{"id":"bgbl1-1974-49-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":49,"date":"1974-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/49#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_49.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)","law_date":"1974-05-06T00:00:00Z","page":1047,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Nr. 49     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974  1047\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\n(Filmförderungsgesetz - FFG)\nVom 6. Mai 1974\nAuf Grund des. Artikels 2 des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur\nFörderung des deutschen Films vom 27. Februar\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 437) wird nachstehend\nd<:~r Wortlaut des Gesetzes über Maßnahmen zur\nFörderung des deutschen Films vom 22. Dezember\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352) unter Berücksichti-\ngung\na) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nMaßnahmen zur Förderung des deutschen Films\nvom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251)\nund\nb) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des\nGesetzes über Maßnahmen zur Förderung des\ndeutschen Films vom 27. Februar 1974 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 437)\nin der ab 3. März 1974 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 6. Mai 1974\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1 e c h t","1048                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films\n(Filmförderungsgesetz - FFG)\nin der Fassung vom 6. Mai 1974\n§ 1                                                       §3\nHlmiörderungsanstalt                                            Organe der Anstalt\n(1} Zur wirlscbaftlichen Förderung des deutschen               Organe der Anstalt sind\nFilms wird eint~ bundcsunmittelbare rechtsfähige                          1. der Vorstand,\nAnstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen\n2. das Präsidium,\n11 Filmförderun9sanstalt\" (Anstalt) errichtet.\n3. der Verwaltungsrat.\n(2) Die Anst.:.1lt hill iliren Sitz in Berlin.\n§4\n§2                                                     Vorstand\nAuf gaben der Anstalt                           (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie\nwerden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwal-\n(1) Die Ansti..ilt hat die Aufgabe,\ntungsrat für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestel-\n1. die Qualität des dc~utschen Films auf breiter                  lungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat kann\nGrundlage zu stei9ern und die Struktur der Film-            die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund\nwirtschaft zu verbessern; die dafür vom Deut-               vorliegt.\nschen Bundesta9 jährlich zur Verfügung gestell-\n(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt\nten Haushaltsmittel im Bereich des Films sollen\nin eigener Verantwortung nach Maßgabe der Be-\neine sinnvolle Ergänzung bilden;\nschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrates.\n2. deu tsch-ausliindi sehe Cc•m ei nsch aftsproduktionen          Er stellt den Haushaltsplan auf.\nzu unterstützen;\n(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich\n3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der                 und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-\nMaßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens in-                 stalt verbindlich, wenn sie entweder von beiden\nnerhalb der Europüischcn Wirtschaftsgemein-                 Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mit-\nschaft (EWG) im Sinne gleicher Wettbewerbs-                 glied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem\nvoraussetzungen zu bernten;                                 bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden.\n4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirt-                  (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-\nschaft zu unterstützen;                                     über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber\n5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernse-                   einem Mitglied des Vorstandes.\nhen unter Berücksichtigung der besonderen Lage\n(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in\ndes deutschen Films zu pflegen;                             der Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben\n6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswer-                  oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tä-\ntung des deutschen Films im In- und Ausland zu              tigen. Sie dürfen sich nicht an einer Handelsgesell-\nwirken.                                                     schaft als Gesellschafter beteiligen, die auf dem Ge-\nbiet der Filmwirtschaft tätig ist.\n(2) Die Anstalt gcwührt Förderungshilfen\n1. an Produzenten zur Herstellung deutscher Filme\n(6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine\n(§§ 8, 9 und 13),                                          sonstige Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Miß-\ntrauen gegen ihre Unparteilichkeit bei der Entschei-\n2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung und Ver-                 dung über die Gewährung von Förderungshilfen zu\nbesserung der technischen Anlagen, zur Neuge-               erwecken. Die Einzelheiten sind in den Dienstver-\nstaltung und zur /\\ usstattung von Filmtheatern             trägen mit den Vorstandsmitgliedern zu regeln.\n(§ 14),\n3. zur Verwirklichung von VorhabE:~n im Bereich\nder Filmwirtschaft(§§ 15 bis 17),                                                     § 5\n4. zur Werbung für den deutschen Film im In- und                                         Präsidium\nAusland.                                                       (1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.\n(3) Die Anstalt stellt .im Rahmen von Richtlinien               (2) Vorsitzender des Präsidiums ist   der jeweilige\nüber die Gewtihrung von Förderungshilfen sicher,                  Vorsitzende des Verwaltungsrates.       Ein von der\ndaß bei der Verwendunu der Förderungshilfen die                   Bundesregierung benanntes Mitglied       des Verwal-\nGrundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtet                  tungsrates gehört dem Präsidium an.      Die weiteren\nwerden.                                                           Mitglieder des Präsidiums wählt der      Verwaltungs-","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974                          1049\nrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner        14. je einem Mitglied, benannt von der evangPli-\nMitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwal-            schen und der katholischen Kirche,\ntungsrat.                                                15. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgt>-\n(3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des               meinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-\nVorstandes. Es wirkt an Entscheidungen des Vor-                anstalten der Bundesrepublik Deutschland\nstandes mit, soweit das Gesetz es vorsieht. Das Prä-           (ARD) und der Anstalt des öffentlichen Rechts\nsidium kann die Einberufung des Verwaltungsrates               ,,Zweites Deutsches Fernsehen\".\nverlangen. