{"id":"bgbl1-1974-50-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":50,"date":"1974-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht","law_date":"1974-05-08T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1062                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nvom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\nund der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht\nVom 8. Mai 1974\nAuf Grund der §§ 7 a, 8 Abs. 2 und § 8 a Abs. 1                                §2\ndes Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für          Die Befreiung nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan•        auf\nhänger vom 24. Juli 195G (Bundesgesetzbl. I S. 667,\n1957 S. 368), zuletzt geändert durch das Einführungs•   1. folgende belgische Fahrzeuge:\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-          Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die\ndesgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhörung der             zum vorübergehenden Verkehr zugelassen sind\nobersten Landesbehörden verordnet:                         (Zollkennzeichen: weiße Beschriftung auf rotem\nGrund, links befinden sich untereinandergesetzt\nArtikel 1                           die beiden letzten Ziffern einer Jahreszahl);\nErster Abschnitt                     2. folgende irische Fahrzeuge:\nWegfall des Versicherungsnachweises                 a) Kraftfahrzeuge, die zum vorübergehenden\nbei Fahrzeugen aus den anderen Mitgliedstaaten                 Verkehr zugelassen sind (Zollkennzeichen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                   ,, ZZ\" mit weißer oder silbergrauer Beschrif-\ntung auf schwarzem Grund);\n§ 1                              b) alle Kraftfahrzeuganhänger;\nEine Versichc~runqsbescheiniuung nach § 1 Abs. 2        c) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von\ndes Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für              nicht mehr als 8 cwt (406,4 kg), die von Fuß-\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-              gängern geführt werden und zur Beförderung\nhänger ist nicht erforderlich für                              von Personen weder geeignet noch bestimmt\nsind;\n1. Kraftfahrzeu~re und Kraftfahrzeuganhänger, die\nein vorgeschriebenes Kennzeichen         folgender   3. folgende italienische Fahrzeuge:\nStaaten oder Gebiete führen:\na) Kraftfahrzeuge    und Kraftfahrzeuganhänger,\nBelgien\ndie zum vorübergehenden Verkehr zugelassen\nDänemark (ohne Grönland und die Faroer-Iri-              sind (Zollkennzeichen „EE\" mit weißer Be-\nseln)                                                    schriftung auf schwarzem Grund);\nFrankreich (ohne Uberseegebiete)                     b) landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere\nIrland                                                   landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre An-\nItalien                                                 hänger sowie landwirtschaftliche Arbeits-\nLuxemburg                                                geräte;\nNiederlande                                          c) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-\nhänger von Mitgliedern einer auf Grund des\nVereinigtes Königreich Großbritannien und\nNordatlantikverttages in Italien stationierten\nNordirland sowie die Insel Man und die Kanal-\nInseln;                                                 Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder von\nderen Angehörigen (Kennzeichen: schwarze\n2. zweirädrige Kraftfahrzeuge (einschließlich Fahr·            Beschriftung auf weißem Grund mit Zusatz\nräder mit Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen              ,,AFI\");\nnicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen\ngesetzlichen Wohnsitz in                             4. folgende luxemburgische Fahrzeuge:\nDänemark (ohne Grönland und die Faroer-In•           a) landwirtschaftliche Zugmaschinen;\nseln) oder\nIrland                                               b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen;\nhat;\n5. folgende niederländische Fahrzeuge:\n3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzei-          a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,\nchen nicht vorgeschrieben ist, die einen Hub-               die zum vorübergehenden Verkehr zugelassen\nraum von nicht mehr als 50 ccm haben und deren              sind (Zollkennzeichen „GN\" oder „BN\", das\nFührer seinen gesetzlichen Wohnsitz in                      oben rechts mit einem roten Winkel versehen\nFrankreich (ohne Uberseegebiete)                         ist, der in weißer Farbe die beiden letzten\nhat.                                                        Ziffern einer Jahreszahl enthält);","Nr. 50 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974                         1063\nb) privcJte Knillldhrzeugp und Kraftfahrzeugan-        fahrzeuge weder eine Zulassung noch die Zuteilung\nhün9t~r von Mituliedern einer auf Grund des        eines Versicherungskennzeichens oder eines dem\nNordutlcJntikvertrnges in den Niederlanden         amtlichen Kennzeichen ähnlichen Unterscheidungs-\nstationierten deutschen Truppe oder ihres zi-       zeichens vorgeschrieben, so gelten sie in dem Staat\nvilen Gefolges oder von deren Angehörigen           oder Gebiet als zugelassen, in dem der Fahrzeug-\n(Kennzeicben: zwei Buchstaben, zwei Ziffern,        führer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.\nBuchstabe „D\" in gelber Farbe auf schwarzem\nGrund);                                               (3) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der auslän-\ndischen Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Gel-\nc) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-         tungsbereich dieser Verordnung befugt sind.