-\nim Bereich der Industrie.\ndesgesetzhl. 1 S. 4()9), und dt>s l:i 2-1 Abs. 1 der Hand-\nwerksordnunq in der Filsstmg der Bekcmntmachung\nvom 2B. Dezemlwr 1%5 (BundPsgesel.zbl. 1966 I S. 1),                                   § 3\nzuletzt ge~inderl durch dds ßprufsbildungsgesetz,                               Ausbildungsdauer\nwird im Einvernehmen mil. den Bundesministern für\n(1) Die Ausbildung in den Ausbildungsberufen\nArbC'it und Sozicilordnunq und für Bildung und Wis-\nHochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tief-\nsen sclrn ft ve rordnel:\nbaufacharbeiter dauert 24 Monate. In den aufbauen-\nden Ausbildungsberufen im Bereich der Industrie\n(§ 1 Nr. 2) dauert die Ausbildung weitere neun Mo-\nErster Teil                       nate.\nAllgemeine Vorschriften                       (2) Die Ausbildung in den Ausbildungsberufen\nnach der Handwerksordnung (§ 2) dauert 33 Monate.\n§ 1\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                                       § 4\nim Bereich der Industrie                              Gliederung der Berufsausbildung\nIm Bereich der Industrie werden staatlich an-               (1) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-\nerkannt:                                                   berufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter\n1. die Ausbildungsbernfe                                   und Tiefbaufacharbeiter ist wie folgt zu gliedern:\na) Hochbaufachcubeiter                                 1. im ersten Ausbildungsjahr:\nb) Ausbaufacharbeiter                                       a) berufliche Grundbildung in überbetrieblichen\nc) Tiefbauf acharbeiter                                         Ausbildungsstätten in 20 Wochen,\nb) Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der\n2. die aufbauenden Ausbildungsberufe\nRahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,\na) Maurer\nc) berufliche Grundbildung in der betrieblichen\nBeton- und Stahlbetonbauer                                   Ausbildungsstätte in 12 Wochen;\nFeuerungs- und Schornsteinbauer                     2. im zweiten Ausbildungsjahr:\nb) Zimmerer                                                 a) Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach\nBetonstein- und Terrazzohersteller                           Nummer 1 Buchstabe a und Beginn der beruf-\nStukkateur                                                   lichen Fachbildung in überbetrieblichen Aus-\nFliesen-, Platten- und Mosaikleqer                           bildungsstätten in 13 Wochen,\nEstrichleger                                             b) berufliche Fachbildung in der betrieblichen\nAusbildungsstätte in 39 Wochen; darin ent-\nIsoliermonteur\nhalten ist der Unterricht der Berufsschule.\nTrockenbaumonteur\n(2) Die Berufsausbildung in den aufbauenden Aus-\nc) Straßenbauer\nbildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1 Nr. 2)\nRohrleitungsberner                                  ist wie folgt zu gliedern:\nKanalbauer\n1. besondere berufliche Fachbildung in der betrieb-\nBrunnenbaUE)r.                                           lichen Ausbildungsstätte in acht Monaten; darin\nenthalten ist der Unterricht der Berufsschule;\n§ 2\n2. Vertiefung der besonderen beruflichen Fachbil-\nGeltungsbereich                            dung nach Nummer 1 in überbetrieblichen Aus-\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für die                bildungsstätten in einem Monat.\nfolgenden Ausbildungsberufe fülch der Handwerks-               (3) Die Berufsausbildung in den Ausbildungs-\nordnung                                                    berufen der Handwerksordnung (§ 2) ist wie folgt\nMaurer                                                     zu gliedern:\nBeton- und Stahlbetonbauer                                 1. berufliche Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1\nFeuerungs- und Schornsteinbauer                                 Buchstabe a;\nZimmerer                                                   2. Unterricht der Berufsschule nach Absatz 1 Nr. 1\nBetonstein- und Terrazzohersteller                              Buchstabe b;\nStukkateur                                                 3. berufliche Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger                              Buchstabe c;\nEstrich leger                                              4. Vertiefung der beruflichen Grundbildung und Be-\nWärme-, Külte- und Schallschutzisolierer (Isolier-              ginn de.r beruflichen Fachbildung nach Absatz 1\nmonteur)                                                        Nr. 2 Buchstabe a;","lG76                                                 Rllndes~iesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I\ni.    lwrnllicl1c: l-,1chbildu11CJ nc1cli i\\b.sdlz 1 Nr. 3 Buch-            16. Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung und\nslt1bc b;                                                                 -verarbeitung;\nfi.    IH!S<Hld(!I'('  bl'rnllich(! Pc1chbildtmg nach Absatz 2               17. Ansetzen von Fliesen und Platten;\nNr. 1;                                                                18. Grundfertigkeiten des Tiefbaus, insbesondere\n7. Vcrlidunq der besond(:rcn lwruflichen Fachbil-                                 des erdverlegten Rohrleitungs-, des Kanal-, Brun-\nd unq nc1ch i\\ bs,ll.z 2 Nr. 2.                                           nen- und Straßenbaus;\n(4) Der Urlilt1b ist jeweils ,rnf die Dauer der Be-                    19. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;\nrnfsc1 usbilrl unq          in d<)r bei ri Pbl ichen Ausbildungs-            20. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,\ns l ü l \\c ilnzun:chrn'n.                                                        Skizzen und Verlegepläne.\n§ 6\nZweHer Teil\nBesonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes\nBeruis.;rnsbihhmg in den Ausbildun.gsberuien                                         für den Hochbaufacharbeiter\nl !ochh;.,ruf ,Jch,] rbeiter, Ausbaufacharbeiter und\nTiefüauiacharbeiter                                  Gegenstand ·der besonderen Berufsausbildung im\nAusbildungsberuf Hochbaufacharbeiter (§ 4 Abs. 1\nNr. 2 Buchstabe b) sind mindestens die folgenden\n1. ;\\ bschni lt\nFertigkeiten und Kenntnisse:\n1\\ LI sl> i I Cl u ll~Jsbc:ru fsbi]der\n1. Handhaben der Werkzeuge, Baugeräte und Bau-\n§ 5                                  maschinen, insbesondere für Hochbauarbeiten;\nGemeinsamer Teil                                2. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung;\nder Ausbi1dungsberufsbilder                               3. Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen;\nGegenstand der gemeinsamc~n Berufsausbildung                            4. Herstellen von einfachem Wandputz und von\nin den Ausbildungsberufen Hochbaufacharbeiter,                                  Zementestrich;\nAusbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter (§ 4\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und c und Nr. 2 Buch-                              5. Herstellen einfacher Schalungen und Holzverbin-\nstabe a) sind mindestens die folgenden gemeinsamen                              dungen;\nFertigkeiten und Kenntnisse:                                                 6. Herstellen von Bewehrungen und Betonbauteilen;\n1. Grundkenntnisse der Baustelleneinrichtungen,                            7. HerstelLen von Baukörpern aus künstlichen Stei-\ndes Baustellenablaufs und der Baustellensiche-                          nen und Platten;\nrungsmaßnahmen;\n8. Einbauen von Fertigteilen;\n2. Arbeitsschutz und Unfollverhütung;\n3. Grundfertigkeiten der Handhabung der Werk-                              9. Herstellen von Hausschornsteinen.\nzeuge, Baugeräte und Baumaschinen;\n4. Handhaben einfacher Vermessungsgeräte;                                                            § 7\n5. Grundkenntnisse der Bodenarten, Böschungen,                                 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes\nBaugruben und Gräben, der Herstellung von                                          für den Ausbaufacharbeiter\nAushub und der einfachen Aus- und Absteifun-\nGegenstand der besonderen Berufsausbildung im\ngen;\nAusbildungsberuf Ausbaufacharbeiter (§ 4 Abs. 1\n6. Grundkenntnisse der Hausentwässerung, Ober-                             Nr. 2 Buchstabe b) sind mindestens die folgenden\nflächern-mtwässerung, Kanalisation und des Ein-                      Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbaus von Kcmalisationsrohren;\n1. Handhaben der Werkzeuge, Geräte und Maschi-\n7. Herstellen einfacher Holzverbindungen, Scha-\nnen, insbesondere für Ausbauarbeiten;\nlungen und formen;\n8. Herstellen einfacher Bm1körper aus künstlichen                          2. Grundkenntnis,se der Arbeitsplanung;\nSteinen und Bauplatten, von Leichtbauwänden                          3. Kenntnisse der Stoffe und Materialien für den\nund abgehängten Decken;                                                 Ausbau;\n9. Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen;                             4. Bearbeiten der Stoffe und Materialien für den\n10. Herstellen einfacher Bewehningen und Stahl-                                 Ausbau einschließlich Oberflächenbehandlung;\nbetonbauteile;\n5. Herstellen von Bauteilen für den Ausbau;\n11. Herstellen von einfachem Wandputz und von\nZementestrich;                                                       6. Einbauen und Montieren von Materialien, Bau-\nteilen und Fertigteilen.\n12. Herstellen von Sperrungen und Dämmungen;\n13. Einbauen und Verlegen von Formstählen, Ver-\n§ 8\nbindungs- uncl Befestigungsmitteln;\n14. Schließen             von        Schlitzen,      Aussparungen    und         Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes\nDurchbrüchen;                                                                      für den Tiefbaufacharbeiter\n15. Transportieren und Einbcrnen einfacher Fertig-                              Gegenstand der besonderen Berufsausbildung im\nteile;                                                               Ausbildungsberuf Tiefbaufacharbeiter {§ 4 Abs. 1","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                        1017\nNr. 2 Buchstabe b) sind mindestens die folgenden                                Dritter Teil\nFertigkeilen und Kenntnisse:                                                Berufsausbildung\nl. Grundkcnn tn isse der Baustelleneinrichtungen              in den aufbauenden Ausbildungsberufen\nund Sicherungsmaßnahmen im Tiefbau, insbe-                           im Bereich der Industrie\nsondere im erdvcrlegten Rohrleitungs-, Kanal-,\nBrunnen- und Straßenbau;\n1. Abschnitt\n2. l-ldndhaben der Werkzeuge, Baugeräte und Bau-\nmaschinen, insbesondere für Tief-, Kanal-, Brun-                     Ausbildungs beruf sbilder\nnen-, Rohrleilunqs- und Strc1ßenbauarbeiten;\n§ 12\n3. Grundkenntnisse der Arbeitsplanung;\nAusbildungsberufsbild für den Maurer\n4. Hancllw bcn von VernH!ssun~JsgE~räten;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n5. Herstellen von Aushub, Aus- und Absteifungen,         die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf\nVerfüllen und Verdichten von Bodenmassen;             den in den§§ 5 und 6 genannten aufbauen:\n6. Hernt.ellcn von Mürtcl- und Betonmischungen;          1. Le,sen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,\n7. HerslE!llen von Bewchrungen und Betonbau-                Skizzen und Verlegepläne;\nteilen;                                              2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\n8. Herstellen von Straßendecken, Sickerungen, Ab-           Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-\nflußrinncn uncl Rohrleitungen;                           lungen und Massenberechnungen;\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n9. Verlegen von Begrenzungssteinen und Platten,\nAusführen von Pflasterarbeiten;                      4. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten;\n10. Herstellen von Wandputz und Estrich;                 5. Herstellen von Mauerwerkskörpern aus natür-\nlichen und künstlichen Steinen und Platten;\n11. Einbauen von Fertigteilen.\n6. Herstellen von Betonschalungen, Beton- und\nStahlbetonbauteilen sowie Ablängen, Biegen und\nEinbauen von Bewehrungen;\n2. Abschnitt\n7. Einbauen vorgefertigter Teile;\nAusbildungsrc1hmenpläne\n8. Herstellen von Innen- und Außenputz sowie von\n§ 9                              Zementestrich.\nAusbildungsrahmenplan                                              § 13\nfür den Hochbaufacharbeiter                                  Ausbildungsberufsbild\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 5                    für den Beton- und Stahlbetonbauer\nund 6 sollen nach der in Anlage 1 enthaltenen An-            Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung          die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf\nder Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan für           den in den §§ 5 und 6 genannten aufbauen:\nden Hochbt1uf,1charbciter) vermittelt werden.\n1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,\nSkizzen und Verlegepläne;\n§ 10\n2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\nAusbildungsrahmenplan\nArbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-\nfür den Ausbaufacharbeiter\nlungen und Massenberechnungen;\nDie Fertig kei Lcm uncl Kenntnisse nach den §§ 5       3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nund 7 sollE~n nach der in Anlage 2 enthaltenen An-\nleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung          4. Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten;\nder Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan für           5. Herstellen und Verarbeiten von Betonmischun-\nden Ausbaufoclrnrbei ler) vermittelt werden. Hierbei         gen;\nkann der Auszubildende zwischen den Schwerpunk-           6. Bearbeiten von Bauholz;\nten Zimm()ra rbei len, Bc,tonslein- und Terrazzoarbei-\n7. Herstellen von Betonschalungen aus Holz, zu-\nten, Stuckmbeiten, Fliesen-, Platten- und Mosaik-\nsammenbauen von Schalungen aus Stahl und\ncirbeit.en, EstrichMbeiten, Isolierarbeiten oder Trok-\nKunststoff;\nkenbauarbeilen wcthlen.\n8. Hersitellen, Transportieren und Einbauen von\n§ 11                               Stahlbetonfertigteilen.\nAusbildungsrahmenplan\n§ 14\nfür den Tiefbaufacharbeiter\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 5                           Ausbildungsberufsbild\nfür den Feuerungs- und Schornsteinbauer\nund 8 sollen nach der in Anlage 3 enthaltenen An-\nleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung             Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nder Berufsausbildung (Ausbildungsrahmellplan für          die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf\nden Tiefbaufacharbei ter) vermittelt werden.               den in den §§ 5 und 6 genannten aufbauen:","1078                                   BundesgesetzblaH, Jahrg,ang 1974, Te,il I\n1. Lesen und i\\nlPrl.igen einfacher Zeichnungen,             2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\nSkizzen und v,~rlcw~pliinc;                                 Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermi tt-\nlungen und Massenberechnungen;\n2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\nArlwil.spl,rnung sowie der Baustoffbedarfsermitt-       3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nlungen und M,iss<•nben,chnungen;\n4. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;\n3. Ar bei tsschu tz und lJnfd ll verhütung;\n5. Bedienen von Geräten und Maschinen;\n4. Aufstellen     von   Arbeits-    und  Schutzgerüsten;\n6. Herstellen und Verarbeiten von zement- und\n5. Herstellen von MauerwPrkskörpern aus Normal-                 kunstharzgebundenen Betonmischungen, Her-\nund Fonnsteirn)n;                                           stellen von Bewehrungen;\n6. fJerstellen von Betonschalungen, Beton- und              7. Herstellen und Zusammenbauen von Formen;\nStahlbetonbauteilen sowie Ablängen, Biegen und\n8. Herstellen, Verlegen, Versetzen, Bearbeiten und\nEinbauen von Bewehrungen;\nEinbauen von Betonwaren und Betonwerk-\n7. Einbauen vorgefertigter Teile;                               steinen;\n8. Herstellen von Putzen und Estrichen.                     9. Herstellen, Transportieren und Einbauen von\nStahl- und Spannbetonfertigteilen;\n10. Herstellen von Wasch- und Sichtbeton;\n§ 15\n11. Herstellen von Terrazzoböden.\nAusbildungsberufsbild für den Zimmerer\n§ 17\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf                Ausbildungsberufsbild für den Stukkateur\nden in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen:                     Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n1. Lesen und Anferli~Jen einfacher Zeichnungen,          die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf\nSkizzen und Verk~geplän(!;                            den in den§§ 5 und 7 genannten aufbauen:\n2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und          1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,\nArbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-           Skizzen und Verlegepläne;\nlungen und Massenben~chnungen;                        2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\n3. Arbeitsschub: und Unfallverhütung;                         Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-\nlungen und Massenberechnungen;\n4. Bedienen und Warten von Holzbearbeitungs-\nmaschinen;                                            3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n5. Ausführen von Holzverbindungen;                        4. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;\n6. Aufschnüren von Knotenpunkten, Zureißen und            5. Zubereiten von Mörtelmischungen;\nBearbeiten von Konstruktionshölzern;\n6. Herstellen von Innen-, Außenputzen und Gips-\n7. Herstellen von Dach-, Wand- und Decken-                    estrichen, Ausführen von Stuckarbeiten;\nkonstruktionen mit Dachaufbauten und Ver-             7. Herste11en von Leichtbauwänden und abgehäng-\nkleidungen;\nten Decken;\n8. Herstellen von Schailungen;\n8. Einbauen vorgehängter Fassadenteile.\n9. Ausführen von Ifolzschutzarbeiten;\n10. Herstellen von Leichtwänden, Wand-, Decken-,                                      § 18\nFassadenbe- und -verkleidungen;                                        Ausbildungsberufsbild\n11. Herstellen w•rcider und gewendelter Treppen;                  für den Fliesen-, Platten- und Mosaikleger\n12. Hers,tt)llen von  d bgebunclenen Gerüsten und Ab-         Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nsteifungen;                                           die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf\nden in den§§ 5 und 7 genannten aufbauen:\n13. Herstellen und Einbauen von Wänden, Decken\nund Dctchern für den Fertigbau.                       1. Lesen und Anfertigen einfach er Zeichnungen,\nSkizzen und Verlegepläne;\n2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\n§ 16                                Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-\nAusbildungsberufsbild                         lungen und Massenberechnungen;\nfür den Betonstein- und Terazzohersteller           3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens         4. Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutzgerüste;\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf         5. Ausführen von Fliesen-, Plaitten- und Mosaik-\nden in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen:                      arbeiten;\n1. Lesen und Anfertigen einfdcher Zeichnungen,           6. Herstellen von Trennwänden aus Mauersteinen\nSkizzen und Verlegepläne;                                 und Platten;","Nr. 51 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                         1079\n7. Einbauen vor~Jeferligter Trennwände und Fas-       2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\nsadenelemente;                                         Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-\n8. Herstellen von clauerplastischen und dauerelasti-\nlungen und Massenberechnungen;\nschen Fugendichtungen.                              3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n4. Kenntnisse des Gerüstbaus;\n§ 19\n5. Kenntnisse der Eigenschaften und Verwendungs-\nAusbildungsberufsbild für den Estrichleger           möglichkeiten von Werk- und Hilfsstoffen im\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens        Akustik- und Trockenbau;\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf    6. Handhaben der im Akustik- und Trockenbau\nden in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen:                 üblichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte;\n1. Lesen   und Anfertigen einfacher Zeichnungen,      7. Messen bei der Ausführung und Abrechnung von\nSkizzen und Verlegepläne;                              Akustik- und Trockenbauarbeiten;\n2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und      8. Kenntnisse der Festigkeit des Bauwerks;\nArbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-    9. Ausführen der Montagearbeiten im Akustik- und\nlungen und Massenberechnungen;                         Trockenbau.\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n4. Zubereiten von Estrich- und Mörtelmischungen;                               § 22\n5. Herstellen, Einbringen und Nachbehandeln von             Ausbildungsberufsbild für den Straßenbauer\nEstrichen;                                            Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n6. Verlegen von Bodenbelägen;                         die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf\nden in den §§ 5 und 8 genannten aufbauen:\n7. Herstellen und Verlegen vorgefertigter Estrich-\nbeläge;                                            1. Lesen und Anfertigen einfach er Zeichnungen,\nSkizzen und Verlegepläne;\n8. Auftragen von Kunststoffbelägen, Herstellen von\ndauerplastischen und dauerelastischen Fugen-       2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\ndichtungen, Verarbeiten von Kunstharzzusätzen          Arbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-\nund Kunststoffbeschichtungen.                          lungen und Massenberechnungen;\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n§ 20\n4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-\nAusbildungsberufsbild für den Isoliermonteur          nen;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens    5. Handhaben der Vermessungsgeräte;\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf    6. Herstellen von Aushub, Aus- und Absteifungen\nden in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen:                 und Verfüllungen, Einbauen von Kanalisations-\n1. Lesen und Anfertigen einfach er Zeichnungen und        rohren und -bauteilen;\nSkizzen;                                           7. Herstellen von Zementestrich, Herstellen und\n2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung, der         Einbauen von Fertigteilen im Tief- und Straßen-\nBaustoffbedarfsermittlungen und Massenberech-          bau;\nnungen sowie der Wärmeverlustberechnungen,         8. Verlegen und Versetzen von Begrenzungssteinen\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                     und Platten, Ausführen von Pflasterarbeiten, Her-\nstellen von Straßendecken.\n4. Bedienen und Warten von Geräten und Maschi-\nnen;\n§ 23\n5. Herstellen von Dämmungen und Sperrungen\ngegen Wärme, Kälte, Schall, Feuer und Feuchtig-       Ausbildungsberufsbild für den Rohrleitungsbauer\nkeit;                                                 Gegenstand der Berufsausbi1dung sind mindestens\n6. Herstellen und Verarbeiten von Spezialmörtel,      die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf\nDichtungs- und Füllmassen;                         den in den §§ 5 und 8 genano.ten aufbauen:\n7. Herstellen von Leichtwänden, Wand-, Decken-        1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,\nund Fassadenbekleidungen;                              Skizzen und Verlegepläne;\n8. Herstellen und Einbauen von Fertigteilen.          2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und\nArbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-\n§ 21\nlungen und Massenberechnungen;\nAusbildungsberufsbild für den Trockenbaumonteur       3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens    4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf        nen;\nden in den §§ 5 und 7 genannten aufbauen:             5. Grundfertigkeiten der Metall- und Kunststoff-\n1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen und         bearbeitung;\nSkizzen;                                           6. Handhaben von Vermessungsgeräten;","1080                                     Bun<.lesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n7. V erl<!(fen von Rohren;                                       Anlagen 4 bis 17 für diese Ausbildungsberufe je-\nB. Jlerslcllen     und    [(inhc111<'n von Fertigteilen im       weils enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und\nRohrl<~i l.unqsbc1 u.\nzeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-\nbildungsrahmenpläne) vermittelt werden.\n§ 24\nAusbildungsberufsbild für den Kanalbauer                                       Vierter Teil\nCeqensl.dnd der Berufst1usbildung sind mindestens               Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf                          nach der Handwerksordnung\nden in den§§ 5 und 8 genanntem aufbauen:\n§ 27\n1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen,\nSkizzen und Verlegepläne;                                        Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Maurer\n2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und                    (1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-\nArbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-               dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 6\nlungen und Massenberechnungen;                               und 12 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.\n3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                                (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach\nder in den Anlagen 1 und 4 enthaltenen Anleitung\n4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nnen;\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\n5. Herstellen von Zementestrich, Herstellen und                  werden.\nEinbauen von Fertigteilen im Tief- und Straßen-\nbau;                                                                                   § 28\n6. Einbauen        von    Kanalisationsrohren    und    -bau-             Berufsausbildung im Ausbildungsberuf\nteilen;                                                                    Beton- und Stahlbetonbauer\n7. Handhaben von Vermessungsgeräten;                                (1} Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsberufsbild} sind mindestens die in den §§ 5, 6\n8. Herstellen von Aushub, Aus- und Absteifungen                  und 13 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.\nsowie Verfüllen.\n(2} Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach\nder in den Anlagen 1 und 5 enthaltenen Anleitung\n§  25\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nAusbildungsberufsbild für den Brunnenbauer                rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens               werden.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse, die auf                                         § 29\nden in den §§ 5 und 8 genannten aufbauen:\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\n1. Lesen und Anfc-~rtigen einfacher Zeichnungen,                            Feuerungs- und Schornsteinbauer\nSkizzen und Profilskizzen, Erstatten von Tages-\nl eistungs beri eh t:en;                                        (1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsberufsbild} sind mindestens die in den §§ 5, 6\n2. Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und                 und 14 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.\nArbeitsplanung sowie der Baustoffbedarfsermitt-\nlungen und Massc~nberechnungen;                                 (2} Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach\nder in den Anlagen 1 und 6 enthaltenen Anleitung\n3. Arbeitsschutz und Unfollverhütung;\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\n4. Bedienen von Werkzeugen, Geräten und Maschi-                  rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nnen;                                                         werden.\n5. Grundfertigkeiten der Metall- und Kunststoff-                                           § 30\nbearbeitung;\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf Zimmerer\n6. Handhaben von Vermessungsgeräten;\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-\n7. Prüfen und Bezeichnen der Bodenproben;                        dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7\n8. Herstellen von Bohrungen und Verlegen von                     und 15 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.\nRohrleitungen;                                                  (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach\n9. Herstellen und Einbauen von Fertigteilen im                   der in den Anlagen 2 und 7 enthaltenen Anleitung\nBrunnen- und Rohrleitungsbau.                                zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nwerden.\n2. Abschnitt\n§ 31\nAusbüdungsrahmenplüne\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\n§ 26                                        Betonstein- und Terrazzohersteller\nDie in den §§ 12 bis 25 für die aufbauenden Aus-                 (1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-\nbildungsberufe im Bereich der lndustrie genannten                dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7\nFertigkeilen und Kenntnisse sollen nach den in den               und 16 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.","Nr. YI   Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1081\n(2) Die F<)rli~Jkl)il<)l1 und K<'nnlnisse sollen nach      (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach\nder in den J\\nldgen 2 und B enUwllenen Anleitung          der in den Anlagen 3 und 14 enthaltenen Anleitung\nzur si:Jchliclwn und zeitJjchen Gliederung der Be-        zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nrufsc1usbildu n~J ( A usbi ldun~Jsrnhmenp lan) vermittelt  rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nwerden.                                                    werden.\n§ 32                                                    § 37\nBerufsausbildung im Ausbildungsberui Stukkateur                    Beruisausbildung im Ausbildungsberuf\nBrunnenbauer\n(1) Gegenstand der fü)nlfs,rnsbildung (Ausbil-\ndungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7           (1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-\nund 17 genann len Fertigkeiten und Kenntnisse.             dungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 8\nund 25 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.\n(2) Die Fertigkeilen und Kenntnisse sollen nach\nder in den Anlagen 2 und 9 enthaltenen Anleitung              (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-          der in den Anlagen 3 und 17 enthaltenen Anleitung\nrufsausbildung (Ausbildungsrc1hmenplan) vermittelt        zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nwerden.                                                   rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nwerden.\n§ 33\nBerufsausbildung im Ausbildungsberui\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger                                    Füniter Teil\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-                                   Prüfungen\ndungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7\nund 18 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.                                   1. Abschnitt\n(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach                          Zwischenprüfungen\nder in den Anlagen 2 und 10 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeit.liehen Gliederung der Be-                                    § 38\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt                        Allgemeine Bestimmungen\nwerden.\n(1) Während der Berufsausbildung in den Aus-\nbildungsberufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufach-\n§ 34                          arbeiter und Tiefbaufacharbeiter sowie in den Aus-\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf Estrichleger         bildungsberufen nach der Handwerksordnung (§ 2)\nist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll\n(1) Gegenstcmd der Berufsausbildung (Ausbil-           nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.\ndungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7\nund 19 genannten Fertiqkeiten und Kenntnisse.                 (2) Während der             \"''\"'·~~••u in den Aus-\nbildungsberufen nach der Handwerksordnung (§ 2)\n(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach         ist eine zweite Zwischenprüfung durchzuführen. Sie\nder in den Anlagen 2 und 11 enthaltenen Anleitung          soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt-\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-          finden. Die Zwischenprüfung kann als Abschluß-\nrufsausbildung (AusbildunrJsrnhmenplan) vermittelt        prüfung in den Ausbildungsberufen Hochbaufach-\nwerden.\narbeiter, Ausbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbei-\nter durchgeführt v\\Terden.\n§ 35\n(3) Die Abschlußprüfung in den Ausbildungs-\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf              berufen Hochbaufacharbeiter, Ausbaufacharbeiter\nWärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer            und Tiefbaufacharbeiter         bei Fortsetzung der\n(Isoliermonteur)                     Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen nach\nder Handwerksordnung als zweite Zwischenprüfung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung (Ausbil-\nnach Absatz 2 Satz 1 und in den aufbauenden Aus-\ndungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 7\nbildungsberufen im Bereich der Industrie (§ 1 Nr. 2)\nund 20 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.\nals Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbildungs-\n(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach         gesetzes.\nder in den Anlagen 2 und 12 enthaltenen Anleitung\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\n§ 39\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nwerden.                                                                    Prüfungsanforderungen\nin der ersten Zwischenprüfung\n§ 36                           . (1) Die Zwischenprüfung nach § 38 Abs. 1 er-\nstreckt sich auf die in den Anlagen 1, 2 und 3 je-\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf               weils für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\nStraßenbauer                      Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be-\n(1) Gegenstand        der Berufsausbildung (Ausbil-     rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\ndungsberufsbild) sind mindestens die in den §§ 5, 8        plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für\nund 22 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.              die Berufsausbildung wesentlich ist.","10H2                                       13undesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1i1l I\n(2) Zum Nilchweis der f<'ertigkeiten soll der Prüf-                                       § 40\nlinq in t>lwtt 1iinl Stunden prc1ktisc:he Arbeiten aus-\nPrüfungsanforderungen\nliihn:n. l l1(!rliir komrm'n in'-ilH'c;undere in Betracht:\nin der zweiten Zwischenprüfung\nl. flt:rs!(,JJpn (•in(''-i vTclu('tW<'rk-;körpers mit recht-\nFür die Prüfungsanforderungen in der zweiten\nwinkcli~J c•i11liind('nder \\Vc11Hl;     R<1uminhalt des\nZwischenprüfung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 gelten ent-\n13,rnkiirp<•rc; }Jjc; zu 0/i m::;\nsprechend\n2. lferslellcin ci('J Schc1lnn<1 li1r (•incm rt1chteckigen\n1. in den Ausbildungsberufen Maurer, Beton- und\nStahllwtontc·1l dis Sc\\ule, Pnlerzug, Sturz oder\nStahlbetonbauer, Feuerungs- und Schornstein-\nPundamcnt bis J:U 2,0 m~ Schalfltiche einschließ-\nbauer § 41 Abs. 1 bis 3,\nlich J\\hs!iil1.un~J und Sich1°rnn9 gegen Verschie-\nbun~J;                                                      2. in den Ausbildungsberufen Zimmerer, Beton-\nstein- und Terrazzohersteller, Stukkateur, Flie-\n3. l--Iers1ellen eines einfciclwn Bewehrungskorbes;\nsen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger,\n4. Herstellen ei1ws einfi1clwn Betonfertigteiles, ins-                 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Isolier-\nbesondere c1ls Orn'-1111enh!E~in, Treppenstufe oder               monteur) § 42 Abs. 1 bis 3,\nFensterbank;\n3. in den Ausbildungsberufen Straßenbauer und\n5. Herstellen nm IIolzbcrnleilen oder einfachen                        Brunnenbauer § 43 Abs. 1 bis 3.\nKonstruklionsc lemen1en mit Blatt und Zapfen;\n0\n6. Herstellen \\'On                      aus Kalk-, Gips- oder\nZement.mörll~l bis zu 3,0 m:.: Putzfläche;                                           2. Abschnitt\n7. Herstellen eines waagerechten Ausgleichs-Est-                   Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung\nrichs bis zu 5 m~ Gesamtfläch•e;                             für die Ausbildungsberufe Hochbaufacharbeiter,\nAusbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter\n8. Versetzen von \\Vandfliesen und -platten oder\nVerlegen nm Bodenfliesen und -platten ein-                                                 § 41\nschließlicl1 der erforderlichen Vorarbeiten bis zu\n2,0 m 2 Gesamtfli:i.che;                                        Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nHoch baufacharbeiter\n9. Versetzen          von 5 lfm Begrenzungssteinen und\nVerlegen von Gehwe~JPla1ten in Sand- oder Mör-                   (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1\nlelbett bis zu 5,0 m::.                                      aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-                 soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\nling in etwa drei Stunden mehrere Aufgaben schrift-                ist\nlich lösen. Hierfür kommen insbesondere folgende\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nGebiete in Betracht:\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\n1. Technologie:                                                    probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\na) Baustoffkunde;                                             Betracht:\nBauholz, künstliche Steine und Platten, Binde-           1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit einer\nmittel, Zuschläge, Sperr- und Dämmstoffe,                    rechtwinkeligen Ecke bis zu zwei Anschlägen für\nBetonstahl,                                                  Türen und Fenster und einem Rauminhalt bis zu\nb) Arbeitskunde:                                                  0,6 m 3 ;\naa) VermessunfJsgeräte,          Werkzeuge,     Bau-    2. Herstellen der Schalung für einen rechteckigen\ngeräte,                                                Stahlbetonbauteil als Säule oder Unterzug oder\nbb) Ausführungsre9eln und Vorschriften über                  Sturz bis zu 2,5 m 2 Schalfläche einschließlich\ndie Herstellung von Mauerwerk, Beton,                  Abstützung und Sicherung gegen seitliche Ver-\nHolzbauteilen, Estrich, plattierten Wän-               schiebung;\nden und Bodenbelägen,                             3. Herstellen und Einbauen der erforderlichen Be-\ncc) Sperrungen gegen Feuchtigkeit,                           wehrung.