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur         Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Auf-\nmit Zustimmung des Präsidiums bestellen.                 träge und Weisungen nicht gebunden. Für jedes\nMitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder be-\n(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstver-\nnannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter\nträge mit den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzen-\nvorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit\nde des Präsidiums vertritt die Anstalt beim Ab-\nein Nachfolger gewählt oder benannt.\nschluß der Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsge-\nschäften mit den Vorstandsmitgliedern und bei               (2) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die\nRechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und den        nach Absatz 1 gewählten oder benannten Mitglieder\nVorstandsmitgliedern. Das Präsidium setzt die Frist      des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter.\nfür die Vorlage der Jahresrechnung.                         (3) Die nach Absatz 2 Berufenen erklären dem\n(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von vier        Bundesminister für Wirtschaft binnen vierzehn Ta-\nMitgliedern beschlußfähig. Es beschließt mit ein-        gen nach Zugang der Mitteilung über ihre Berufung\nfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet       schriftlich, ob sie die Berufung annehmen.\ndie Stimme des Vorsitzenden.                                (4) Die Berufung erfolgt für zwei Jahre; wiedPr-\nholte Berufungen sind zulässig.\n(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsord-\nnung.                                                       (5) Der Verwaltungsrat wählt alle zwei Jahre aus\nseiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-\n§6                           tenden Vorsitzenden.\nVerwaltungsrat                         (6) Der Verwaltungsrat beschließt über alle\ngrundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dreiunddrei-\nder Anstalt gehören. Er stellt Richtlinien für die\nßig Mitgliedern:\nDurchführung dieses Gesetzes auf, die mit Zweidrit-\n1. fünf Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bun-        telmehrheit beschlossen werden müssen.\ndestag,\n(7) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten\n2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,             sechs Monaten jedes Haushaltsjahres über die Ent-\n3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundesregie-       lastung des Vorstandes und des Präsidiums. Die\nrung,                                              Mitglieder des Präsidiums sind bei der Abstimmung\n4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptverband           über die Entlastung des Präsidiums nicht stimmbe-\nDeutscher Filmtheater e. V.,                       rechtigt.\n5. einem Mitglied, das gemeinsam · von der Ar-             (8) § 5 Abs. 5 ist, soweit in diesem Gesetz nichts\nbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der Gilde         anderes vorgesehen ist, entsprechend anzuwenden\nDeutscher Filmkunsttheater e. V. zu benennen       mit der Maßgabe, daß der Verwaltungsrat bei An-\nist,                                               wesenheit von fünfzehn Mitgliedern beschlußfähig\n6. drei Mitgliedern, benannt vom Verband Deut-         ist.\nscher Spielfilmproduzenten e. V.,                     (9) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des\n7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsge-         Präsidiums oder von zehn seiner Mitglieder unver-\nmeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzen-      züglich einzuberufen. Im übrigen tagt er mindestens\nten e. V.,                                         dreimal im Jahr.\n8. einem Mitglied, benannt vom Bundesverband                (10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäfts-\nDeutscher Film- und A V Produzenten e. V.,         ordnung.\n9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der                                       §7\nFilmverleiher e. V.,                                     Förderungshilfe für programmfüllende Filme\n10. einem Mitglied, benannt von der Export-Union\nder Deutschen Filmindustrie e. V.,                     (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines pro-\ngrammfüllenden deutschen Films (Referenzfilms)\n11. einem Mitglied, benannt vom Verband Techni-          auf Antrag Förderungshilfen für die Herstellung ei-\nscher Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,       nes neuen programmfüllenden deutschen Films (zu\n12. zwei Mitgliedern, die als Filmschaffende tätig       fördernden Films).\nsind, benannt von der Rundfunk-Fernseh-Film-\nUnion im Deutschen Gewerkschaftsbund,                  (2) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine\nVorführdauer von mindestens 79 Minuten hat.\n13. je einem Mitglied, das als Filmjournalist tätig\nist, benannt vom Deutschen J ournalistenver-           (3) Ein Film ist ein deutscher Film im Sinne die-\nband e. V. und von der Deutschen Journalisten-     ses Gesetzes, wenn\nUnion in der Industriegewerkschaft Druck und       1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in der\nPapier,                                                 Bundesrepublik Deutschland einschließlich des","1050                                  BundesgesetzblaH, Jahrg,ang 1974, Teil I\nLundes Berlin h<1l., dusschließlich oder fast aus-         von deutscher Seite abgeschlossenen zwischen-\nschließlich irn ei~wrwn Ndnwn oder für eigene              staatlichen Vereinbarung entspricht oder,\nRechnung Filme hersl<!llt und die Verantwortung       2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt, eine\nfür die Durchführung d()S jeweiligen Filmvorha-            im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung\nbens lrdgt,                                                erhebliche deutsche finanzielle Beteiligung sowie\n2. wenigstens Pi rw Endfossung des Films, abgese-               eine dieser angemessene deutsche künstlerische\nhen von Dicdogstellen, für die nach dem Dreh-              und technische Beteiligung von jeweils minde-\nbuch eine andere Sprache vorgeschrieben ist, in            stens 30 vom Hundert aufweist.\ndeutsdwr Sprdch<! lwrg<•st<~Ilt ist,\nBei der künstlerischen und technischen Beteiligung\n3. für A teliernufnahmen AI PliPrs benutzt worden          sollen mindestens\nsind, die in der Bundesrepublik Deutschland ein-\n1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer\nschließlich des Lmdes Berlin liegen. Sind vom\nNebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist,\nThema her Außcnaulnahnwn in einem anderen\nzwei Darsteller in wichtigen Rollen,\nLand erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom\nHundert der Atelieri:Htfnahmen im Gebiet dieses        2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische\nLandes gedrehl werden. Wird der größere Teil                oder technische Stabskraft und\neines Films an Ori~Jinalschauplätzen in einem an-      3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter\nderen Land gedreht, so künnen auch für mehr als\n30 vom Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers           Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\ndieses Landes benutzt werden, wenn und soweit          setzes sein oder dem deutschen Kulturbereich ange-\nder Vorstand dies aus Kostengründen für erfor-         hören.\nderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung              (6) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer\nnach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit,              Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen\n4. der Drehbuclrnulor, die Bearbeiter und Verfasser        des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt,\nder Dialoge Deutsche im Sinne des Artikels 116         wenn er innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten\ndes Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kul-         des Gesetzes oder danach einen deutschen Film im\nturbereich angehören,                                  Sinne des Absatzes 3 hergestellt hat.\n5. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels               (7) Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden,\n116 des Grundgesetzes ist oder dem deutschen           wenn die Kopien, die für die Auswertung im Gel-\nKulturbereich angehört,                                tungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, in\neiner Kopieranstalt in der Bundesrepublik Deutsch-\n6. die folgenden mi l.w irkenden Kräfte Deutsche im\nland einschließlich des Landes Berlin gezogen\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind\nwerden, sofern hierfür die technischen Vorausset-\noder dem deutschen Kulturbereich angehören:\nzungen gegeben sind.\nHauptdarstellt~r, Produktionslt~iter, Kameramann,\nToningenieur, Schnittmeister, Chefdekorateur,              (8) Förderungshilfen werden nur gewährt, wenn\nKostümmeister.                                         der Referenzfilm nicht früher als ein Jahr vor In-\nkrafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik\n(4) Die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des\nDeutschland einschließlich des Landes Berlin erst-\nAbsatzes 3 Nr. 4 und li durch Personen, die nicht\naufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß § 9\nDeutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\nerhalten Filme nur für einen Zeitraum von zwei\nsetzes sind oder dem deutschen Kulturbereich ange-\nJahren seit ihrer Erstaufführung; für Dokumentar-,\nhören, steht der /\\nerkennunq des Films als deut-\nKinder- und Jugendfilme gelten fünf Jahre.\nscher Film nicht entgegen, wenn ihre Zahl 2/5 der\ndort genannten Mitwirkenden nicht übersteigt oder,             (9) Nicht zu fördern sind Filme, die gegen die\nsoweit es sich im Falle des Absatzes J Nr. 6 um            Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das\nStaatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Euro-         sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft handelt, unter 50         gilt für die Filme, die unter Berücksichtigung des\nvom Hundert liegt. Die unter Absatz 3 Nr. 5 ge-            dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuches, der Ge-\nnannte Tätigkeit kann von einer Person, die nicht          staltung, der schauspielerischen Leistungen, der Ka-\nDeutscher im Sinne d(~s Artikels l lfi des Grundge-        meraführung und des Bildschnittes von geringer\nsetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich ange-          Qualität sind. Von geringer Qualität ist namentlich\nhört, ausgeübt werden, wenn mindest(~ns 4/5 der in         die Darstellung von sexuellen Vorgängen und Bru-\nAbsatz 3 Nr. 4 und 6 genannten Mitwirkenden                talitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer\nDeutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-         Form.\nzes sind oder dem deulsclH)n Kullurbereich angehö-\n(10) Ein Antrag auf Förderungshilfe kann nur ge-\nren.\nstellt werden, wenn der Hersteller innerhalb eines\n(5) Als deutscher Film gilt auch ein Film, der un-      Monats nach der Erstaufführung des Referenzfilms\nter den Vorausselzun9en des Absalz(~s 3 Nr. 1 und 2        in einem Filmtheater in der Bundesrepublik\nund des Absatzes 7 gemeinsc1rn mit mindestens ei-          Deutschland einschließlich des Landes Berlin der\nnem Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb            Anstalt mitgeteilt hat, daß er eine Förderungshilfe\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt           in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Der Antrag ist\nworden ist und                                             spätestens drei Monate nach Ablauf der für den je-\n1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduk-          weiligen Referenzfilm in § 8 Abs. 2 bezeichneten\ntion von Filmen einer auf den Film anwendbaren,        Höchstfrist zu stellen.","Nr. 49   ~ rfdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974                        1051\n(11) Dc)r Anlrc1qskll<•r l1ilt 11c1chzuweisc~n, daß die    Abs. 2 im Haushalt der Anstalt hierfür eingesetzten\nVoraussetzunqcn der /\\bs(il:;.c I bis 8 erfüllt sind.          Betrag nach Abzug der gemäß Absatz 3 zu verwen-\nD<c!r Nad1w<)is, dilß <)s ,;ich u111 t'i1wn d(!Ulschen Film    denden Mittel errechnet. In den Fällen des § 7 Abs.\nim Sinne: des /\\bsc1l.zcs '.1 od<·r um einen Film han-         5 darf ein Grundbetrag nur bis zur Höhe der deut-\ndelt., d<~r nc1cl1 d<!n /\\bs~il'1.cn 4 und 5 als deutscher     schen finanziellen Beteiligung gewährt werden.\nFilm gilt, und dt1ß d<•r Pilm prograrnmfüllend im\n(2) Der Grundbetrag wird zuerkannt, wenn der\nSinne des /\\bsiil.zc:.s 2 ist, wird durch eine Bescheini-\nHersteller nachweist, daß der Referenzfilm inner-\ngung, d<:s ßund<'Scllll 1<:s flir r1cwPrbl iche Wirtschaft     halb von zwei Jahren nach. seiner Erstaufführung in\ngeführt, cli(: im F<1IIP d<!s /\\bsatzes 5 spci.tE~stens vier\neinem Filmtheater in der Bundesrepublik Deutsch-\nWochen vor Drd1be~1i11n zu hhmtrc1gen isL\nland einschließlich des Landes Berlin Bruttoverleih-\n(12) Ulwr di<, CPwdhrnnq des Crundbetrages ent-             einnahmen in Höhe von mindestens 500 000 Deut-\nscheidet dPr Vorslc1nd, sofc•rn diese Entscheidung             sche Mark im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-\nnicht nach Sc11:;. '.i eiern Verwc1ltungsrat vorbehalten       zielt hat. Bei einem Referenzfilm, dem die Filmbe-\nist. vVill dPr Vorsld nd iltlf 7ucrk ermung des Grund-         wertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat zuerkannt\nbetrages entscl1<,iden, so hc1I. er diese Absicht zuvor        hat (Prädikatsfilm) oder der auf einem A-Filmfest-\nden Mitqlic:d<:rn d<'s J)r~is id iums mi !zuteilen. Der        spiel einen Hauptpreis erhalten hat, genügt es, daß\nVerwallungsrc1t cnlschcicld c1n StPllf, des Vorstan-           die Bruttoverleiheinnahmen im Geltungsbereich\ndes, wenn flrei od<'r mehr Mi 1~JI iecl<~r des Präsidiums     dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach der\ndies innerhalb von zw<~i Vv'ochen nach Eingang der            Erstaufführung in einem Filmtheater in der Bundes-\nMitteilunq d<'s Vorsterneies schriftlich bei dem Vor-         republik Deutschland einschließlich des Landes Ber-\nsitzenden des Verwcil1unqsraL<!S beantragen; der              lin 300 000 Deutsche Mark erreicht haben.\nJ\\ntrag ist zu be:qrüncl(:n. U ber Widersprüche gegen\n(3) 12,5 vom Hundert des nach § 22 Abs. 2 für die\nEntscheidungun des Vorstandc•s entscheidet der\nGrundförderung zur Verfügung stehenden Betrages\nVerwaltungsrat. Trifft der Verwaltungsrat die Ent-\nsind zur Förderung deutscher programmfüllender\nscheidung gc:m~iß Sc1t1/. J, so 1indet ein Vorverfahren\nFilme zu verwenden, die Prädikatsfilme sind oder\nnach § G8 der Verwc1ltunusgerichtsordnung nicht\neinen Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhal-\nstatt.