\nhänger von Mitgliedern des Hauptquartiers\nder Alliierten Streitkrüfte für Zentral-Europa\n(Kennzeichen: Buchstaben „AFC\" und fünf                                        §4\nZiffern in weißer Farbe auf schwarzem\nGrund);                                                  Nachweis des EWG-Versicherungsschutzes\nDer Führer des Fahrzeugs hat das Bestehen der\n6. folgende bri Liscbe Fahrzeuge sowie Fahrzeuge           Haftpflichtversicherung im Sinne des § 3 durch eine\nder Insel Man und der Kanal-Inseln:                    Grüne Internationale Versicherungskarte oder\ndurch eine Bescheinigung über den Abschluß einer\na) Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von         Grenzversicherung nachzuweisen. Der Nachweis ist\nnicht mehr als 5 cwt (254 kg);                     mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nb) Kraftfahrzeuge, die zum Verkehr auf dem             gen zur Prüfung auszuhändigen.\nLand bestimmt, jedoch nicht für den Straßen-\nverkehr entworfen oder angepaßt sind.\n§5\nAbschluß der Grenzversicherung für den\nZweiter Abschnitt                                     EWG-Versicherungsschutz\nFür den im Geltungsbereich dieser Verordnung\nBestimmungen für Fahrzeuge                    vorgenommenen Abschluß der Grenzversicherung\naus Nicht-EWG-Mitgliedstaaten                   sind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 des Gesetzes\nsowie aus außereuropäischen Gebieten                über die Haftpflichtversicherung für ausländische\nvon EWG-Mitgliedstaaten                      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entspre-\nchend anzuwenden.\n§3\nErweiterter Versicherungsschutz für das gesamte                                     §6\nübrige europäische EWG-Gebiet (EWG-Versiche-\nrungsschutz) bei Fahrzeugen aus Nicht-EWG-Mit-               Verpflichtung des Fahrzeughalters hinsichtlich\ngliedstaaten sowie aus aunereuropäischen Gebieten                     des EWG-Versicherungsschutzes\nvon EWG-Mitgliedstaaten                        Besteht keine Haftpflichtversicherung nach § 3\noder führt der Führer des Fahrzeugs die nach § 4 er-\n(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,           forderliche Versicherungsbescheinigung nicht mit,\ndie zugelassen sind                                        so da,rf der Halter nicht anordnen oder zulassen,\n1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag          daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieser Ver-\nzur Gründung der Europfüschen Wirtschaftsge-           ordnung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ge-\nmeinschaft nicht gilt, oder                            braucht wird.\n2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-                                       §7\nm(~inschaft,\nKontrolle\ndürfen auf öffentlichen Slrnßen oder Plätzen im Gel-          (1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versiche-\ntungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht wer-          rungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahr-\nden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs             zeugs\nverursachten Schi.iden im gesamten übrigen europä-\nischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung             1. aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt und              zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\nin das das Fuhrzcug ohne Kontrolle eines Versiche-             meinschaft nicht gilt, oder\nrungsnachweises weiterreisen kann, nach den dort           2. aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mit-\njeweils geltenden Vorscbriften übf~r die Pflichtver-           gliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\nsicherung gedeckt sind.                                        meinschaft\n(2) Im Sinne dieser Verordnung steht der Zulas-         in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müs-\nsung eines Fahrzeugs gleich die Zuteilung eines            sen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Per-\nVersicherungskennzeichens oder eines dem amtli-            sonen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei\nchen Kennzeichen ähnlichen Unterscheidungszei-             der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines\nchens für ein Fahrzeug. Ist für zweirädrige Kraft-         Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-","1064                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nnwinschdft, so kann dds Ft1hrzeug zurückgewiesen           1. folgende Fahrzeuge von San Marino und Vati-\nwerden. Sl<dll s.ich der Mangel wiihrend des Ge-               kanstadt:\nbrauchs irn G<\\ltun!JShPrPich dieser Verordnung her-           a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,\naus, so kdnn das F,.1hr,1.eu~J sidiergf!stellt werden, bis\ndie zum vorübergehenden Verkehr zugelassen\ndie Bcsclwi nigunu vorqc·le~Jt wird.                               sind (Zollkennzeichen „EE\" mit weißer Be-\n(2) Pt>lllt di<' nt1ch § 1. Abs. 2 des Gesetzes über            schriftung auf schwarzem Grund);\ndie lfoftpllichtvc•rsichcrun~J für auslcindische Kraft-        b) landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere\nfahrzeuqe uml Kn1ftfahrzeuqanhdnger erforderliche\nlandwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre An-\nVersicherunqslwscheirügun9 bei der Einreise eines                  hänger sowie landwirtschaftliche Arbeits-\nFahrzeugs aus dPm eu1.