{"id":"bgbl1-1974-50-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":50,"date":"1974-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit des Hauptzollamts Stuttgart-West für die zollamtliche Erfassung des Brennens unter Abfindung","law_date":"1974-04-25T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1061\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                           Ansgcgchcn zu Bonn am 14.Mai 1974                                                                                                             Nr.50\nTa~J                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n25. 4. 74  V,•1(>1<.i11u11q 1ilH·t dit, Z11sUrndi~(kei.! des Hauptzollamts Stuttgart-West für die zollamtliche\nU,rldSSllll(f  d()S Hn•rnw11s Ulll(:r Abli11clunu ..... ' ............. , ........ '. '..............                                                              1061\nH. 5. 74  Vcrord11uni1 zur Durclif1i11r1111!J der RkbHinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nvom '.24. J\\pril 1D7:2 lwl.rci lcnd die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nder Kr<lftl<1hr1e11u-J ldllpflichl.Yersicherung und der Kontrolle der entsprechenden\ni eh 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . • • . . . • . .    1062\n7. 5. 74  li<'kc11111tm<1rl11rn<1 :,u § 4 d(•s \\,V,1n,meid1cni;esetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1066\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\nB1111dc•s(J(~S('lzbli1IL Teil II Nr. 2] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1068\nVerkiind11nqen im Bundesanzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1068\nRC'cli1svo1scllritl.en der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1069\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit des Hauptzollamts Stuttgart-West\nfür die zollamtliche Erfassung des Brennens unter Abfindung\nVom 25. April 1974\nAuf Grund d(!S § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-                                                   bung des Branntweinaufschlags, ausgenommen in\ntungsiJesetzes in dt\\r F·<1ssunu des ArUkels 5 des                                                Fällen der Neufestsetzung wegen nicht ord-\nFinanzanpass1111~p,qesdzcis vom 30. August 1971                                                   nungsmäßig angemeldeter und durchgeführter\n(Bundesgesetzbl. l S. 142G) wird v<,rordnet:                                                      Verfahren,\n5. die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur\n§ 1                                                              Festsetzung besonderer Ausbeutesätze, wenn\nFolgende Zust;indigkeiten auf dem Gebi.et des                                                  sich das Erfordernis dazu aus der Abfindungs-\nBrennens unter .1\\blirnJung ,,verden von allen ande-                                               anmeldung ergibt.\nren H.auptzoll~iml.ern auf das Hauptzollamt Stutt-\n§2\ngart-Westübertrauen:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. Die Entgegennc1}nne oder Zurückweisung der Ab-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfindungsanme1dun9en,\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanz-\n2. die    UberwachunfJ der Einhaltung von Erzeu-                                             verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngungsbeschrünkun9en,\n3. die Erteilung von Brennrwnehmigungen,                                                                                                         §3\n4. die Festsetzunu der äbzuhefernden oder zu ver-                                                 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in\nsteuernden Bnrnntwcinnwngen und die Erhe-                                                 Kraft.\nBonn, den 25. April 1974\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Sc h ü 1er"]}