\nten haben, ohne die Anspruchsvoraussetzungen des\n(13) Die GewJhrung der Förderungshilfen soll mit           Absatzes 2 Satz 2 zu erfüllen. Der Betrag ist dem\nAuflagen verbundPn werden, um sicherzustellen,                Hersteller nach Maßgabe des Anteils zuzuerkennen,\ndaß                                                           den sein Film an den Einspielergebnissen aller in\n1. der Verwendun~JSl'.we:ck r:rreicht wird,                   Satz 1 bezeichneten Filme, die im abgelaufenen Ka-\n2. der zu fördernde Film zu der bei Inkrafttreten             lenderjahr die Voraussetzungen für die Gewährung\ndieses Gesetzes I ür deutsche Filme üblichen              des Betrages erfüllt haben, im jeweiligen Förde-\nFilmmiete ve:rmielet wird,                                rungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2} im Geltungsbe-\n3. die_,, VermiPlunu d(~s zu 1ürdernden Films an ein          reich dieses Gesetzes erzielt hat. Eine Auszahlung\nFilmtheater nicht von d<:r Miete eines oder meh-          der Förderungsmittel an einen oder mehrere Her-\nrerer ausländischer Filme oder Reprisen abhän-            steller, die gemeinsam einen neuen Film herstellen\ngig gemacht wird,                                         wollen, kann nur erfolgen, wenn mehr als 50 000\nDeutsche Mark aus einem oder mehreren Referenz-\n4. bei der Aufbringung der Herstellungskosten\nfilmen zuerkannt worden sind. Der nach den Sätzen\neines zu fördernden Films das Risiko des erheb-\n1 und 2 gewährte Grundbetrag darf nicht höher sein\nlich mitfinanzierenden Verleihers angemessen\nals 75 vom Hundert des Betrages, den ein Hersteller\nvermindert. wird.                                         nach Absatz 1 erhält. Nicht verbrauchte Mittel wer-\n(14) Deutsche Filme, die unter Mitwirkung einer            den den für die Förderung nach Absatz 1 vorgese-\nFernsehen         bPl.reibenden       öffentlich-rechtlichen  henen Mitteln des nächsten Förderungszeitraumes\nRundfunkanslalt, die im Geltungsbereich dieses Ge-            zugeführt.\nsetzes liegt, hergestellt worden sind, können als Re-\n(4) Bei Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilmen\nferenzfilme anerkannt werden; dabei kann gleich-\n(Filme, die nicht in Abendveranstaltungen gezeigt\nzeitig abweichend von Absatz 3 Nr. 1 die Gewäh-\nwerden) genügt es abweichend von Absatz 2, daß\nrung von Förderungshilfen an die Rundfunkanstalt\ndie inländischen Bruttoverleiheinnahmen innerhalb\nzugelassen werden. Die Entscheidung bedarf der\nvon fünf Jahren nach der Erstaufführung in einem\nGenehmigung des Präsidiums, das hierbei die Inter-\nFilmtheater innerhalb des Geltungsbereichs dieses\nessen der Filmwirtschaft und die der Rundfunkan-\nGesetzes 300 000 Deutsche Mark betragen; die An-\nstalten zu berücksichtigen hat. Bei einer Genehmi-\nstalt kann von diesem Erfordernis absehen, wenn\ngung beschließt das Präsidium gleichzeitig gemäß\neinem Kinder- oder Jugendfilm das Prädikat „be-\n§ 12 Abs. 2 über den Zt~Hraum der Sperrung der\nsonders wertvoll\" zuerkannt worden ist.\nFernsehnutzungsrechte.\n(5) Der Grundbetrag wird in den ersten drei Mo-\n§8                              naten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den\nHerstellern der Referenzfilme zuerkannt, die im ab-\nGrundbetrag                           gelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für\n(1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines Re-            die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde\nferenzfilmes als Förderungshilfe einen Grundbetrag,            nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.\ndessen Höhe sich im Kalenderjahr aus dem Verhält-             Auf den Grundbetrag kann die Anstalt vor Ablauf\nnis der Anzahl der Referenzfilme zu dem nach § 22              des Förderungszeitraumes nach Maßgabe ihrer","1052                                     ßundt,sqc~sdzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I\nl lduslwltsld~W i,n L,:in1.()lidll bis 1.u :iO vom rlundert      beschlußfähig und entscheidet mit der Mehrheit der\nd()f !leihe des (;rundbd rnqcs de:~ Vorjilhrcs Voraus-           anwesenden Stimmen. Gegen die Entscheidung kön-\n'/.i.lhlung<'n leisl()ll.                                        nen die Minderheit und der betroffene Filmherstel-\nler innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der\n§ 9                              Entscheidung den Verwaltungsrat anrufen.\nZusatzbetrag\n(1) DiP A 11sl.d l 1 ~iewJhrl dem Hersteller eines Re-\n§ 10\nferenzfilmes, dem im abgldaufenen Haushaltsjahr\nein Grundbelra~J nach § ß zuerkannt worden ist,                               Auszahlung und Verwendung\neine zusülzl iclw Fii rdcrun~Jsh i lfe (Zusatzbetrag), so-           (1) Der Hersteller hat den Grund- und Zusatzbe-\nlern es sieb um einen Prüdikatsfilm, um einen Film,              trag spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit\nder auf einem A-Filmfeslspiel mit einem Hauptpreis               der zuletzt erfolgten Zuerkennung in vollem Um-\nausgezeichnet worden ist, um einen Film, bei dem                fang für die Finanzierung neuer programmfüllender\ndie Projektkornmission dds Vorliegen der in § 16                  deutscher Filme zu verwenden. Ist der Betrag für\nAbs. 4 Si:ltz 1 qc'ni:lnnl<!n V1ndussetzungen festge-            einen Film nach § 7 Abs. 5 zuerkannt worden, bei\nstellt hat, od(!r um einen film handelt, der unter Be-           dem die deutsche finanzielle Beteiligung weniger\nrücksichtigung des drarm1 tur~J ischen Aufbaus, des              als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der Betrag\nDrehbuches, der Gestaltung, der schauspielerischen              nur für die Finanzierung eines Films verwendet wer-\nLeistungen, der Karnerafübrung und des Bildschnit-               den, an dem die deutsche finanzielle Beteiligung\ntes einen 9uten Gcsarnteinclruck hinterläßt (guter               mindestens 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei\nUnterbaltunqsfilm).                                              dem die deutsche finanzielle Beteiligung größer ist\n(2) Der Zusalzbetra~J ist dem Hersteller aus den            als jede andere Beteiligung, steht im Sinne des Sat-\nnach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. J bereitgestellten Mit-              zes 2 einem Film mit einer deutschen Beteiligung\nteln nach Maßgabe des Anteils zuzuerkennen, den                  von 50 vom Hundert gleich. Förderungshilfen für\nsein Film a.n den !Jinspielergcbnissen aller in Absatz           programmfüllende deutsche Kinder- oder Jugend-\n1 bezeichneten Filme, die im abgelaufenen Kalen-                 filme sind für die Herstellung eines neuen pro-\nderjahr die Voraussetzungen iür die Gewährung                    grammfüllenden deutschen Kinder- und Jugendfilms\ndes Grundbelra.ges erfüllt haben, im jeweiligen För-             zu verwenden. Die Anstalt kann auf Antrag unter\ndcrungs:t.eit.rc.1un1 (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im Geltungsbe-         Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des\nreich dieses Gesdzes erzielt hat:. Auf den Zusatzbe-             Herstellers in Ausnahmefällen gestatten, daß die\ntrag kann die Anstalt vor Ablauf des Förderungs-                 Beträge zur Begleichung der Herstellungskosten des\nzeitraumes nach Mctßgabc d(!r Haushaltslage und                  Referenzfilms verwendet werden, soweit die Ein-\nder erzielten Einspielergebnisse Vorauszahlungen                 spielerlöse dieses Films seine Herstellungskosten\nleisten.                                                         