\ndd) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\n2. Technisclie Mathematik:                                        ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nnische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\na) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen bei\neinfachen Bcrnteilen,                                   Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nb) Ermi l! eln von gradlinig begrenzten Flächen               Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nund Körpern einfacher Bauteile,                         Betracht:\nc) Baustofflwclcirfsberechnungen           für   Mauer-,\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nPutz-, Beton-, Estrich- und Plattenarbeiten;\na) Baustoffkunde:\n3. Technisches Zeichnen:\naa) Arten,      Eigenschaften,    handelsübliche\na) Lesen einJacher Werkzeichnungen und Ver-                                  Querschnitte und Verwendung von Bau-\nlegepläne,                                                             holz,\nb) Darstellen einfacher Baukörper als Skizze in                        bb) Arten, Formate und Eigenschaften von\nGrundriß, Ansicht oder Schnitt.                                        künstlichen Steinen und Platten,","Nr. ::i1  Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                          1083\ncc)   l_,:igen--;chc1tlen, Liefc)rlonrn!n und Verwen-      durchzuführen. Hierfür sind die Aufgaben den Prü-\ndtmg von Nornwnzl•nwnt, Kalk und Gips,              fungsfächern nach Absatz 3 zu entnehmen. Die\ndd)    Ei~wnschafl.c!n und V Prwendung von Sand            mündliche Prüfung soll nicht länger als zehn Mimt-\nund Kies für Beton und Mörtel,                      ten je Prüfling dauern.\nee)    A rlen, Eig()nsclwften und Verwendung                   (5) Für- die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-\nvon Sperrst.ollen ~Jegcm aufsteigende und            genden Richtwerten auszugehen:\nseil I ich l)indrinqende Fc)uchtigkeit,\n1. im Prüfungsfach Technologie          zwei Stunden\nff) Arten, E1qcnscbc1f1.en und Verwendung\nvon W ~i rmccl~immsloffen in Schüttungen,           2. im Prüfungsfach Technische\nPlcül.en, ßdhnen und Matten,                             Mathematik                          eine Stunde\n~rn)   Arl(!TJ, Bezeichnunq und Verwendung von             3. im Prüfungsf ach Technisches\nBdonstdhl;                                               Zeichnen                            eine Stunde\nb) Arbeitskunde:                                               4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\ni:ld)  Benennung, Einsatz und Schutzvorrich-                    Sozialkunde                         eine Stunde.\ntungen von Werkzeugen, Vermessungs-                     (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\ngerüten, Baugeräten und Baumaschinen,               Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\ninsbesondere für Mauer- und Betonarbei-             wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nlen,                                                dauer abgewichen werden.\nbb)     Verbimdsregeln für tragendes Mauer-\nWl~rk, insbesondere Block- und Kreuzver-               (7) Die    Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nband sowi.e für Maue-rwerk aus mittel-              haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nund großformatigen Steinen,                         das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat\ndas Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der\ncc)     Aufgabc~n und Anwendung von einfachem\nübrigen Prüfungsfächer das eineinhalbf ache Ge-\nWand- und Deckenputz sowie Zement-\nwicht.\nestrich,\ndd)     Sperr1.mgc>n        und Dämmungen gegen                (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\nFeuchtigkeit, Wärme und Schall,                     der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung. sowie\nE~e)    Herstellun9, Verarbeitung und Nachbe-               innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach\nhandl:mg von Beton, Betonfestigkeitsklas-           Technologie mindestens ausreichende Leistungen\nsen und Konsistenz,                                 erbracht sind.\nff)  Lage der Bewehrung, Betondeckung,\nMindest- und Höchstabstände nach, Be-                                          § 42\nwehrungsvorschriften für Stahlbeton,                   Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\ngg)     Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-                               Ausbaufacharbeiter\nverhütunq, Arbeitshy~Jiene, Erste Hilfe;               (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 2\n2. im Prüiunqsfdch Technische Mathematik:                          aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\na) Ermitteln von Li:inqen, Breiten und Höhen im\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\nMauerwerks-- und Betonbau,\nist.\nb) Ermittpln von 9radlini9 begrenzten Flächen\nim Mc.llwrwerks- und Betonbau, insbesondere                    (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nBoden-, Wand- und Deckenflächen,                            ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\nc) Ermitteln von gradlini9 und parallell begrenz-              probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nten Körpern, insbesondere Baugruben, Funda-                 Betracht:\nmente, Mauerkbrper und Betonkörper,                         1. in der Schwerpunktausbildung Betonstein- und\nd) BaustoffbC;CforJsberechnungen              für     Mauer-,       Terrazzoarbei ten:\nPutz- und Betonarbeiten;                                         a) Ablängen, Biegen, Flechten, Verlegen und\nEinbauen einer Stahlbewehrung nach Beweh-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nrungsplan,\na) Darstellen von Mauerwerksteilen und Beton-\nb) Herstellen einer Fensterbank oder einer ein-\nteilen als Skizze im Grundriß oder Aufriß oder\nfach profilierten Block- oder Winkelstufe in\nSchnitt,\nWaschbeton oder schalungsrauh,\nb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen\nc) Herstellen und Zusammenbauen einer Form\nund Verlegeplänen;\nfür eine gewendelte Stufe;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                   2. in der Schwerpunktausbildung Zimmerarbeiten:\nHier komm(-)Il insbesondere Aufgaben aus der                        a) Herstellen eines Dachkonstruktionsteiles für\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem Ar-                          ein Satteldach oder Walmdach mit Sparren\nbeitsrecht in Betracht.                                                und Streben, jedoch ohne Schiftung,\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung                    b) Herstellen einer Balkenlage mit Schornstein-\nkeine ausreichenden Leistun~Jen erbracht oder strebt                       auswechslung,\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen                         c) Herstellen der Schalung für einen rechtecki-\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung                       gen Stahlbetonbauteil als Säule oder Unterzug","1084                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\noder Sturz bis 2,5 m 2 Schalfläche einschließ-       b) Herstellen einer Leichtwand in zweischaliger\nlich Abstützung und Sicherung gegen seitliche           Bauweise unter besonderer Berücksichtigung\nVerschiebung,                                           der für die Erzielung der gewünschten Schall-\nd) Herstellen einer Leichtbauwand oder einer                dämmung notwendigen Anschlüsse,\nabgehängten Decke aus Bauplatten bis 10 m 2          c) Herstellen einer Unterdecke zum Zwecke der\nVerkleidungsfüi.che einschließlich der Unter-           Schallabsorption unter Verwendung verschie-\nkonstruktionen;                                         dener Baustoffe, insbesondere von Paneelen,\nLamellen, perforierten Platten und Gipskör-\n3. in der Schwerpunktausbildung Stuckarbeiten:                  pern,\na) Herstellen von Wand- und Deckenputz aus               d) Herstellen einer Unterdecke zum Zwecke der\nKalk-, Gips-, Zement- und Kunststoffmörtel               Verbesserung des Luftschallschutzmaßes einer\nbis 10 m 2 Putzfläche,                                  vorhandenen tragenden Decke in Gipskarton-\nb) Herstellen eines Gesimses einfacher Art mit               bauplatten unter besonderer Beachtung der\nGehrung und Verkröpfung,                                dazu notwendigen Einzelheiten.\nc) Herstellen einer Zwischenwand bis 10 m 2 aus         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nBauplatten einschließlich der Unterkonstruk-      ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\ntionen,                                          nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nd) Herstellen einer abgehängten Decke bis 10 m 2 ;   Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\n4. in der Schwerpunktausbildung Fliesen-, Platten-        Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:\nund Mosaik arbeiten:                                  1. in der Schwerpunktausbildung Betonstein- und\na) Ansetzen von Wandfliesen und -platten im               Terrazzoarbeiten:\nNormalverfahren einschließlich Spritzbewurf           a) im Prüfungsfach Technologie:\nund Verfugen bis zu 3 m 2 ,                              aa) Baustoffkunde:\nb) Herstellen von ebenflächigem Wandputz und                     aaa) Eigenschaften und Verwendung von\nAnsetzen von Wandfliesen und -platten im                            Sand und Kies als Zuschläge für\nDünnbettverfahren einschließlich Verfugen                           Beton,\nbis zu 3 m 2 ,                                               bbb} Werkstoffe für Formen und Scha-\nc) Verlegen von Bodenfliesen und -platten im                            lungen,\nNormalverfahren einschließlich Vorbereiten                   ccc) Arten, Bezeichnung und Verwen-\ndes Untergrundes und Verlegen von Sockel-                           dung von Formstahl, Rundstahl,\nleisten bis zu 3 m 2 ,                                              Baustahlmatten,\nd) Ansetzen und Verlegen von Klein- und Mittel-                  ddd) Arten, Eigenschaften und handels-\nmosaik im Normal- oder Dünnbettverfahren                            übliche Querschnitte von Bauholz,\nbis zu 3 m 2 ;\neee) Arten und Eigenschaften von künst-\n5. in der Schwerpunktausbildung Estricharbeiten:                            lichen Steinen und Platten,\na) Herstellen eines Ausgleichsestrichs mit ver-                    fff) Eigenschaften,    Lieferformen    und\nschiedenen Neigungen bis 10 m 2 Gesamt-                             Verwendung von Zement, Kalk und\nfläche,                                                             Gips,\nb) Herstellen von Hohlkehlen und Wandan-                         ggg) Beschaffenheit und Verwendung\nschlüssen aus Estrichmörtel,                                        von Zusatzmitteln und Farben,\nc) Herstellen eines Verbundestrichs bis 10 m 2               bb) Arbeitskunde:\nGesamtfläche,                                                aaa) Benennung, Einsatz und Schutzvor-\nd) Herstellen einer Versiegelung oder Beschich-                         richtungen von Werkzeugen, Ver-\ntung von Estrichoberflächen bis 10 m 2 Ge-                          messungsgeräten, Baugeräten und\nsamtfläche;                                                         Baumaschinen, insbesondere für Be-\ntonsteinarbeiten,\n6. in der      Schwerpunktausbildung Isolierarbeiten:                bbb) Herstellung,       Verarbeitung     und\na) Herstt~llen einer doppellagigen Sperrschicht                         Nachbehandlung von Beton; Beton-\nund Anbringen eines Dämmstoffes einschließ-                         festigkeitsklassen und Konsistenz,\nlich der erforderlichen Befestigung bis 5 m 2                ccc) Betonwaren, Betonwerksteine, Be-\nFläche,                                                             tonfertigteile, Wasch- und Sicht-\nb) Herstellen einer Ummantelung über Dämm-                              beton,\nschichten bis 3 m 2 Fläche,                                  ddd) Herstellung und Verarbeitung von\nc) Herstellen einer abgehängten Decke ein-                              Terrazzo,\nschließlich Unterkonstruktion bis 5 m 2 Fläche;              eee} Lage der Bewehrung, Betondeckung,\nMindest- und Höchstabstände nach\n7. in der Schwerpunktausbildung Trockenbauarbei-                            Bewehrungsvorschriften für Stahl-\nten:                                                                    beton,\na) Herstellen eim~r Leichtwand in einschaliger                     fff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Un-\nBauweise unter besonderer Berücksichtigung                          follverhütung, Arbeitshygiene, Erste\nder Verwendung von Gipskartonbauplatten,                            Hilfe,","Nr. 51  Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                          1085\nb) im Prülunqslilch Technische Malhema,tik:             c) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\naa) Enniltc:ln von Länr1en, Bn~iten und Höhen           aa) Darstellen von Holzbauteilen als Skizze\nbei Bauwerksteilen,                                      im Grundriß oder Aufriß oder Schnitt,\nbb) Ermitteln des Flächeninhalts von gerad-             bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\nlinig begrenzten Flächen von Bauwerks-                   gen und Verlegeplänen,\nteilen,\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-\ncc) Ermitteln des Raurninhc1Its von geradlinig           kunde:\nund parallel begrenzten Körpern, insbe-\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der\nsondere von Betonkörpern,\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem\nc) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                   Arbeitsrecht in Betracht;\naa) Darstellen von Bauwerksteilen als Skizze\nim Grundriß oder Aufriß oder Schnitt,         3. in der Schwerpunktausbildung Stuckarbeiten:\nbb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\ngen und Verlegeplänen,                           a) im Prüfungsfach Technologie:\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-                 aa) Baustoffkunde:\nkunde:                                                       aaa) Bindemittel,    Zuschläge,    Mörtel,\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der                          Mörtelgruppen; Arten, Eigenschaf-\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem                          ten, Lieferformen und Verwendung\nArbeitsrecht in Betracht;                                          von Zement, Kalk, Gips,\nbbb) Arten, Eigenschaften, handelsüb-\n2. in der Schwerpunktausbildung Zimmerarbeiten:\nliche Querschnitte und Verwen-\na) im Prüfungsfach Technologie:                                       dung von Bauholz,\naa) Baustoffkunde:                                           ccc) Arten, Formate, Eigenschaften und\naaa) Bauholz, Benennung, Arten, Aus-                           Verwendung von künstlichen Stei-\nwahl, Verwendung, Fehler, Schäd-                        nen und Platten,\nlinge, Holzschutzmittel und Güte-                 ddd) Arten und Verwendung von Putz-\nklassen,                                                trägern,\nbbb) Herstellungsverfahren, Eigenschaf-                  eee) Arten, Eigenschaften und Verwen-\nten, Verwendung, Lagerung und                           dung von Sperrstoffen gegen auf-\nVerarbeitung von Leichtbauplatten,                      steigende und seitlich eindringende\nccc) Leim, Nägel, Schrauben, Bolzen,                           Feuchtigkeit,\nDübel, Anker und sonstige Eisen-                   fff) Arten, Eigenschaften und Verwen-\nteile im Holzbau,                                       dung von Wärmedämmstoffen in\nbb) Arbeitskunde:                                                  Schüttungen, Platten, Bahnen, Mat-\naaa) Benennung, Einsatz, Schutzvorrich-                        ten,\ntungen von Werkzeugen, Vermes-                bb) Arbeitskunde:\nsungsgeräten, Baugeräten, Bauma-\nschinen, insbesondere Holzbearbei-                aaa) Werkzeuge,        Vermessungsgeräte,\ntungsmc1schinen,                                        Baugeräte und Baumaschinen, ins-\nbesondere Putzmaschinen,\nbbb) Absteifungen von Baugruben,\nbbb) Putzarten und Ursachen von Putz-\nccc) Verbindungsmittel und Holzkon-                            schäden,\nstruktionen, insbesondere Fußböden,\nlfolzbalkendecken, Balken einfacher               ccc) Verwendungsmöglichkeiten          von\nDachkonstruktionen und Dachauf-                         Putzträgern,\nbauten,                                           ddd) Dämmschichten gegen Feuchtigkeit,\nddd) Dämmschichten gegen Feuchtigkeit,                         Wärme und Schall,\nWärme und Schall,                                 eee) Verarbeitung von Beton,\neee) Verarbeitung von Beton,                              fff) Verarbeitung von Mauersteinen und\nfff) Verarbeitung von Mauersteinen,\n-platten,\nggg) Arbeitssicherheit,     Arbeitsschutz,\nggg) Arbeitssicherheit,      Arbeitsschutz,\nUnfallverhütung,     Arbeitshygiene,\nUnfallverhütung,     Arbeitshygiene,\nErste Hilfe,                                            Erste Hilfe,\nb) im Prüfungsfach Technische Mathematik:               b) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\naa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,             aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-             bb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nchen, insbesondere von Boden-, Wand-                     chen, insbesondere von Boden-, Wand-\nund Deckenflächen,                                       und Deckenflächen,\ncc) Ermitteln von gerad] irrig und parallel be-          cc) Ermitteln von geradlinig und parallel be-\ngrenzten Körpern, insbesondere von Bau-                  grenzten Körpern, insbesondere von Bau-\nwerksteilen und Holzbauteilen,                           werksteilen,\ndd) Baustoffbedarf sberechnungen für Holz-               dd) Baustoffbedarfsberechnungen für Putz-\narbei len,                                               arbeiten,","1086                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nc) im Prüfungsfarh Technisches Zeichnen:                    bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\naa) Darstellen von Bauwerksteilen als Skizze                  gen und Verlegeplänen,\nim Grundriß oder Aufriß oder Schnitt,             d} im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-\nbb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-                kunde:\ngen und Verlegeplänen,                               Hier kommen insbesondere Aufgaben aus der\nd) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-                 Wirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem\nkunde:                                                   Arbeitsrecht in Betracht;\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der\n5. in der Schwerpunktausbildung Estricharbeiten:\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem\nArbeitsrecht in Betracht;                             a) im Prüfungsfach Technologie:\n4. in der Schwerpunktausbildung Fliesen-, Platten-             aa) Baustoffkunde:\nund Mosaikarbeiten:                                             aaa) Grundstoffe, Anwendungsweise, Ab-\na) im Prüfungsfach Technologie:                                        messungen und Güteeigenschaften\naa) Baustoffkunde:                                                  von Dämmstoffen in Schüttungen,\naaa) Herstellung, Abmessung und Güte-                           Platten, Bahnen und Matten,\neigenschaften von keramischen Bau-                bbb) Zusammensetzung, Behandlung und\nstoffen und Grundstoffen,                                Verwendung von Bindemitteln, Mör-\nbbb) Eigenschaften und Verwendungs-                             tel und Zuschlägen,\nweise von nichtkeramischen Fliesen                ccc) Beschaffenheit und Verwendung\nund Platten,                                             von Zusatzmitteln und Farbstoffen,\nccc) Arten, Formate und Eigenschaften                    ddd) Arten, Bezeichnung und Verwen-\nvon künstlichen Steinen,                                 dung von Betonstahl,\nddd) Arten, Verwendung, Fehler und                       eee} Leichtbauplatten, Mörtelträger und\nhandelsübliche Abmessungen von                           Sperrstoffe,\nBauholz,                                      bb) Arbeitskunde:\neee) Eigenschaften, Lieferformen und                     aaa) Arten, Einsatz und Schutzvorrich-\nVerwendung von Zement, Kalk und                          tungen von Werkzeugen, Vermes-\nGips,                                                    sungsgeräten, Baugeräten, Bauma-\nfff) Zuschläge für Beton und Mörtel,                          schinen, insbesondere für Estrich-\nbb) Arbeitskunde:                                                   und Bodenbelagsarbeiten,\naaa) Arten, Einsatz und Schutzvorrich-                   bbb} Beschaffenheit und Vorbereitung\ntungen von Werkzeugen, Vermes-                           von Untergrundkonstruktionen für\nsungsgeräten, Baugeräten und Bau-                        Estriche,\nmaschinen, insbesondere für die                   ccc) Arten und Festigkeiten von Est-\nFliesen- und Plattenbearbeitung,                         richen und allgemeine Anforderun-\nbbb) Konstruktionsteile für das Ansetzen                        gen,\nund Verlegen von keramischen und                  ddd) Dämmschichten gegen Wärme und\nnichtkeramischen Belägen,                                Schall,\nccc) Verbandsregeln für Mauersteine                      eee) Sperrschichten gegen Feuchtigkeit,\nund -platten,                                       fff) Verarbeitung von Beton,\nddd) Putz und Estriche,                                  ggg} Verarbeitung von Mauersteinen,\neee} Dämmschichten gegen Feuchtigkeit,                   hhh) Arbeitssicherheit,     Arbeitsschutz,\nWärme und Schall,                                        Unfallverhütung,    Arbeitshygiene,\nfff) Verarbeitung von Beton,                                   Erste Hilfe,\nggg) Arbeitssicherheit,      Arbeitsschutz,       b) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nUnfallverhütung,     Arbeitshygiene,          aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,\nErste Hilfe,\nbb} Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nb) im Prüfungsfach Technische Mathematik:                       chen, insbesondere von Boden-, Wand-\naa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,                 und Deckenflächen,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-             cc} Ermitteln von geradlinig und parallel be-\nchen, insbesondere von Boden-, Wand-                     grenzten Körpern, insbesondere von Bau-\nund Deckenflächen,                                       werksteilen,\ncc} Ermitteln von geradlinig und parallel be-            dd) Baustoffbedarfsberechnungen für Estrich-\ngrenzten Körpern, insbesondere von Bau-                  arbeiten,\nwerksteilen,\nc) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\ndd) Baustoffbedarfsberechnungen für Platten-\naa) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe\narbeiten,\noder nach Aufmaß sowie zeichnerische\nc) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                        Darstellung eines Fußbodenaufbaues,\naa) Darstellen von Bauwerksteilen als Skizze             bb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-\nim Grundriß oder Aufriß oder Schnitt,                    gen und Verlegeplänen,","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                            1087\nd) irn  Prüfttnqsldch Wirtschafts- und Sozial-         7. in der Schwerpunktausbildung Trockenbauarbei-\nkunde:                                                 ten:\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der              a) im Prüfungsfach Technologie:\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem                 aa) Baustoffkunde:\nArbeitsrecht in Betrncht;\naaa) Eigenschaften der für die Herstel-\nlung von Unterkonstruktionen ein-\n6. in der Schwerpunkt.c1usbildung Isolierarbeiten:\ngesetzten Baustoffe aus Holz, Metall\na) im Prütungsfoch Technologie:                                         und Kunststoffen sowie ihre Beson-\nderheiten bezüglich des Verhaltens\naa) Baustoffe:                                                       in     schalltechnischer    Beziehung\naaa) Grundstoffe, Anwendungsweise, Ab-                          (Eigenfrequenzen);         Feuerwider-\nmessungen 1md Güteeigenschaften                           standswerte,      Verarbeitungseigen-\nvon organischen und anorganischen                         arten,\nDämmstoffen in Schüttungen, Plat-\nbbb) Eigenschaften der für die Herstel-\nten, Bahnen und Matten,\nlung von Beplankungen verwende-\nbbb) Zusammensetzung, Behandlung und                             ten plattenförmigen Baustoffe, ihre\nVerwendung von Bindemitteln, Mör-                         schalltechnischen Eigenschaften und\nteln und Zuschlägen,                                      ihre Besonderheiten bei der Verar-\nccc) Beschaffenheit und Verwendung                               beitung; Feuerwiderstandsklassen,\nvon Zusatzmitteln,                                  ccc) Eigenschaften und Verwendungs-\nddd) Leichtbauplatten, Mörtelträger und                          möglichkeiten der Verbindungsmit-\nSperrstoffe,                                              tel wie Klammern, Nägel, Schrau-\neee) Bleche und andere Ummantelungs-                             ben, Leime und Kleber,\nstoffe einschließlich Verbindungs-                  ddd) Eigenschaften und Einsatzmöglich-\nmittel,                                                   keiten der verschiedenen Baustoffe\nbb) Arbeitskunde:                                                    zur Oberflächenbehandlung unter\nBerücksichtigung des Schall- und\naaa) Arlen, Einsatz und Schutzvorrich-\nFeuerschutzes,\ntungen von Werkzeugen, Vermes-\nsungsgeräten, Geräten, Maschinen,                   eee) Kenntnisse der Korrosionsschutz-\nmsbesondere für Wärme-, Kälte-                            mittel für die Bau- und Bauhilfs-\nund Schallschutzarbeiten,                                 stoffe,\nbbb) Dämmschichten           gegen    Wärme,          bb) Arbeitskunde:\nKälle, Schall und Feuer,                            aaa) Abladen, Transportieren und Lagern\nccc) Sperrschichten gegen Feuchtigkeit,                         der Baustoffe,\nddd) Verarbeitung von Dämm-, Dich-                         bbb) Bearbeitung der Einzelteile zum\ntungs- und Füllmassen,                                    Zwecke des Zusammenfügens,\neee) Ummcrnl.elunw~n und Verbindun-                       ccc) Zusammenfügung            vorgefertigter\ngen,                                                      Teile,\nfff) Arbeitssicherheit,       Arbeitsschutz,             ddd) Herstellung der notwendigen Ge-\nUnfallverhütung,       Arbeitshygiene,                    rüste,\nErste Hilfe,                                        eee) Anordnung         der   verschiedenen\nDämmstoffe,\nb) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nfff) Herstellung     von    Unterkonstruk-\naa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,                         tionen,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nggg) Herstellung von Verspachtelungen,\nchen, insbesondere von Boden-, Wand-\nund Deckf!nfläch<:-~n.                                    hhh) Herstellung einfacher Anstriche,\ncc) Ermittlung von geradlinig und parallel                      iii) Handhabung von Maschinen insbe-\nbc~grenzten Körpern, insbesondere von                           sondere für Trockenbauarbeiten,\nBauwerksteilen,                                           kkk) Herstellung von Holzschutzimpräg-\nnierungen und Korrosionsschutzan-\ndd) Baustoffbedarfsberechnungen für Wärme-,\nstrichen,\nKälte- und Schallschutzarbeiten,\nlll) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Un-\nc) im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                                fallverhütung, Arbeitshygiene, Erste\naa) Anferligen von Handskizzen nach Angabe                           Hilfe,\noder nach Aufmaß,                                 b) im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nbb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-                 aa) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,\ngen und Verlegeplänen,\nbb) Ermitteln von geradlinig begrenzten Flä-\nd) im Prüfungsfach       Wirtschafts-   und   Sozial-             chen, insbesondere von Boden-, Wand-\nkunde:                                                         und Deckenflächen,\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der                 cc) Ermitteln von geradlinig und parallel be-\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem                      grenzten Körpern, insbesondere von Bau-\nArbeitsrecht in Betracht;                                      werksteilen,","1088                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndd) Biluslollbcclarlshcr<·chnunqen   für  Trok-    2. Versetzen von ca. 10 lfm. Begrenzungssteinen\nkenl>a uc1rb<!i ten,                               nach Vorgabe von Flucht, Höhe und Gefälle so-\nc) im Prültmqsfach TPchnisches Zeichnen:                   wie Verlegen von Gehwegplatten bis zu 6,0 qm\nin Sand- oder Mörtelbett;\naa) Darstellen von fürnwerksteilen als Skizze\nim Gnmdri ß oder Aufriß oder Schnitt,          3. Verlegen und Einbauen von Rohren bis zu 20 m\nbb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnun-               einschließlich Abdichten der Rohrverbindungen\ngen und Verlegepli:i.nen,                          und Mauern eines Revisions- und Einstieg-\nschachtes mit Einbau der Rohranschlüsse;\nd) im Prüfun~1sfdcl1 Wirtschafts- und Sozial-\nkunde:                                              4. Herstellen eines Revisions- oder Einstiegschach-\ntes mit Einbau der Rohranschlüsse, Einbringen\nHier kornmen insbesondere Aufgaben aus der\ndes Betons für die Sohle und Herstellen der Soh-\nWirtschaft.skunde, der Sozialkunde und dem\nlenrinne;\nArbeitsrecht in Betracht.\n5. Herstellen einer Bohrung bis mindestens 10 m,\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung           Aufstellen des Schichtenverzeichnisses.\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder\nstrebt er eine Verbesserung der Note der schrift-              (3) Zum Nachweis der Kenntniisse soll der Prüf-\nlichen Prüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche         ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nPrüfung durchzuführen. Hierfür sind die Aufgaben            nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nden PrüfungsfäcbPrn nach Absatz 3 zu entnehmen.             Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa fünf Stunden\nDie mündliche~ Prüfung soll nicht länger als zehn           schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nMinuten je Prüfling dauern.                                 Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von           1. im Prüfungsfach Technologie:\nfolgenden Richtwerten auszugehen:                               a) Baustoffkunde:\n1. im Prüfungsfach Technologie             zwei Stunden            aa) Arten, handelsübliche Querschnitte, Ei-\ngenschaften und Verwendung von Bau-\n2. im Prüfungsfach Technische\nholz,\nMathematik                            eine Stunde\nbb) Arten, Formate, Eigenschaften, Handels-\n3. im Prüfungsfach Technisches                                          formen und Verwendung von künstlichen\nZeichnen                              eine Stunde                  Steinen und Platten,\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                                cc) Eigenschaften, Handelsformen und Ver-\nSozialkunde                            eine Stunde.                wendung von Normenzementen, Baukalk\nund Gips,\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe prog-rammierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                    dd) Eigenschaften und Verwendung von Sand\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-                      und Kies für Mörtel und Beton,\ndauer abgewichen werden.                                           ee) Arten, Eigenschaften und Verwendung\nvon Sperrstoffen gegen aufsteigende und\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung                         seitlich eindringende Feuchtigkeit,\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nff) Arten, Bezeichnung und Verwendung von\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das\nBetonstahl,\nPrüfungsfach Technologie gegenüber jedem der üb-\nrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Gewicht.                  gg) Begrenzungs- und Pflastersteine, Bitumen\nund Teer,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der              hh) Normgrößen, Bezeichnungen und Muffen-\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-                       arten von Rohren aus Steinzeug, Beton,\nhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-                        Stahl, Gußeisen, Kunststoff und Asbest-\nlogie mindestens ausreichende Leistungen erbracht                       zement,\nsind.\nii) Dichtungsmassen für Rohrverbindungen,\nKorrosionsschutzmittel,\n§  43\nb) Arbeitskunde:\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nTiefbaufacharbeiter                             aa) Benennung, Einsatz und Schutzvorrich-\ntungen von Werkzeugen, Vermessungs-\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 3                   geräten, Baugeräten und Baumaschinen,\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf                      insbesondere für Kanal-, Brunnen- und\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                    Straßenbauarbeiten sowie für erdverleg-\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich                       ten Rohrleitungsbau-,\nist.\nbb) Bezeichnung und Benennung von Boden-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-                     arten und Böschungen,\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-                  cc) Herstellung, Verarbeitung, Nachbehand-\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in                         lung von Beton; Festigkeitsklassen und\nBetracht:                                                               Konsistenzbereiche,\n1. Versetzen von ca. 10 lfm. Begrenzungssteinen                    dd) Lage der Stähle, Betondeckung, Mindest-\nnach Vorgabe von Fluchl, Höhe und Gefälle so-                      und Höchstabstände nach Bewehrungs-\nwie Herstellen einer Pflasterrinne;                                vorschriften für Stahlbeton,","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1089\nPe)  Herstellung, Aufgaben und Anwendungs-          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nbereiche von Zementestrich,                Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\nlf) Bauweisen im Tief-, Kanal-, Brunnen- und    halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-\nStraßenbau; PJ!asterarbeiten; Herstellen    logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nvon Schäch tcn und von Unterbau für         sind.\nStraßcnckckcn aus bituminösem Misch-\ngut und aus Beton,\n3. Abschnitt\ngg) Bn- und Entwässerungsarbeiten, Kanalisa-\ntion, Einl><Jll von Rohren, Verbindungen    Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung\nund Abdichl.ungPn, lJmman!.elungen,                für die aufbauenden Ausbildungsberufe\nim Bereich der Industrie\nhh) Arbe,tssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeits-\nhygiene, Unfollvcrhütung, Erste Hilfe;\n§ 44\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                  Prüfungsanforderungen\nc1) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen im                    für den Ausbildungsberuf Maurer\nTief-, Kanal-. Brunnen- und Straßenbau,\n(l) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4\nh) Ermitteln von gerad] inig begrenzten Flächen      aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nim Tief-, Kanal-, Brunnen- und Straßenbau,       den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nc) Ermitteln von geradlinig und parallel begrenz-    soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\nten Körpern, insbesondere von Baugruben,         ist.\nEinschnitten, Dämmen und Fundamenten,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nd) Baustoffbedarfsberechnungen für Straßenbau-       ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\nabschnitte und Betonarbeiten sowie für Ka-\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nnal-, Rohrleitungs- und Brunnenbauarbeiten       Betracht:\nbegrenzten Umfangs;\n1. Herstellen von Außen- und Zwischenwänden mit\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                      Offnungen einschließlich der Uberdeckung durch\na) Darstellen von Bauteilen und ~abschnitten,             scheitrechte Bögen und Segmentbögen;\ninsbesondere als Skizzen in Grundriß, Ansicht\noder Schnitt,                                    2. Herstellen von freistehenden und eingebauten\nHausschornsteinen und Abzugskanälen aus\nb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen                Mauersteinen und Fertigteilen;\nund Verlegeplänen;\n3. Herstellen von Verblendmauerwerk einschließ-\n4. im Prüfungsfach Wirtschufts- und Sozialkunde:\nlich Reinigen und Verfugen;\nHier kommen insbesondere Aufgaben aus der\nWirtschaftskunde, der Sozialkunde und dem Ar-        4. Herstellen von Schalungen und Bewehrungen für\nbeitsrecht in Betracht.                                   Stürze, Unterzüge und Säulen.\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung         (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt      ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen          nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung     Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stun-\ndurchzuführen. Hierfür sind die Aufgaben den Prü-        den schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen\nfungsfächern nach Absatz 3 zu entnehmen. Die             und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten\nmündliche Prüfung soll nicht länger als zehn Minu-       in Betracht:\nten je Prüfling dauern.                                   1. im Prüfungsfach Technologie:\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-         a) Baustoffkunde:\ngenden Richtwerten auszugehen:                                    aa) Eigenschaften und Verwendungsweise\nvon natürlichen Steinen, insbesondere von\n1. im Prüfungsfach Technologie            zwei Stunden\nKalkstem, Sandstein, Granit und regional\n2. im Prüfungsfach                                                     überwiegend verwendeten Gesteinen,\nTechni,sche Mathematik                 eine Stunde            bb} Verwendungsweise, Abmessungen und\n3. im Prüfungsfach                                                     Güteeigenschaften von künstlichen Stei-\nTechnisches Zeichnen                  eine Stunde                  nen,\n4. im Prüfungsf ach                                               cc) Bindemittel, Mörtelarten und Mörtelgrnp-\nWirtschafts- und Sozialkunde          eine Stunde.                 pen; Verwendung und Beschaffenhei.t von\nMörtelzuschlägen,\n(6) Soweit die- Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                   dd) Zusammensetzung von Betonmischungen\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-                     und ihre Verwendung; Beschaffenheit von\ndauer abgewichen werden.                                               Zuschlägen bei Beton und Stahlbeton,\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung ha-              ee) Bezeichnung, Arten und Verwendung von\nben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das                     Baustählen,\ngleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das                    ff) Holza.rten und ihre Verwendung,\nPrüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übri-                gg) Arten und Verwendung von sonstigen\ngen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Gewicht.                        Bau- und Bauhilfsstoffen, insbesondere","1090                                Bundesg•esetzb1att, Jahrgang 1974, Teil I\nvon Leichtbauplatten, Putzträgern und        3. im Prüfungsf ach\nDämmstoffen,                                     Technisches Zeichnen                 eine Stunde\nb) Arbeitskunde:                                      4. im Prüfungsf ach\nWirtschafts- und Sozialkunde          eine Stunde.\naa) Bodenarten und Beschaffenheit des Bau-\ngrundes,                                        (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nbb) Absteifen von Baugruben, Fundament-           Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nund Rohrgräben,                              wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\ndauer abgewichen werden.