{"id":"bgbl1-1974-5-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":5,"date":"1974-01-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen","law_date":"1974-01-18T00:00:00Z","page":85,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["85\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1974                     Ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 1974                                                                                      Nr. 5\nTag                                                Inhalt                                                                                        Seite\n18. 1. 74 Gesetz zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungs-\norganen ........................................................................... .                                                      85\n801-7\n15. 1. 74 Vcrordn ung zur Anderung der Gesamtbeitragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          87\nBJO-l-15\n9. 1. 74 Enlscheidung des BundesverJassung~gerichts (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Einkommen-\ns! cuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    88\n611-1\n9. 1. 74 C11tscl1eidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die\nSichcnmg des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer\nAngehöri9en in der Pdssun9 vom 31. Mai 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               88\n53-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     89\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   89\nGesetz\nzum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder\nvon Betriebsverfassungsorganen\nVom 18. Januar 1974\nDer Bundestag hat             das folgende Gesetz be-             vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt\nschlossen:                                                          zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im An-\nArtikel 1                               schluß an das Berufsausbildungsverhältnis ein Ar-\nbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.\nNach § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes vom                     Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37\n15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird folgen-              Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.\nder § 78 a eingefügt:\n,,§ 78 a                                    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das\nBerufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres\nSchutz Auszubildender\nnach Beendigung der Amtszeit der Jugendvertre-\nin besonderen Fällen\ntung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des\n(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubil-                Seebetriebsrats endet.\ndenden, der Mitglied der Jugendvertretung, des\nBetriebsrats, der Bordvertretung oder des See-                           (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ab-\nbetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbil-                 lauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufs-\ndungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf               ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht bean-\nunbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies                      tragen,\ndrei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungs-                   1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Ab-\nverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzu-                       satz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder\nteilen.                                                             2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete\n(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubil-                       Arbeitsverhältnis aufzulösen,\ndender innerhalb der letzten drei Monate vor Been-                  wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem\ndigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich               Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände","86                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\ndie Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden                                 Artikel 2\nkunn. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der See-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugendvertretung       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nauch diese Beteiligte.\n(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon                             Artikel 3\nAnwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungs-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\npflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.\"                dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Januar 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}