nicht decken.\n(3) Der Zusdlzbetrag (fort höchstens 250 000 Deut-             (2) Die Anstalt zahlt Förderungshilfen an den\nsche Mark je Referenzfilm betragen.                              Hersteller des Referenzfilms, sobald dieser nach-\nweist, daß die ihm zuerkannten Förderungshilfen\n(4) Die Entscheidung, ob ein guter Unterhaltungs-           eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entspre-\nfilm im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, trifft eine               chende Verwendung finden.\nvom Verwaltungsrat auf jeweils ein Jahr aus seiner\nMitte gewählte Kleine Kommission, bestehend aus                     (3) Die Anstalt soll die Auszahlung bereits zuer-\n1. drei vom Deutschen Bundestag gewählten Mit-                   kannter Förderungshilfen versagen,\ngliedern,                                                  1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Her-\n2. einem Vertreter der Bundesregierung,                              stellung eines neuen Films nicht gewährleistet\nist,\n3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,\n2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei\n4. zwei Vertretern des Hauptverbandes Deutscher                      dem Verleih oder dem Vertrieb eines bereits\nFilmtheater e. V.,                                             nach § 8 geförderten Referenzfilms des Antrag-\n5. einem Vertreter, benannt von den Spielfilmpro-                    stellers die Grundsätze sparsamer Wirtschafts-\nduzenten,                                                      führung verletzt worden sind,\n6. einem Vertreter, benannt vom Verband der Film-                3. wenn es sich im Falle der Spielfilmförderung bei\nverleiher e. V.                                                dem Hersteller um eine Aktiengesellschaft, Ge-\nsellschaft mit b~schränkter Haftung oder Perso-\nAbweichend von Satz 1 brauchen die in den Num-\nnenhandelsgesellschaft, deren einziger persönlich\nmern 5 und 6 genannten Vertreter nicht aus der\nhaftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft\nMitte des Verwaltungsrates gewählt zu werden; sie\noder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,\ndürfen jedoch nicht Filme herstellen, verleihen, ver-\nhandelt und das eingezahlte Grundkapital oder\ntreiben oder einem Unternehmen ungehören, das\nStammkapital nicht mindestens 200 000 Deutsche\neine dieser Tätigkeiten ausübt, und sind an Aufträ-\nMark beträgt,\nge und Weisungen nicht gebunden. Für jedes Mit-\nql ied wird ein Stellvertreter gewählt. Die Kleine               4. soweit die Förderungshilfen nach den §§ 8 und 9\nKommission wi.ihlt aus ihrer Mitte einen Vorsitzen-                  50 vom Hundert der Herstellungskosten des zu\nden. Sie ist bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern                  fördernden Films übersteigen.","Nr. 49 -- Tüg der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974                          1053\n§ 11                            sind, kann die Frist von zwei Jahren bis auf sechs\nRückzahlung                          Monate, beginnend mit der Abnahme durch die\nRundfunkanstalt, verkürzt werden.\n(l) Der l l(~rslcllcr ist zur Erstattung der ihm nach\ndc~n §§ 8 und 9 i.lUsgc,r.dllll(!n Fiirderungshilfen ver-         (3) Erzielt die Anstalt bei der Verwertung eines\npfl ichtel,                                                   bereits in ihrem Besitz befindlichen Fernsehnut-\nzungsrechtes mehr als sie dem Hersteller als weite-\n1. soweit. sie zur Fi nanzic~run~J eines Films verwen-\nre Förderungshilfe gezahlt hat, so hat sie ihm den\ndet worclPn sind, der dvn Crundsiitzen des § 7\nMehrbetrag auszuzahlen.\nAbs. 9 nicht ('nt.sprichl.,\n2. wmrn die .,'\\usz,-illlunq illlf Grund unrichtiger An-         (4} § 10 Abs. 1 findet auf die weitere Förderunas-\ngaben über wcsc,nllidw Auszahlungsvorausset-              hilfe entsprechende Anwendung.                    ::J\nzungen ,~rfolgt. ist,\n]. wenn d iP nc1ch § 7        1\\ bs. 1] erteilten Auflagen                              § 13\nnicht ci nqehc111.cn W<'rdc•n oder Auszahlungsvor-                               Kurzfilme\nd Ussc,tzu11w~n ndch § 1O Abs. 3 nachträglich ent-\nfctllen sind,                                                (1) Die Anstalt gewährt dem Hersteller eines\ndeutschen Kurzfilms sowie eines nicht programm-\n4. wenn der l lcrstcllcr s(•i1wr Verpflichtung gemäß\nfüllenden deutschen Kinder- und Jugendfilms eine\n§ 12 Abs. 1 Sz1tz I und 2 nicht nachgekommen ist,\nFörderungshilfe, wenn dem Film innerhalb zweier\n5. soweil sie :iO vom lhrndc'rl der Herstellungsko-           Jahre nach seiner Freigabe durch die Freiwillige\nsten des :;,u lördC'rndPn Films übersteigen.             Selbstkontrolle von der Filmbewertungsstelle Wies-\n(2) Ulwr dc)ll Widerruf und die Rücknahme der             baden in 35-mm-Fassung das Prädikat „ besonders\nCew~ihrunq (~nlscfwidd der Vc!rwclltungsrat.                  wertvoll\" zuerkannt worden ist. Auch Filme, die in\n16-mm-Fassung hergestellt werden, fallen darunter,\n(3) Der Vc)rw,JlLuni1srat kann einem Hersteller           sofern diese zur öffentlichen Vorführung bestimmt\nduf Antrc1g geslcllten, im fcdle des Absatzes 1 Nr. 1         sind. Ist diesem Film das Prädikat „wertvoll\" zuer-\nund 5 die ihm d us~j()Zahllen f7iirderungshilfen für die      kannt worden, so wird dem Hersteller eine Förde-\nJforsLellun~J ei1ws dTH.lcrcn Films zu verwenden.             rungshilfe nur gewährt, wenn dem Film außerdem\nauf einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß\neine besondere Auszeichnung verliehen worden ist,\n§ 12\ndie eine dem Prädikat „ besonders wertvoll\" ver-\nFernsehnutzungsrechte                      gleichbare Bedeutung hat. Der Nachweis, daß der\n(1) Die f nanspruchnahnw des Grundbetrages ver-           Film nicht programmfüllend ist, wird durch eine Be-\npflichtet den l lerstel ler, das ihm zustehende aus-          scheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-\nschließliche Fernsehnutzungsrecht an dem Refe-                schaft geführt; im übrigen gilt § 7 Abs. 3 bis 5, 9\nrenzfilm für den Geltungsbereich dieses Gesetzes              und 11 Satz 2 entsprechend. Die Förderungshilfe\nund für die Dauer von fünf Jahren (Erstmonopol)               wird nur auf Antrag und nur auf Grund solcher Fil-\nnicht iln deutsche l<undfunkc1nstalten oder Dritte zu         me gewährt, die nicht früher als ein Jahr vor In-\nübertragen. Pür die Z<:it nc1ch /\\blauf des Erstmono-         krafttreten dieses Gesetzes von der Freiwilligen\npols von fünf Jahren, beginnend mit der Erstauffüh-           Selbstkontrolle freigegeben worden sind. Der An-\nrunu im Celtunusbeu~ich dieses Gesetzes, kann der             trag ist spätestens einen Monat nach Ablauf der in\n1-fersteller über das Fcrnsehnut:zungsrecht verfügen,         Satz 1 bezeichneten Höchstfrist zu stellen. Die An-\nes sei denn, daH diP Anstalt das Fernsehnutzungs-             stalt verteilt den für diese Förderungshilfen nach\nrncht vor Ablduf von vier Jahren nach Erstauffüh-             § 22 Abs. 2 Nr. 4 zur Verfügung stehenden Betrag\nrung für weitere fünf Jahre nach Ablauf des Erst-             spätestens drei Monate nach d.em Schluß eines\nmonopols .srwrrl. Die: Anstalt kann dieses Recht in           Haushaltsjahres an die Hersteller der in den Sätzen\nbis zu fünlzehn Fcillen jiihrlich ausüben, wenn es im         1 bis 3 bezeichneten Filme zu gleichen Teilen. § 10\nfilmwirl.schaftl ichen Interesse liegt. Wird dieses           Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden ent-\nRecht dUS~Jeübt, hat die Anstellt dem Hersteller als          sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß diese\nweiten) Fördcrungshille eirwn Betrag von 100 000              Förderungshilfen auch zur Finanzierung der Her-\nDeutsche M,uk zu zahlen.                                      