·opiüsch( n Gebiet eines Mit-\n1\ngeräte;\nglieclstaals der Europaischen Wirtschaftsgemein-\nschaft in dt>n GPltm19shereich dieser Verordnung,          2. folgende schweizerische und liechtensteinische\nso ist § 1 Abs. 4 Salz l dr-'i Gesetzes über die Haft-         Fahrzeuge:\npflichtvcrsicherunq für ausl~indische Kraftfahrzeuge\nund Kraftfahrzeugi:rn.hctnger mu mit der Maßgabe               a) Kraftfahrzeuge, die mit der Hand geführt wer-\nanzuwenden, daß beim Fetilen der erforderlichen                    den;\nVersicherungsbescheinigung di.e Grenzzollstellen\nb) einachsige landwirtschaftliche Arbeitsgeräte,\nsolche Fahrzeu~Je zurückweisc~n können.                            die nur von einem Fußgänger geführt und\nnicht für das Ziehen von Anhängern verwen-\ndet werden können;\n§8\nc) Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahr-\nW e-gfall des Versicherungsnachweises                    stühle, deren Hubraum nicht mehr als 50 ccm\n(1) Eine Versi.cherungsbescheinigung nach § 1                   und deren bauartbestimmte Geschwindigkeit\nAbs. 2 des Cesetzes über die Haftpflichtversiche-                  nicht mehr als 30 km/h betragen.\nrung für ausländ.ische Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\n(3) Eine Versicherungsbescheinigung nach § 4\nzeuganhänger sowie nach § 4 cfü~ser Verordnung ist\nnicht erforderlich für                                     dieser Verordnung ist nicht erforderlich für Fahr-\nzeuge, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen der\nDeutschen Demokratischen Republik führen.\n1. Kraftfahrzr!uge und Kraftfahrzeuganhänger, die\nein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender\nStaaten oder GPbiete führen:\n§ 9\nFinnland\nBußgeldvorschriften für EWG-Versicherungsschutz\nGrönlcmd\nLiechtenstein                                           Ordnungswidrig im Sinne des § 9 a Abs. 1 Nr. 2\nMonaco                                               des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nNorwegen\nanhänger handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nOsterreich\nSan Marino                                           1. als Führer entgegen § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug ge-\nSchweden                                                 braucht, obwohl das erforderliche Ve_rsicherungs-\nverhält.nis nicht oder nicht mehr besteht und die\nSchweiz\nPflichten eines Haftpflichtversicherers auch nicht\nVatikanstadt;                                            von den nationalen Versicherungsbüros aller Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n2. zweirädri9e J< rc1 ftfalirzeuge (einschließlich Fahr-       schaft nach A.rtikel 7 Abs. 2 der Richtlinie des\nräder mit .Hilfsmotor), für die ein Kennzeichen            Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\nnicht vorgeschrieben ist und deren Führer seinen           24. April 1972 -- 72/166/EWG (Amtsblatt Nr.\ngesetzlichen Wohnsitz in                                   L 103 vom 2. Mai 1972) übernommen worden sind;\nFinnland,\n2. als Führer eines Fahrzeugs entgegen § 4 Satz 2\nNorwegen oder\nden Nachweis nicht mit sich führt oder auf Ver-\nSchweden                                                 langen nicht aushändigt oder\nhat;\n3. als Halter eines Fahrzeugs entgegen § 6 anordnet\n3. Fahrräder mit Hilfsmotor, für die ein Kennzei-              oder zuläßt, daß das Fahrzeug gebraucht. wird,\nchen nicht vorgeschrieben ist, die einen                   obwohl\nHubraum von nicht mehr als 50 ccm haben und                a) das nach § 3 Abs. 1 erforderliche Versiche-\nderen Führer seinen gesetzlichen Wohnsitz in                   rungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht\nMonaco                                                       und die Pflichten eines Haftpflichtversicherers\nhat.                                                           auch nicht von den nationalen Versicherungs-\nbüros aller Mitgliedstaaten der Europäischen\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 erstreckt                 Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 7 Abs. 2\nsich nicht auf                                                     der Richtlinie des Rates der Europäischen Ge-","Nr. 50   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1974                          1065\nrneinschaften vom 24. April 1972      72/166/    3. die Dritte Verordnung über den Wegfall der Grü-\nEWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972)           nen Internationalen Versicherungskarte vom\nübernommen worden sind, oder                        11. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1323)\nund\nb) der Führrff den nach § 4 Satz 2 erforderlichen\nNachweis nicht mit sich führt.                   4. die Vierte Verordnung über den Wegfall der\nGrünen Internationalen Versicherungskarte vom\n28. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 707).\nArtikel 2                                                Artikel 3\nAufhebung von Verordnungen                                        Berlin-Klausel\nEs werden aufqehoben                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nl. die Ersle Verordnung über dfm Wegfall der Grü-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes\nnen   Internationalen Versicherungskarte vom         über die Haftpflichtversicherung für ausländische\n10. August 1%6 (Bundesanzeiger Nr. 152 vom           Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im\n17. August 19b6),                                    Land Berlin.\n2. die Zweite Verordnung über den Wegfall der\nArtikel 4\nGrünen InternaUoncllen Versicherungskarte vom\n21. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom                             Inkrafttreten\n28. Dezember 1967),                                    Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1974 in Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1974\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock"]}