\ncc) Konstruktionselemente,         insbesondere\nFundamente, Wände, Pfeiler, Decken, Un-         (7)  Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nterzüge, Fenster- und Türstürze, Treppen,    haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nHausschornsteine und Abzugskanäle, Ge-       das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das\nsimse, scheitrechte Bögen und Segment-       Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der\nbögen,                                       übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-\ndd) Werkzeuge, Baumaschinen, insbesondere         wicht.\nfür Mauerarbeiten; Benennung, Einsatz,          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nSchutzvorrichtungen, Leistungsbeschrei-      Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\nbungen und Arbeitsplanung für Bauarbei-      halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-\nten begrenzten Umfanges,                     nologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-     bracht sind.\nverhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;                                §  45\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                   Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nBeton- und Stahlbetonbauer\na) Aufstellen von Flächen-, Körper- und Ge-\nwichtsberechnungen für einfache Bauteile,            (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 5\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nb) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nleistungen;\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                  ist.\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\noder nach Aufmaß,\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\nb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen            probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nund Verlegeplänen;                                Betracht:\n4. im   Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:        1. Herstellen von Schalungen und Bewehrungen für\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,               Stürze, Unterzüge, Säulen, Treppen und Krag-\nb)  Zahlungsverkehr,                                      platten;\nc)  Schriftverkehr,                                   2. Herstellen von Beton nach vorgeschriebenen Mi-\nd)  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-              schungsverhältnissen und Wasserzementwerten;\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-      3. Herstellen, Einbringen und Nachbehandeln von\nmen,                                                  Vorsatz- und Sichtbeton.\ne)  Grundrechte und Grundpflichten des Staats-\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstverwal-      (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\ntung und Staat,                                   ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nnische Math~matik, Technisches Zeichnen sowie\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des\nWirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stun-\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der\nden schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen\nübrigen Wirtschaft,\nund Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:\ng)  Arbeitsrecht und Sozialversicherung.\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung          a) Baustoffkunde:\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt\naa) Zementarten und Zementfestigkeitsklas-\ner eine Verbesserung cier Note der schriftlichen Prü-\nsen,\nfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung\ndurchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-               bb) Gesteinsarten, die als Zuschläge im Be-\ngen zu beantworten, die sich aus den in der Ausbil-                    tonbau Verwendung finden,\ndung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen,                  cc) Eigenschaften und Verwendungsnach-\ndem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so-                     weise der Deckensteine, Glasbausteine\nwie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-                       und Füllkörper,\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als               dd) Zusammensetzung von Betonmischungen,\n20 Minuten je Prüfling dauern.                                         Güteeigenschaften des Betons, Wasser-\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-                  zementwert, Verarbeitung der verschiede-\ngenden Richtwerten auszugehen:                                         nen Betonarten, Sieblinien, Probewürfel,\nBetonieren bei kühler Witterung und\n1. im Prüfungsfach Technologie            zwei Stunden                 Frost,\n2. im Prüfungsf ach                                              ee) Bezeichnung, Arten, Verwendung und\nTechnische Mathematik                 zwei Stunden                 Güteeigenschaften von Rundstahl, Bau-","Nr. 51 ~~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1091\nstahlmatlen, Spezicilstählen und Form-       2. im Prüfungsfach\nstahl; Rost- und Feuerschutz von Stahl-          Technische Mathematik                zwei Stunden\nteilen,                                      3. im Prüfungsfach\nff) Holzarten und ihre Verwendung,                   Technisches Zeichnen                  eine Stunde\ngg) Leichtbauplatten, Leichtbeton, Dämm-          4. im Prüfungsf ach\nstoffe, Frostschutzmittel, Betonzusatzmit-       Wirtschafts- und Sozialkunde           eine Stunde.\ntel, Schalungstafeln aus Holz und Stahl,\nSchalungsträger und -stützen,                   (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nb) Arbeitskunde:\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\naa) Bodenarten und Beschaffenheit des Bau-        dauer abgewichen werden.\ngrundes,\nbb) Absteifen von Baugruben, Fundament- und          (7)   Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nRohrgräben, Herstellen und Verdichten        haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\nvon Bodenhinterfüllungen,                    das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das\ncc) Konstruktionselemente,         insbesondere   Prüfungsf ach Technologie gegenüber jedem der\nFundament(~, Wände, Stützen, Decken,         übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-\nwicht.\nKragplatt:en, Unterzüge, Fenster- und Tür-\nstürze, Treppen, Gesimse,                       (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\ndd) Werkzeuge, Geräte und Baumaschinen,           Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\ninsbesondere für Beton- und Stahlbeton-      halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-\narbeiten; Benennung, Einsatz, Schutzvor-     nologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nrichtungen,                                  bracht sind.\nee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-\nverhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;\n§ 46\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nAufstellen von Flächen-, Körper- und Gewichts-            Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nberechnungen für einfache Bauteile, Baustoff-                      Feuerungs- und Schornsteinbauer\nbedarfsermittlung für einzelne Teilleistungen;             (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                  lage 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so-\nwie auf den im Berufsschulunterrkht vermittelten\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben\nLehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung\noder nach Aufmaß,\nwesentlich ist. Die Prüfung setzt sich aus der Fertig-\nb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen             keits- und der Kenntnisprüfung zusammen.\nund Verlegeplänen;\n4. im   Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:            (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nb)   Zahlungsverkehr,                                  Betracht:\nc)  Schriftverkehr,\n1. Herstellen eines Schornsteinschaftausschnittes\nd)  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-               und des Schornsteinfutters einschließlich der\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-           Wärmedämmung zwischen Schaft und Futter;\nmen,\n2. Herstellen einer Schornsteinkopfabdeckung;\ne) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-      3. Herstellen eines Formsteingewölbes;\nwaltung und Staat,                                4. Herstellen einer Hängedecke;\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des\n5. Herstellen eines Wandteiles aus Formsteinen mit\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der\neiner Dehnungsfuge.\nübrigen Wirtschaft,\ng) Arbei,tsrecht und Sozialversicherung.                  (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nin den Prüfungsfächern Technologie, Technische\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nMafüematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt\nschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Frag,en und\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\ndurchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-\nBetracht:\ngen zu beantworten, die sich aus den in der Aus-\nbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen,         1. im Prüfungsfach Technologie:\ndem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so-             a) Baustoffkunde:\nwie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-                   aa) künstliche Steine, insbesondere feuerfeste\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als                     Steine, sowie ihre Verwendungsweise,\nzwanzig Minuten je Prüfling dauern.                                    Abmessungen, Güteeigenschaften und\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-                  Einheitsformate,\ngenden Richtwerten auszugehen:                                     bb) Bindemittel, Mörtelarten und Mörtelgrup-\n1. im Prüfungsfach Technologie             zwei Stunden                pen; Verwendung, Beschaffenheit von","1092                                 Bundesge,s,eitzb1aJU, Jaihrgang 1974, Te!il I\nMörlelzuschlägcn, leuer- und säurefeste          geben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als\nKitte,                                           zwanzig Minuten je Prüfling dauern,\ncc:)  Zusammensetznng von Betonmischungen\nund ihre Verwendung sowie Beschaffen-                (5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-\nheil von Zuschlä9en,                             genden Richtwerten auszugehen:\nddJ Zusammensetzung          von     feuerfesten       1. im Prüfungsf ach Technologie          zwei Stunden\nStampf-, Cieß- und Spritzmassen,                 2. im Prüfungsf ach\nee) Bezeichnung, Arlen, Verwendung von                      Technische Mathematik               zwei Stunden\nBausUfölen und hitzebeständigen Stählen,        3. im Prüfungsf ach\nff) Art und Verwendung sonstiger Bau- und                Technisches Zeichnen                 eine Stunde\nBauhilfsstoffe, insbesondere von Leicht-        4. im Prüfungsfach\nbauplatten, Putztrügern und Dämmstoffen,              Wirtschafts- und Sozialkunde         eine Stunde.\nb)  Arbeitskunde:\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\naa) Absteifen von Baugruben,\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nbb) Konstruktionselemente,         insbesondere       wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nFundamente, Wände, freistehende Schorn-         dauer abgewichen werden.\nsteine, Feuerräume, Abzugskanäle, Kon-\nsolen und Bögen,                                    (7)   Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\ncc) Werkzeuge, Baumaschinen und -geräte,              haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\ninsbesondere für Feuerungs- und Schorn-         das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das\nsteinbau, Benennung, Einsatz, Schutzvor-        Prüfungsfach 'Fechnologie gegenüber jedem der\nrichtungen,                                     übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-\ndd) Leistungsbeschreibungen und Arbeitspla-           wicht.\nnung für Bauarbeiten begrenzten Umfan-\nges,                                                (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\nee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-         halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-\nverhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;         nologie mindestens ausreichende Leistungen er-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                     bracht sind.\na) Aufstellen von Flächen-, Körper- und Ge-\nwichtsberechnungen für einfache Bauteile,\n§ 47\nb) Baustoffbedarfsermittlun9 für einzelne Teil-\nleistungen;                                                             Prüfungsanforderungen\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                                 für den Ausbildungsberuf Zimmerer\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben                    (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 7\noder nach Aufmaß,                                     aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen                den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nund Verlegeplänen;                                    soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\nist.\n4. im   Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,                   (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\nb)  Zahlungsverkehr,\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nc)  Schriftverkehr,                                       Betracht:\nd)  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-\nschäftsfähi~Jkeit sowie wichtige Vertragsfor-         1. Zureißen und Herstellen von Dachkonstruktio-\nmen,                                                       nen und Knotenpunkten aller Art oder von Tei-\nlen, insbesondere von Gratsparren, Kehlsparren,\ne) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-                  Schifter, Schmiegen, Kopfbändern mit Versatz und\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-               Zapfen;\nwaltun9 und Staat,\n2. Herstellen einer Dachgaube;\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der             3. Aufs.chnüren und Herstellen eines Teiles einer\nübrigen Wirtschaft,                                        Treppe;\ng) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.                   4. Aufschnüren und Herstellen eines großen Lehr-\nbogens;\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt           5. Herstellen von Betonschalungen für Stürze, Bal-\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen Prü-               ken, Decken, Säulen;\nfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung             6. Herstellen eines Fertigbauteiles.\ndurchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-\ngen zu beantworten, die sich aus den in der Aus-                 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen,            ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech$\ndem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so-            nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nwie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-              Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai l 974                          1093\nschriftlich qeprült werden. Es kommen Fragen und                  ff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-\nAufgaben insbesondere crns folgenden Gebieten in                      verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;\nBetracht:                                                2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. im Prüfungsfach Technoloqie:                              a) Aufstellen von Flächen-, Körper - und Ge-\na) Baustoffkunde:                                             wichtsberechnungen für einfache Bauteile,\naa) die    wichtigsten einheimischen und aus-         b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-\nländischen Holzarten und ihre Verwen-               leistungen,\ndung; Eigenschaften der verschiedenen           c:) rechnerische Ermittlung der wahren Länge\nHolzarten, Festigkeiten, Feuchtigkeits9\"e-          von Grat- und Kehlsparren sowie Schiftern;\nhalt des Holzes sowie Schutzmaßnahmen\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\ngegen Feuchtigkeitsaufnahme; zweck-\nmäßige Lagerung und Grundregel für das          a) Zeichn~n von Holzverbindungen und ein-\nStapeln von Schnittholz; Einschnittarten            fachen Holzkonstruktionen,\nund Güteklassen bei Bauhölzern; Wuchs-          b) einfache Dachausmittlung,\nfehler des Holzes und ihre Auswirkungen         c) zeichnerische Ermittlung der wahren Länge\nauf die spätere Verwendung,                         von Grat- und Kehlparren sowie Schiftern,\nbb) Holzschädlinge pflanzlicher und tieri-            d) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen\nscher Art; Brandverhalten von Holz, Holz-           und Verlegeplänen;\nwerkstoffen und -bauteilen; Feuerschutz-   4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nmittel und -anstriche sowie ihre Anwen-\ndung gegen Entflammbarkeit des Holzes;          a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,\nHolzschutzmittel und Schutzbehandlung           b) Zahlungsverkehr,\ngegen Pilze und Insektenbefall sowie ihre       c) Schriftverkehr,\nWirkung und Anwendung,                          d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-\ncc) Bauplatten, insbesondere Tischlerplatten,              schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-\nFurnierplatten, Holzspan- und Holzfaser-            men,\nplatten, Holzwolle-Leichtbauplatten, Aku-       e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-\nstikplatten, Gipskartonplatten, Asbest-             bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-\nzementplatten, Kunststoffplatten, deren             waltung und Staat,\nEigenschaften, Verwendung, Lagerung              f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des\nund Verarbeitung,                                   Berufsstandes, der Gewerkschaften und der\ndd) Verbindungs- und Befestigungsmittel, ins-              übrigen Wirtschaft,\nbesondere gebräuchliche Leime und Kle-          g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.\nber; Eigenschaften, Verwendungszweck,\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nAnlieferungszustand und Aufbewahrung\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt\nder Leime und Kleber, Nägel, Schrauben,\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen Prü-\nBolzen, Dübel, K:Iammern, Anker und son-\nfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung\nstige Metallteile im Holzbau,\ndurchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-\nPe) Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwen-       gen zu beantworten, die sich aus den in der Aus-\ndung und Verarbeitung sonstiger Bau-       bildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen,\nund Bauhilfsstoffe;                         dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so-\nb) Arbeitskunde:                                     wie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als\naa) Absteifungen von Baugruben gegen Erd-\nzwanzig Minuten je Prüfling dauern.\ndruck, Abfangen von Gebäuden und Ge-\nbäudeteilen,                                   (5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-\nbb) Lehrbögen, Lehrgerüste, Beton- und Stahl-     genden Richtwerten auszugehen:\nbetonschalungen im Hoch- und Tiefbau,       1. im Prüfungsfach Technologie           zwei Stunden\ncc) Gerüste,                                      2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                zwei Stunden\ndd) Dach-, Decken-, Wand- und Binderkon-\nstruktionen,                                3. im Prüfungsfach\nec-~) Werkzeuge, insbesondere die gebräuch-           Technis-ches Zeichnen                 eine Stunde\nlichsten Schneitle-, Schlag-, Bohr- und     4. im Prüfungsf ach\nMeßwerkzeuge, ihre Handhabung, An-              Wirtschafts- und Sozialkunde          eine Stunde.\nwendung, Aufbewahrung, Pflege und Be-          (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nförderung; Instandhalten und Schärfen der   Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nHand- und Maschinenwerkzeuge; orts-         wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nfeste und bewegliche Holzbearbeitungs-      dauer abgewichen werden.\nmaschinen, ihre Arbeitsweise, Bedienung        (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nund Instandhaltung sowie Schutzvorrich-     haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\ntungen; Hebewerkzeuge und Transport-        das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das\ngeräte;    Leistungsbeschreibungen    und   Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der\nArbeitsplanung für Zimmerarbeiten be-       übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-\ngrenzten Umfanges,                          wicht.","1094                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der            ff) Zusammensetzung von Betonmischungen\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-                     und ihre Verarbeitung; Güteeigenschaf-\nhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-                         ten, Wasserzementwert, Verwendung und\nnologie mindestens ausreichende Leistungen er-                        Prüfung des Betons,\nbracht sind.                                                     gg) Bezeichnung, Arten, Verwendung und\nGüteeigenschaften von Rundstahl, Bau-\n§ 48                                      stahlmatten, Spezialstählen und Form-\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                     stahl,\nBetonstein- und Terrazzohersteller                  hh) Holzarten und ihre Verwendung,\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 8            ii) sonstige Bau- und Bauhilfsstoffe, insbe-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf                    sondere Hartbetonstoffe, Härtefluate, Po-\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                  lierwachse, Formenmaterialien, Leicht-\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich                     bauplatten und Dämmstoffe;\nist.                                                          b) Arbeitskunde:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-             aa) Herstellung von Betonwaren, insbeson-\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-                     dere von Voll- und Hohlblocksteinen,\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in                       Randsteinen, Bordsteinen, Betonrohren\nBetracht:                                                             und Gehwegplatten,\nbb) Herstellung von Betonwerksteine_n, ins-\n1. Herstellen einer Form für eine gewendelte Stufe;\nbesondere von Treppenstufen und -wan-\n2. Herstellen eines Stahlbetonfertigteiles;                         gen, Boden- und Wandplatten, Fenster-\n3. Herstellen einer Treppenstufe aus Betonwerk-                     und Türumrahmungen, Mauerabdeckun-\nstein;                                                          gen, Gesimssteinen sowie Grabsteinen,\ncc) Herstellung von Betonfertigteilen, insbe-\n4. Herstellen eines profilierten Sichtbetonteiles;\nsondere von Balken, Stützen, Stürzen,\n5. Herstellen eines profilierten Pfeilerkopfes;                     Pfosten, Dachbindern, Dach- und Decken-\n6. Herstellen einer Fensterbank aus Betonwerk-                      platten,\nstein;                                                     dd) Herstellung von ortsfesten fugenlosen\n7. Herstellen eines Teiles einer profilierten Tür-\nTerr azzofuß böden,\noder Fensterumrahmung;                                     ee) Benennung, Einsatz und Schutzvorrich-\ntungen der Werkzeuge und Geräte sowie\n8. Ziehen einer profilierten Gipsform für ein Ge-                   der wichtigsten bei der Betonsteinherstel-\nsims;                                                           lung verwendeten Maschinen und Geräte\n9. Herstellen einer Treppenwange aus Betonwerk-                     einschließlich Prüfgeräte,\nstein;                                                      ff) Ausfüllen von Arbeitsberichtsformularen,\n10. Herstellen eines Terrazzofußbodens mit unter-                     Aufstellen eines Stundenzettels,\nteilten Feldern.                                           gg) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-\nverhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nnische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie                a) Aufstellen von Flächen-, Körper- und Ge-\nWirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden               wichtsberechnungen für einfache Bauteile,\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und             b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in                  leistungen;\nBetracht:                                                 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n1. im Prüfungsfach Technologie:                              a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben\na) Baustoffkunde:                                            oder nach Aufmaß,\naa) Zementarten und Zementfestigkeitsklas-           b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen\nsen,                                               und Verlegeplänen;\nbb) Eigenschaften und Handelsbezeichnungen        4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nvon natürlichen Zuschlägen; Sieblinien;         a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,\nEigenschaften und Handelsbezeichnungen          b) Zahlungsverkehr,\nvon künstlichen Zuschlägen, insbesondere        c) Schriftverkehr,\nHochofenschlacke, Klinkerbruch, Sili-           d) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-\nciumkarbid,                                        schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-\ncc) Eigenschaft und Verwendung von Kunst-                men,\nstoffen und Kunstharzen,                       e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-\ndd) Eigenschaften und Verwendung von Zu-                 bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-\nsatzmitteln, insbesondere von Betonver-             waltung und Staat,\nflüssigern, Luftporenbildnern und Dich-          f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des\ntungsmitteln,                                       Berufsstandes, der Gewerkschaften und der\nee) Zementfarben und ihre Verwendungs-                   übrigen Wirtschaft,\nmöglichkeiten,                                  g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1095\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung   Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt      schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen Prü-    Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Kenntnis-      Betracht:\nprüfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung         1. im Prüfungsf ach Technologie:\nsind Fragen zu beantworten, die sich aus den in der\na) Baustoffkunde:\nAusbildung vermittelten Fertigkeiten und Kennt-\nnissen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehr-              aa) Lagerung, Behandlung, Verwendung und\nstoff sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprü-                    Zusammensetzung der Bindemittel, insbe-\nfung ergeben. Die mündliche Prüfung soll nicht                       sondere von Gips, Kalk und Zement,\nlänger als zwanzig Minuten je Prüfling dauern.                  bb) Eigenschaften und Anwendung der Zu-\nschläge und Zusätze; erforderliche Be-\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-                schaffenheit von Zuschlägen, wass.er-\ngenden Richtwerten auszugehen:                                       abweisende und wassersperrende Zusätz-e\n1. im Prüfungsfach Technologie            zwei Stunden               zum Mörtel, Frostschutzmittel und Kunst-\nstoffe,\n2. im Prüfungsfach\nTechnische Mathematik                 zwei Stunden          cc) Art und Verwendung der sonstigen Bau-\nund Bauhilfsstoffe, insbesondere der\n3. im Prüfungsf ach                                                   Leichtbauplatten, Putzträger, Sperr- und\nTechnisches Zeichnen                  eine Stunde                Dämmstoffe,\n4. im Prüfungsfach                                           b) Arbeitskunde:\nWirtschafts- und Sozialkunde          eine Stunde.          aa) Putztechnik, insbesondere Ursachen für\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter                   Putzschäden; Schablonen, Gesimse,\nFragebogen (programmierte Prüfung} durchgeführt                  bb) Unterputz, Oberputz und Deckenputz,\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-                    Außenputz, Fassadenfarben und Kunst-\ndauer abgewichen werden.                                              stoffputze,\n(7)  Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung                cc) Rabitzarbeiten: Herstellung, Konstruktio-\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses                      nen und Putzträger,\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das              dd) Bauplatten: Trockenstuck, Gi,pskarton-\nPrüfungsfach Technologie gegenüber jedem der                          platten,\nübrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-                   ee) Dämmungen gegen Feuchtigkeit, Wärme\nwicht.                                                                und Schall,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der            ff) Estrichböden;\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-        2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-\nnologie mindestens ausreichende Leistungen er-               a) Aufstellen von Flächen-, Körper- und Ge-\nbracht sind.                                                     wichtsberechnungen für Bauteile,\n§ 49                              b) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teillei-\nstungen;\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nStukkateur                       3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 9\na) Anfertigen einfacher Handskizzen nach An-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf               gabe oder nach Aufmaß,\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         b) Zeichnen und Aufreißen von einfachen Ge-\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich                simsen und Stuckdecken,\nist.                                                         c) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-             und Verlegeplänen;\nling in insgesamt e,twa acht Stunden eine Arbeits-       4. im   Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,\nBetracht:\nb)  Zahlungsverkehr,\n1. Herstellen von Wand- oder Deckenputzen;\nc)  Schriftverkehr,\n2. Ausführen von Sgraffitoarbeiten;                          d}  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-\n3. Herstellen von Gesimsen einschließlich Anferti-               schäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-\ngen der Schablonen;                                         men,\n4. Herstellen von abgehängten Decken oder Gewöl-             e) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-\nben einschließlich des Anbringens von Putzträ-              bürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstverwal-\ngern;                                                       tung und Staat,\n5. Herstellen von Gips-Estrichen;                             f) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des\n6. Herstellen von Stuckdecken durch vorgefertigte                Berufsstandes, der Gewerkschaften und der\nPlatten.                                                    übrigen Wirtschaft,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-            g) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-              (4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nnische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie            keine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt","1096                                Bundesg,esie:tzbLaiU, Jahr,gang 1974, TeH I\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen             4. Herstellen von Wandbelägen für Treppenhäuser\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü-               aus Fliesen oder Platten einschließlich Anarbei-\nfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind              ten an die Stufen bis zu 3 m 2 •\nFragen zu beantworten, die sich aus den in der\nAusbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnis-             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nsen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff         ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nsowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-          nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als          Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stun-\n20 Minuten je Prüfling dauern.                              den schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen\nund Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten\n(5} Für die DcJuer der Kenntnisprüfung 1st von           in Betracht:\nfolgenden Richtwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. im Prüfungsfach Technoloqie:          zwei Stunden\na) Baustoffkunde:\n2. im Prüfungsfach                                                 aa) keramische Fliesen und Platten; kera-\nTechnische Mathemal ik               zwei Stunden                   mische Baustoffe; Verwendungsweise,\n3. im Prüfungsfach                                                       Grundstoffe und Herstellung, Abmessun-\nTechnisches Zeichnen                 eine Stunde                    gen und Güteeigenschaften,\n4. im Prüfungsf ach                                                 bb) nichtkeramische Fliesen und Platten und\nWirtschafts- und Sozidlkunde          eine Stunde.                  ihre Verwendungsweise,\ncc) natürliche Steine und ihre Verwendungs-\n(6) Soweit dü-~ Prüfung mit Hilfe programmierter                     weise,\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\ndd) künstliche Steine und ihre Verwendungs-\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nweise,\ndauer abgewichen werden.\nee) Bindemittel, Mörtelarten und ihre Zusam-\n(7) Die   Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung                       mensetzung, Behandlung 1,md Verwen-\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses                         dung, Beschaffenheit von Mörtelzuschlä-\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat                          gen,\ndas Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der                     ff) Zusammensetzung von Betonmischungen\nübri,gen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-                          und ihre Verarbeitung,\nwicht.\ngg) Stahlarten sowie Rost- und Feuerschutz\n(8) Die Prüfun9 ist. bestanden, wenn jewei,ls in                      von Stahlbauteilen,\nder Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie                      hh) sonstige Bau- und Bauhilfsstoffe, insbe-\ninnerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach                            sondere Leichtbauplatten, Mörtelträger,\nTechnologie rn indestens ausreichende Leistungen                         Dämmstoffe, Frostschutzmittel und Dich-\nerbracht s.ind.                                                          tungsmittel,\nb) Arbeitskunde:\n§ 50                                    aa) Konstruktionsteile, insbesondere Pfeiler,\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                        Bögen, Stürze und Treppen,\nFliesen-, Platten- und Mosaikleger                      bb) Wandbauarten und ihre Oberflächen-\nbehandlung für das Ansetzen von kera-\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 10\nmischen und nichtkeramischen Fliesen\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nund Platten,\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich                   cc) Werkzeuge, Geräte und Baumaschinen,\nist.                                                                     insbesondere für Fliesen- und Platten-\narbeiten; Benennung, Einsatz, Schutzvor-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-                      richtungen, Leistungsbeschreibungen und\nling in insgesamt acht Stunden eine Arbeitsprobe                         Arbeitsplanung für Fliesen- und Platten-\nausführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-                            arbeiten begrenzten Umfanges,\ntracht:                                                             dd) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-\n1. Bekleiden von Pfeilern und Säulen mit Fliesen                         verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;\noder Platten einschließlich Vorbereiten des\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nUntergrundes;\na) Aufstellen von Flächen- und Körperberech-\n2. Bekleiden von Teilen eines Badezimmers mit                       nungen für einfache Bauteile,\nWand- und Bodenfliesen oder Mosaik im Normal-\nb) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-\noder Dünnbettverfahren einschließlich Einmauern\nleistungen;\nder Wanne mit Untertritt, Einsetzen des Revi-\nsionsrahmens und Einsetzen bis zu zwei Form-             3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nstücken;                                                    a) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben\n3. Herstellen von Bodenbelägen aus Fliesen oder                     oder nach Aufmaß,\nPlatten einschließlich der Sockel und Verlegen              b) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen\nder Dämmschicht bis zu 5 m 2 ;                                  und Verlegeplänen;","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1097\nJ. im Prüfungsfc1ch Wirl.schufl.s- und Sozialkunde:     probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\na) Grundurl.cn des kaufm~innischen Rechnens,         Betracht:\nb) Zahlungsverkehr,                                  1. Herstellen von Estrichen als Unterboden für Be-\nc) Schriftverkehr,                                      läge, als Verbund-Estrich oder schwimmender\nd) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-\nEstrich;\nschfütsfJhigkeit sowie wichtige Vertragsfor-    2. Herstellen von Estrichen als Nutz-Estrich, als\nmen,                                                 Verbund-Estrich oder schwimmender Estrich;\n1~) Grundrechte und Gnrndp!lichten des Staats-      3. Herstellen von Industrieböden einschichtig oder\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-         mehrschichtig;\nwaltung und SI.aal,\n4. Auftragen von Kunststoffbeschichtungen;\nf) Aufgaben und Aufbau dc!r Organisationen des\nBerufsstandes, der CewPrkschaHen und der        5. Herstellen von Bahnen- oder Plattenbelägen a.us\nübrigen Wirtschaft,                                  Kunststoff und textilen Stoffen;\ng) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.             6. Herstellen von Estrichen unter Verwendung von\nFertigteil-Estrich platten.\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen           ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü-         nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind       Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sech-s Stun-\nFragen zu beantworten, die sich aus den in der            den schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen\nAusbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnis-        und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie,ten\nsen, dem in der B2rufsschule vermittelten Lehrstoff       in Betracht:\nsowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als        1. im Prüfungsfach Technologie:\n20 Minuten je Prüfling dauern.                                