stellungskosten neuer programmfüllender deutscher\nFilme verwendet werden können.\n(2} Uber die Ausübung des Rechts gemäß Absatz\n1 und die VerwertunrJ der bereits erworbenen Fern-               (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nsehnutzungsrechte eines Referenzfilms entscheidet             mächtigt, nach Anhörung des Verwaltungsrates in\ndas Präsidium. Sofern filmwirtschaftliche Interessen          einer Rechtsverordnung die dem Prädikat „beson-\nnicht entgcgcnstdwn, k~nrn cfos Präsidium auf An-             ders wertvoll\" vergleichbaren Auszeichnungen auf\ntrag des llerstel lers qesl.cliJen, abweichend von Ab-        einem Filmfestspiel oder aus anderem Anlaß im Sin-\nsatz 1 Satz 1 und 2 die Fcrnsehnutz.ungsrechte an             ne des Absatzes 1 im einzelnen zu bestimmen.\ndem Refc!wn:;dilm für den Gellungsbereich dieses                 (3) Jeder mit Förderungshilfen hergestellte pro-\nGesetzes dfl dcu lschc Rundfunkanstalten auch                 grammfüllende Film mit einer Vorführdauer von\nschon für die Zci t. von zwei Jahren ab Erstauffüh-           höchstens 110 Minuten ist für die Dauer seiner Aus-\nrung des Films zu vergcb(~n. Für Filme, diE\\ unter            wertung im Erstmonopol entweder mit einem noch\nMitwirkung einer Fernsehen betreibenden öffent-               auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein\nJich-rechtlidwn RuncHunkdnstJlt, die im Geltungs-             Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder\nbereich dieses Gesetzes ] ie~J t, hergestellt worden          eine in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 be-","1054                                  Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I\nz<:icl11H-:lc /\\uszcichnung l.rJgt, oder mit einem noch        (5) Die Auszahlung setzt den Nachweis voraus,\ncrnszu wert Pnden Ku rzf i Im c1us einem Mitgliedstaat      daß in dem betreffenden Filmtheater während des\nder EWC, der eine Kulturfilrnprctrnic gemäß dem Er-         Erhebungszeitraumes zu allen Filmprogrammen mit\nlilß des ßundesrninisters des lnn<:rn über die Förde-       Spielfilmen von einer Vorführdauer bis zu 110 Mi-\nrung des deutschen Films in seiner jeweils gelten-          nuten ein Kurzfilm oder eine deutsche Wochen-\ndc:n Fdssung erhalten hdt, zu gemeinsamer Auffüh-           schau vorgeführt worden ist.\nrung zu verbinden.\n§ 14\n§ 15\nFörderungshilfen für Filmtheater\nProjektförderung\n(l) Wer ein Filmtheater betreibt (Filmtheaterbe-\nsitzer), erhi:llt auf Antrug von der Anstalt Förde-            (1) Die Anstalt kann\nrungshilfen, die zur Erneuerung und Verbesserung            1. zur Herstellung programmfülilender        deutscher\nder technischen Anlag<!n und der Ausstattung so-                Filme,\nwie zur Neugestaltung von Filmtheatern, die im              2. für beispielhafte Maßnahmen im Bereich der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes liegen, zu verwen-              Filmtheater,\nden sind. Die Anstalt zäh ll die Förderungshilfen\naus, sobald der Filmtheaterbc~sitzer nachweist, daß         3. zur Förderung des Absatzes von programmfül-\nsie zweckentsprechend verwendet werden. § 11                    lenden deutschen Filmen,\nAbs. l Nr. 2 findet entsprechende Anwendung.                4. zur Förderung der filmberuflichen Fortbi1ldung\ndes künstlerischen, technischen und kaufmänni-\n(2) Die Anstalt hat spätestens drei Monate nach\ndem Schluß eines Haushaltsjahres für das abgelau-               schen Nach wuchs es\nfene Haushaltsjahr Förderungshilfen nach Absatz 1           Förderungshilfen gewähren (Projektförderung). Die\nin Höhe des nach § 22 Abs. 2 festgelegten Betrages          dafür im HaushaHsplan nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr.\nzur Verfügung zu stellt!n.                                  5 bereitgestellten Mittel sind in angemessenem Ver-\n(3) Aus dem Betrag, der als Förderungshilfe nach         häHnis auf di,e FörderungshiHen nach den Nummern\nAbsatz 2 zur Verfügung steht, ist Filmtheaterbesit-         1 bis 4 zu verteil,en. Die Verteilung beschheßt der\nzern, die im abgelaufenen Haushaltsjahr aus dem             Verwa'1itungsrat mi:t zwei lJritte,ln, mindestens aber\nVerkauf von Eintrittskarten nach Abzug der Ver-             der Mehrheit der Mitglieder. Förderungshilfen nach\ngnügungssteuer einen Umsalz bis zu 150 000 Deut-            Satz 1 Nr. 2 bi,s 4 werden nicht gewährt, wenn für\nsche Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deutsche          den Förderzweck andere öffentliche Mittel bereitge-\nMark Filmabgabe (§ 18 Abs. 1) eine Förderungshilfe          stellt werden.\nvon 0,04 Deutsche Mark zu gewähren. Dieser Satz                (2) Uber die Gewährung de1r Förderungshilfen\nermäßigt sich bei Filmtheaterbesitzern mit einem            entscheidet eine vom Verwailtungsrat nach Absatz 3\nUmsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark auf 0,03 Deut-          zu bildende Projektkommission, die aus elf sach-\nsche Mark, bei Filmtheaterbesitzern mit einem hö-           kundig,en Persönlichkeiten besteht. Diese dürfen\nheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark. Beträgt die            nicht Fi,lme herstellen, verleihen, vertrniben oder\nFilmabgabe (§ 18 Abs. 1) 0,15 Deutsche Mark, so er-         einem Unternehmen angehören, da1s eine dieser Tä-\nhöhen sich die Förderungshilfen nach den Sätzen 1           tigke,iten ausübt. Die Mitglieder der Projektkommis-\nund 2 auf 0,06 Deutsche Mark, 0,05 Deutsche Mark            sion sind an Aufträge und Weisungen nicht gebun-\nund 0,04 Deutsche Mark für jeweils 0,15 Deutsche            den. Sie werden für zwei Jahre berufen.\nMark Filmabgabe. Die Förderungshilfe nach den\nS~itzen 1 bis 3 erhöht sich um 0,01 Deutsche Mark              (3) Für die Projektkommission benennen je einen\nJür jede verkaufte Eintrittskarte für ein Spielpro-         Verüeter und Stell vertrete,r\ngramm, in dem außer einem programmfüllenden                 a) die vom Deutschen Bundestag gewähHen Ver-\nSpielfilm eine höchstens 25 Tage alte Wochenschau                waltungsratsmit,g,Iied,er,\nvorgeführt wird, die von einem Unternehmen mit              b) die vom Bundesrat gewählten VerwaHungsrats-\nSitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deut-                 mitgEeder,\nscher Sprache hergestellt worden ist. Reicht der Be-\nc) die ArbeHsg,emeinschaft der öffentLich-rechtli-\ntrag, der nach Absatz 2 für Förderungshilfen zur\nchen Rundfunkansta1lten der Bundesrepublik\nVerfügung steht, nicht aus, um allen Filmtheaterbe-\nDeutschland (ARD),\nsitzern Förderungshilfen in Höhe der sich aus den\nSätzen J bis 4 ergf~benden Beträge zu gewähren, so          d) di,e Anstailt des öffentlichen Rechts „Zweites\nwird die sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende                   Deutsches Fernsehen\".\nSumme der Förderungshilfen für Filmtheaterbesitzer          Die übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat\nmit einem Umsatz von mehr als 150 000 Deutsche              auf Grund von zwei Listen gewählt, die jeweils neun\nMark anteilig gekürzt.                                      Wahlvorschläge enthaHen.\n(4) Der Abruf der Mittel durch die Filmtheaterbe-        Di,e ernte Uste wird von den Verwaltungsratsmit-\nsitzer ist nicht auf das Haushaltsjahr beschränkt,          gli,edern aufg,estelLt, die benannt sind\njedoch muß die in einem Haushaltsjahr zur Verfü-            vom Hauptverband Deutscher FHmtheater e. V.,\ngung gestellte Förderungshilfe innerhalb von drei\nvom Deutschen J ourna,listenverband e. V.,\nHaushaltsjahren nach der Mitteilung durch die An-\nstalt abgerufen werden. Nicht rechtzeitig abgerufe-         von der Deutschen Journalisten-Union in der Indu-\nne Pörderungsmittel werden Förderungshilfen nach            striegewerkschaft Druck und Papier,\nAbsatz 1 im folgenden Haushaltsjahr zugeführt.              von der evangelischen und katholischen Kirche;","Nr. 49 'Tc:1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974                            1055\naus dieiser Liste werden vier Mitglieder und ihre           1. seinem Inha,Lt na,ch dem vorgeLegten Drehbuch\nSteHvertroter fJCwühU. Di,e zweite Liste wird von                im wesentlichen entspricht,\nden Veirwa1lt:unusratsmitgliedE~rn a,ufge,stelilit, die be- 2. sein Stab und die Beisetzung mit der vorgelegten\nnannt sind                                                       Li:ste im wesentlichen übereinstimmen,\nvou1 Vcrbrmd Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.,          3. nicht gegen § 7 Abs. 9 verstößt und\nvon der Arboi l1sg,c\\nH~i1nischafl: Neuer Deutscher         4. unter Berücksichtigung des dramaturgischen\nSpiolfi1lmproduzenten c~. V.,                                    Aufbaus, der Gestalitung, der schauspie·Lerischen\nvom Bundi0sverband Deutscher Fihn- und A V Pro-                  Leistungen, der Kameraführung und des füld-\nduzenten e. V.,                                                  schniibtes gee,igne,t erncheint, zur Verbess,erung\nvom Verband der Filmverleiher e. V.,                             der QuaLität des deutschen Films be1izutrngen,\nvon der Export-Union de,r Deutschen Filmindustrie           so i,st das Darlehen nur zurückzuzahl,en, sowei,t die\ne. V.,                                                      Erträge des Herstellers aus der Verwertung des\nvom Verband Technischer Betriebe für Film und               Fi:lms die Gesamtkosten, vermindert um den Darle-\nFernsehen e. V.,                                            hensbetrng, übersteigen; jeweiLs die Hälfte dieser\nübersteigenden Erträge ist zur Tilgung des Darle-\nvon der Rundftmk-Fernseh-Fi1l,m-Uni1on im Deut-\nhens zu verwenden. Liegen die Voraussetzungen\nschen Gewerks,chaft:sbund;\ndes Sa,tzes 1 nicht vor, so i,st der Dadehensempfän-\naus dieser Li1sl:e werden drei Mitglieder und ihre          ger zur Rückzahlung des Da.rLehens verpflichtet.\nStel1lvertrnter gewähH.                                     Abweichend von Satz 2 kann die Ansta,lt die Rück-\n(4) Die Projektkornmiss,ion wählt aus ihrer Mitte        zahlung des Darlehens ganz oder teilweise eda,ssen,\nden Vorsitzenden und sein,en Stellvertrnte-r. Si,e gfüt     wenn der Darlehens•empfänger die NichterfüUung\nsich eine Geschi:iftsordnung, die der Genehmi-gung          der Voraussetzungen nicht zu vertreten ha,t und die\ndes VerwaMungsra:tes bedarf.                                Ge,Ltendmachung des Rückzahlung,sa,n,s,pruchs eine\nunbi,l1Hge Härte für ihn bedeuten würde.\n(5) Beschlüs,se der Projektkommi1ssion bedürfen\nder Zust,immung von zwei Dritteln der anwesenden,              (5) Mit Mitteln der Projektförderung hergeste,llte\nmindestens aber der Mehrheit der gesetzHchen Miiit-         FHme können auch Referenzfiilme im Sinne der §§ 8\nglieder. Uber WidersprüchE-~ gegen Ent,s,cheidiungen        und 9 werden. Mittel der Projektförderung können\nnach Absaitz 1 enlschoidet die Projektkommiiss1ion.         auch solche Filme erhalten, die mit Fördernngshil-\nf en auf Grund der § § 8, 9 und 13 hergestellt werden\n§ 16                           soHen.\nFörderung von Filmvorhaben                     (6) MiUel aus der Projektförderung können nur\nin der Höhe gewährt werden, al,s s-ie unter fünbezie-\n(1) Als Förderung,shiHen nach § 15 Abs. 1 Satz 1\nhung von Förderungshiilfen nach den §§ 8, 9 und 13\nNr. 1 werden bedingt rückzahlbare zinslose Darle-           und anderer öffentlicher Mittel 80 vom Hundert der\nhen bis zur Höhe von 300 000 Deutsche Mark ge-              Herstellungskosten des zu fördernden Films nicht\nwährt. Di,e Förderungshi,lfe kann bis zu 700 000            übersteigen.\nDeutsche Mark betragen, wenn eine Gesamtwürdi-\ngung des Filmvorhu bens und die Höhe der voraus-               (7) § 7 Abs. 4 und, faHs es sich um eine Gemein-\nskhtliichen Hmste,Jlungskosten dies rechtferUgen.           scha,ftsproduktion mit finanzi,e,Uer deutscher Mehr-\nMit dem Antrag i,st ein Kosten- und Finanzierung,s-         hei,tsbeteihgung von über 50 vom Hunde,rt handelt,\np lan vo:rzu,Iegen.                                         Absatz 5, ferner § 7 Abs. 7, 9 und 11, § 10 Abs. 3 Nr.\nl bis 3, § 11 Abs. l Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und\n(2) Die Darlehensgewährung se,tzt vor,aus, daß           Absatz 2 geHen sinngemäß.\ndas Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches sowie\nder Stab- und Besetzungsliste einen Fi.lm erwa,rten\nläßt, der geeignet <:!rscheint, die Qualiiität und die                                  § 17\nWirtschaft,l,ichkei t des deutschen Fi,Jms zu v-erbe,s-\n1\nVergaberichtlinien für Projektförderung\nsern. Unte,r d(~n gefördert,en Filmvorhaben soHen\nsich in angemessenem Umfang s,okhe befinden, die                (1) Die Voraussetzungen, unter denen die Hilfen\nauch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.           na·ch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 zu gewähren\nKönnen nicht alile geeigneten Hlmvorhaben ange-             sind, werden in Verg,aberichUinien geregeLt. In ih-\nmess,en gefördert werden, so wähl:t die Projektkom-         nen kann bes,timmt werden,\nmi1s,s,ion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben         1. daß Förderungshilfen na,ch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.\naus.                                                             2 und 3 als Darlehen oder als Mitte,I zur Zinsver-\n(3) Der Da,rlehen,sempfänger ist verpfli,cMet, in-            biHigung gewährt werden, soweit dies zur Errei-\nnerha,lb eines Ji::lhrns nach Auszahlung des Darl,e-             chung des Förderzwecks erforderlich i,st;\nhens dm Projektkommi1ssion e,ine Kopie des Films            2. daß Förderung,shilfen na,ch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.\nvorzulegen. Kommt er di1eser Verpfüchtung nicht                  4 a1I,s Zuschüsse g,ewährt werden; der Zuschuß\nnach, so i st da,s Darlehen sofort zurückzuz,ahil,en. Die\n1                                                   beträgt monatlich höchstens 2 000 Deutsche Mark\nAnst,al,t kann die Frist um höchstens ein Jahr                   und kann für die Dauer von sechs Monaten ge-\nverlängern, wenn der Darlehensempfänger nach-                    zahlit werden.\nwei1st, daß er die Frist aus von ihm nicht zu vertre-           (2) In Verg,aberichtLin,ien können neben den\ntenden Gründen nicht c~inhalten kann.