a) Baustoffkunde:\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von\naa) Dämmstoffe für die Verlegung von\nschwimmenden Estrichen; Verwendungs-\nfolgenden Richtwerten auszugehen:\nweise, Grundstoffe, Abmessungen und\nl. im Prüfungsfach Technologie            zwei Stunden                 Güteeig·enschaften,   Abdeckstoffe     für\n2. im Prüfungsfach                                                     Dämmschichten,\nTechnische Mathematik                zwei Stunden           bb) Zusammensetzung, Behandlung und Ver-\nwendung von Bindemitteln, Mörteln und\n3. im Prüfungsfach\nTechnisches Zeichnen                                              Zuschlägen,\neine   Stunde\ncc) Beschaffenheit und Verwendung von\n4. im Prüfungsfach                                                     Farbstoffen als Zusatzmittel,\nWirtschafts- und Sozialkunde          eine Stunde.\ndd) Arten, Bezeichnung und Verwendung von\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter                    Betonstahl,\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                   ee) sonstige Bau- und Bauhilfsstoffe, insbe-\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-                     sondere Leichtbauplatten, Mörtelträger,\ndauer abgewichen werden.                                               Sperrstoffe, Frostschutz- und Dichtungs-\nmittel,\n(7) Die   Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses              b) Arbeitskunde:\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat                   aa) Deckenkonstruktionen, ihre Oberflächen-\ndas Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der                       behandlung für das Verlegen von Dämm-\nübrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-                         schichten und Estrichen,\nwicht.\nbb) Estricharten, Festigkeiten, Dicken, allge-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                 meine Anforderungen,\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-                 cc) Grundbegriffe des Wärmeschutzes, insbe-\nhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-                       sondere Wärmeeinheit, Wärmeleitzahl,\nlogie mindestens ausreichende Leistungen erbracht                      Wärmedurchlaßzahl,        Wärmedurchlaß-\nsind.                                                                  widerstand; Grundbegriffe des Schall-\n§ 51                                       schutzes, insbesondere Luftschall, Körper-\nschall, Trittschall, Luftschall-Dämmung,\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nTrittschall-Dämmung,\nEstrichleger\ndd) Werk:1:euge, Geräte und Maschinen, ins-\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 11                besondere für Estricharbeiten: Benen-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf                     nung, Einsatz, Schutzvorrichtungen; Lei-\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                   stungsbeschreibungen und Arbeitspla-\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich                      nung für Estricharbeiten begrenzten Um-\nist.                                                                   fanges,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-              ee) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-\nHng in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-                       verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;","1098                               Bundesgieseitzbliaitt, Jahrgang 1974, Te,il I\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                                                § 52\na) Aufstellen von Flächenberechnungen,                     Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nb) Baustoffbedarfsermittlung für einzelne Teil-                                Isoliermonteur\nleistungen;                                              (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in An-\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                    lage 12 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe               sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittel-\noder nach Aufmaß sowie zeichnerische Dar-           ten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung\nstellung eines Fußbodenaufbaus,                     wesentlich ist.\nb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen                  (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nund Verlegeplänen;                                  ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\n4. im   Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:          probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,\nb)  Zahlungsverkehr,                                     1. Herstellen einer abnehmbaren Dämmung;\nc)  Schriftverkehr,                                     2. Herstellen einer mehrlagigen Sperrschicht, An-\nd)  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-                 bringen eines Dämmstoffes einschließlich Befesti-\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-             gung und Oberflächenschutz;\nmen,                                                3. Zuschneiden, Einpassen und Befestigen von\ne) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-                Akustik- und Leichtbauplatten sowie Herstellen\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-             der Unterkonstruktionen.\nwaltung und Staat,                                      (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des          ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der           nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nübrigen Wirtschaft,                                 Wirtschafts- und Sozi,alkunde in etwa sechs Stunden\ng) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.                 geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen                   a) Baustoffkunde:\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung                  aa) organische und anorganische Dämmstoffe\ndurchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-                        für Wärme-, Kälte-, Schall-, Feuer- und\ngen zu beantworten, die sich aus den in der Aus-                          Feuchtigkeitsschutzarbeiten,\nbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen,                    bb) Bindemittel und Zuschläge,\ndem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff so-                    cc) Zusammensetzung von Dämmassen und\nwie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-                          Mörtelmischungen,\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als\ndd) Bleche, Metallfolien,\n20 Minuten je Prüfling dauern.\nee) Kunststoffolien,\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-\nb) Arbeitskunde:\ngenden Richtwerten auszugehen:\naa) Untergrundarten,      Anwendungstempera-\n1. im Prüfungsfach Technologie:         zwei Stunden                     turgrenzen für Dämmungs- und Sperr-\n2. im Prüfungsfach                                                        arbeiten,\nTechnische Mathematik               zwei Stunden                 bb) Konstruktionen für Wärme-, Kälte-,\n3. im Prüfungsf ach                                                       Schall-, Feuer- und Feuchtigkeitsschutz-\nTechnisches Zeichnen                                                 arbeiten,\neine Stunde\ncc) Werkzeuge, Geräte und Maschinen ins-\n4. im Prüfungsfach\nbesondere für Wärme-, Kälte- und Schall-\nWirtschafts- und Sozialkunde        eine Stunde.                     schutzarbeiten,      Benennung,   Einsatz,\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter                       Schutzvorrichtungen,\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                       dd) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-                        verhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;\ndauer abgewichen werden.                                     2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben             Aufstellen von Flächen-, Körper- und Gewichts-\nfür die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das                    berechnungen für Bauteile und Baustoffbedarfs-\ngleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das                   berechnungen;\nPrüfungsfach Technologie gegenüber jedem der\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nübrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-\nwicht.                                                            a) Anfertigen von Handskizzen und Aufrissen\nnach Angaben oder nach Aufmaß,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\nb) Lesen und Erläutern von Werkzeichnungen\nder Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie\nund Verlegeplänen;\ninnerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen               4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nerbracht sind                                                     a) Grundarten des kaufmännischen Rechnens,","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1099\nb) Zahlungsverkehr,                                 1. Auswahl       und Zusammenstellung der Befesti-\nc) Schriftverkehr,                                      gungs-Elemente nach vorgegebenen Einbau-\nd) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-             Bedingungen;\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-    2. Herstellen einer Unterkonstruktion nach gegebe-\nmen,                                                nen Bedingungen und unter Berücksichtigung der\ne) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-           Anforderungen, die durch Wärme- oder Schall-\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-        oder Feuerdämmung auftreten können;\nwaltung und Staat,                              3. fach- und funktionsgerechter Einbau von Dämm-\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des          stoffen;\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der\nübrigen Wirtschaft,                             4. Herstellen von sach- und funktionsgerechten\nAnschlüssen an andere vorgegebene Bauteile;\ng) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.\n5. Einbau von Verkleidungs-Werkstoffen unter Be-\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung        rücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte an\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt         Wänden, Decken oder Fassaden, Prüfen von\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen             fertigen Flächen auf ihre gestalterischen Belange\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü-           und Anfertigen eines Prüfberichts.\nfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind\nFragen zu beantworten, die sich aus den in der             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nAusbi1dung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnis-      ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nsen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff     nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\nsowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-      Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als      schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\n20 Minuten je Prüfling dauern.                          Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von        Betracht:\nfolgenden Richtwerten auszugehen:                       1. im Prüfungsf ach Technologie:\n1. im Prüfungsfach Technologie           zwei Stunden       a) Baustoffe:\n2. im Prüfungsfach\naa) mineralische Werkstoffe: Zusammenset-\nTechnische Mathematik                                            zung, physikalische und chemische Ein-\nzwei Stunden\nflüsse, Aufbau und Bearbeitungs-Möglich-\n3. im Prüfungsf ach                                                  keiten von Verbund-Werkstoffen,\nTechnisches Zeichnen                 eine Stunde            bb) metallische Werkstoffe: Zusammenset-\n4. im Prüfungsfach                                                   zung, physikalische und chemische Ein-\nWirtschafts- und Sozialkunde           eine Stunde.              flüsse, Legierungen, Bearbeitungsmög-\nlichkeiten,    Oberflächen-Beschaffenheit\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter                   und Oberflächen-Schutz,\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\ncc) Kunststoffe: Zusammensetzung, physika-\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nlische und chemische Einflüsse, Aufbau\ndauer abgewichen werden.\nund Bearbeitungs-Eigenschaften von Ver-\n(7)   Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung                    bund-Werkstoffen,      Lichtbeständigkeit,\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses                     Alterung,\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat                 dd) Holzwerkstoffe: Holzarten, Faserverlauf,\ndas Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der                     natürliche und künstliche Hölzer, physi-\nübrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-                       kalische und chemische Einflüsse, Aufbau\nwicht.                                                               und Bearbeitungsarten von Verbund-\nWerkstoffen, Holz-Schutz,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\nder Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie              b) Arbeitskunde:\ninnerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach\naa) Handhaben der bei Troc'kenbauarheiten\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen\nerbracht sind.                                                       üblichen Werkzeuge, Maschinen und Ge-\nräte unter funktionalen, statischen und\n§ 53                                       gestalterischen Belangen,\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf                bb) Messen von Strecken, Flächen und Kör-\nTrockenbaumonteur                                  pern,\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 13          cc) technische Bestimmungen über stationäre\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf                   und fahrbare Gerüste, Aufstellen, Um-\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                 setzen und Abbauen, Innen- und Außen-\nsoweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich                    Gerüste,\nist.                                                            dd) Fes<tigkeits-Anforderungen an örtlich vor-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-                 handene und anzumontierende Bauteile,\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-                     technische Baubestimmungen,\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in                 ee) Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Ar-\nBetracht:                                                            beitsschutz, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;","1100                                 ßundesgesietzbLcutt, Jahrg,ang 1974, Tei:l I\n2. im PrüJungstctch Technische Mathematik:                                             § 54\na) Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnungen            Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nfür einfache Bauteile des Trockenbaus,                                   Straßenbauer\nb) Baustoffbedarfsermitllung für Befestigungs-\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 14\nElemente, Dämmsf.ofJe und Verkleidungs-            aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nWerkstoffe;                                        den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff\n:3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                   soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\na) Lesen von Werkzeichnungen,                          ist.\nb) Anf erligen von Handskizzen und von Ausfüh-            (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nrungszeiclmungen nach Angaben und Aufmaß;          ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\n4. im_ Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:           probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\na) Grundarten des kciufmännischen Rechnens,\nb) Zahlungsverkehr.                                    1. Versetzen von Begrenzungssteinen bis zu 10 lfm.\neinschließlich Bestimmung und Fixierung von\nc) Schriftverkehr,\nFlucht, Höhe und Gefälle sowie Verlegen von\nd) Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-                 Formsteinen und Platten bis zu 6,0 m 2 ;\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-\nmen,                                               2. Herstellen von Groß-, Klein- oder Mosaikpflaster;\ne) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-          3. Herstellen von Schotterschichten und Fertigstel-\n2\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-           len eines Straßendeckenabschnittes bis zu 10,0 m\nwaltung und Staat,                                      aus Beton oder bituminösem Mischgut von Hand.\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nübrigen Wirtschaft,\nnische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\ng} Arbeitsrecht und Sozialversicherung.                Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt\nBetracht:\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü-           1. im Prüfungsfach Technologie:\nfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind               a) Baustoffkunde:\nFragen zu beantworten, die sich aus den in der Aus-                 aa) natürliche Steine, insbesondere Granit,\nbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen,                       Basalt, Sand- und Kalksteine; Herkunft,\ndem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff                           Eigenschaften und Verwendung; Körnun-\nsowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-                       gen und Korngruppen,\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als\nbb) künstliche Steine und Platten; Abmessun-\n20 Minuten je Prüfling dauern.\ngen und Verwendung im Tief- und Stra-\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von                        ßenbau,\nfolgenden Richtwerten auszugehen:                                   cc) Beton- und Stahlbeton; Normenzemente,\n1. im Prüfungsfach TechnologiP            zwEü Stunden                   Zuschläge, Betonstähle; Zusammenset-\nzung von Betonmischungen, Festigkeits-\n2. im Prüfungsfach\nklassen; Verwendung im Tief- und Stra-\nTechnische Mathematik                zwei Stunden                   ßenbau,\n3. im Prüfungsfach                                                  dd) Entwässerungsrohre; Rohre aus Stein-\nTechnisches Zeichnen                 nine Stunde                    zeug, Beton und Kunststoffen, Norm-\n4. im Prüfungsfach                                                       größen und Bezeichnungen,\nWirtschafts- und SoziaJkurnü·          eine Stunde.            ee) Bitumen, Teer, Asphalt; Arten und Sorten,\nBez,eichnung, Verwendung,\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                      ff) Bezeichnungen, Abmessungen und Ver-\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-                       wendung von Pflastersteinen,\ndauer abgewichen werden.                                            gg) Fertigteile für die Verwendung im Tief-\nund Straßenbau,\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses                 b) Arbeitskunde:\ndas gle.iche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat                    aa) Vermessungsgeräte,     Straßenbaumaschi-\ndas Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der                         nen und -geräte; Einsatz, Schutzvorrich-\nübrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-                           tungen,\nwicht.                                                              bb) Bodenarten, Böschungen, Gräben; Verbau\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                   und Aussteifen von Gräben,\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-                   cc) Entwässerung und Kanalisation; Einbau,\nhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-                           Abdichtung, Wirkungsweise,\nnologie mindestens ausreichende Leistungen er-                      dd) Beton und Stahlbeton; Herstellung und\nbracht sind.                                                             Verarbeitung,","Nr. 51   Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                          1101\n<~P)  ßuuweisc!n  im   Straßenbau; Frostschutz-        (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nschichten, Unterbau, Binderschichten;         Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\nStraßendecken, insbesondere aus Beton,        halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Tech-\nBitumen und Pflastersteinen,                  nologie mindestens ausreichende Leistungen er-\nff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeits-    bracht sind.\nhygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe;\n2. in1: Prüfungsfach Technische Mathematik:                                            § 55\na) Längcm-, Flächen-, Körper- und Gewichts-               Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nberechnungen für Bauteile,                                             Rohrleitungsbauer\nb) Baustoffbedarfsberechnungen im Straßenbau;\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 15\nJ. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                    aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben              den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\noder nach Aufmaß,                                   soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\nb} Lesen und Erldutern von Plänen und Zeich-            ist.\nnungen aus dem Straßenbau;                             (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\n4. im   Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:         ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,            probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nb)  Zahlungsverkehr,                                    Betracht:\nc)  Schriftverkehr,                                     l. Herstellen einer Hausanschlußleitung für Gas\nd)  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-                 oder Wasser aus Gußeisen, Stahl oder Kunststoff\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-            und Einbauen einer Hausdurchführung ohne\nmen,                                                    Schweißarbeiten;\nt~) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-         2. Einbinden einer Anschlußleitung in eine vor~\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-            handene Leitung aus Gußeisen, Stahl, Asbest-\nwaltung und Staat,                                       zement, Kunststoff oder Stahlbeton mit Anboh-\nren der Hauptleitung oder durch Einsetzen eines\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des\nFormstückes;\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der\nübrigen Wirtschaft,                                 3. Auswechseln eines Absperrschiebers oder eines\ng) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.                      Hydranten;\n4. Prüfen einer Rohrstrecke mit Wasser oder Luft.\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen             ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü-          nische Mathematik, Technisches Zeichnen, sowie\nfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind          Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden\nFragen zu beantworten, die sich aus den in der              schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nAusbildung vermittelten Fertigkefüm und Kenntnis-           Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nsen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff         Betracht:\nsowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung er-\ngeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als          1. im Prüfungsfach Technologie:\n20 Minuten je Prüfling dauern.                                   a) Baustoffkunde:\naa) Rohre aus Guß, Stahl, Asbestzement, Be-·\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von\nton und Stahlbeton, Kunststoff (PVC, PE),\nfolgenden Richtwerten auszugehen:\nbb) Rohrverbindungen für die unter aa) ge-\n1.  im Prüfungsfach Technologie            zwei Stunden                 nannten Rohre,\n2. im Prüfungsfach                                                  cc) Rohrleitungsteile, insbesondere Krümmer,\nTechnische Ma th ema t i k             zwei Stunden                 Abzweige, Armaturen,\n3. im Prüfungsfach                                                  dd) Gas- und Wasserzähler,\nTechnisches ZeichnPn                   t)ine Stunde             ee) Normenzemente, Zuschläge, Betonstähle,\n4. im Prüfungsfach                                                      Zusammensetzung von Betonmischungen,\nWirtschafts- und Sozialkunde            eine Stunde.               Verwendung im Rohrleitungsbau;\nb) Arbeitskunde:\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                     aa) Baumaschinen und Geräte für die Verwen-\nwendung im Rohrleitungsbau; Vermes-\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\ndauer abgewichen werden.                                                sungs-, Meß- und Prüfgeräte; Bezeich-\nnung, Einsat~, Schutzvorrichtungen,\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung                     bb) Wassergesetze,\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\ncc) einschlägige Normen (DIN 19 630),\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat\ndas Prüfungsf ach Technologie gegenüber jedem der                   dd) Entwässerung von Rohrgräben,\nübrigen Prüfungsfächer das eineinhalbfache Ge-                      ee) Sichern von Leitungen, die den Rohr-\nwicht.                                                                   graben kreuzen,","1102                                 Bundesgese1tzblra1tt, Jaihrgang 1974, Teil I\nlf) Mußni.lhmPn bei stark wasserhaltiger            Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der\nSohle,                                         übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbf ache Ge-\nrrn) Suchen und Reparieren von Schadstellen,         wicht.\nhh) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeits-          (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\nhygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe;          der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie\ninnerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach\n2. im Prüfungsfi:lch Technische Mathematik:\nTechnologie mindestens ausreichende Leistungen\na) Längen-, Fldchen-, Körper- und Gewichtsbe-            erbracht sind.\nrechnungen für einfache Bauteile, insbeson-\ndere im Rohrleitungsbau,                                                         § 56\nb) Baustoffbedarfsberechnun~Jen für Teilleistun-                           Prüfungsanforderungen\ngen im Rohrleitungsbau.                                        für den Ausbildungsberuf Kanalbauer\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                          (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 16\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben                aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\noder nach Aufmaß,                                    den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nb) Skizzieren von Rohrnetzen und Leitungsteilen,         soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\nist.\nc) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-\nnungen aus dem Rohrleitungsbau;                          (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nprobe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,              Betracht:\nb)  Zahlungsverkehr,                                      1. Einmessen einer Kanalisationsanlage bis zu 50 m\nc)  Schriftverkehr,                                          Länge nach Lage, Richtung, Gefälle und erforder-\nd)  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-                 lichen Anschlüssen sowie Verlegen und Einbauen\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-             von Entwässerungsrohren bis zu 20 m Gesamt-\nmen,                                                      länge einschließlich Abdichten der Rohrverbin-\ne) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-                dungen und Herstellen eines Anschlusses am\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-             Einstiegsschacht;\nwaltung und Staat,                                   2. Einmessen einer Kanalisationsanlage bis zu 50 m\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen des               Länge nach Lage, Richtung, Gefälle und erforder-\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der                lichen Anschlüssen, Herstellen eines Schachtes\nübrigen Wirtschaft,                                      aus Mauerwerk oder Fertigteilen einschließlich\ng) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.                      Einbringen der Sehachtsohle und Ausmauern der\nSohle mit Kanalklinkern.\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt               (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen               ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prüfung           nische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie\ndurchzuführen. In der mündlichen Prüfung sind Fra-             Wirtschafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden\ngen zu beantworten, die sich aus den in der Aus-               schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nbildung vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen,             Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\ndem in der Berufsschule vermittelten Lehrstoff sowie           Betracht:\nder Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung ergeben.              1. im Prüfungsfach Technologie:\nDie mündliche Prüfung soll nicht länger als 20 Mi-                 a) Baustoffkunde:\nnuten je Prüfling dauern.\naa) natürliche Steine, insbesondere Granit,\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von                          Basalt, Sand- und Kalksteine; Herkunft,\nfolgenden Richtwerten auszugehen:                                           Eigenschaften und Verwendung; Körnun-\ngen und Korngruppen,\n1. im Prüfungsfach Technologie:            zwei Stunden\nbb) Abmessungen und Verwendung von\n2. im Prüfungsfach                                                          künstlichen Steinen und Platten im Tief-\nTechnische Mathematik                zwei Stunden                     und Straßenbau,\n3. im Prüfungsfach                                                     cc) Normenzemente, Zuschläge, Betonstähle,\nTechnisches Zeichnen                  eine Stunde                     Zusammensetzung von Befonmischungen,\n4. im Prüfungsfach                                                          Festigkeitsklassen, Zement-Estrich; Ver-\nWirtschafts- und Sozialkunde           eine Stunde.                   wendung im Tief- und Straßenbau,\ndd) Entwässerungsrohre aus Steinzeug, Beton\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter                         und Kunststoffen; Normgröße, Bezeich-\nFragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt                             nungen, Eigenschaften und Verwendung;\nwird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-                          Dichtungsmaterial,\ndauer abgewichen werden.\nee) Kanalisationsfertigbauteile für Schächte,\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben                      Sehachtabdeckungen, Regeneinläufe,\nfür die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das                          ff) Bezeichnungen, Abmessungen und Ver-\ngleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das                             wendung von Pflastersteinen,","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                            1103\nb) Arbeitskunde:                                      3. im Prüfungsfach\naa) Vermessungsgeräle; Baumaschinen und               Technisches Zeichnen                   eine Stunde\nGeräte für die Verwendung im Tief- und       4. im Prüfungsfach\nKanalbau; Bezeichnung, Einsatz, Schutz-           Wirtschafts- und Sozialkunde          eine Stunde.\nvorrichtungen,\nbb) Bodenarten, Böschungen, Gräben und Bau-          (6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\ngruben; Verbau und Aussteifen von Grä-       Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nben und Baugruben,                           wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\ndauer abgewichen werden.\ncc) Entwässerung und Kanalisation; Einmes-\nsen von Kanalisationsanlagen; Ein- und          (7} Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben\nAusbau von Entwässerungsrohren, An-         für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das\nschlüsse, Abdichtung von Rohrverbin-        gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat das\ndungen,                                     Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der\ndd) Beton und Stahlbeton, Zement-Estrich;        übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbf ache Ge-\nHerstellung und Vorbereitung,               wicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nee) Bauweisen im Straßenbau, insbesondere\nStraßendecken aus Beton, Bitumen und        Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\nPflastersteinen,                            halb der Kentnisprüfung im Prüfungsfach Technolo-\ngie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nff) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeits-   sind.\nhygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe;\n§ 57\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nPrüfungsanforderungen\na) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe-                 für den Ausbildungsberuf Brunnenbauer\nrechnungen für Bodenaushub und Bauteile ins-\nbesondere im Tief- und Kanalbau,                     (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage 17\nb) Baustoffbedarfsberechnungen im Kanalbau;          aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                 soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben           ist.\noder nach Aufmaß,                                   (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nb) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-         ling in insgesamt etwa acht Stunden eine Arbeits-\nnungen für den Kanalbau;                         probe ausführen. Hierfür kommen insbesondere in\nBetracht:\n4. im    Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n1. Herstellen einer Bohrung mit Entnahme und Be-\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,\nzeichnung von Bodenproben nach DIN 4021 und\nb)  Zahlungsverkehr,                                      DIN 4022;\nc)  Schriftverkehr,\n2. betriebsfertiger Einbau einer         automatischen\nd)  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-              Hauswasserversorgungsanlage;\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-\nmen,                                             3. Herstellen eines Brunnen- oder Sickerschachtes;\ne) Grundrechte und Grundpflichten des Staats-        4. Ausführen einer einfachen Horizontalbohrung.\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstverwal-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\ntung und Staat;\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisation des         sche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-\nBerufsstandes, der Gewerkschaften und der        schafts- und Sozialkunde in etwa sechs Stunden\nübrigen Wirtschaft,                              schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\ng) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.              Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung     Betracht:\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt      1. im Prüfungsf ach Technologie:\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen               a) Baustoffkunde:\nPrüfung an, so ist zusätzlich eine mündliche Prü-\nfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung                    aa) Rohre und Filterrohre, insbesondere aus\nStahl, Guß, Metall, Steinzeug, Asbest-\nsind Fragen zu beantworten, die sich aus den in der\nzement und Kunststoff; Normgröße, Be-\nAusbildung vermittelten Fertigkeiten und Kennt-\nnissen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehr-                    zeichnungen, Eigenschaften und Verwen-\ndung,\nstoff sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung\nergeben. Die mündliche Prüfung soll nicht länger                 bb) Filterkiese, Beschaffenheit, Zusammen-\nals 20 Minuten je Prüfling dauern.                                    setzung, Abstufung und Körnung,\ncc) Abdichtungsmaterial für Rohrverbindun-\n(5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von\nfolgenden Richtwerten auszugehen:                                     gen aller Art,\ndd} Normenzemente, Zuschläge, Betonstähle;\n1. im Prüfungsfach Technologie:           zwei Stunden\nZusammensetzung von Betonmischungen,\n2. im Prüfungsf ach                                                   Verwendung im Brunnen- und Rohrlei-\nTechnische Mathematik                 zwei Stunden                tungsbau,","1104                                     Bundes9esietzbl1a1tt, Jahrgang 1974, Teil J\n('<')  Stahl, Cuß, Kunststofl und Metall; Be-             sind Fragen zu beantworten, die sich aus den in\nzeichnungPn, Eigenschaften und Verwen-            der Ausbildung vermittelten Fertigkeiten und Kennt-\ndung,                                             nissen, dem in der Berufsschule vermittelten Lehr-\nlf) Fertigteile Jür d(•11 Brunrw11- und Rohrlei-       stoff sowie der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung\ntungsbau;                                          ergeben. Die mündl,iche Prüfung soll nicht länger\nals 20 Minuten je Prüfling dauern.\nb) Arbeitskunde:\nc1a) Baumaschinen und Gerctlc! für die Ver-                  (5) Für die Dauer der Kenntnisprüfung ist von fol-\nwendung im Brunnen- und Rohrleitungs-             genden Richtwerten auszugehen:\nbau, Vermessun~JS-, Meß- und Prüfgeräte;           l. im Prüfungsfach Technologie:          zwei Stunden\nBezeichnung, Einsatz, Schutzvorrichtung,\n2. im Prüfungsfach\nbb) Wassergesetze, Brunnenordnung sowie\nTechnische Mathematik:               zwei Stunden\nörtliche Ausführungsbestimmungen,\ncc) geologische Formülionen, Entnehmen und               3. im Prüfungsfach\nBezeichnen von Bodenproben sowie Auf-                  Technisches Zeichnen:                eine Stunde\nstellen von Schichtenverzeichnissen,              4. im Prüfungsf ach\ndd) Trocken- und Spülbohrverfahren, Brun-                      Wirtschafts- und Sozialkunde:         eine Stunde.\nnenschächte, Rohrgräben,\n(6) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter\nee) Maßnahmen beim Anbohren von Boden-                    Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt\nschichten mit artesischem Wasser oder             wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\nvon gasführenden Schichten,                       dauer abgewichen werden.\nff) Regenerieren von Bohr- und Sehachtbrun-\nnen,                                                  (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben\nfür die Ermittlung des Prüfungsergebnisses          das\nyg) Pumpen, Motoren, Aggregate, Armaturen,\ngleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat         das\nFormstücke,\nPrüfungsfach Technologie gegenüber jedem            der\nhh) Arbeitssicherhei L, Arbeitsschutz, Arbeits-           übrigen Prüfungsfächer das eineinhalbf ache        Ge-\nhygiene, Unfallverhütung, Erste Hilfe;            wicht.\n2. im Prüfungsfach TE-~chnische Mathematik:\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\na) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsbe-                 Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner-\nrechnungen für einfache Bauteile, insbeson-               halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-\ndere im Brunnen- und Rohrleitungsbau,                     logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nb) Baustoffbedarfsberechnungen für Teilleistun-               sind.\ngen im Brunnen- und Rohrleitungsbau;\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angaben                                           4. Abschnitt\noder nach Aufmaß,                                         Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung\nb) maßstabgerechtes Zeichnen einfacher Schich-                              für die Ausbildungsberufe\nten und Brunnenprofile,                                                nach der Handwerksordnung\nc) Skizzieren von Lage- und Rohrnetzplänen,\n§ 58\nd) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeich-\nnungen für den Brunnen- und Rohrleitungs-                    Die Prüfungsanforderungen in der Gesellenprü-\nbau;                                                      fung für die Ausbildungsberufe nach der Hand-\nwerksordnung (§ 2) entsprechen den Prüfungsanfor-\n4. im    Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               derungen für die entsprechenden Ausbildungsberufe\na)  Grundarten des kaufmännischen Rechnens,                   im Bereich der Industrie nach den §§ 44 bis 52, 54\nb)  Zahlungsverkehr,                                          und 57.\nc)  Schriftverkehr,\nd)  Zivilrecht, insbesondere Rechts- und Ge-                                        Sechster Teil\nschäftsfähigkeit sowie wichtige Vertragsfor-\nmen,                                                           Ausbildungsplan, Berichtsheft und Eignung\ne • Grundrechte und Grundpflichten des Staats-\nder Ausbildungsstätte\nbürgers, Persönlichkeit, Familie, Selbstver-                                         § 59\nwaltung und Staat,\nf) Aufgaben und Aufbau der Organisationen\nAusbildungsplan\ndes Berufsstandes, der Gewerkschaften und                    Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nder übrigen Wirtschaft,                                   Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\ng) Arbeitsrecht und Sozialversicherung.                       einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(4) Hat der Prüfling in der schriftlichen Prüfung                                         § 60\nkeine ausreichenden Leistungen erbracht oder strebt\ner eine Verbesserung der Note der schriftlichen                                          Berichtsheft\nPrüfung an, so 1st zusätzlich eine mündliche Prü-                    Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nfung durchzuführen. In der mündlichen Prüfung                     eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1105\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während          leger, Isolierer, Kanalbauer, Maurer, Pflasterer, Stra-\nder Ausbildungzeit zu führen. Der Ausbildende hat       ßenbauer, Stukkateur, Wärme-, Kälte- und Schall-\ndas Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.               schutzisolierer, Zimmerer sind nicht mehr anzuwen-\nden.\n§ 61\n§ 63\nEignung der Ausbildungsstätte\nUbergangsregelung\n(1) Die Ausbildungsstätte ist nur geeignet, wenn\n(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nin ihr die Ausbildung zum Hochbauf acharbeiter\noder Ausbaufacharbeiter oder Tiefbaufacharbeiter        krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nund in mindestens einem der aufbauenden Berufe          bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\nmöglich ist.                                            denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-\ndung der Vorschriften dieser Verordnung.\n(2) Die Ausbildungsstätte ist geeignet für die Aus-\nbildung eines Auszubildenden, wenn neben dem               (2) In einer Ubergangszeit von vier Jahren nach\nAusbildenden oder dem Ausbilder noch zwei ständig       Inkrafttreten dieser Verordnung richtet sich die\nbeschäftigte Fachkräfte tätig sind. Bei drei und bis zu Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften, so-\nfünf ständig beschäftigten Fachkräften können zwei      fern ein Ausbildungsplatz für die Ausbildungsab-\nAuszubildende ausgebildet werden. Auf jede weitere      schnitte nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nGruppe bis zu fünf ständig beschäftigten Fachkräf-      Buchstabe a oder nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 noch nicht\nten kann jeweils ein weiterer Auszubildender aus-       vorhanden ist oder der Unterricht der Berufsschule\ngebildet werden.                                        nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b noch nicht durch-\ngeführt werden kann.\n§ 64\nSiebenter Teil                                           Berlin-Klausel\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                  Die. Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 62                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nAufhebung von Vorschriften                 dungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung\nDie bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten       auch im Land Berlin.\nBerufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\nforderungen für die Lehrberufe Beton- und Stahl-                                 § 65\nbetonbauer, Betonbauer, Betonstein- und Terrazzo-\nhersteller, Brunnenbauer, Estrichleger, Feuerungs-                           Inkrafttreten\nund Schornsteinbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaik-      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","1106                                 BundesgesetzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I\nAnlage\n(zu den §§ 9, '27 bis 29)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Hochbaufacharbeiter\nI. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) sowie\nVertiefung der beruflichen Grundbildung und Beginn der beruflichen Fachbildung\nim zweiten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) in überbetrieblichen Ausbildungsstätten:\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLfd.               Teil des                         zu vermittelnde Fertigkeiten          Erstes      Zweites\nNr.        Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                  Aus-        Aus-\nbildungs- bildungs-\nj ahr       jahr\n4\nGrundkenntnisse der Baustel-      a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen\nleneinrichtungen, des Bau-        b) Materi,allager, Versorgungsanschlüsse, Un-\nstellenablaufs und der Bau-          terkünfte, Reparaturwerkstatt\nstellensicherungsmaßnahrnen\n(§ 5 Nr. 1)                       c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-\nund Straßenbau\n2         3\nd) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,\nVerkehrssicherung auf der Grundlage der\nbehördlichen Vorschriften\ne) Baustellenablauf auf Hoch-, Tief- und\nStraßenbaustellen von der Baustellenein-\nrichtung bis zur Abnahme\n2   Arbeitsschutz und Unfallver-      a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\nhütung                               schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 5 Nr. 2)                          ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unf allversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-         2         2\nsionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen An-\nlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n3   Grundfertigkeiten der Hand-       a) Grundkenntnisse der Anwendung und\nhabung der Werkzeuge, Bau-           Wartung der Werkzeuge und Geräte für\ngeräte und Baumaschinen              Bauarbeiten\n(§ 5 Nr. 3)\nb) Grundkenntnisse der Bezeichnung und\n5         3\nWirkungsweise der Baumaschinen sowie\nder mit ihrem Einsatz verbundenen Gefah-\nren\nc) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge\nund Geräte","Nr. !>I   Td~l d<)r Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                    1107\n----------~-·---·-~---------·------- --    ---------·-----------------------------------\n1                                                         zeitliche Richtwerte\n1                                                                 in Tagen\nLid.                       'Tt~il des              1               zu vermittelnde Fertigkeiten               Erstes       zweites\nNr.           /\\ us1Jilclt1 nqslwrul sbi ld<'S     i                     und Kenntnisse                        Aus-          Aus-\n:                                                         bildungs- bildungs-\n--1---- ______________________________                  1\n__  ja_h_r__ 1_ _ja_I_1r__\n------------~! _________________________:J_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __;___ _4 _ ___:__ _5 _ _\n4     Hcmdhahcn einfacher                 Ver-     a) Kenntnisse der Wi.rkungswE:jse und des          1.\nrnessun9sqerü tc                                Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-      1\n(§5Nr.4)                                        instrument\nb) Kenntnisse der Bedeutung von NN, Fest-\npunkten und Meterriß\nc) Ausführen von Längenmessungen mit Me-\nterstab, Bandmaß und Meßlatte\nd) Ubertragen und Einmessen von Höhen mit\nWasserwaage und Schlauchwaage                             3            3\ne) Ausfluchten von Geraden\nf) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen\ng) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten\nh) Anlegen und Uberprüfen von rechten Win-·\nkeln\ni) Einmessen einfach er Bauteile nach Rich-        1\nlung, Lage und Höhe                             1\n------,------------------       -------------·----·----------·--------------------------------'----------'----\n1\n5     Grundkenntn issE) der Boden-                 a) Bodenarten und Bodenklassen\narten, Böschungen, Baugru-                                                                      1\nb) einfache Gründungen\nben und Cräben, der Herstel-\nlung von Aushub und der                      c) I---Ierstellung von Gräben, Verbauung und\neinfachen Aus- und Abstei-                      Aussteifung von Gräben\nfungen                                                                                                    3             2\nd) Abhebung und Andeckung von Mutter-\n(§ 5 Nr. 5)                                     boden, Lösung, Einbau und Verdichtung\nvon Bodenmassen\n1\ne) Herstellung und Verdichtung eines Pla-\nn-ums\n1\n1\n1\n6      Grundkenntnisse der Haus-                    a) Muffenarten, Verbindungen und Form-             1\nentwässerung, Oberflächen-                      stücke                                          1               l\n1\n1\nentwässerung, Kanalisation                   b) Verlegung und Einbau           von    Rohren in           2             2\nund des Einbdus von Kana-                       Sand- und Mörtelbettung\n1\n!\nlisationsrohren                                                                                 1\n(§ 5 Nr. 6)                                  c) Herstellung und Abdi.chtung von                                 1\nRohrverbindungen                                1               1\n1             1\n7      Herstellen einfacher Holz-                   a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-           1\nverbindungen,               Schalungen          schaften, Auswahl, Verwendung von Bau-\nii\nund Formen                                       holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-      1\n(§ 5 Nr. 7)                                      linge, der Fehler, des Holzschutzes, der         1\nLagerung und des Transportes von Bauholz\nb) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,\ninsbesondere Messen, Anreißen, Stemmen,                  24             8\nSchneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,\nRaspeln und Feilen, Bohren, Schleifen, Lei-\nmen, Kleben und Zusammenfügen\nc) Grundfertigkeiten des Abbundes und des\nZusammenbaus einfacher Holzverbindun-\ngen","1108                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzeitliche RichlWl'JIP\nin Tagen\nLfd.              Teil des                        zu vermittelnde Fertigkeiten\nAusbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                 Erstes    Zweites\nNr.\nAus-        Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr       jahr\nd) Grundfertigkeiten des Schalungs- und\nFormenbaus\ne) Herstellen von Rahmenkonstruktionen so-\nwie Be- und Verkleidungen einschließlich\nOberflächenbehandlung\n8  Herstellen einfacher Baukör-      a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Ei-\nper aus künstlichen Steinen           genschaften und Verwendung künstlicher\nund Bauplatten, von Leicht-          Steine und Platten\nbauwänden und abgehängten\nDecken                            b) Grundkenntnisse der Grundregeln für\n(§ 5 Nr. 8)                          Mauerverbände\nc) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-       16         15\ndere der Gipskartonplatten, Leichtbauplat-\nten, Asbestzementplatten, Akustikplatten\nund Kunststoffplatten\ne) Herstellen von Leichtbauwänden und abge-\nhängten Decken einschließlich der Unter-\nkonstruktion\n9  Herstellen von Mörtel- und        a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,\nBetonmischungen                      Handelsformen und Verwendung von Ze-\n(§ 5 Nr. 9)                          ment, Kalk, Gips\nb) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel,        2          2\nder Mischungsverhältnisse für Mörtel und\nder Mörtelgruppen\nc) Herstellen von Mörtel- und\nBetonmischungen\n10  Herstellen einfach er Beweh-      a) Grundkenntnisse der Normenzemente, Zu-\nrungen und Stahlbetonbau-            schläge, Betonarten und Betonfestigkeits-\nteile                                klassen\n(§ 5 Nr. 10)\nb) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,\nVerdichtens und Nachbehandelns von Be-\nton bei einfachen Bauteilen\nc) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-\nteilungen, Eigenschaften und Verwendung\nd) Grundkenntnisse der Anordnung der\n13          8\nBewehrung\ne) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbe-\ntonbewehrungen\nf) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen einfacher\nBewehrungen\ng) Mischen, Einbringen, Verdichten und\nNachbehandeln von Beton bei einfachen\nBauteilen, Herstellen von einfachen Stahl-\nbetonf ertigteilen","Bonn, den 15. Mai 1974                                                  1109\n----·-----------------------------\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nT<•ii d(•:-,                                                              zu vcrmi Ltc~lnde FerLigkE!iten\nErstes      Zweites\n/\\ 11 -; i ) : : d (1 11( l <; ! )( ' 1 l 11s I J i 1<I ( ':,                                           und Kenntnisse\nAus-         Aus-\nbildungs- bildungs-\n____ [                                                                                         jahr          jahr\n------------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - I - - - -\n_____ l _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _                   3_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _:____4_ _                       :____s__\n11 Ikrslc!llen                    von Pinlachem                                     a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche\nWandpn!z                    1111d von Zcmcnt-\nb) Anmachen von Gips\nPstrich                                                                                                                                                                 5             2\n(§ 5 Nr 11)                                                                     c) Herstellen von einfachen Wandputzen\nd) Mischen und Aufbringen von\nZementestrichen\n- ------------------------------------'-----'----\n12 l lersLcilPn voll SpPITtmgen                                                     a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-\nund l)ürnm11nqf'll                                                                     stoffe\n(§ 5 Nt, 1'.~)                                                                   b) Herstellen von Sperrungen gegen aufstei-\ngende und seitlich eindringende Feuchtig-                                      2\nkeit\nc) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,\nKälte und Schall\n----------';------------------------------'-------'------\n13 Einb,-rncn und Verlegen von                                                      a) Grundkenntnisse der Formstähle, Verbin-\nFormsUihlen,                            Verbindungs-                                   dungs- und Befestigungsmittel\nund fü,~fostiqun~ismitlcln                                                       b) Verlegen und Einbauen von Formstählen\n(§ 5 Nr. 13)\nund Metallprofilen\n3              2\nc) Herstellen von Verbindungen und Befesti-\ngungen, insbesondere durch Schrauben,\nBolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken\nd) Herstellen von Klebeverbindungen\n14 Schließen                      von                Schlitzen,                     a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und\nAusspanm~Jen und Durch-                                                                 Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-\nbrüchen                                                                                 arbeiten\n(§5Nr.14)                                                                        b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von\nSchlitzen in belasteten Bauteilen\nc) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen und\nAussparungen mit verschiedenen\nMaterialien\n15 Transporlie ren und Einbauen                                                     a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-\neinfacher F erti~Jteile                                                                beton, aus Holz und anderen Werkstoffen                                          2             2\n(§ 5 Nr. 15)\nb) Transportieren                 und       Einbauen          einfacher\nFertigteile\n- ----\n16 Grundfertig keilen der Kunst-                                                    a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-\nstoffbearbe itung und -verar-                                                          harze und Kunststoffmörtel\nbeitung                                                                                                                                                                 6             3\nb) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 16)                                                                           Trennen, Verbinden und Verfüllen\nc) Verarbeiten von Kunstharzen\n···--····-\n17 Ansetzen V on Fliesen und                                                        a) Grundkenntnissse der Arten und Anwen-\nund Platten                                                                            dungsbereiche der keramischen und nicht-\n(§ 5 Nr. 17)                                                                          keramischen Fliesen und Platten                                                  3             1\nb) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von\\\nBodenplatten\n-- - -","11 rn                                                                      Htmdesqesctzblatl, Ja,hrgang 1974, Teil I\n-···---····---·······--··---------- ------------·--·--- ---------------------------------\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLfd.                          Teil d<•s                                                      zu vermittelnde Fertigkeiten\nErstes     Zweites\nNr.           ;\\ 11shi I d Ull\\JSb<'ru l sbi ld<:s                                                  und Kenntnisse\nAus-         jahr\nbildungs- bildungs-\nj ahr        jahr\n18      Grundfertigkeiten des Tief-                                              a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe\nbaus, insbesondere des erd-                                                  und Materialien\nverlegten Rohrleitungs-, des                                             b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe,\nKanal-, Brunnen- und Stra-                                                    Rohrarten und Rohrverbindungen\nßenbaus\n(§ 5 Nr. 18)                                                            c) Verlegen von Begrenzungssteinen und                3\nPlatten sowie Ausführen einfacher Pflaster-\narbeiten\nd) Herstellen von einfachen Bohrungen\ne) Herstellen von einfachen\nRohrverbindungen\n19      Aufstellen einfacher Arbeits-                                             a) Grundkenntnisse der Gerüste\nund Schutzgerüste                                                                                                               2           3\nb) Aufstellen einfacher Arbeits- und\n(§ 5 Nr. 19)                                                                 Schutzgerüste\n---'---------------------'-------------------------;-----,----\n20      Lesen und Anferti~J(m einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 5 Nr. 20)                                                                                                                   2\nII. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in\nder überbetricblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-\nbildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf an-\nzuwenden.                                                                        -\nDabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaftlichen Betriebes\nsowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.\nIII. Berufliche F,ichbildun~J im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte\n(§ 4 Abs. l Nr. 2 Buchstabe b):\nLfd.                                Teil des                                                                                                  zeitliche\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                Ausbildungsberufsbildes                                                                                                   Richtwerte\nund Kenntnisse\nin Wochen\n--- ---             --· ·--~-··-- ··-------------\n1                                          2                                                                   3                                4\n--- ----- ----------·- -----\n1     Herstellen von Mörtel- und Beton-                                               a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und\nmischungen                                                                         Mörtelgruppen\n(§ 6 Nr. 3)\nb) Herstellen von Mörtel- und\nBetonmischungen\n9\n2     Herstellen von einfachem Wand-                                                  a) Befestigen von Putzträgern\nputz und von Zernen testrich\nb) Herstellen von einfachem Wand- und\n(§ 6 Nr. 4)\nDeckenputz\nc) Herstellen von Verbundestrich\n3     I-Ierstellen einfc1cher Schalungen                                              a) Aufstellen und Sichern der Schalung durch\nund Holzverbindumien                                                                Abstützen, Verschwerten, Versteifen\n(§ 6 Nr. 5)\nb) Abbauen von Schalungen für Wände, Dek-\nken und freistehende Baukörper","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1111\n------------- -------------------------------------------------------------,-------\nLfd.                         Teil des\nzeitliche\n1\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                                                                                                       Richtwerte\n/\\ usili ld u n~Jsberufsbildes                          und Kenntnisse\nin Wochen\n----------------------------1-----------'-------------ll-----\n3\nc) Setzen von Notstützen\nd) Herstellen einfacher Holzverbindungen für\nUnterkonstruktionen an Wänden, Decken\nund Fassaden\na) Kenntnisse der Betonarten und Betonfestig-\n4      Herstellen von, Bewehrungen und                  keitsklassen                                        15\nBetonbauteilen                                b) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\n(§ 6 Nr. G)\nBetondeckung, der Mindest- und Höchstab-\nstände, der Aufbiegungen, Endhaken, Bügel\nund Verteiler\nc) Mischen, Einbringen,        Verdichten und\nNachbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen von Be-\nwehrungen\n5      Herstellen von Baukörpern aus                 a) Kenntnisse der Arten, Formate und Ver-\nkünstlichen Steinen und Platten                  wendung künstlicher Steine und Platten\n(§ 6 Nr. 7)\nb) Kenntnisse der Mauerverbände, insbeson-\ndere des Binder-Block-Kreuzverbandes und\nder Zierverbände\nc) Herstellen von Wänden, Ecken, Pfeilern,\nAnschlägen für Türen und Fenster\n6      Einbauen von Fertigteilen                                                                          · 15\na) Kenntnisse der Stahlbetonfertigteile und\n(§ 6 Nr. 8)                                       der Fertigteile aus Mauersteinen und\nPlatten\nb) Transportieren    und   Einbauen     einfacher\nFertigteile\n7      Herstellen von Hausschornsteinen              Herstellen von Hausschornsteinen und Ab-\n(§ 6 Nr. 9)                                   zugskanälen aus Mauersteinen und Fertigtei-\nlen\nIV. Ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen nach III sollen während der gesamten betrieblichen\nAusbildung die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:\nArbeitsschutz und Unfallverhütung             a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 5 Nr. 2)                                      schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen An-\nlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe","1112                                              BundesrJes,etzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n---- - - - - - - - - - - · - - - · - - - - - - - - - · - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - . - - - - - - - ---\nUd.\nzeitliche\nT<'il d<'S                                               zu vermittelnde Ferli9keiteri\nNr.                                                                                                                                                     Richtwerte\n/\\ uslJi I du IHJslie rufsbi ldc:s                                              und Kenntnisse                                         in Monaten\n---·---···-·------------1------------------------1-----\n- - ~ - ----                                    ___________      _:__ _______________________- - ; - - - - - -\n2         Lesc)n und ;\\nf<)rliqPn einfcicher Zeichnungen, Skizzen und Ver]egepläne\n(§ 5 Nr. 20)\n3   Handhaben der Werkzeuge, Bau-                               I  Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\ngPräte und Baumaschinen, insbe-                                Geräte und Maschinen, insbesondere der Trom-\nsondere für Hochbcrnc1rbeiten                              I1\nmelmischer, Verdichtungsmaschinen und -ge-\n(§6Nr.1)                                                    1  räte, Handbohrmaschinen, Kreissägen, Biege-\nmaschinen und -geräte, Handfräsen, Trenn-\nund Schneidemaschinen, Bolzenschußappa-\nrate, Stemmhämmer\n4   Grundkenntnisse der Arbeitspla-                                Grundkenntnisse der Baustoffbedarfsberech-\nnung                                                           nungen und Massenberechnungen\n(§ 6 Nr. 2)","Nr. 51 Tug der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                             1113\nAnlage 2\n(zu den§§ 10, 30 bis 35)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Ausbaufacharbeiter\nI. Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) sowie\nVertiefung der beruflichen Grundbildung und Beginn der beruflichen Fachbildung\nim zweiten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) in überbetrieblichen Ausbildungsstätten:\n------~--                 ... ------ ----------------------,------------------------,---------\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLfd.                    Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten\nErstes     Zweites\nNr.         /\\ uslJild unqslwru I sbildc•s                       und Kenntnisse\nAus-       Aus-\nbildungs- bildungs-\nj ahr       jahr\n3\nGrundkenntnisse der Baustel-             a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen\nleneinrichtungen, des Bau-\nb) Materiallager, Versorgungsanschlüsse,\nstellenablaufs und der Bau-\nUnterkünfte, Reparaturwerkstatt\nstellensicherungsmaßnahmen\n(§ 5 Nr. 1)                              c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-\nund Straßenbau\n2          2\nd) Absperrung,. Beleuchtung, Beschilderung,\nVerkehrssicherung auf der Grundlage der\nbehördlichen Vorschriften\ne) Baustellenab]auf auf Hoch-, Tief- und\nStraßenbaustenen von der Baustellen-\neinrichtung bis zur Abnahme\n2    Arbeitssclrntz und Unfallver-            a) Kenntnisse     der einschlägigen Arbeits-\nhütung                                       schutzvorschriften     in    Gesetzen und\n(§ 5 Nr. 2)                                 Verordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversi-\ncherung, insbesondere der Unfallverhü-\ntungsvorschriften, Richtlinien und Merk-           2          2\nblätter einschließHch der Feuerschutz- und\nExplosionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an: Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen An-\nlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n3   Grundfertigkeiten der Hand-              a) Grundkenntnisse der Anwendung und\nhabung der Werkzeuge, Bau-                  Wartung der Werkzeuge und Geräte für\ngeräte und Baumaschinen                     Bauarbeiten\n(§ 5 Nr. 3)\nb) Grundkenntnisse der Bezeichnung und\nWirkungsweise der Baumaschinen sowie                5         3\nder mit ihrem Eipsatz verbundenen Gefah-\nren\nc) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge\nund Geräte\n-------------------------------           ----'-------------------------'----~---","1114                                  Bundes,ges,etzbLaJU, Jahrgang 1974, Te,il I\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLfd.                TPil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten\nErstes    Zweites\nNr.       A usbil dungsberufsbilcles                          und Kenntnisse\nAus-       Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr       jahr\n~---1----------·----·------------1-----------------------1-----1----\n----c---- ---------··--·····•·•··•-------'-------------------------'------'-----\n4  Handhaben einfacher           Ver-     a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des\nmessungsgeräte                             Einsatzes von Winkelspiegel und Nivellier-\n(§ 5 Nr. 4)                               instrument\nb) Kenntnisse der Bedeutung von NN, Fest-\npunkten und Meterriß\nc) Ausführen von Längenmessungen              mit\nMeterstab, Bandmaß und Meßlatte\nd) Ubertragen und Einmessen von Höhen mit\nWasserwaage und Sch1'auchwaage                       3         2\ne) Ausfluchten von Geraden\nf) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen\ng) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten\nh) Anlegen und Uberprüfen von rechten Win-\nkeln\ni) Einmessen einfacher Bauteile nach Rich-\ntung, Lage und Höhe\n5  Grundkenntniss-e der Boden-            a) Bodenarten und Bodenklassen\narten, Böschungen, Baugru-\nb) einfache Gründungen\nben und Gräben, der Herstel-\nlung von Aushub und der                c) Herstellung von Gräben, Verbauung und\neinfachen Aus- und Abstei-                 Auss,teifung von Gräben\n3\nfungen                                 d) Abhebung und Andeckung von Mutterbo-\n(§ 5 Nr. 5)                               den, Lösung, Einbau und Verdichtung von\nBodenmassen\ne) Herstellung und Verdichtung eines Pla-\nnums\n6  Grundkenntnisse der Haus-              a) Muffenarten, Verbindungen und\nentwässerung, Oberflächen-                Formstücke\nentwässerung, Kanalisaüon              b) Verlegung und Einbau von            Rohren  in        2\nund des Einbaus von Kanali-               Sand- und Mörtelbettung\nsationsrohren\n(§ 5 Nr. 6)                            c) Herstellung und Abdichtung von Rohrver-\nbindungen\n7  Herstellen einfacher Holz-             a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-          1\nverbindungen,         Schalungen           schatten, Auswahl, Verwendung von Bau-\nund Formen                                 holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-\n(§ 5 Nr. 7)                                linge, der Fehler, des Holzschutzes, der\nLagerung und des Transportes von Bauholz\nb) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,\ninsbesondere Messen, Anreißen, Stemmen,             24         10\nSchneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,\nRaspeln und Feilen, Bohren, Schleifen, Lei-\nmen, Kleben und Zusammenfügen\nc) Grundfertigkeiten des Abbundes und des\nZusammenbaus einfacher Holzverbindun-\ngen","Nr. 51   - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1115\n•-\"'···-··· ...•... -·-···········-----------------------,---------\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLfd.                T(•il rks                                    zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                                                                                                   Erstes      Zweites\nA ushi ldunqsl><'rulslli ld('S                                und Kenntnisse\nAus-        Aus-\nbildungs- bildungs-\nj ahr       jahr\n······--···-·----·-----------------'-------'------\nd) Grundfertigkeiten des Schalungs- und For-\nmenbaus\ne) Herstellen     von    Rahmenkonstruktionen\nsowie von Be- und Verkleidungen ein-\nschließlich Oberflächenbehandlung\n8  Herstellen einfacher Baukör-                     a) Grundkenntnisse der Arten, Formate, Ei-\nper c1us künstlichen Steinen                        genschaften und Verwendung künstlicher\nund Bauplatten, von Leicht-                         Steine und Platten\nbauwänden und abgehängten\nDecken                                           b) Grundkenntnisse der Grundregeln für\n(§ 5 Nr. 8)                                         Mauerverbände\nc) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-         16         10\ndere der Gipskartonplatten, Leichtbauplat-\nten, Asbestzementplatten, Akustikplatten\nund Kunststoffplatten\ne) Herstellen von Leichtbauwänden und abge-\nhängten Decken einschließlich der Unter-\nkonstruktion\n--------------------'------------------------'--------,----\n9  Herstellen von Mc,rtel- und                     a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,\nBetonmischungen                                     Handelsformen und Verwendung von\n(§ 5 Nr. 9)                                         Zement, Kalk, Gips\nb) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mörtel,          2          2\nder Mischungsverhältnisse für Mörtel, der\nMörtelgruppen\nc) Herstellen von Mörtel- und\nBetonmischungen\n10   1-lerstellen einfacher Beweh-                   a) Grundkenntnisse der Normenzemente, Zu-\nrungen und Stahlbetonbau-                           schläge, Betonarten und Betonfestigkeits-\nteile                                               klassen\n(§ 5 Nr. 10)\nb) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,\nVerdichtens und Nachbehandelns von Be-\nton bei einfachen Bauteilen\nc) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-\nteilungen, Eigenschaften und Verwendung\nd) Grundkenntnisse der Anordnung der Be-\nwehrung                                         13           3\ne) Kenntnisse der Grundregeln für Stahlbe-\ntonbewehrungen\nf) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen einfacher\nBewehrungen                 ~\ng) Mischen, Einbringen, Verdichten und\nNachbehandeln von Beton bei einfachen\nBauteilen, Herstellen von einfachen Stahl-\nbetonf ertigteilen","1116                                                    Bundes~wselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n-------------------------- ------------- --;--------------------------,----------\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLfd.                T(~il des                                              zu vermittelnde Fertigkeiten                               Erstes       Zweites\nNr.      l uslJild lJ nqsbc!rti lsli i ld(~S                                        und Kenntnisse                                     Aus-         Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr         jahr\n11  Herstellen von einfachem                                   a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche\nWandputz und von Zement-                                   b) Anmachen von Gips\nestrich                                                                                                                              5           5\n(§ 5 Nr. 11)                                               c) Herstellen von einfachen Wandputzen\nd) Mischen und Aufbringen von Zement-\nestrichen\n---------------------    - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ; - - - - - - , -1,- - - -\n12  Herstellen von Sperrungen                                  a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-\nund Dfünmungc!n                                               stoffe\n(§ 5 Nr. 12)                                               b) Herstellen von Sperrungen gegen aufstei-\n2           3\ngende und seitlich eindringende Feuchtig-\nkeit\nc) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,\nKälte und Schall\n1\n-------------- --     ------'------------------------':--------;----\n13  Einbauen und Verlegen von                                  a) Grundkenntnisse der Formstähle, Verbin-\nFormstählen, Verbindungs-                                     dungs- und Befestigungsmittel\nund Befestigungsmif.teln                                   b) Verlegen und Einbauen von Formstählen\n(§ 5 Nr. 13)                                                  und Metallprofilen                                                     3           3\nc) Herstellen von Verbindungen und Befesti-\ngungen, insbesondere durch Schrauben,\nBolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken\nd) Herstellen von Klebeverbindungen\n14  Schließen           von             Schlitzen,             a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und\nAussparungen und Durch-                                       Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-\nbrüchen                                                       arbeiten\n(§ 5 Nr. 14)                                               b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von                                               3\nSchlitzen in belasteten Bauteilen\nc) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen und\nAussparungen mit verschiedenen Materi-\nalien\n15  Transportieren und Einbauen                                a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-\neinfach er Fertigteile                                        beton, aus Holz und anderen Werkstoffen                                2           2\n(§ 5 Nr. 15)\nb) Transportieren        und      Einbauen         einfacher\nFertigteile\n---------;--------------------'------------------------\"----,'-------\n16  Grundfertigkeiten der Kunst-                               a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-\nstoffbearbeitung und -verar-                                  harze und Kunststoffmörtel\nbeitung                                                                                                                              6           3\nb) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 16)\nTrennen, Verbinden und Verfüllen\nc) Verarbeiten von Kunstharzen\n---;-----------------------:------------------------'-----.-----\n17  Ansetzen von Fliesen und                                   a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-\nPlatten                                                       dungsbereiche der keramischen und nicht-\n(§ 5 Nr. 17)                                                  keramischen Fliesen und Platten                                        3           7\nb) Ansetzen von Wandplatten,\nVerlegen von Bodenplatten","l\"-J r. 51        Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                          1117\n----  .. --------------------------------\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLfd.                          'f(,ji clc.c;                                                    zu vermittelnde Fertigkeiten            Erstes      Zweites\nNr.           /\\ usl l i I d 11 IHJSh<· 111 l shi I dt·s                                             und Kenntnisse                     Aus-         Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr          jahr\n-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - 1 - - - -\n----- ----------- .   ----------------------------'-----\n18      Crundfl!rliqkeil.<\\n                   des         Tief-           a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe\nbaus, inslwsondere des erd-                                                und Ma,terialien\nvcrlcq lcn Rohrl61.lrnqs-, des                                     b) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe,\nl<cinill-, Brunrwn- und Stra-\nRohrarten und Rohrverbindungen\nßenhc1us\n{§ 5 Nr. 1B)                                                       c) Verlegen von Begrenzungssteinen und                         3\nPlatten sowie Ausführen einfacher Pflaster-\narbeiten\nd) Herstellen von einfachen Bohrungen\ne) Herstellen von einfachen Rohrverbindun-\ngen\n19      Aufstel lcn einfc1clwr !\\ rbeits-                                  a) Grundkenntnisse der Gerüste\nund Schutzqerüstc                                                                                                                 2\nb) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-\n(§ 5 Nr. 19)\ngerüste\n20      Lesen und Anfertigen einfacher Zt~ichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 5 Nr. 20)                                                                                                                      2\nII. Während der Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in\nder überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-\nbildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf an-\nzuwenden.\nDabei soll der Auszubildende die Arbeits-. und Betriebsorganisation eines bauwirtschaftlichen Betriebes\nsowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.\nIII. Berufliche Fc1chbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte\n(§ 4 Abs. l Nr. 2 Buchstabe b)\nA. Schwerpunkt Zimmerarbeiten:\n__ __ ____________\n,  .,\nLfd.                               Teil cfos                                                                                                     zeitliche\nzu vermittelnde Fertigkeiten              Richtwerte\nNr.               Ausbildungsberufsbildes                                                                   und Kenntnisse                     in Wochen\n1                                       2                                                                        3                                 4\n1     Kenntnisse der Stoffe und Materia-                                              a) Benennung, Auswahl, Verwendung, Schäd-\nlien für den Ausbau                                                                 linge, Fehler und Holzschutz des Bauholzes\n(§ 7 Nr. 3)\nb) Werkstoffe für Montagebauarbeiten\nc) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,\nWärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer\nd) Verbindungs- und Befestigungsmittel.\n2     Bearbeiten der Stoffe und Materia-                                              a) Kenntnisse der Schalungsregeln\nlien für den Ausbau einschließlich                                              b) Grundkenntnisse des Aufschnürens und\nOberflächenbehandlunu                                                               Zureißens\n(§ 7 Nr. 4)\nc) Grundkenntnisse der Arbeitstechniken von\nMontagebauarbeiten und der Plattentech-                 19\nnik","1118                                                    BundesgeselzbLatt, Jahrgan~J 1974, Teil I\n··•·~·  ~-- - ------------------      \"    ----~--------------------------------.-------\nzeitliche\nLfd.                           Teil d(!S                                         zu vermi l.tclnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.                  /\\usbi ldun1Jslwrufsbildcs                                       und Kf~nnLnisse\nin V.Jochen\n..... ·--------------------------,-------\nd) Grundkenntnisse der Holzkonstruktionen\ne) Herstellen einfach er Holzverbindungen\nf) Herstellen von Betonschalungen\ng) Herstellen   einfacher Dach-, Wand- und\nDeckenschalungen sowie Verkleidungen\neinschließlich Oberflächenbehandlung\nh} Bearbeiten von Konstruktionshölzern\ni) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen\nk) Herstellen von Verbindungen und Befesti-\ngungen, insbesondere durch Schrauben,\nBolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken\nl) Herstellen von Leim- und Klebeverbindun-\ngen\n3         Herstellen von Bauteilen für den                          a) Herstellen einfacher Dach-,         Wand- und\nAusbau                                                       Deckenkonstruktionen\n(§ 7 Nr. 5)\nb) Herstellen von Leichtwänden und abge-\nhängten Decken einschließlich Unterkon-\nstruktionen\n20\n4         Einbauen und Montieren von Ma-                            a) Kenntnisse der Fertigteile\nterialien, Bauteilen und FerHgtei-                        b) Herstellen, Transportieren und Einbauen\nlen                                                          von Fertigteilen, insbesondere aus Holz\n(§ 7 Nr. 6)\nc) Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerü-\nsten\nB. Schwerpunkt Belonstein- und Terrazzoarbeiten:\nBearbeiten der Stoffe und Materia-                        a) Kenntnisse der Betonfestigkeitsklassen und\nlien für den Ausbau einschließlich                           Verarbeitungsvorschriften\nOberflächenbehandlung\nb) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\n(§ 7 Nr. 4)\nBetondeckung, der Mindest- und Höchst-\nabstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel\nund Verteiler\nc) Herstellen von Betonmischungen\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-                15\nstählen, Herstellen und Einbauen von Be-\nwehrungen\ne) Herstellen einfacher Formen und Schalun-\ngen aus Holz, Gips, Beton und Kunststof-\nfen, Zusammenbauen von Formen\nf) Herstellen von Terrazzomischungen\ng) Bearbeiten von Kunststoffen, Verarbeiten\nvon Kunstharzen\n................... - - - - - - · , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - c - - - - - -\n2         Kenntnisse der Stoffe und Materia-                        a) Stoffe für den Formen- und Schalungsbau\nlien für den Ausbau                                       b) Bindemittel, Zuschläge, Mischungsverhält-\n(§ 7 Nr. 3)\nnisse, Mörtelgruppen","Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1119\nzeitliche\nLfd.                 Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten\nund Kenntnisse\nRichtwerte\nNr.           Ausbildungsberufsbildes\nin Wochen\n1                      :!                                           3                              4\nc) Betonstahl, Stahlbeton\nd) Betonwaren und Betonwerksteine\ne) Kunststoffe, Kunstharze, Kunststoffmörtel\nf) Sperr- und Dämmstoffe\n3  Herstellen von Bauteilen für den     1  a) Herstellen einfacher Betonwaren, Beton-            24\nAusbau                                      werksteine und Betonfertigteile\n(§ 7 Nr. 5)\nb) Herstellen von Terrazzofußböden\n4  Einbauen und Montieren von Ma-          a) Kenntnisse der Verbindungs- und Veranke-\nterialien, Bauteilen und Fertigtei-        rungsmöglichkeiten von Betonfertigteilen\nlen\n(§ 7 Nr. 6)                             b) Transportieren und      Einbauen     einfacher\nBetonfertigteile\nC. Schwerpunkt Stuckarbeiten:\nKenntnisse der Stoffe und Materia-      a) Bindemittel, Zuschläge, Mörtel, Mörtel-\nlien für den Ausbau                        gruppen\n(§ 7 Nr. 3)\nb) Arten, Lieferfirmen, Verarbeitung von\nKalk, Gips, Zement\nc) Grundkenntnisse der Werkstoffe für Mon-\ntagebauarbeiten\nd) Kunstharze als Bindemittel,         Zuschläge,\nZusätze oder zur Beschichtung\ne) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit,\nWärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer\n19\n2  Bearbeiten der Stoffe und Materia-      a) Kenntnis,se der Arbeitstechniken von Mon-\nlien für den Ausbau einschließlich         tagebauarbeiten und der Plattentechnik\nOberflächenbehandlung\n(§ 7 Nr. 4)\nb) Herstellen von Mörtelmischungen\nc) Anbringen von Putzträgern\nd) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbei-\nten von Kunstharzen\ne) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen\nf) Herstellen von Fugendichtungen mit dauer-\nplastischen und dauerelastischen Fugen-\nmassen\n3  Herstellen von Bauteilen für den        a) Herstellen von einfachen Innen- und\nAusbau                                      Außenputzen\n(§ 7 Nr. 5)\nb) Ausführen von einfachen Stuckarbeiten\nc) Herstellen von Leichtwänden und abge-\nhängten Decken einschließlich der Unter-\nkonstruktionen\n20","1120                                                                         Bundesg,e:s,olzbl1ailt, Jahrgang 1974, TeH I\n----·-- ----·--·- ·- ---\nzeitliche\nLfd.                                          Teil d es                                                zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.                          ;\\usbildun~Jsh< 'rufshild<'S                                                    und Kenntnisse\nin Wochen\n·•\n----------------\n3                           4.\n4         Einbauen und Mon tieren von Ma-                                             a) Kenntnisse der Fertigteile\nterialien, Bauteilen und Fertigtei-                                         b) Transportieren und Einbauen von Fertigtei-\nlen                                                                            len\n(§ 7 Nr. 6)\nc} Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerü-\nsten\nD. Schwerpunkt Plicsen-, Platten- und Mosaikarbeiten:\n- - - - - - - - - - - - - - - - - - --·-·--·--·--------- -- ---------~-----·-·- - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - - -\nKenntnisse der StoJf e und Materia-                                         a) Bindemittel, Zuschläge, Mischungsverhält-\nlien für den Ausbau                                                            nisse, Mörtelgruppen\n(§ 7 Nr. 3)\nb) Arten, Eigenschaften und Formate der ke-\nramischen und nichtkeramischen Fliesen\nund Platten\nc) Kunstharze als Bindemittel, Zusätze oder\nzur Beschichtung, Kunststoffe als Zu-\nschläge\nd) Sperr- und Dämmstoffe\n15\n2          Bearbeiten der Stoffe und Materia-                                          a) Ansetzen und Verlegen von Wand- und\nlien für den Ausbau einschließlich                                             Bodenfliesen und -platten\nOberflächenbehandlung\n(§ 7 Nr. 4)                                                                 b) Einteilen und Berechnen von Wand- und\nBodenflächen\nc) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbei-\nten von Kunstharzen\nd) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen\n3          Herstellen von Bauteilen für den                                            a) Herstelien einfacher Wand- und Bodenbe-\nAusbau                                                                         kleidungen aus Fliesen und Platten\n(§ 7 Nr. 5)\nb) Verkleiden von Treppenstufen\nc) Herstellen einfacher Klein- und Mittel-\nmosa ikbelä ge\nd) Herstellen von Fugendichtungen                      24\n4          Einbauen und Montieren von Ma-                                              a) Grundkenntnisse        und Grundfertigkeiten\nterialien, Bauteilen und Fertigtei-                                            zum Herstellen vorgefertigter Trennwände\nlen                                                                            aus keramischen Fliesen und Platten\n(§ 7 Nr. 6)\nb) Einbauen von Fertigteilen in ·wand- und\nBodenbeläge\n------------------- --             ----------------------------------------------'---------------------------'-------\nE. Schwerpunkt Esl.richarbeiten:\n-----------------------------------------,------\nKenntnisse der Stoffe und Materia-                                          a) Bindemittel, insbesondere Zement, Gips,\nlien für den Ausbau                                                            Anhydrit, Magnesit und Magnesiumchlo-\n(§ 7 Nr. 3)                                                                    rid,     Zuschläge,     Mischungsverhältnisse,\nMörtelgru ppen","Nr. 51               Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1121\n--------:-------------------------;-----\nUd.                                                                                                                             zeitliche\nTeil des                                                 zu vermittelnde Fertigkeiten       Richtwerte\nNr.                /\\ usiJ i I d 11 ll(Jshc 111 lsbi I des                                        und Kenntnisse               in Wochen\n-------- - - - - - - - -                               -···-·--------·-----------------------'-------~\nb) Platten- und Bahnenbeläge, insbesondere\naus Kunstsfoffen und Textilien\nc) Sperr- und Dämmstoffe gegen Feuchtigkeit\nWärme, Kälte, Schall sowie gegen Feuer\nd) Kunstharze als Bindemittel, Zusätze oder\nzur Beschichtung, Kunststoffe als Zu-\nschläge                                         15\n---------------          -- ------------;----------------------,\n2      Bearbt~iten der Stoffe und Materia-                                    a) Herstellen von Mörtelmischungen für\nlien für den Ausbau einschließlich                                         Estriche\nOberllücihen beha nd Jung                                              b) Verarbeiten und Nachbehandeln von Estri-\n(§ 7 Nr. 4)\nchen aus Zement, Gips, Anhydrit, Magnesit\nund Magnesiumchlorid\nc) Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen\nd) Einbauen von Sperr- und Dämmstoffen\ne) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbei-\nten von Kunstharzen\nf) Herstellen von Fugendichtungen aus dauer-\nplastischen und dauerelastischen Fugen-\nmassen\n---------------               ------------------~--------------------------;:-------\n3      Herstellen von Baul.t!ilen für den                                     a) Kenntnisse der Verbundestriche und\nAusbau                                                                     schwimmenden Estriche\n(§ 7 Nr. 5)\nb) Herstellen von Estrichen als Unterböden\nfür Beläge und als Nutzböden, als Ver-\nbundestriche und schwimmende Estriche          24\n______________________                       ___:__ ______________________ ,\n4      Einbauen und Montieren von Ma-                                         Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zum\nterialien, Bauteilen und Fertigteilen                                  Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten\n(§ 7 Nr. 6)\nF. Schwerpunkt Isolierarbeiten:\n1      Kenntnisse der Stoffe und Materia-                                     a) Dämm- und Sperrstoffe gegen Wärme,\nlien für den Ausbau                                                        Kälte, Schall, Feuer sowie gegen Feuchtig-\n(§ 7 Nr. 3)                                                                keit\nb) Werkstoffe für Akustik- und Montagebau-\narbeiten\nc) Kunststoffolien\nd) Bindemittel\ne) Mörtelarten, Zuschläge und Zusätze\nf) Blecharten\n1\nu)  Verbindungs- und Befestigungsmittel\n1\n19\n2      Bearbeiten der Slo! fc und Materia-                                    a) Herstellen    von mehrkomponenten Däm-\nlien für den Ausbuu c·inschlicßl icb                                       mungs- und Dichtungsmassen\nOberflüch(!nbehand                                                     lJ) Auftragen und Abglätten von plastischen\n(§ 7 Nr. 4)                                                                Massen sowie Anbringen und i\\.bziehen\n1\n1\nvon Bandagen\n---·-··-·------ --···          ···------·--","1122                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1~74, Teil I\n-------------------------~-----------------------------,------\nzeitliche\nLid.                       Teil des                                zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.             /\\ usliildunqslH'fll fsbildes                            und Kenntnisse\nin Wochen\n-----~---~-------- - ---- - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -\n----,-----~--------------------,---------------------------\nc) Herstellen von Dämmungen aus organi-\nschen und anorganischen Stoffen, Form-\nstücken, Schnüren, Matten, Platten, Bahnen\nund Schüttungen einschließlich der Ober-\nflächenbearbeitung\nd) Herstellen von Schutzmänteln\n3     Herstellen von Bauteilen für den               a) Kenntnisse der Arbeitstechniken von Aku-\nAusbau                                             stik- und Montagebauarbeiten und der\n(§ 7 Nr. 5)                                        Plattentechnik\nb) Herstellen von Leichtwänden und abge-\nhängten Decken einschließlich der Unter-\nkonstruktionen                                  20\n4     Einbauen und Montieren von Ma-                 a) Kenntnisse der Fertigteile\nterialien, Bauteilen und Fertigtei-\nlen                                           b) Herstellen, Transportieren und Einbauen\n(§ 7 Nr. 6)                                        von Fertigteilen\nG. Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:\nKenntnisse der Stoffe und Materia-             a) mineralische Werkstoffe\nlien für den Ausbau\n(§ 7 Nr. 3)                                    b) metallische Werkstoffe\nc) Kunststoffe\nd) Holzwerkstoffe\ne) dekorative Verkleidungen\nf) Be- und Entlüftung, Beheizung und Klimati-\nsierung\ng) Luftschalldämmung\nh) Schallschluckung\ni) Verbesserung der Hörsamkeit\nk) Wärmedämmung                                     19\nl) Erhöhung oder Erzielung von Feuerwider-\nstandsklassen (Brandsfhutz)\nm) Grundsysteme von Untergrundkonstrukti-\nonen und abgehängten Decken\n1\n---- - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n2     BearbE~itcn der Stoffe und Mate-               a) Kenntnisse der Einbaubedingungen und der\nrialien für den Ausbau einschließ-                 Vorbereitung der Montage\nlich Oberfldclienbehandlung\n(§ 7 Nr. 4)                                   b) Kenntnisse der Verbindungsmittel im tra-\ngenden Bauteil, im Verbindungsglied, im\nKnotenpunkt, mit der Unterkonstruktion\nund in bezug auf den Oberflächenschutz\nc) Einbauen von Unterkonstruktionen         und\nihre Befestigung\n- - - - - - - - - - - -- - - - - - ---------'-------------------------'--------","Tüg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                        1123\n-  ---·--·--··--·------------------------:------\nLfd.                          T('il d('S                                                                            zeitliche\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.             /\\ 11shi I d ll 11qsl)('r11 J:;i,j I d<'S                                                          Richtwerte\nund Kenntnisse\nin Wochen\n3    Ilersll'llen von l~dlll<·ilcn für den                        a) Kenntnisse der Anordnung der Dämmstoffe\nAusbc.1u\nb) Einbringen von Dämmstoffen\n(§ 7 Nr. !l)\n4    Einbdtt<'n und Monli(~ren von Ma-                            a) Anschlüsse an andere Bauteile, Anschluß-\nterialien,     Hd u1 Pi Jen        und Fertigtei-               glieder und anschlußfreie schwebende Dek-\nlen                                                             ken\n(§ 7 Nr. 6)\nb) Fugenausbildung                                 20\nc) Einsetzen von Fenstern und Türen ein-\nschließlich ihrer Verglasung unter Beach-\ntung der im Trockenbau gegebenen Funk-\ntionen\nd) Kenntnisse der gestalterischen Gesichts-\npunkte und Anforderungen von Decken-,\nWand- und Fassadenverkleidungen\ne) Aufstellen von Gerüsten\n··--·-------------'-------------------------'-----\nIV. Er~Ji:inzend zu d(•n Ferti~Jkeilen und Kenntnissen nach III sollen während der gesamten betrieblichen\nAusbildunq di(~ ncH:hfolqenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:\n- - ······--·-------------------------------:------\nA rbei1 sschu !z und UnJ c111 verhütung                     a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n(§ 5 Nr. 2)                                                       schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter ·\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der ·wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen\nAnlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n2    Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 5 Nr. 20)\n3    Handhaben der Werkzeuge, Geräte                              a) Schwerpunkt Zimmerarbeiten:\nund Maschinen, insbesondere für                                  Handhaben der gebräuchlichen Werkzeu-\nAusbiJ uarbei l.en                                               ge, Geräte und Holzbearbeitungsmaschi-\n(§7Nr.1)                                                         nen, insbesondere der Handbohrmaschinen,\nHandschleifmaschinen, Kreissägen, Band-\nsägen, Handfräsen\nb) Schwerpunkt Betonstein- und Te_rrazzo-\narbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nCeräte und Maschinen, insbesondere der","B u nd('Sgest1 [7.lJ] atL,\n------------------------- ------------·-\nLfd.                                                                                                                zeitliche\nT<!il des                                            zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                                                                                                                Richtwerte\n/\\ 11sl1i ld11 riqsi>(•l ll lshildes                                    und Kcnninisse\nin Wochen\n----------- ---- ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -\nTrommelmischer, Zwangsmischer, Verdich-\ntungsmaschinen- und -geräte, Handbohr-\nmaschinen, Kreissägen, Biegemaschinen\nund -geräte, Handfräsen, Trenn- und\nSchneidemaschinen, Handschleifmaschinen\nc) Schwerpunkt Stuckarbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeu-\nge, Geräte und Maschinen, insbesondere\nder Trommelmischer, Handbohrmaschinen,\nKreissägen, Biegemaschinen und -geräte,\nPutzmaschinen, Trenn- und Schneidema-\nschinen, Bolzenschußr1pparate, Stemmhäm-\nmer\nd) Schwerpunkt Fliesen-, Platten und\nMosaikarbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere der\nPlattentrenngeräte, Trommelmischer, Hand-\nbohrmaschinen,        Handschleifmaschinen,\nTrenn- und Schneidemaschinen, Bolzen-\nschußapparate, Stemmhämmer\ne) Schwerpunkt Estricharbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere der\nTrommelmischer, Zwangsmischer, Verdich-\ntungsmaschinen und -geräte, Biegemaschi-\nnen und -geräte, Handschleifmaschinen,\nHandfräsen, Handbohrmaschinen, Trenn-\nund Schneidemaschinen, Stemmhämmer\nf) Schwerpunkt Isolierarbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen, insbesondere der\nHandbohrmaschinen, Schnellschrauber,\nTrommelmischer, Trenn- und Schneidema-\nschinen, Bolzenschußapparate, Bitumen-\nkocher, Schaum- und Spritzmaschinen,\nSchlagscheren, Rundmaschinen, Sickenma-\nschinen, Abkantmaschinen, Falzmaschinen\ng) Schwerpunkt Trockenbauarbeiten:\nHandhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen insbesondere der\nTransportgeräte, Aufzüge, Gabelstapler,\nSchubkolbengeräte, Bohr- und Schlagbohr-\ngeräte, Bolzensetzwerkzeuge, Kreissägen,\nKnabbern, Winkelschleifer, Schnellschrau-\nber, Geräte zum Anbringen von Nägeln,\nKlammern und Bauschrauben, Holzbearbei-\ntungsmaschinen, Handschleifmaschinen,\nInnen- und Außengerüste, fahrbaren Ge-\nrüste\n4  c;nmdkenntnisse             der Arbeitspla-                  Grundkenntnisse der Baustoffbedarfsberech-\nnung                                                         nungen und Massenberechnungen\n(§ 7 Nr. 2)\n----------------·--·-","TcHJ ckr ,1\\usgE1be: Bonn, den 15. Mai 1974                                1125\nAnlage 3\n(zu den § § 11, 35 und 36)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Tiefbaufacharbeiter\nT. Berufliche Crundhildtm~J im ersten Ausbildungsjahr(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) sowie\nVertiefung der beruflichen Grundbildung und Beginn der beruflichen Fachbildung\nlm zweiten Ausbildungsjahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) in überbetrieblichen Ausbildungsstätten:\n_________ __ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n., \"\"\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nUd.                     rcil cl<'S                               zu vermittelnde Fertigkeiten\nErstes     Zweites\nNr.         A nslii ldt1n\\JSiH'rufsliildcs                            und Kenntnisse\nAus-       Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr        jahr\nGrundkcnn tnisse der Baustel-                a) Einrichtung und Betrieb von Baustellen\nleneinricht.lmuen, des Bau-\nb) Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Un-\nstellerw blaufs und der Bau-\nterkünfte, Reparaturwerkstatt\nstellensicl1erunqsrnc1 ßnahmen\n(§ 5 Nr. 1)                                  c) Sicherung der Baustelle im Hoch-, Tief-\nund Straßenbau                                            2          4\nd) Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung,\nVerkehrssicherung auf der Grundlage der\nbehördlichen Vorschriften\ne) Baustellenablauf auf Hoch,- Tief- und\nStraßenbaustellen von der Baustellenein-\nrichtung bis zur Abnahme\n2    Arbeitsschutz und Unfa11ver-                 a) Kenntnisse der einschläg,igen Arbeits-\nhütung                                          schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 5 Nr. 2)                                     ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter                 2          2\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen\nAnlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n~---------                           ------;-------------------------,-------;-----\n3    Grundfertigkeiten der Hand-                  a) Grundkenntnisse der Anwendung und\nhabung der WerkzeurJe, Bau-                     Wartung der Werkzeuge und Geräte für\ngeräte und Baumaschinen                         Bauarbeiten\n(§ 5 Nr. 3)\nb) Grundkenntnisse der Bezeichnung und\nWirkungsweise der Baumaschinen sowie                      5          4\nder mit ihrem Einsatz verbundenen Ge-\nfahren\nc) Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge\nund Geräte\n---------------------                     ---------------'------------------------'------'------","1126                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLid.                    T'<'il des                              zu vermittelnde Fertigkeiten               Erstes    Zweites\nNr.          /\\ ushi ld unqsbcru I shi ld<'s                          und Kenntnisse                        Aus-       Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr       jahr\n---------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n4\n4    IIandhalwn <~infc1clH~r             Ver-     a) Kenntnisse der Wirkungsweise und des\nrnessun ~JS~Je:rä Le                             Einsatzes von Winkelspiegel und Nivel-\n(§ 5 Nr. 4)                                      lierinstrument\nb) Kenntnisse der Bedeutung von NN, Fest-\npunkten und Meterriß\nc) Ausführen von Längenmessungen               mit\nMeterstab, Bandmaß und Meßlatte\nd) Ubertragen und Einmessen von Höhen mit\n3         5\nWasserwaage und Schlauchwaage\ne) Ausfluchten von Geraden\nf) Abstecken von Gebäuden oder Bauteilen\ng) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten\nh) Anlegen und        Uberprüfen     von   rechten\nWinkeln\ni) Einmessen einfacher Bauteile nach Rich-\ntung, Lage und Höhe                            j\n·------------- --------------------·-·--------,------------------------'--------\n5    Grundkenntnisse der Boden-                   a) Bodenarten und Bodenklassen\narten, Böschungen, Baugru-\nb) einfache Gründungen\nben und Gräben, der I-Ierstel-\nlung von Aushub und der                      c) Herstellung von Gräben, Verbauung und\neinfachen Aus- und Abstei-                       Aussteifung von Gräben\n3         7\nfungen                                       d) Abhebung und Andeckung von Mutter-\n(§ 5 Nr. 5)                                      boden, Lösung, Einbau und Verdichtung\nvon Bodenmassen\ne) Herstellung und Verdichtung eines Pla-\nnums\n----------------------··-----·-----·-·-·-·-----··-·---------,------------------------'-------'-----\n6    Grundkenntnisse der Haus-                    a) Muff enarten,    Verbindungen       und   Form-\nentwctsserung, Oberflächen-                      stücke\nenl wässerung, Kanalisation\nb) Verlegung und Einbau von Rohren in Sand-\nund des Einbaus von Kana-                                                                               2         6\nund Mörtelbettung\nlisationsrohren\n(§ 5 Nr. 6)                                  c) Herstellung und Abdichtung von Rohrver-\nbindungen\nHerstellen einfacher Holz-                   a) Grundkenntnisse der Benennung, Eigen-\nverbindungen,              Schalungen            schaften, Auswahl, Verwendung von Bau-\nund Formen                                       holz und Holzwerkstoffen sowie der Schäd-\n(§ 5 Nr. 7)                                      linge, der Fehler, des Holzschutzes, der\nLagerung und des Transportes von Bau-\nholz\nb) Grundfertigkeiten      der Holzbearbeitung,\ninsbesondere Messen, Anreißen, Stemmen,\nSchneiden, Nageln, Schrauben, Hobeln,                24          4\nRaspeln und Feilen, Bohren, Schleifen,\nLeimen, Kleben und Zusammenfügen\nc) Grundfertigkeiten des Abbundes und des\nZusammenbaus einfacher Holzverbindun-\ngen","Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                            1127\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLfd.              Teil des                       zu vermittelnde Fertigkeiten          Erstes     Zweites\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                      und Kenntnisse                   Aus-        Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr        jahr\nd) Grundfertigkeiten des Schalungs- und For-\nmenbaus\ne) Herstellen von         Rahmenkonstruktionen\nsowie Be- und Verkleidungen einschließ-\nlich Oberflächenbehandlung\n8  Herstellen einfach er Baukör-   a) Grundkenntnisse der Arten, Formate,\nper aus künstlichen Steinen         Eigenschaften und Verwendung künst-\nund Bauplatten, von Leicht-         licher Steine und Platten\nbauwänden und abgehängten       b) Grundkenntnisse der Mauerverbände\nDecken\n(§ 5 Nr. 8)                     c) Grundkenntnisse der Bauplatten, insbeson-\ndere Gipskartonplatten, Leichtbauplatten,       16           3\nAsbestzementplatten, Akustikplatten und\nKunststoffplatten\ne) Herstellen von Leichtbauwänden und ab-\ngehängten Decken einschließlich der Unter-\nkonstruktion\n9  Herstellen von Mörtel- und      a) Grundkenntnisse der Arten, Eigenschaften,\nBetonmischungen                     Handelsformen und Verwendung von\n(§ 5 Nr. 9)                         Zement, Kalk, Gips\nb) Grundkenntnisse der Zuschläge für Mör-             2\ntel, der Mischungsverhältnisse für Mörtel,\nder Mörtelgruppen\nc) Herstellen von Mörtel- und Betonmischun-\ngen\n10  Herstellen einfacher Beweh-     a) Grundkenntnis-se der Normenzemente, Zu-\nrungen und Stahlbetonbau-           schläge, Betonarten und Betonfestigkeits-\nteile                               klassen\n(§ 5 Nr. 10)\nb) Kenntnisse des Mischens, Einbringens,\nVerdichtens und Nachbehandelns von Be-\nton bei einfachen Bauteilen\nc) Grundkenntnisse des Betonstahls, der Ein-\nteilungen, Eigenschaften und Verwendung\nd) Grundkenntnisse der Anordnung der Be-\nwehrung                                         13           5\ne) Kenntnisse der Grundregeln für        Stahl-\nbetonbewehrungen\nf) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen einfacher\nBewehrungen\ng) Mi,schen, Einbringen, Verdichten und\nNachbehandeln von Beton bei einfachen\nBauteilen, Herstellen von einfachen Stahl-\nbetonf ertigteilen","1128                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nLid.                       T(~il des                                     zu vermittelnde Fertigkeiten\nErstes      Zweites\nNr.             /\\ usbi ldungsherufsbildPs                                         und Kenntnisse                                   Aus-         Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr         jahr\n--------------~--------------------'-------------------------'-'---------'----\n11       Herstellen von einfachem                         a) Grundkenntnisse der Putze und Estriche\nWandputz und von Zf~ment-                        b) Anmachen von Gips\nestrich                                                                                                                     5             2\n(§SNr.11)                                       c) Herstellen von einfachen Wandputzen\nd) Mischen und              Aufbringen         von     Zement-\nestrichen\n---------------------- --- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - c - - - - - ; - - - - -\n12      Herstellen von Sperrungen                        a) Grundkenntnisse der Sperr- und Dämm-\nund Dtlmmungen                                      stoffe\n(§ 5 Nr. 12)                                    b) Herstellen von Sperrungen gegen aufstei-\ngende und seitlich eindringende Feuchtig-                               2             2\nkeit\nc) Einbauen von Dämmstoffen gegen Wärme,\nKälte und Schall\n13       Einbauen und Verlegen von                       a) Grundkenntnisse der Formstähle, Verbin-\nFormstählen, Verbindungs-                            dungs- und Befestigungsmittel\nund Befestigungsmitteln\nb) Verlegen und Einbauen von Formstählen\n(§ 5 Nr. 13)\nund Metallprofilen                                                                   2\n3\nc) Herstellen von Verbindungen und Befesti-\ngungen, insbesondere durch Schrauben,\nBolzen, Nägel, Dübel, Anker und Haken\nd) Herstellen von Klebeverbindungen\n14       Schließen          von       Schlitzen,         a) Grundkenntnisse der Durchbrüche und\nAussparungen und Durch-                              Schlitze im Zusammenhang mit Ausbau-\nbrüchen                                              arbeiten\n(§ 5 Nr. 14)                                    b) Grundkenntnisse der Zulässigkeit von\nSchlitzen in belasteten Bauteilen\nc) Schließen von Durchbrüchen, Schlitzen\nund Aussparungen mit verschiedenen\nMaterialien\n15       Transportieren und Einbauen                     a) Grundkenntnisse der Fertigteile aus Stahl-\neinfacher Fertigteile                                beton, aus Holz und anderen Werkstoffen\n2            2\n(§ 5 Nr. 15)                                   b) Transportieren             und     Einbauen        einfacher\nFertigteile\n16       Grundfertigkeiten der Kunst-                    a) Grundkenntnisse der Kunststoffe, Kunst-\nstoffbearbeitung und -verar-                         harze und Kunststoffmörtel\nbeitung                                                                                                                      6\nb) Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere\n(§ 5 Nr. 16)                                        Trennen, Verbinden und Verfüllen\nc) Verarbeiten von Kunstharzen\n17       Ansetzen von Fliesen und                        a) Grundkenntnisse der Arten und Anwen-\nPlatten                                              dungsbereiche der keramischen und nicht-\n(§ 5 Nr. 17)                                        keramischen Fliesen und Platten                                         3\nb) Ansetzen von Wandplatten, Verlegen von\nBodenplatten","Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                             1129\n·········-·-·-··-------------------------,---------\nzeitliche Richtwerte\nin Tagen\nUd.                      T<,il d('S                         zu vermittelnde Fertigkeiten           Erstes     Zweites\nNr.          /\\ uslii ld u nqslH'ru fshi ld('S                    und Kenntnisse                   Aus-         Aus-\nbildungs- bildungs-\njahr         jahr\n18      Grundfertigkeiten des Tief-              a) Grundkenntnisse der Bauweisen, Baustoffe\nbaus, insbesondere des erd-                 und Materialien\nverlegten Rohrleitungs-, des\nb) Grundkenntnisse der Rohrwerkstoffe, Rohr-\nKanal-, Bnmrn:n- und Stra-\narten und Rohrverbindungen\nßenbctus\n(§ 5 Nr. 18)                             c) Verlegen von Begrenzungssteinen und               3           11\nPlatten sowie Ausführen einfacher Pflaster-\narbeiten\nd) Herstellen von einfachen Bohrungen\ne) Herstellen von einfachen Rohrverbindun-\ngen\n·-··-·---···------'-----------------------.,.-----,-----\n19      Aufstellen einfacher Arbeits-            a) Grundkenntnisse der Gerüste\nund Schutzgerüste                                                                             2\nb) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-\n(§ 5 Nr. 19)\ngerüste\n20     Lesen und Anler1i~1en einfocher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 5 Nr. 20)                                                                                  2\n----'----------··--··----·-------------·--------------'-----~---\nIT. Während der Berufscrnsbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind die im ersten Ausbildungsjahr in\ndE~r übE~rbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse der beruflichen Grund-\nbildung nach den Ausbildungsmöglichkeiten der betrieblichen Ausbildungsstätte im Betriebsablauf an-\nzuwenden.\nDabei soll der Auszubildende die Arbeits- und Betriebsorganisation eines bauwirtschaftlichen Betriebes\nsowie die Arbeits- und Berufswelt der Bauwirtschaft kennenlernen.\nIII. Berufliche Fachbildung im zweiten Ausbildungsjahr in der betrieblichen Ausbildungsstätte\n(§ 4 Abs. l Nr. 2 Buchstabe b):\nLfd.                                                                                                         zeitliche\nTeil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.\nRichtwerte\nAusbildungsberufsbildes                                 und Kenntnisse                    in Wochen\nGrundkenntnisse der Baustellen-               a) Baustelleneinrichtung und Baustellenablauf\neinrichtungen und Sicherungsmaß-                  von Tief-, erdverlegten Rohrleitungs-,\nnahmen im Tiefbau, insbesondere                   Kanal-, Brunnen- und Straßenbaustellen\nim erdverlegten Rohrleitungs-, Ka-\nb) Absperrung, Beschilderung, Beleuchtung,\nnal-, Brunnen- und Straßenbau\nVerkehrssicherung von Straßen- und Rohr-\n(§ 8 Nr. 1)\nleitungs baustellen\n2     Herstelkm von Aushub, Aus- und                 a) Kenntnisse    der Bodenarten und Boden-\nAbsteifungen, Verfüllen und Ver-                  klassen\ndichten von Bodenrni:lssen\nb) Kenntnisse des Erdaushubs und Erdtrans-\n(§ 8 Nr. 5)\nports\nc) Abheben und Andecken von Mutterboden,\nLösen, Einbringen      und Verdichten von\nBodenmassen\n9","1130                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teii,l I\nLid.\nzeitliche\nTeil des                              zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.                      ;\\ i1slJildt1.ngsberufsbildes                          und Kenntnisse\nin Wochen\n- - - - - --- - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\n- - - - - - - - - - - ------ ---------------------'------------------------'------\n!1\nd) Verbauen und Aussteifen von Gräben\ne) Abziehen von Böschungen nach Profilen\nf) Verfüllen und Verdichten von Bohrlöchern\n- - - - - ~ - - - - - - - - - - - -------\n3          Herstellen von Mörtel- und Beton-               a) Kenntnisse der Bindemittel, Zuschläge und\nmischungen                                           Mörtelgruppen\n(§ 8 Nr. 6)\nb) Herstellen von Mörtel- und Betonmischun-\ngen\n4          Herstell(~n von Bewehrungen und                 a) Kenntnisse der Betonarten und Betonfestig-\nBetonbauteilen                                       keitsklassen\n(§ 8 Nr. 7)\nb) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften für\nBetondeckung, Mindest- und Höchstab-\nstände, Aufbiegungen, Endhaken, Bügel,\nVerteiler\nc) Mischen,     Einbringen,     Verdichten   und\nNachbehandeln von Beton\nd) Ablängen, Biegen und Flechten von Beton-\nstählen, Herstellen und Einbauen von Be-             9\nwehrungen\n5          Herstellen von              Wandputz     und     a) Befestigen von Putzträgern\nEstrich\nb) Herstellen von einfachem Wandputz\n(§ 8 Nr. 10)\nc) Herstellen von Verbundestrich\n6           Einbauen von Fertigteilen                       Versetzen und Einbauen einfach er Fertigteile,\n(§ 8 Nr. 11)                                    insbesondere Regeneinläufe und Sehachtab-\ndeckungen\n7          Herstellen            von    Slraßendecken,      a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien und\nSickerunqen,            A bflußrinnen und            Bauweisen im Tiefbau, insbesondere im\nRoh rlei luniJ(:n                                   erdverlegten Rohrleitungs-, Kanal-, Brun-\n(§ 8 Nr. B)                                         nen- und Straßenbau\nb) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-\nschichten\nc) Herstellen von Straßendecken aus Beton\nd) Verarbeiten von bituminösem Mischgut\ne) Verlegen und Einbauen von Rohren\nf) Verbinden von Rohren, Abdichten von\nRohrverbindungen, Einbauen von Rohrlei-            21\ntungsteilen, Prüfen von Rohrleitungen\ng) Anlegen     von   Sickerungen     und  Abfluß-\nrinnen\nh) Herstellen von einfachen Bohrungen\n8          VerJeyen von Bc~]renzungssleinen                a) Kenntnisse der Pflasterarbeiten\nund Plau Pn, /\\ uslüh rein von Pfla-\nb) Verlegen von Platten und Begrenzungs-\nsterarbei len\nsteinen\n(§ B Nr. 9)\nc) Ausführen von Pflasterarbeiten\n-------- ------------------------------- --","Nr. :il  Ta~J der Ausqabe: Bonn, den 15. Mai 1974                        1131\nlV. J~rqiinz<'IHl zu den Ferliqkeiten und Kenntnissen nach III sollen während der gesamten betrieblichen\n:\\ ushi ld ll nq d i<> ndcldol<wnclen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden:\nUd.                                                                                                             zeitliche\nT<·il d(•S                               zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                                                                                                           Richtwerte\n1\\ t1slJi ld u nqsl>Prnf sbildes                            und Kenntnisse\nin Wochen\n-------------1------------------------1-----\n- - - - - - -------------                   -  -------------------------------------,-----\nArbeitsschutz              und      Unfallverhü-     a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                                    schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 5 Nr. 2)                                             ordnungen\nb) Kenntnisse der. einschlägigen Vorschriften\nder :Yräger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzqestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere bei elektrischen\nAnlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n----.-------------------------~-------------------------;-------\n2      Lesen und AnlPrl.iqPn einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 5 Nr. 20)\n------c------------------------------------------------------'------\n3      Handhaben der Werkzeuge, Bau-                        Handhaben der gebräuchlichen Werkzeuge,\ngeräte und Baumaschinen, insbe-                      Geräte und Maschinen, insbesondere der Ver-\nsondere für Tief-, Kanal-, Brun-                     dichtungsmaschinen und -geräte, Mischma-\nnen-, Rolnl<!iftrnus- und Straßen-                   schinen, Stemmhämmer, Handbohrmaschinen,\nbauarbeiten                                          Trenn- und Schneidemaschinen, Biegemaschi-\n(§ 8 Nr. 2)                                          nen und -geräte, einfachen Erdbohrmaschinen\n------~ ---------------''-------------------------'------\n4      Ha.ndha lwn           von Vermessungsge-             a) Grundkenntnisse des Einsatzes von Ver-\nräten                                                    messung,sgeräten\n(§ 8 Nr. 4)\nb) Abstecken von Längs- und Querneigungen\nc) Einmessen von Bauteilen nach Richtung\nund Höhe\n5      Grundkenn lnisse der Arbeitspla-                     Grundkenntnisse der Baustoffbedarfsermitt-\nnung                                                 lungen und Massenberechnungen\n(§ 8 Nr. 3)","Bundesgesetzblatt, Jal1r9cmg 1974, Teil I\n,J!cirine 4\n'l1 dm ~,c; '.L(i und 2.1)\nAusbildungsrahmenplan :i'ür den Maurer\nI. vV iihn'nd d<'r       (J<'~•;il n1 lcn /\\ usbi ldung von neun Monaten:\n------------------------------···-···-\nzeitliche\nLld.                             Tc·il des                              zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.              /\\ uslJ i ld ll nqsbcru fsbildes                            und Kenntnisse\nin Monaten\n-----------''---------------------------;------·-·•\nLesen und J\\nfc\\rli~Jc:n einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§12Nr.1)\n------------·-··-·--·---------------1\n2      Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nsl.offbedarlsermitt.lungen und Massenberechnungen\n(§ 12 Nr. 2)\n3      Ar bei l.sschu lz          und    Unfallverhü-    a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                                 schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 12 Nr. 3)                                          ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unf allverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere an elektrischen\nAnlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4       Aufstellen           von      Arbeits-     und   a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen\nSchutzgerüsten                                       an Gerüste\n(§ 12 Nr. 4)                                     b) Aufstellen von Arbeits-, Schutz- und Trag-\ngerüsten\nc) Herstellen einfach er Lehrgerüste\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs: 2 Nr. 1):\nHerstellen von Mauerwerkskör-                     a) Kenntnisse der Arten, der Eigenschaften,\npern aus natürlichen und künst-                       der Formate und der Verwendung natür-\nlichen Steinern und Platten                          licher und künstlicher Steine\n(§ 12 Nr. 5)\nb) Kenntnisse der Bauplatten\nc) Kenntnisse der Verbandsarten für tragende\nWände und Zierverbände\n3½\nd) Kenntnisse der Verbandsregeln für Mauer-\nwerk aller Art\ne) Herstellen von Wänden und Mauerwerks-\nteilen aller Art mit Offnungen und Uber-\ndeckungen\nf) Herstellen von Verblendungsmauerwerk\nmit Reinigen und Verfugen","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                1133\nLfd.                        Teil d<'.S                              zu vermittelnde Fertigkeiten                zeitliche\nNr.            /\\ ush i ld u nqshPru fshild<)S                                                                 Richtwerte\nund Kenntnisse\nin Monaten\n----------:--------------------------;------\ng) Verlegen, Einmauern und Ummanteln von\nHolz-, Stahl- und Betonteilen\n------------------- ------- -- - - - - - - - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - = - - - - - -\n2    Herstellen von Betonschalungen,                  a) Kenntnisse der Normenzemente, der Zu-\nsowie von Beton- und Stahlbeton-                     schläge, der Betonarten, der Betonfestig-\nteilen, Abhinqen, Biegen und Ein-                    keitsklassen nach DIN 1045 - Beton- und\nbauen von Ikwehrnnqen                                Stahlbetonbau -- Bemessung und Ausfüh-\n(§ 12 Nr. 6)                                         rung -\nb) Kenntnisse der Verarbeitungsvorschriften\nfür Stahlbeton nach DIN 1045 - Beton-\nund Stahlbeton -     Bemessung und Ausfüh-\nrung -\nc) Grundkenntnisse des Spannbetons\nd) Kenntnisse der Betonstahl-Eigenschaften,\nder Kennzeichnung und der Stahlarten\ne) Kenntnisse der Schalungsregeln für ein-\nfache Betonschalungen\nf) Grundkenntnisse der Statik für die richtige\nAnordnung der Bewehrung\ng) Herstellen von Betonschalungen für Fun-\ndamente, Wände, Pfeiler und Decken\nh) Ablängen, Biegen und Einbauen von Be-\nwehrungen\ni) Herstellen, Einbringen, Verdichten         und\nNachbehandeln von Beton\n3    Herstellen von Innen- und Außen-                 a) Kenntnisse der Herstellung von Innen- und\nputz sowie von Zementestrich                         Außen putzen\n(§ 12 Nr. 8)                                                                                                ½\nb) Befestigen von Putzträgern aller Art\nc) Herstellen von Wand- und Deckenputz aus\nKalk-, Gips-, Zement- und Kunststoffmörtel\n4    Herstellen von Mauerwerkskör-                    a) Herstellen von freistehenden und einge-\npern aus natürlichen und künst-                      bauten Hausschornsteinen und Abzugs-\nlichen Steinen und Platten                           kanälen aus Mauersteinen und Fertigteilen\n(§ 12 Nr. 5)                                                                                                  2\nb) Herstellen von Leichtbauwänden\nc) Herstellen von Ziegel-, Pflaster- und Plat-\ntenbelägen\n5    Einbauen vorgefertigter Teile                    a) Kenntnisse des Einbaus von Fassaden-Ele-\n(§ 12 Nr. 7)                                         menten, Wandtafeln und Deckenplatten\nb) Herstellen, Transportieren und Einbauen\neinfacher Fertigteile\n6    Herstellen von Innen- und Außen-                 a) Herstellen von Verbund-Estrich mit An-\nputz sowie von Zementestrich                         legen von Dehnungsfugen\n(§ 12 Nr. 8)\nb) Herstellen von schwimmendem Estrich\nIII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu vertiefen.","BundesgcsetzbLatt, Jahrg,ang 1974, Teil I\nAnlage 5\n(1.u dPn ~~ 1(J u:1d 28)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Beton- und Stahlbetonbauer\nl     v\\l ~ih n:nd              dci 1      (J(:Sd ni       1(•n /\\usbi ldung von neun Monaten:\n--------··-··-·--------------------------,-----------\nzeitliche\nUd.                                                  Tc:il des                                           zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.                                 i\\ uslii ldun9slwruJ sbildcs                                               und Kenntnisse\nin Monaten\n--\"----·-·--- i - - - ~ - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\n~-------·-----~---------                      ------------------------'-----------------------~-----\n1\nL.Psen                und A nfcrliqen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n1     1   (§1:3Nr.1)\n--···----------------------------------1\n2         Crundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoflbedurlscrrniUlungcn und Massenberechnungen\n(§ 13 Nr. 2)\n1\n3         Arbeitsschutz                                  und               Unfallverhü-   a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\n1tm9                                                                               schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 13 Nr. 3)                                                                       ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-\neinrichtungen an Gerüsten, Maschinen und\nGeräten, insbesondere an elektrischen An-\nlagen\nd) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n------! _ _ _ _ , _ _ _ _ _ _ _\n1\n1\n4      1\nAufslc~lh:n                           von                   Arbeits-     und    a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen\nSc h u 1Zff erii sten                                                              an Gerüste\n1\nrn      13 Nr. 4)\nb) Aufstellen von Arbeits-, Schutz- und Trag-\ni                                                                                      gerüsten\nc) Herstellen einfach er Lehrgerüste\n--~-               ,,. ___________ , _____________ ,__ ......... _ ..__________ _\nlJ. VVährend der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nHersteilen und Verarbeiten von                                                  a) Kenntnisse der Zementarten, Festigkeits-\nBetonmisch ttn9Pn                                                                  klassen    und     Verarbeitungsvorschriften\n(§ 13 Nr. 5)                                                                       nach DIN 1045 - Beton- und Stahlbeton-\nbau - Bemessung und Ausführung -\nb) Kenntnisse der Betonzuschläge, der Zu-\nschlaguntersuchungen und der Sieblinien\nc) Kenntnisse des Leicht- und Schwerbetons,\ndes Stahl-, Spann- und unbewehrten Be-\ntons, der Wasserzugabe, der Eigenfeuchtig-\nkeit, des Wasserzementwertes, der Beton-\nkonsistenz, des Transportbetons und der\nBetonprüfungen\nd) Kenntnisse der Betonzusatzmittel und ihrer\nEigenschaften","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                         1135\nzeitliche\nLfd.                  Teil des                              zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.          A usbildungsbcrufsbildes                            und Kenntnisse\nin Monaten\n-------------------  --------------------------------'------------------------;------\ne) Kenntnisse der Arbeits- und der Dehnungs-          5\nfugen, d~s Schwindens und des Kriechens\ndes Betons sowie der Temperatureinflüsse\nf) Kenntnisse des Betonstahls und der Be-\nwehrung,      der Betonstahlgruppen und\n-arten sowie ihrer Bezeichnungen und\nKennzeichnungen\ng) Kenntnisse der konstruktiven Bewehrungs-\nvorschriften, insbesondere der Betondek-\nkung, der Mindest- und Höchstabstände,\nder Aufbiegungen, Endhaken, Bügel und\nVerteiler, der Abstandhalter und der Stöße\nh) Kenntnisse der Bewehrungspläne\ni) Mischen, Trans,portieren, Einbringen, Ver-\ndichten und Nachbehandeln von Beton\nk) Herstellen von Dehnungs- und Arbeits-\nfugen\n1) Herstellen von Zement-Estrichen und was-\nserdichten Putzen\nm) Verlegen von Deckenhohlkörpern\nn) Bearbeiten der Betonoberflächen\no) Herstellen von Vorsatz- und Sichtbeton\np) Herstellen von Probewürfeln\nq) Ablängen, Biegen, Flechten und Verlegen\nvon Betonstählen sowie Verlegen von Bau-\nstahlmatten\n2    Bearbeiten von Bauholz                  a) Kenntnisse der Holzarten, Handelsformen,\n(§ 13 Nr. 6)                                Güte- und Schnittklassen\nb) Kenntnisse der Eignung von Bauholz für\ndie verschiedenen Verwendungsarten\nc) Messen, Aufreißen, Schneiden und son-\nstiges Bearbeiten von Hand und mit Ma-\nschinen\n3    Herstellen von Betonschalungen          a) Kenntnisse der Schalungsregeln für Bau-\naus Holz, Zusammenbauen von                 teile aller Art\nSchalungen aus Stahl und Kunst-\nb) Kenntnisse der Schalungsfristen\nstoff\n(§ 13 Nr. 7)                            c) Kenntnisse der Schalplatten aus Stahl und\nKunststoffen, der Schalungsträger und\n-stützen sowie der Patentschalungen\nd) Kenntnisse der Schalmethoden für groß-\nflächige Bauteile sowie der Kletter- und\nder Gleitschalungen\ne) Herstellen      und     Zusammenbauen,  von        2\nSchaltafeln\nf) Aufreißen von Bogenkonstruktionen\ng) Herstellen von Lehrbögen","Bunides,gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nLfd.\nzeitliche\nTeil des                                zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.             Ausbild trn~Jsheru fsbildes                            und Kenntnisse\nin Monaten\nl                          2                                                3                          4\nh) Aufbauen, Abstützen und Sichern der\nSchalung gegen Verformung und Ver-\nschiebung\ni) Ausschalen von Bauteilen aller Art\nk) Setzen von Hilfsstützen\n4    Herstellen von Betonschalungen              a) Kenntnisse der Treppen und Treppenfor-\naus Holz, Zusammenbauen von                     men\nSchalungen aus Stahl und Kunst-\nb) Herstellen von geraden und gewendelten\nstoff\nTreppen\n(§ 13 Nr. 7)\n1\n5     Herstellen, Transportieren und              a) Kenntnisse der Stahlbetonf ertigteile und\nEinbauen von Stahlbetonfertig-                  der Möglichkeiten ihrer Verbindung\nteilen\nb) Herstellen von Stahlbetonfertigteilen, An-\n(§ 13 Nr. 8)\nfertigen der Formen sowie Transportieren\nund Einbauen von Fertigteilen\nIII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu vertiefen.","Nr. 51 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                            1137\nAnlage 6\n(zu den §§ 26 und 29)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Feuerungs- und Schornsteinbauer\n1. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:\nTeil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten              zeitlidie\nLfd.\nund Kenntnisse                    Riditwerte\nNr.          Ausbildungsberufsbildes\nin Monaten\nLesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 14 Nr. 1)\n2   Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbedarfsermittlungen und Massenberechnungen\n(§ 14 Nr. 2)\n3   Arbeitsschutz   und     Unfallverhü-     a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                        schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 14 Nr. 3)                                ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4   Aufstellen von       Arbeits-    und     a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen\nSchutzgerüsten                              an Gerüste\n(§ 14 Nr. 4)\nb) Kenntnisse der     Fördereinrichtungen   im\nSchornsteinbau\nc) Aufstellen von Arbeits-, Schutz- und Trag-\ngerüsten\nd} Herstellen einfacher Lehrgerüste\nII. \\Vährend der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nHerstellen von Mauerwerkskör-            a) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften,\npern aus Normal- und Formsteinen            Lagerung, Verwendung und Verarbeitung\n(§ 14 Nr. 5)                                der im Feuerungs- und Schornsteinbau be-\nnutzten Bau- und Bauhilfsstoffe\nb) Kenntnisse der Verbandsarten für Mauer-\nwerk, msbesondere für Schornsteine\nc) Zubereiten von Feuerfest- und Isoliermör-\ntel\nd) Bearbeiten von feuert esten Steinen und\nDämmstoffen\ne) Herstellen von feuerfesten Formsteinge-               3\nwölben, von Hängedecken und durch\nStahlkonstruktionen gehaltenen Wänden","1138                               BundesgeseitzbLatt, Jahrgang 1974, Te1iil I\nzeitliche\nLfd.                Teil des                                zu vermittelnde Fertigkeiten         Richtwerte\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                              und Kenntnisse                 in Monaten\nf) Herstellen von Mauerwerk aus Ziegel-,\nIsolier- und feuerfesten Steinen für Feue-\nrungen und von Rauch- und Gaskanälen\njeder Art\n2  Herstellen von Mauerwerkskör-             a) Herstellen des Schaftes und des Futters für\npern aus Normal- und Formsteinen               freistehende Schornsteine mit Wärme-\n(§ 14 Nr. 5)                                   dämmung und Verfugen\n3\nb) Zubereiten und Verarbeiten von Stampf-,\nGieß- und Spritzmassen\nc) Herstellen von Dehnungsfugen\n3  Herstellen von Betonschalungen,           a) Kenntnisse der Normenzemente, Zuschläge,\nBeton- und Stahlbetonbauteilen                 Betonarten, Betonfestigkeitsklassen nach\nsowie Ablängen, Biegen und Ein-                DIN 1045 - Beton- und Stahlbetonbau -\nbauen von Bewehrungen                          Bemessung und Ausführung -\n(§ 14 Nr. 6)\nb) Kenntnisse der Verarbeitungsvorschriften\nfür Stahlbeton nach DIN 1045 - Beton-\nund Stahlbetonbau - Bemessung und Aus-\nführung -\nc) Grundkenntnisse des Spannbetons\nd) Kenntnisse der Betonstahl-Eigenschaften,\nder Kennzeichnung und der Stahlarten\ne) Kenntnisse der Schalungsregeln für ein-\nfache Betonschalungen\nf) Grundkenntnisse der Statik für die richtige\nAnordnung der Bewehrung\ng) Herstellen von Betonschalungen für Fun-\ndamente, Wände, Pfeiler und Decken\nh) Ablängen, Biegen und Einbauen von Be-\nwehrungen\ni) Herstellen, Einbringen, Verdichten      und\nNach behandeln von Beton\n4 Herstellen von Putzen und Est-            a) Kenntnisse der Herstellung von Innen- und\nrichen                                         Außenputzen\n(§ 14 Nr. 8)\nb) Befestigen von Putzträgern\nc} Herstellen von Wand- und Deckenputz aus\nKalk-, Zement-, Schamotte-, Isolier- und\nKunststoffmörtel\n5 Einbauen vorgefertigter Teile              a} Kenntnisse des Einbaus von Fertigteilen\n(§ 14 Nr. 7)\nb) Transportieren, Verlegen und Einbauen\neinfacher Fertigteile und Konstruktions-\nelemente\nc) Anbringen         von      Schornsteinbändern,\nSchornsteinkopfabdeckungen, Steigeisen,\nSchutzbügeln und Steigleitern","Nr. 51 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                    1139\nLfd.                        Teil des                                zu vermittelnde Fertigkeiten      zeitliche\nNr.            /\\ t1sl>i I du ngsb('rt1 lsbild('S                         und Kenntnisse             Richtwerte\nin Monaten\n1                                                                              3                        4\nd) Anbringen von Blitzschutzanlagen\ne) Anbringen von Umgängen für die Hinder-\nnisbefeuerung\n6    Herstellen von Putzen und Est-                    Herstellen von Estrichen\nrichen\n(§ 14 Nr. 8)\nIII. Während der überbelrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu vertiefen.","1140                                                                         Bundesq,e,seitzblatt, Jaihr:g,ang 1.974, Tei,l I\nAnlage 7\n(zu den §§ 2G und JO)\nAusbildungsrahmenplan für den Zimmerer\nL Wührend der                     q<!SdJHl.<.!n   Ausbildung von neun Monaten:\n---········          ......... · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · · · · · · ·.. ................ _____··           . ______\nzeitliche\nLfd.                                 'foil des                                                      zu vermittelnde Fertigkeiten           Richtwerte\nNr.                      /\\ usbildungsberufsbildes                                                        und Kenntnisse\nin Monaten\n· · - - - · - · - · · · - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - · · ·..· · · · - · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -\n4.\n--'----···················    - - - - -------------------·-·--------------'------··\nLesen und Anfc~rU9en einfacher Zeichnungen und Skizzen\n(§ 15 Nr. 1)\n............ - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n2     Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowi.e der Bau-\nstoffbedarfsermittlungcn und Massenberechnungen\n(§ 15 Nr. 2).\n]     Arbeitsschul z               und             lJnfallverhü-                 a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-                 ---~\ntung                                                                           schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 15 Nr 3)                                                                   ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n------·· _,, ____ ,.--- .••..\n,     ~\" --- ------\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nBedienen und Warten von Holz-                                              a) Kenntnisse der ortsfesten und beweglichen\nbearbeitungsrna sch inen                                                       Holzbearbeitungsmaschinen, ihrer Arbeits-\n(§ 15 Nr. 4)                                                                  weise und Bedienung\nb) Kenntnisse       der   Schutzvorkehrungen an\nMaschinen\nc) Instandhalten und Schärfen der Hand- und\nMaschinenwerkzeuge\n---e----··-···•··\n2     Ausführen von HolzvE'rbindungen                                           a) Kenntnisse der Auswahl der Bauhölzer\n(§ 15 Nr. 5)                                                                  nach Verwendungszweck\nb) Kenntnisse der Festigkeiten, der Güte- und\nSchnittklassen der Bauhölzer\nc·) Anfertigen und Herstellen von Holzver-\nbindungen aller Art                                      2\n3    Aufschnüren von Knotenpunkten,                                             a) Aufschnüren und Zureißen von Holzkon-\nZureißen und Bearbeiten von Kon-                                               strnktionen\nstruktionshölzern\nb) Abbinden der Konstruktionen\n(§ 15 Nr. 6)\nc) Aufschnüren, Zureißen und Abbinden von\nDachkonstruktionen, Fachwerkwänden und\nHolzbalkendecken","Nr. 51                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                       1141\n-· ·······•·• ······-····-········· ----:-----------------------;-----\nUd.                                               T<)il des                                                      zu vermittelnde Fertigkeiten\nzeitliche\nNr.                                                                                                                                                         Richtwerte\n/\\ usiJi ld t111~1slwru lshi ldt's                                                    und Kenntnisse\nin Monaten\n·--- -···· - · · · - - - - - - - - - - - - - - · - · · - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 · - - - - -\n....................-.------,~------------------------;------\n4         llerstellen von Üdch , Wand- und                                                     a) Kenntnisse der Dach-, Decken- und Wand-\nDeckenkonslruk tionen mit Dach-                                                         konstruktionen\naufbauten und VE~rkleidung<·'D                                                       b) Verlegen von Balkenlagen\n(§ 15 Nr. 7)                                                            _....:...... ____________________                            _.:,_ _____       ....\n5        Herstellen von Sdlil Iunqen                                                           a) Kenntnisse der Schalungsregeln\n(§ 15 Nr. 8)\nb) Auf- und Anbringen insbesondere von\nDachschalung, Dachlattung und Gesimse\nc) Herstellen    und     Zusammenbauen     von\nSchaltafeln\nd) Aufstellen,   Sichern    und   Abbauen  der\nSchalung\n- - ' - - - - · - · · · · · · · · -..·-··· ·-··--·--·   ···------...;-----------------------.;.-.----\n6         Herstellen                       von          Leichtwänden,                           a) Herstellen von Leichtwänden mit den\nWand-, Decken-, Fassadenbe- und                                                          Unterkonstruktionen und Verarbeiten von\n-verkleidungen                                                                           Platten aller Art\n(§ 15 Nr. 10)\nb) Herstellen von Unterkonstruktionen und\nVerkleidungen für Wände, Decken und\nFassaden\n7         Herstellen von abgebundenen Ge-                                                       a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen\nrüsten und Absteifungen                                                                  an Gerüste\n(§ 15 Nr. 12)\nb) Herstellen von abgebundenen Gerüsten\nc) Aufstellen von Arbeits-       und Schutzge-\nrüsten\nd) Herstellen von Lehrgerüsten\ne) Ausführen von Absteifungsarbeiten\n....      -·---------'-----------------------,\n8        Ausführen von Holzschutzarbeiten                                                      a) Kenntnisse der pflanzlichen und tierischen\n(§ 15 Nr. 9)                                                                            Holzschädlinge sowie der Gefahren für das\nHolz\nb) Kenntnisse des vorbeugenden und          be-\nkämpfenden chemischen Holzschutzes\nc) Ausführen von Holzschutzarbeiten an ver-\nbautem und nicht verbautem Holz\nd) Ausführen von Schutzbehandlungen gegen\ntierische oder pflanzliche Holzschädlinge\n9        Aufschnüren von Knotenpunkten,                                                        a) Aufschnüren größerer freitragender Binder,\nZureißen und Bearbeiten von Kon-                                                         Ausführen einfacher Dachausmittlung\nstruktionshölzern                                                                     b) Zureißen und Bearbeiten von Schiftern und\n(§ 15 Nr. 6)                                                                                                                                        2\nvon Grad- und Kehlsparren\nc) Aufschnüren und Zureißen von Lehrbögen\nund Lehrgerüsten\n,. ......... _  _.,;__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___!__ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _- ; - - - - - - · -\n10           Herstellen von Dach-, Wand- und                                                       a) Richten und Herstellen einfach er Dächer,\nDeckenkonstruktionen mit Dach-                                                           Dachaufbauten, Dachgaupen\naufbauten und Verkleidungen                                                          b) Anbringen der Verankerungen, insbeson-\n(§ 15 Nr. 7)\ndere für Dachaufbauten und Dachgaupen","1142                                      Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, TeU I\nzeitliche\nLfd.                     Tt)il des                             zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.            A usbi ldungsb<\\rt1fsbi !des                          und Kenntnisse\nin Monaten\n--~----------      _____________________________;______________________- - ; - - - - - -\nc) Herstellen von Einschubdecken und Dek-\nkenschalungen\nd) Verlegen von Fußböden und Unterböden\nmit Lagerhölzern\ne) Richten und Aufstellen von freitragenden\nBinderkonstruktionen\n11     Herstellen von Schalungen                  Anbringen von Wand-, Decken- und Fassaden-\n(§ 15 Nr. 8)                               verkleidungen\n12     Herstellen gerader und gewendel-           a) Kenntnisse des Aufschnürens und Zurei-\nter Treppen                                    ßens von geraden und gewendelten Trep-\n(§ 15 Nr. 11)                                  pen, Treppengeländern und Handläufen\nb) Anfertigen und Einbauen von Treppen\n13    Herstellen und Einbauen von                a) Herstellen von Wand-Elementen, Decken-,\nWänden, Decken und Dächern für                 Dach- und Fußbodentafeln für den Fertig-\nden Fertigbau                                  bau\n(§ 15 Nr. 13)\nb) Zusammenbauen und Einbauen der Fertig-\nteile\nIII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu vertiefen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                           1143\nAnlage 8\n(zu den§§ 26 und 31)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Betonstein- und Terrazzohersteller\nI. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:\nLfd.                                                    zu vermittelnde Fertigkeiten\nzeitliche\nTeil des\nNr.         Ausbildungsberufsbildes\nRichtwerte\nund Kenntnisse\nin Monaten\nLesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 16 Nr. 1)\n2  Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbedarfsermit.tlungen und Massenberechnungen\n(§ 16 Nr. 2)\n---'-------------------,.----------------------\n3  Arbeitsschutz    und    Unfallverhü-    a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                       schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 16 Nr. 3)                               ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften           -\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschritten, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Ve,rhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4  Aufstellen einfach er Arbeits- und      a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen\nSchutzgerüste                               an Gerüste\n(§ 16 Nr. 4)\nb) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-\ngerüste\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nBedienen von Geräten und Ma-            a) Kenntnisse der für die Betonsteinherstel-\nschinen                                    lung wichtigen Maschinen und Geräte ein-\n(§ 16 Nr. 5)                               schließlich der Prüfgeräte\nb) Bedienen der Maschinen und Geräte für\nBetonsteinherstellungs-, Versetz- und Ver-\nlegearbeiten sowie für den Einbau und die\nMontage von Fertigteilen\n2\n2  Herstellen und      Zusammenbauen       a) Kenntnisse der Stoffe für Formen und Scha-\nvon Formen                                  lungen\n(§ 16 Nr. 7)\nb) Kenntnisse der Schalungsfristen\nc) Kenntnisse der Schalelemente und des\nSchalungszubehörs sowie der Schalungs-\nträger, ihrer Lagerung, ihres Transports\nund ihrer Wartung","1144                                               Bundesgesotzblia1tt, Jahvgang 1974, Te1i:l I\n--  ------------------------------------------------------,------\nUd.                        Tl?il des                                          zu vermittelnde Fertigkeiten                      zeitliche\nNr.        /\\ usbildungshcrufsbi ldes                                                und Kenntnisse                            Richtwerte\nin Monaten\n-----··-·----- -------------------1------------------------1-----\n- ---  -------------------- ·-- - - - - - - - - - - - - - - ' ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ' - - - - - -\nl Herstellen und Verarbeiten von                               a) Kenntnisse der Zementarten nach DIN 1164,\nzement- und kunslharzgebundenen                                  der Festigkeitsklassen und der Verarbei-\nBetonmischungen, Herstellen von                                  tungsvorschriften nach DIN 1045 - Beton-\nBewehrungen                                                     und Stahlbetonbau -- Bemessung und Aus-\n(§ 16 Nr. 6)                                                    führung -\nb) Kenntnisse der wichtigen künstlichen und\nnatürlichen Zuschläge und ihrer Handels-\nbezeichnungen\nc) Kenntnisse der Sieblinien\nd) Kenntnisse der wichtigen Zusatzmittel und\nihrer Eigenschaften\ne) Kenntnisse der wichtigen Zusatzstoffe, der\nZementfarben und ihrer Verwendungsmög-\nlichkeiten\nf) Kenntnisse        der Zusammensetzung von\nBetonmischungen, der Güteeigenschaften\ndes Betons, des Wasserzementwertes, der\nBetonkonsistenz und der Verwendung der\nverschiedenen Betonarten\ng) Kenntnisse der Herstellung von Probe-\nwürfeln und der Betonprüfungen\nh) Kenntnisse der Hartbetonstoffe, Härte-\nfluate, Polierwachse und sonstigen Bau-\nund Hilfsstoffe\ni) Kenntnisse der Temperatureinflüsse, des                          2\nSchwindens und Kriechens des Betons\nk) Kenntnisse der Betonstahlgruppen, -arten\nund ihrer Bezeichnungen\n1) Kenntnisse der Anwendung statischer und\nkonstruktiver Stahleinlagen\nm) Kenntnisse der Bewehrungsvorschriften,\ninsbesondere über Betondeckung, Stöße,\nMindest- und Höchstabstände, Aufbiegun-\ngen, Endhaken, Bügel und Verteiler sowie\nAbstandhalter\nn) Mischen von Beton nach vorgeschriebener\nZusammensetzung\no) Einbringen, F-ormen und Verdichten von\nBeton durch Stampfen, Pressen, Rütteln,\nSchleudern\np) Herstellen von           Vorsatzmischungen         für\nBetonwerkstein\nq) Formen und Verdichten ein- und mehr-\nschichtiger Betonwerksteinbauteile\n4 Herstellen, Verlegen, Versetzen,                            a) Kenntnisse der Betonwaren, insbesondere\nBearbeiten und Einbauen von                                     der Voll-, Hohl-, Decken-, Dach-, Orna-\nBetonwaren und Betonwerksteinen                                 ment-, Rand-, Kabelform- und Bordsteine,\n(§ 16 Nr. 8)                                                    der Betonrohre und Gehwegplatten","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                               1145\nzeitliche\nLfd.                     Teil des                                 zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.             Aushildungsberu Isl)ildes                              und Kenntnisse                   in Monaten\n- - - ---------------------\n- -----------------------------'--------\nb) Kenntnisse der Betonwerksteine, insbeson-\ndere der Treppenstufen und -wangen, der\nBoden, Wand- und Fassadenplatten, der\nFenster- und Türumrahmungen sowie der\nMauerabdeckungen, Gesims- und Grab-\nsteine\nc) Herstellen einfach er Betonwaren und Be-\ntonwerksteine mit und ohne Bewehrungen\neinschließlich Anfertigen der Formen, Ent-\nschalen, Säubern und Glätten der Werk-\nstücke, Nachbehandeln, Transportieren\nund Lagern der Erzeugnisse\n--------------                     ---  -------';----------------------~-----\n5     Herstellen und Verarbeiten von             a) Ablängen, Biegen, Flechten und Kenn-\nzement- und kunstharzgebundenen                zeichnen der Bewehrungsstähle\nBetonmischungen, Herstellen von\nBewehrungen                                b) Einbauen von Bewehrungen\n(§ 16 Nr. 6)\n-- - - - - ' ; - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n6     Herstellen, Verlegen, Versetzen,           a) Bearbeiten der Oberflächen von Beton-\nBearbeiten und Einbauen von Be-                werksteinen, insbesondere durch Schleifen,\ntonwaren und Betonsteinen                      Auswaschen, Scharrieren, Stocken, Spitzen,\n(§ 16 Nr. 8)                                   Kröneln, Bossieren und Sandstrahlen\nb) Behandeln von Oberflächen, insbesondere\ndurch Polieren, Fluatieren und Versiegeln\n3\nc) Versetzen, Verlegen, Einbauen und Ver-\nankern von Betonwaren und Betonwerk-\nsteinen\n7    Herstellen von Wasch- und Sicht-           a) Kenntnisse des Wasch- und Sichtbetons\nbeton                                          unter besonderer Berücksichtigung der\n(§ 16 Nr. 10)                                   0 berflächengestal tung\nb) Herstellen von Betonmischungen für\nWasch- und Sichtbeton nach Angabe des\nM i.sch ungsverhäl tnisses\nc) Nachbehandeln von Wasch- und Sicht-\nbeton\n8     Herstellen, Transportieren und             a) Kenntnisse der Stahlbeton- und Spann-\nEinbauen von Stahl- und Spann-                 betonfertigteile, insbesondere der Balken,\nbetont ertigtei len                            Stürze, Stützen, Dachbinder, der Dach-,\n(§ 16 Nr. 9)                                   Decken-, Wand- und Balkonplatten, der\nWand- und Fassadenbauteile sowie der\nRaumzellen\nb) Kenntnisse der verschiedenen Verbin-\ndungs- und Veranke_rungsmöglichkeiten\nvon Betont ertigteilen\nc) Herstellen von Betonfertigteilen mit An-\nfertigen der Formen, Transportieren und\nEinbauen","1146                                 Bundies,g,esie:tzbl,a,tt, Jahrg,ang 1974, Te,i1l I\nLfd.                   Teil des                                  zu vermittelnde Fertigkeiten          zeitliche\nNr.           Ausbildungsberufsbildes                                 und Kenntnisse                Richtwerte\nin Monaten\n4\n9    Herstellen von Terrazzoböden                a) Kenntnisse der Terrazzofußböden\n(§l6Nr.11)                                  b) Herstellen von Terrazzomischungen nach\nAngabe des Mischungsverhältnisses\nc) Vorbereiten des Untergrundes für Ter-\nrazzofußböden und Aufteilen der Flächen\ndurch Einlegen von Trennschienen\nd) Einlegen von vorgefertigten Ornamenten\ne) Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren\nund Nachbehandeln von Terrazzofußböden\nf) Ziehen von        Fußleisten,    Zwickeln und\nFries,en\nIII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu vertiefen.","Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                              1147\nAnlage 9\n(zu den§§ 26 und 32)\nAusbildungsrahmenplan für den Stukkateur\nI. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:\nLfd.                          Tej] des                                                                               zeitliche\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                                                                                                               Richtwerte\n/\\ ushi ldungsberufsbi\\dcs                                       und Kenntnisse\nin Monaten\n------ - - - - - - - - - - - - - · · · · - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , - - - - -\n--~-----------     ---------------- ------ ---- -------------'----------------------------\nLesen und J\\nfort.i~JPn einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§17Nr.l)\n2    Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbedarfsermitllunrJen und Massenberechnungen\n(§ 17 Nr. 2)\n3   Arbeitsschutz               und         Unfallverhü-     a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                                       schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 17 Nr. 3)                                               ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütun.gs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsions-schutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4   Aufstellen einfacher Arbeits- und                        a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen\nSchutzgerüste                                               an Gerüste\n(§ 17 Nr. 4)\nb) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-\ngerüste\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\n1   Zubereiten von Mörtelmischungen                          a) Kenntnisse der Bindemittel,         Zuschläge,\naller Art                                                  Mörtel, Mörtelgruppen\n(§ 17 Nr. 5)\nb) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lie-\nf erformen, Lagerung und Verarbeitung von\nZement, Kalk, Gips\nc) Kenntnisse der Arten, Kornzusammenset-\nzung und Verwendung von Zuschlägen\nd) Kenntnisse der Mörtelgruppen nach der\neinschlägigen N arm\ne) Herstellen von Mörtelmischungen\n2   Herstellen von Innen-, Außenput-                         a) Kenntnisse der Putz-, Stuck- und Estrich-\nzen und Gips-Estrichen, Ausführen                           arbeiten, des Stuckmarmors und Stuccolu-\nvon Stuckarbeiten                                                                                                  3\nstros der Architektur- und Geländemodelle\n(§ 17 Nr. 6)\nb) Kenntnisse der Putzschäden\nc) Anbringen von Putzträgern","1148                                               BundPsgeseitzblatt, Ja1hrgang 1974, Teil I\nzeitliche\nUd.                               Teil d<)S                              zu vermittelnde Fertigkeiten      Richtwerte\nNr.            ,\\ ushildunqsherufshild<'.s                                     und Kenntnisse\n- ________ _____________________ ,\n\"                                      ______\nin Monaten\n···-----------------------------'------\nd) Herstellen von Innen- und Außenputzen\ne) Herstellen von Drahtputz, -decken, -wän-\nden, -ummantelungen, -gesimsen und -ge-\nwölben\nf) Herstellen von Schablonen\n-· ---------·-----'-------------------------;---·----\n3    Herstellen von Leichtbauwänden                        a) Kenntnisse     der künstlichen Steine und\nund abgehängten Decken                                    Platten\n(§ 17 Nr. 7)                                          b) Kenntnisse der Arten, Formate, Eigen-\nschaften und Verwendung künstlicher\nSteine und Platten\nc) Herstellen von Leichtbauwänden aus Bau-\nplatten, insbesondere aus Gipskarton-,\nHolzwolleleichtbau-, Asbestzement-, Aku-\nstik- und Dekorplatten mit der Unterkon-\nstruktion\nd) Herstellen von abgehängten Decken mit\nder Unterkonstruktion\n4    Herstellen von Innen-, Außenput-                      a) Ziehen und Versetzen von Profilen und\nzen und Gips-Estrichen, Ausführen                         Gesimsen mit Gehrungen und Verkröpfun-\nvon Stuckarbeiten                                         g_en\n(§ 17 Nr. 6)                                                                                               .3\nb) Herstellen von Stuckdekor\nc) Ausführen von Sgraffitoarbeiten\nd) Mischen, Aufbringen und Nachbehandeln\nvon Gips-Estrichen\n- - - - - ----~---·-·--------·-·-··------·- ----------------------·--·-----·--*--'----------------------------\n5    Einbauen vorgehängter Fassaden-                       a) Kenntnisse der Fertigteile\nteile                                                 b) Kenntnisse der Herstellung, des Transpor-\n(§ 17 Nr. 8)\ntes und des Einbaus vorgefertigter Putz-\nplatten an Fassaden\nc) Einbauen von Fertigteilen und Putzplatten\nan Fassaden\nIII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach T und II zu vertiefen.","Nr. 51                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                                                                                          1149\nAnlage 10\n(zu den §§ 26 und 33)\nAusbildungsrahmenplan\nfür den Fliesen-, Platten- und Mosaikleger\nl. Während der ~.Jesdmten /\\usbildunt~ von neun Monaten:\n. -······-·-·-·· •·••······ .. · · · · · • · · · · · • · · - · · · · · · · · · · · - · • · • · • · · - · · · - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - · · · - - - - - - - , - - - - - -··\nLfd.                                                                                                                        zu vermittelnde Fertigkeiten\nzeitliche\nTeil des\nNr.                   Aus hildung s berufs bil des                                                                                       und Kenntnisse\nRichtwerte\nin Monaten\n....,.,,~··~····\"\"\"··\"······\"\"\"---- - - - - · · · · · - · · · - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · 1 - - - - -\nLesen und AnferUnen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 18 Nr. l)\n2      Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbedarfsermi ttlungen und Massenberechnungen\n(§ 18 Nr. 2)\n·--·····---------·-----------:-----------------------1\n3      Arbeitsschutz                      und               Unfallverhü-                          a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                                                                               schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 18 Nr. 3)                                                                                       ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n- - - - , - - - - - - - - ········-············-·-··-· ... - · · · · · · · · · · · - · · · - - - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n4      Aufstellen einfaclwr Arbeits• und                                                          a) Kenntnisse der wichtigsten Anforderungen\nSchutzgerüste                                                                                      an Gerüste\n(§ l8 Nr. 4)                                                                               b) Aufstellen einfacher Arbeits- und Schutz-\ngerüste\n. ···-·•·  ···---'-------------------------'------\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. l):\nAusführen von Fliesen-, Platten-                                                           a) Kenntnisse der keramischen und nicht-\nund Mosaikarbei ten                                                                                keramischen Fliesen und Platten\n(§ 18 Nr. 5)                                                                               b) Ansetzen und Verlegen von Wand- und\nBodenfliesen und -platten\nc) Aufteilen von Wand- und Bodenflächen\n······-----'------------------------,-~--··-···•\n2      Herstellen von Trennwänden aus                                                             a) Kenntnisse der Verwendung künstlicher\nMauersteinen und Platten                                                                           Stei.ne und Platten\n(§ 18 Nr. 6)                                                                               b) Herstellen von Trennwänden und Verklei-\ndungen aus Mauersteinen und Platten\nc) Herstellen von Wandputz\n3      Ausführen von Fliesen-, Platten-                                                            a) Verkleiden von Treppenstufen\nund Mosaikarbeiten                                                                         b) Herstellen von Klein- und Mittelmosaikbe-\n(§ 18 Nr. 5)\n3¼\nlägen im Normal- und Dünnbettverfahren\nc) Verkleiden von Körpern mit Fliesen und\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,, ••••••••••••• .e . .\nPlatten\n••···················-----·-.......!..----------------------'-------","1150                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n··------·----··-··-   ·-·····-------,----------------------------\nTeil des                                     zu vermittelnde Fertigkeiten            zeitliche\nLfd.\nRichtwerte\nNr.            /\\ usbi ldungslwru lsbi l<fos                                  und Kenntnisse\nin Monaten\n- - - - - - - - - - · · - .. -------~------------------------'------\n4     Einbauen vorgefertigter Trenn-                       a) Kenntnisse der Herstellung vorgefertigter\nwände und Fassaden-Elemente                              Trennwände\n(§ 18 Nr. 7)                                         b) Aufstellen vorgefertigter Trennwände\nc) Transportieren und Einbauen vorgefertig-\nter Fassaden-Elemente\n½\n5     Herstellen von dauerplastischen                      a) Kenntnisse der Kunststoffe\nund dauerelastischen Fugendich-                      b) Bearbeiten von Kunststoffen und Verarbei-\ntungen                                                   ten von Kunstharzen\n(§ 18 Nr. 8)\nc) Herstellen von        Fugendichtungen     mit\ndauerplastischen     und    dauerelastischen\nFugenmassen\nd) Handhaben von Spritzpistolen für Fugen-\nverschluß\nIII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu vertiefen.","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                            1151\nAnlage 11\n(zu den§§ 26 und 34)\nAusbildungsrahmenplan für den Estrichleger\nI. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:\nLfd.                                                                                               zeitliche\nTeil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                                                                                              Richtwerte\nAusbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse\nin Monaten\nLesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 19 Nr. l)\n2   Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbedarfsermittlungen und Massenberechnungen\n(§ 19 Nr. 2)\n3   Arbeitsschutz    und     Unfallverhü-    a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                        schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 19 Nr. 3)                                ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nII. \\iVährend der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten(§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nZubereiten von Estrich- und Mör-         a) Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Lie-\ntelmischungen                               ferformen, Lagerung und Verarbeitung ins-\n(§ 19 Nr. 4)                                besondere von Zement, Kalk, Gips, Anhy-\ndritbindern, Magnesit- und Magnesium-\nchlorid\nb) Kenntnisse der Arten, Kornzusammenset-\nzung und Verwendung von Zuschlägen\nc) Kenntnisse der Mörtelgruppen\nd) Herstellen    von    Mörtelmischungen    für\nEstriche\n2   Verlegen von Bodenbelägen                a) Kenntnisse der Bodenbeläge\n(§ 19 Nr. 6)\nb) Kenntnisse der Farben, Farbzusammen-\nstellungen und Farbwirkung im Raum\nc) Herstellen von Oberschichten und Boden-\nbelägen\n3\n3   Auftragen von Kunststoffbelägen,         a) Kenntnisse der Verwendung von Kunst-\nHerstellen von dauerplastischen             harzzusätzen für Estriche\nund dauerelastischen Fugendich-\nb) Kenntnisse der Herstellung und Behand-\ntungen, Verarbeiten von Kunst-\nlung von Kunststoffbeschichtungen\nstoffzusätzen und Kunststoffbe-\nschichtungen\n(§ 19 Nr. 8)","1152                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nTeil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten             zeitliche\nLfd.\nAusbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                  Richtwerte\nNr.                                                                                               in Monaten\nc) Herstellen von         Fugendichtungen mit\ndauerplastischen     und    dauerelastischen\nFugenmassen\nd) Verlegen von Kunststoffbelägen mit Fugen-\nbehandlung\n4    Herstellen, Einbringen und Nach-        a) Kenntnisse der Verbund-Estriche und der\nbehandeln von Estrichen                      schwimmenden Estriche\n(§ 19 Nr. 5)                            b) Kenntnisse der Ursache von Estrichschä-\nden\nc) Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes\nd) Kenntnisse der wichtigen Unterbauarten\ne) Kenntnisse der Nachbehandlung und der\nPflege von Estrichen und Belägen\nf) Herstellen von Estrichen als Unterböden\nfür Beläge, von Nutzböden, als begehbare\nEstrichböden und Industrieböden aus ver-\nschiedenen Bindemitteln und als Verbund-\nEstrich oder schwimmende Estriche, ins-\nbesondere von Zement-Estrichen, Anhydrit-\nEstrichen, Magnesia-Estrichen und Gips-\nEstrichen\ng) Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehl-\nsockeln aus Estrichmörtel\nh) Herstellen von Ausgleich-         und Schutz-\nEstrichen\n5    Herstellen und Verlegen vorgefer-       a) Kenntnisse der Fertigteile\ntigter Estrichbeläge\nb) Herstellen    und    Verlegen    vorgefertigter\n(§ 19 Nr. 7)\nEstrichbeläge\nIII. Während der überbetrieblic:hen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu vertiefen.","Nr. 51   Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                            1153\nAnlage 12\n(zu den§§ 26 und 35)\nAusbildungsrahmenplan für den Isoliermonteur\nI. Während der qesilrnl.en Ausbildung von neun Monaten:\nLfd.\nzeitliche\nTeil des                               zu vermittelnde Fertigkeiten          Richtwerte\nNr.         Ausbildungsberufsbildes                              und Kenntnisse                  in Monaten\n------------------------------------------1-----------------------1-----\nLesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen und Skizzen\n(§ 20 Nr. 1)\n--------·--------------------------------------1\n2  Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung, der Baustoffbedarfsermittlungen und\nMassenberechnungen sowie der Wärmeverlustberechnungen\n(§ 20 Nr. 2)\n3  Arbeitsschutz    und     Unfallverhü-     a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                          schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 20 Nr. 3)                                  ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nBedienen und Warten von Geräten           a) Kenntnisse der Geräte und Maschinen, ins-\nund Maschinen                                 besondere für Blech-, Schaumkunststoff-\n(§ 20 Nr. 4)                                  und Kunststoffolienbearbei tung\nb) Bedienen und Warten von Geräten und\nMaschinen\n2  Herstellen von Dämmungen und              a) Kenntnisse der gebräuchlichen Dämm- und\nSperrungen gegen Wärme, Kälte,                Sperrstoffe gegen Wärme, Kälte, Schall,\nSchall, Feuer und Feuchtigkeit                Feuer und Feuchtigkeit\n(§ 20 Nr. 5)                              b) Kenntnisse der Dämm- und Sperrarbeiten\nc) Zusammenstellen und Zubereiten von\nDämm-, Dichtungs- und Füllmassen sowie\nvon Spezialmörtelmischungen\nd) Zuschneiden und Ansetzen von Form-                     5\nstücken\ne) Anbringen und Verlegen von Dämmatten,\n-platten, -bahnen und -schüttungen\nf) Herstellen und Einbringen von Schaum-\nkunststoffen ·\ng) Aufbringen und Abglätten von Schutz-\nmänteln aus Hartmantelmassen\nh) Eingipsen, Anbringen und Abglätten von\nBandagen\ni) Herstellen, Zuschneiden und Abwickeln\nvon Schutzmänteln","1154                                        Bundes:g.esetzbLaitt, Ja1hrgang 1974, TeH I\nzeitliche\nLid.                        Teil des                                 zu vermittelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.            ;\\ usiJi Id ungsberuf sbildes                              und Kenntnisse\nin Monaten\n3    Herstellen und Verarbeiten von Spezialmörtel, Dichtungs- und Füllmassen\n(§ 20 Nr. 6)\n4    Herstellen         von     Leichtwänden,        a) Kenntnisse der Akustik- und Trockenbau-\nWand-, Decken-            und Fassaden-            arbeiten\nbekleidungen\nb) Kenntnisse der Oberflächenbehandlung\n(§ 20 Nr. 7)\nc) Herstellen von Leichtwänden mit Unter-\nkonstruktionen und Verarbeiten von Plat-\nten\nd) Herstellen von Unterkonstruktionen und         3\nVerkleidungen für Wände, Decken und\nFassaden\n5    Herstellen und Einbauen von Fer-                a) Kenntnisse der Fertigteile für Dämm- und\ntigteilen                                           Sperrarbeiten\n(§ 20 Nr. 8)\nb) Herstellen, Transportieren und Einbauen\nvon Fertigteilen\n[II.   Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach l und II zu vertiefen.","Nr. 51   Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                          1155\nAnlage 13\n(zu§ 26)\nAusbildungsrahmenplan für den Trockenbaumonteur\nI. \\t\\'ährend der ~Jesc1rntcn 1\\usbiidung von neun Monaten:\nzeitliche\nLfd.                   Teil des                              zu vermittelnde Fertigkeiten           Richtwerte\nNr.            Ausbi ldungsberu lsbildes                           und Kenntnisse\nin Monaten\nLesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen und Skizzen\n(§ 21 Nr. 1)\n2    Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Baustoff-\nbedarfsermitllungen und Massenberechnungen\n(§ 21 Nr. 2)\n3    Arbeitsschutz     und     Unfallverhü-      a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                           schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 21 Nr. 3)                                  ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unf allversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4     Kenntnisse des c;erüstbaus                 a) Aufstellen, Umsetzen und Abbauen von\n(§ 21 Nr. 4)                                  Gerüsten\nb) Gerüstarten, insbesondere stationäre und\nfahrbare Gerüste\nc) Innen- und Außengerüste\nd) technische Bestimmungen über Gerüste\n5    Kenntnisse der Eigenschaften und            a) mineralische Werkstoffe, ihre Zusammen-\nVerwendungsmöglichkeiten         von          setzung sowie ihre physikalischen und\nWerk- und Hilfsstoffen im Aku-                 chemischen Einflüsse, Aufbau von Ver-\nstik- und Trockenbau                          bundwerkstoffen, ihre Festigkeit, Ober-\n(§ 21 Nr. 5)                                  flächenbeschaffenheit, Bearbeitungseigen-\nschaften insbesondere der spanenden und\nnichtspanenden Bearbeitung\nb) metallische Werkstoffe, ihre physika-\nlischen und chemischen Einflüsse, Metall-\nverbindungen, Festigkeit und Oberflächen-\nbeschaffenheit, Bearbeitungseigenschaften,\ninsbesondere der spanenden und nicht-\nspanenden Bearbeitung, Oberflächenschutz\nc) Kunststoffe, ihre Zusammensetzung sowie\nihre physikalischen und chemischen Ein-\nflüsse, Aufbau von Verbundwerkstoffen,\nihre Festigkeit und Oberflächenbeschaffen-\nheit, Bearbeitungseigenschaften, insbeson-\ndere spanende und nichtspanende Bearbei-\ntung, Lichtbeständigkeit und Alterung","1156                                                     Bundesgesetzblatt, Ja1hrgang 1974, Teil I\nzeitliche\nLid.                             Te.il d(!S                                    zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.\nRichtwerte\n!\\ 11 s I> i 1<l u 119s b(~rL1 f sl>il des                             und Kenntnisse                  in Monaten\n-·--·-------.--.!...----------------------,------\nd) Holzwerkstoffe, Holzarten, insbesondere\nnatürliche und künstliche Hölzer, Faser-\nverlauf, physikalische und chemische Ein-\nflüsse, Aufbau von Verbundwerkstoffen,\nihre Festigkeit und Oberflächenbeschaffen-\nheit,     Bearbeitungseigenschaften,      Holz-\nschutz\n6    Handlwben der im Akustik- und                              a) Kenntnisse der Handwerkszeuge und ma-\nTrockenbau üblichen Werkzeuge,                                 schinellen Werkzeuge\nMaschinen und Geräte\nb) Handhaben der Werkzeuge, Maschinen\n(§ 21 Nr. 6)\nund Geräte nach funktionalen, statischen\nund gestalterischen Erfordernissen\n-----c--------·---·--·-------_.!._----------------------1\n7    Messen bei der Ausführung und                              a) Kenntnisse der Auswirkung von Maß- und\nAbrechnung von Akustik- und                                    Meßfehlern\nTrockenbamubeiten\nb) Kenntnisse der Maßtoleranzen nach DIN-\n(§ 21 Nr. 7)\nNormen\nc) Handhaben der Meßgeräte\nd) Vergleiche der Baumaße mit den Zeich-\nnungsmaßen\ne} Einteilen der Baumaße unter Berücksich-\ntigung der Norm- und Konstruktionsmaße\nder Einbauteile und Aufteilen von Flächen\nnach gestalterischen Gesichtspunkten\n8    Kenntnisse der Festigkeit des Bau-                         a) Grundlagen der Statik\nwerks                                                      b} einschlägige technische Baubestimmungen\n(§ 21 Nr. 8)\nc) Anforderungen an die Festigkeit der Bau-\nteile\n----'--------·-·-------         ---·-··--·---··----- -------'-----------------------'------\nJl. Wüh rend der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nAusführen der Montagearbeiten                              a} Kenntnisse der Anforderungen an die Ver-\nim Akustik- und Trockenbau                                     bindungsmittel\n(§ 21 Nr. 9)                                                  aa) im tragenden Bauteil:\nHolzleisten, eingelegt,\nHolzleisten, verankert,\nHolzdübel,\nStahlankers chi en en (Halfen schienen),\nDübel boxen,\nAbhänge-Eisen, einbetoniert,\nKippdübel,\nSelbstbohrdübel,\nFischer- (Upat usw.) Dübel,\nBolzen, eingetrieben,\nbb) im Verbindungsglied:\nRödeldrähte,\nSchlitzbandeisen,\nSchnella bhänger,\nLatten,\nStahlteile, geschmiedet,\nDruckstreben,","Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                          1151\nLid.             TPil des\nzeitliche\nzu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.  /\\ 11sbi ld u rHJSIH'rufsbildes                              und Kenntnisse               Richtwerte\nin Monaten\ncc) im Knotenpunkt mit der Unterkon-\nstruktion:\nNagelung,\nSchraubung,\nRödelung,\nBohrung,\nSteckverbindung,\nKlemmverbindung,\ndd) beim Oberflächenschutz:\nHolzschutzimprägnierung,\nAnstrich,\ngalvanischer Schutz,\nFeuerverzinkung,\nKaltverzinkung,\nFeuerschutz\nb) Prüfen der Transportmöglichkeiten, Fest-\nlegen der Transportwege, Feststellen und\nSichern der Lagermöglichkeiten\nc) Prüfen der Einbaubedingungen und Vor-\nbereiten der Montage:\nAuswählen, Zusammenstellen und Anfor-\ndern der Befestigungselemente entspre-\nchend den örtlichen Einbaubedingungen\nd) Einbauen der verschiedenen Unterkon-\nstruktionen und Befestigen auf verschiede-\nnen Trägerwerkstoffen, Herstellen der Un-\nterkonstruktion unter Berücksichtigung der\nörtlichen Gegebenheiten und der Funktio-\nnen für Wärme-, Schall- und Feuerdäm-\nmung\ne) funktionsgerechtes Einbauen von Werk-\nstoffen zur Dämmung gegen Wärme, Schall\nund Feuer, fach- und funktionsgerechtes\nAnordnen der Dämmstoffe\nf) Berücksichtigen der Anforderungen an die\nEinbringung von Dämmstoffen:\naa) Verhindern des Abzeichnens von Tei-\nlen der Unterkonstruktion,\nbb) Vermeiden der Markierung der aus\nschalltechnischen Gründen notwendi-\ngen Lochung,\ncc) Ausschließen von Knittergeräuschen,\ndd) Vermeiden von Kondensat,\nee) Einbauen von Rieselschutz,\nff) Bestimmen des Lochanteils der Ver-\nkleidung,\ngg) Dämmen der Wärme der Befestigungs-\nmittel,\nhh) Lüften leichter hängender Decken\ng) Herstellen sach- und funktionsgerechter\nAnschlüsse an andere Bauteile\nh) Beachten der geforderten Fugenausbildung\ni) Einsetzen von Fenstern und Türen ein-\nschließlich Verglasen unter dem Gesichts-\npunkt der Schall-, Feuer- und Wärmedäm-\nmung","1158                                      Bundesgesieilzb1aitt, Jahrgang 1974, Teil I\nzeitliche\n+ __ _-.; ________ ______________________ ____\n,1\nLl(i.l                      'foil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten                   Richtwerte\nNr             i\\11sl>ildun~JSlH•rnfsbildcs                             und Kenntnisse\n·                                                _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _in_M_o_n_a_t_e_n\n1                                                   1\n1                   -------------- __________,_                              3                       .:..........._\n4\n1\n1\nk) Einbauen von Werkstoffen unter gestalte-\nrischen Gesichtspunkten:\nAnbringen von Verkleidungen an Wänden,\n1\nDecken oder Fassaden\n1) Durchführen von Funktionsprüfungen:\nPrüfen auf einfache Schalldämmung, Prü-\nfen der fertigen Flächen auf ihre gestalte-\nrischen Belange\nIU. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und lI zu vcrtiefon.","Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                               1159\nAnlage 14\n(zu den §§ 26 und 36)\nAusbildungsrahmenplan für den Straßenbauer\nJ. W/1hHmd der gesdmten Ausbildung von neun Monaten:\n----~-------           --------·--------~-------,-----------------------------,------\nLfd.                   Teil dc~s                                zu vermittelnde Fertigkeiten               zeitliche\nNr.           A usbildungsberufsbildE!S                               und Kenntnisse                     Richtwerte\nin Monaten\n- - - 1 - - - - - ----\nLesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 22 Nr. 1)\n2   GrundkPnntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbedarfsermittlungen und Massenberechnungen\n(§ 22 Nr. 2)\n3   Arbeitsschutz      und      Unfallverhü-      a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                              schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 22 Nr. :1)                                     ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4   Bedienen von Werkzeugen, Gerä-                Anwenden und Warten der Werkzeuge, Ge-\nten und Maschinen                             räte und Maschinen für Bauarbeiten im Tief-\n(§ 22 Nr. 4)                                  und Straßenbau unter Beachtung ihrer Wir-\nkungsweise und der mit ihrem Einsatz ver-\nbundenen Gefahren\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten(§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\n1   Handhaben         der      Vermessungs-       a) Kenntnisse des       Einsatzes   von  Vermes-\ngeräte                                            sungsgeräten\n(§ 22 Nr. 5)\nb) Aufstellen von Schnur- und Visiergerüsten\nc) Abstecken von Längs- und Querneigungen\nd) Einsetzen von Winkelspiegel und Nivel-\nlierinstrument\n1\n2   Herstellen von Aushub, Aus- und               a) Kenntnisse der Bodenarten, Baugruben und\nAbsteifungen und Verfüllungen,                    Gräben\nEinbauen von Kanalisationsrohren\nb) Kenntnisse der Entwässerungsrohre und\nund -baut.eilen\n-bau teile\n(§ 22 Nr. 6)\nc) Abziehen von Böschungen nach Profilen\nd) Verbauen und Aussteifen von Gräben","1160                                           BundesgesdzblaH, Jahrgang 1974, Teil I\nzeitliche\nLid.                       Tc!il des                                zu vermittelnde Fertigkeiten            Richtwerte\nNr.            ;\\ usiJi ld 111111sb<·nilshildt>s                          und Kenntnisse                   in Monaten\n---- - - - - · · · - - - - 1 - - -              :J\n- -  -   -  - - - - ,\n3    Herstellen          von     Zementestrich,       a) Kenntnisse der Zusammensetzung von Be-\nHerstellen und Einbauen von Fer-                     tonmischlingen\ntigteilen im Tief- und Straßenbau                b) Kenntnisse des Betonstahls und der Grund-\n(§ 22 Nr. 7)\nregeln für Stahlbetonbewehrungen\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Herstellen von Estrichmörtel, Einbauen und\nNachbehandeln von Zementestrich\ne) Herstellen einfacher Fertigteile für Straßen-\nund Tiefbau\n-----~----------------------------------------,------\n4    Herstellen von Aushub, Aus- und                  Verlegen und Einbauen von Rohren, Abdich-\nAbsteifungen und Verfüllungen,                   ten von Rohrverbindungen und Einbauen von\nEinbauen von Kanalisationsrohren                 Drainagerohren\nund -bauteilen\n(§ 22 Nr. 6)\n1                                                                                                           2\n5    Herstellen          von     Zementestrich,       Versetzen und Einbauen von Einstiegschäch-\nHerstellen und Einbauen von Fer-                 ten, Regeneinläufen und Sehachtabdeckungen\ntigteilen im Tief- und Straßenbau\n(§ 22 Nr. 7)\n6    Verlegen und Versetzen von Be-                   a) Kenntnisse der Baustoffe, Materiahen und\ngrenzungssteinen            und         Platten,     Bauweisen im Tief- und Straßenbau\nAusführen von Pflasterarbeiten,                  b) Herstellen von Groß-, Klein- und Mosaik-\nHerstellen von Straßendecken                         pflaster\n(§ 22 Nr. 8)\nc) Versetzen von Begrenzungssteinen\nd) Verlegen von Formsteinen und Platten\ne) Herstellen von Frostschutz- und Schotter-              4\nschichten\nf) Verteilen, Einbauen und Verdichten von\nbituminösem Mischgut\ng) Herstellen von Straßendecken aus Beton\nh) Ausbilden und Vergießen der Fugen\nIII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu vertiefen.","Nr. 51   Tag dE!r Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                          1161\nAnlage 15\n(zu§ 26)\nAusbildungsrahmenplan für den Rohrleitungsbauer\nI. Währ<!nd dPr qesamten Ausbildung von neun Monaten:\nzu vermittelnde Fertigkeiten           zeitliche\nUd.                     Teil des\nRichtwerte\nNr.           /\\ usbildungsberufsbildes                             und Kenntnisse\nin Monaten\nLesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 23 Nr. l)\n2  Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbeda rfsermittlun~Jen und Massenberechnungen\n(§ 23 Nr. 2)\n3  Ar bei t.sschutz     und     Unfallverhü-     a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                              schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 23 Nr. 3)                                      ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unf allversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Ex-\nplosionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4  Bedienen von Werkzeugen, Ge-                  a) Kenntnisse der wichtigen bei Rohrleitungs-\nrälen und McJschinen                             und Rohrgrabenarbeiten verwendeten Ma-\n(§ 23 Nr. 4)                                     schinen und Geräte einschließlich der Meß-\nund Prüfgeräte\nb) Bedienen und Warten der Maschinen und\nGeräte für den Grabenaushub, die Rohr-\nverlegung, das Durchpressen von Rohren,\ndie Grundwasserabsenkung\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nGrundfertigkeiten der Metall- und             Feilen, Sägen, Schweißen, Löten, Kleben,\nKunststoffbearbeitung                         Brennen und Verformen von Metallen und\n(§ 23 Nr. 5)                                  Kunststoffen\n------,----------------·---------'--------------------------1\n3\n2  I-·li.mdhilben    von   Vermessungsge-        a) Kenntnisse des Einsatzes von Vermessungs-\nräten                                             geräten\n(§ 23 Nr. 6)                                  b) Herstellen von Längenprofilen\nc) Einsetzen von Nivellierungsinstrument und\nLasergerät\n3  Verlegen von Rohren                           a) Kenntnisse der Rohrwerkstoffe, Rohrlei-\n(§ 23 Nr. 7)                                      tungsteile und der Rohrverlegearbeiten","1162                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nzeitliche\nLfd.                       Teil des                             zu vermitlelnde Fertigkeiten\nRichtwerte\nNr.              A usilildungsberufsbildes                           und Kenntnisse              in Monaten\nb) Einrichten und Räumen von Rohrleitungs-\nbaustellen\nc) Herstellen von Rohrgräben, Rohrgraben-\nverkleidungsarbeiten, Rohrdurchpressungs-\narbeiten\nd) Transportieren von Rohren und Rohrlei-\ntungsteilen                                       5\ne) Ablassen von Rohren und Rohrleitungstei-\nlen in den Rohrgraben\nf) Prüfen und Inbetriebnehmen von Rohrlei-\ntungen\n4     Herstellen und Einbauen von Fer-          a) Kenntnisse des Einflusses von Grund- und\ntigteilen im Brunnen- und Rohr-               Tageswasser auf die Bodenarten und ihrer\nleitungsbau                                   Standsicherheit\n(§ 23 Nr. 8)\nb) Kenntnisse der Zusammensetzung von Be-\ntonmischungen\nc) Ausheben, Sichern und Verfüllen von Rohr-\ngräben und Baugruben\nd) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\ne) Herstellen von Rohrwiderlagern\nf) Herstellen von einfachen Schächten für\nWasserzähler und Absperrschieber\nl l J. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnc1ch I und II zu vertiefen.","Nr. :51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                         1163\nAnlage 16\n(zu§ 26)\nAusbildungsrahmenplan für den Kanalbauer\nl. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:\nzeitliche\nLfd.                Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten          Richtwerte\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                in Monaten\n-----'------------~-~-----------'--------------------------,'-------\nLesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne\n(§ 24 Nr. 1)\n2  Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbedarfsermittlungen und Massenberechnungen\n(§ 24 Nr. 2)\n3  Arbeitsschutz    und    Unfallverhü-    a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-\ntung                                        schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\n(§ 24 Nr. 3)                                ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften\nder Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung, insbesondere der Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter\neinschließlich der Feuerschutz- und Explo-\nsionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4  Bedienen von Werkzeugen, Ge-            Anwenden und Warten der Werkzeuge, Ge-\nrdten und Maschinen                     räte und Maschinen für Bauarbeiten im Kanal-\n(§ 24 Nr. 4)                            bau unter Beachtung ihrer Wirkungsweise und\nder mit ihrem Einsatz verbundenen Gefahren\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten(§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nHerstellen von Zement-Estrich,           a) Kenntnisse der Zusammensetzung von Be-\nHerstellen und Einbauen von Fer-             tonmischungen\ntigteilen im Tief- und Straßenbau\nb) Kenntnisse des Betonstahls und der Grund-\n(§ 24 Nr. 5)                                regeln für Stahlbetonbewehrungen\nc) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\nbehandeln von Beton\nd) Herstellen    von Estrichmörtel, Einbauen\nund Nachbehandeln von Zement-Estrich\ne) Versetzen und Einbauen von Einstieg-\nschächten, Regeneinläufen und Sehacht-\nabdeckungen\n2  Einbauen von Kanalisationsrohren        a) Kenntnisse der Hausentwässerung, Ober-\nund -bauteilen                              flächenentwässerung und Kanalisation\n(§ 24 Nr. 6)                            b) Kenntnisse der Entwässerungsrohre und\nKanalisationsbauteile\n5","1164                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I\n-------···-----·-·---··-··- - ---·------------·- - -·-----------------------------------,------\nLtd.\nzeitliche\nT<'il des                              zu vermittelnde Fertigkeiten\n;\\ uslii ld ungsberufsbildes\nRichtwerte\nNr.                                                                                 und Kenntnisse\nin Monaten\n--·------··-···----·--- - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -\n-  -  ---····---·····--------------''----------------------------';--------\nc) Kenntnisse der Muffenarten und Verbin-\ndungen von Rohren, Ummantelungen und\nRohr lei tun gen\nd) Verlegen und Einbauen von Rohren in\nSand- ·und Mörtelbettung\ne) Abdichten von Rohrverbindungen\nf) Anlegen von Sickerungen und Abflußrin-\nnen für die Dauer der Bauarbeiten\ng) Ausbauen von Rohrleitungen unter Ver-\nwendung von Kanalbocken, Gerüsten und\nGeräten\n3        Handhaben von Vermessungsge-                          a) Kenntnisse des Einsatzes von Vermessungs-\nräten                                                     geräten\n(§ 24 Nr. 7)\nb) Aufatellen von Schnur- und Visiergeräten\nc) Einmessen und Abstecken von Neigung und\nGefälle\nd) Austafeln von Gefälle\ne) Einsetzen der Nivellierinstrumente\n4        Herstellen von Aushub, Aus- und                       a) Kenntnisse der Bodenarten, Baugruben und\nAbsteifungen sowie Verfüllen                              Gräben\n(§ 24 Nr. 8)\nb) Kenntnisse der Verbauarbeiten\nc) Ausführen von Erdaushub und Bodentrans-\nport                                                  2\nd) Aussteifen von Kanalgräben und Schächten\ne) Schlagen und Ziehen von Spundwänden\nund Kanaldielen\nf) Verfüllen von Gräben und Gruben, Ver-\ndichten von Bodenmassen\nJII. Während der überbetrieblichen Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach l uncl fI zu vertiefen.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1974                             1165\nAnlage 17\nden § § 26 und 37)\nAusbildungsrahmenplan für den Brunnenbauer\nJ. Während der gesamten Ausbildung von neun Monaten:\nLfd.                                                                                                                             zeitliche\nTeil des                                      zu vermittelnde Fertigkeiten\nNr.                    A usbildunqsberufsbildes\nRichtwerte\nund Kenntnisse\nin Monaten\n------1-------------------------- ... -·----··-·-···-~----·- ·-----------------1----------------------1-----\n3\nLesen und J\\nferUgen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Profilskizzen, Erstatten\nvon Tageslcistun~Jsberichten\n(§ 25 Nr. 1)\n-----------------·- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n2       Grundkenntnisse der Leistungsbeschreibung und Arbeitsplanung sowie der Bau-\nstoffbcdarfsennittlungcn und Massenberechnungen\n(§ 25 Nr. 2)\n3      Arbeitsschutz                     und           Unfa11verhü-    a) Kenntnisse    der einschlägigen Arbeits-\ntung                                                              ,schutzvorschriften in Ges,etzen und Ver-\n(§ 25 Nr. 3)                                                      ordnungen\nb) Kenntnisse der einschlägigen Vorschrif-\nten der Träger de,r gesetzlichen Unfallver-\nsicherung, insbesondere der Unfallverhü-\ntungsvorschriften, Richtlinien und Merk-\nbläUer e ins,chließlich der Feuerschutz- und\n1\nExplosionsschutzbestimmungen\nc) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe\n4       Bedienen von Werkzeugen, Ge-                                   a) Kenntnisse de-r wichtigen bei den Bohr-,\nräten und Maschinen                                               Brunnen- und Rohrleitungsarbeiten ver-\n(§ 25 Nr. 4)                                                      wendeten Maschinen und Geräte ein-\nschließlich der Meß- und Prüfgerät,e\nb) Bedienen und Warten der Maschinen und\nGeräte für Bohr-, Brunnen- und Rohrlei-\ntungsarbeiten sowie für den Einbau und\ndie Montage von Fertigteilen\nII. Während der betrieblichen Ausbildung von acht Monaten(§ 4 Abs. 2 Nr. 1):\nGrundfertigkeiten der Metall- und                              Feilen, Sägen, Schweißen, Löten, Kleben,\nKunststoffbearbeitung                                          Brennen und Verformen von Metallen und\n(§ 25 Nr. 5)                                                   Kunststoffen\n2       Handhaben                    von             Vermessungs-      a) Kenntnisse des Einsatzes von Vermessungs-\ngeräten                                                           geräten\n(§ 25 Nr. 6)\nb) Abstecken von Längs- und Querneigungen\nc) Einsetzen von Winkelspiegel und Nivel-\nlierinstrument                                        3","1166                                           Bundes,g,esetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I\n----------------------------------------~-----\nzeitliche\nLfd.                         Teil d<!S                                 zu vermittelnde Fertigkeiten         Richtwerte\nNr.             /\\ 11shi ld unqsbPrufsbi ]des                                und Kenntnisse                 in Monaten\n----------------- -- -----------------'----------------------------'------\n3     Prüfen und ßpzeichnen der Boden-                   a) Entnehmen       von      Bodenproben   nach\nproben                                                  DIN 4021\n(§ 25 Nr. 7)\nb) Benennen und Beschreiben von Bodenarten\nnach DIN 4022\nc) Aufstellen von Schichtenverzeichnissen für\nBohrungen\n4     Herstellen von Bohrungen                  und      a) Kenntnisse der Baustoffe, Materialien und\nVerlegen von Rohrleitungen                              Bauweisen im Brunnenbau\n(§ 25 Nr. 8)                                       b) Einrichten und Räumen von Bohrstellen\nc) Freibohren von Bohrlöchern\nd) Ausführen einfacher Fangarbeiten\ne) Verfüllen von Bohrlöchern\nf) Einbauen von Filter-, Aufsatz- und Ab-\nsperrohren aller Art einschließlich Filter-\nkiesschüttungen\ng) Abdichten von Brunnen gegen Eindringen\nungeeigneter Wässer\nh) Herstellen einfacher Sehachtbrunnen ein-\nschließlich der erforderlichen Absteifun-\ngen und Abdeckungen\ni) Ausschachten und Absteifen von Gruben\nund Rohrgräben                                    5\nk) Verlegen und Einbauen von Rohrleitungen\neinschließlich der Formstücke und Arma-\nturen\n1) Abdichten von Rohrleitungen\nm) Ausführen von einfachen Horizontalboh-\nrungen\n5     Herstellen und Einbauen von Fer-                    a) Kenntnisse der Zusammensetzung von Be-\ntigteilen im Brunnen- und Rohr-                         tonmischungen\nleitungsbau\nb) Mischen, Einbringen, Verdichten und Nach-\n(§ 25 Nr. 9)\nbehandeln von Beton\nc) Versetzen von Betonringen und Brunnen-\nköpfen\nd) Versetzen und Einbauen von Schächten,\nRegeneinläufen und Sehachtabdeckungen\nUI. Während der überbetrieblichc-m Ausbildung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) sind die Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach I und II zu ve:rtiefen."]}