\nnäheren Voraussetzungen auch di,e Durchführung\n(4) Ste,J,1,t die Pro jekt:kommission fest, daß der      der Projektförderung, insbesondere die Anforderun-\nfilm                                                        gen an die AntragsteHung, die Pfl,ichten des Förde-","1056                                  Bundesgesetzblaitt, Jahrgang 1974, TeU I\nrun1Jsempfünr1crs, die c_;rundsi.ilze der Gewinnermitt-     tigten Personen oder deren Beauftragte die Pfhch-\nlun~J, die Rückzahlungsbedin~Jungen, di,e Umwand-           ten g,emäß Abs.a,tz 1 zu eirfüllen und Maßnahmen\n] ung dm Dcirlehen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in Zu-        gemäß Abs•atz 2 zu dulden.\nschüsse, der Na,chweis über di,e Verwendung der                 (4) Der zur Auskunft VerpfLichtete kann die Aus-\nFördernngshilfen und das Recht zur Prüfung dieses           kunft auf sokhe Fr,agen verweigern, deren Bea1nt-\nNa,chweises gerorJeM werden.                                wortung ihn selbst oder einen de,r in § 383 Abs. 1\n(3) Vergc1berichtlinien beschließt der Verwa,1-         Nr. 1 bis 3 der Zivirlprozeßordnung bezeichneten\ntungsrnt mit zwoi DriHeln, mindestens aber der              Ang,ehörigen der Gefahr strnfgerichtlicher Verfol-\nMehrheit dor Mitg:lieder; die Veirgaberichtldnien be-       gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über\ndürfen der Genehmigung des Bunde,smini,sters für            Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nWirtschaft.                                                     (5) Weigeirt sich ein zur Auskunft verpflichteter\nFi,lmtheaterbesi,tze,r, eine Auskunft na,ch Absa,tz l zu\n§ 18                            erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen,\nFilmabgabe                          so kann die Anst,a,1,t di,e für die Festsetzung der\nFiilmabg,aben erforderlichen Fests,teUungen im\n(1) Jeder gewerbliche Veranstalter einer entgeH-        We,ge der Schätzung treffen. Weige,r,t sich ein zur\nLichen Vorführung progr,ammfüllende,r Filme im              Auskunft verpflichteter Fi,lmhersteUer, eine Aus-\nGeLtungsbereich dieses Gesetzes ha,t für jede ver-\nkunft nach Abs,a,tz 1 zu erteUen oder entsprechende\nkaufte Eint,rittiska,rte eine Fiilmabgaibe in Höhe von\nUnterLagen vorzulegen, so kann di,e AnstaM gewähr-\n0,10 Deutsche Mark an die Anstalt zu entrichten;\nte Lei stungen zurückverlangen.\n1\nvom 1. Juh 1974 an beträgt die Abg,abe 0,15 Deuit-\nsche Ma,rk. Für Fi,lmthea,terbe,siitzer, di,e nur\nWochenschauen und Kurzfilme zei,gen, ermäßigt                                             § 20\nsich di-e Abgabe um 50 vom Hundert; di-es giH auch                                     Statistik\nfür Jugendvors,tel,lungen. Die Abgabe iis,t jeweH,s bi,s\nzum 10. des folgenden Monats an die Ansfolit zu                (1) Im Berekh der Filmwi,rtschaift werden, erst-\nzahl,en. Für di,e Bernchnung der FHmmieten und des           ma1l:ig für das Berichtsjahr 1973, jährlich s,tatistis,che\nMiet- und Pa,chtzins,es, f,a,11,s der gewe,rbHche Ve,ran-    Erhebungen aLs Bund:e,ss,taitistik durchg,eführt. Die\nst,ailter Mieter ode,r Pächter eine,s FLlmthea,ters und     Erhebungen erstrecken sich auf Unternehmen, die\ndi,e Höhe seines Umsa,tze,s Grundl,a,ge für di,e Be-         Fi1lme hers,teHen, verleihen, vertre,ibe,n oder vorfüh-\nrechnung des Miet- oder Pachtzinses ist, bLe1ibt die        ren oder die fiilmtechnische Lei,srtungen erbringen.\nFi:lmabgabe außer Betrncht.                                    (2) Die Erhebungen nach Absa,tz 1 erfassen fol-\n(2) Die Filmabg,abe wird bis zum 31. Dezember           g,e,nJde Sachvmhalte:\n1978 erhoben.                                               1. Rechtsform;-\n2.   di e Beschäftiig,ten;\n1\n§ 19                            3.   Sa,chanlagen und Verwe,rtungs,rechte;\nAuskunftspflicht                       4.   die Produktion oder Leistung;\n(1) Wer im GeMungsbernich dieses Gesetze,s ge-          5.   den Umsatz nach Waren- und Leistungsgruppen;\nwerbliche Fiilmvorführunge,n vern1nstaH,e,t, ein Veir-       6.   die Kosten nach Kostenarten.\nleihunternehmen betreibt ode,r Förderungshi11fen                (3) Außer den in Abs,atz 2 bezeichneten Saichver-\nnach diesem Gesetz erha.I,ten hat, muß der Ansta,lt,         ha,lten werden Angaben zur Kennzekhnung de,r Un-\nwer eine Bescheinigung na,ch § 7 Abs. 11 Saitz 2\nternehmen erhoben, die zu einer zutreffenden Beur-\nbeantra,gt, muß dem Bundesamt für gewerblkhe                 tieilung der Me1ldepflicht und der staitistischen Zu-\nWirtschaft die für die Durchführung dieses Ge,set-           ordnung der Unternehmen erforderlich sind.\nzes edordeirlichen Auskünfte erteilen und Unterla-\ngen vorlegen; der Ans,t,ailt sind auch di,e Kosten und          (4) Der Bundesmini,ster für Wirtschaift wird er-\nErlöse der nach diesem Gesetz g,eförderlen filme zu          mächt:ig,t, durch Rechtsverordnung\nmelden. Die Anstalt ersteHt anhand di,e,ser Angaben          1. Berichtszei,träume zu verlängern, soforn di,es zum\njährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen                Zwecke der Arbeitsersparnis erforderlich ist;\ndem Bundesminister für Wirtschaft zu. Auf Anfor-             2. Meldungen a,uszusetzen, sofern diese nicht mehr\nderung is,t: die WeHerleiümg von Einzelangaben an                 benöti:gt werden.\nden Bundesminister für Wirtscha:ft ohne Nennung\ndes Namens des Auskunftspfl.icht,igen zulässig.                 (5) Auskunftspf1ichtig sind die Inhaber und Leiter\nder in Absa,tz 1 bezeichneten Unternehmen.\n(2) Die von der AnstaH mit der Uberwa,chung des             (6) Die Sta,tiisUken werden vom Statistischen Bun-\nBetriebs be,auftragten Personen sind befugt, Grund-          desamt erhoben und aufbereitet.\nstücke, Betriebsanlagen und Geschäftsräume des\nAuskunftspflichtigen zu beitreten, dort Bes,ichtigun-\ngen und Prüfungen vorzunehmen und di,e geschäft-                                          § 21\n1ichen Unterlc1qen des J\\ usk un ftspflkhtigc~n einzu-                  Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nsehen.\n(1) Wer ein fremdes Geheimni,s, namentlkh ein\n(3) Bei juristischen Personen und Personenhan-           Be,tüebs- oder Geschäftsgeheimnis, da,s ihm in sei-\ndelsgesell,schaften haben die nach Gesetz, Gesell-           ner Eigenschaft als Mitghed eines Organs, Angehö-\nschaftsvertrag oder ScltzuntJ zur Vertretung be,rech-        riger oder Beauftragter der Anstalt bekanntgewor-","Nr. '19    Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1974                             1057\nden ist, unbefu9t offenbarl, wird mit Gefängnis biis      nen Mitteln in Abzug gebrncht. Die vol'l. den Rund-\nzu c.incm ,Jd hr und mit Geldstrafe oder mit einer        fonkanstaH,en für die Ube,rtrargung de,r Fe,msehnut-\ndieser Strafen bestraft.                                  zungs1r1e1chte ge,z,ahltien Beträg,e s,inid im jeweHigen\n(2) Ha.ndolt der Täler ge~Jtm Enlgelit oder iin der\nKa,1enderj,ahr dem Fonds für di,e Zuerkennung des\nAbsicht, sich oder ei,non anderen zu berei,che,rn oderr   Grundbe,tmg.ers zuzuteiil,en. Mitteil, d,i,e der Anstalt\neinen anderen zu schäd.iqon, so is,t die Strafe           von Dritten zur Erfülilurng ihrnr Aufgaben nach § 2\nGefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann a,uf           zweckgebunden zur Veirfügung ges,teU,t werden,\nGeLdstraSe erkannt werden. Ebenso wird be,str,aft,        sind entsprechend der Zweckbindung zusätzlkh im\nwer er.in frnmdes Geheirnnis, namentli,ch e1in Be-        Hausha1tsplan zu ve,ranschLagen.\ntriebs- oder Gosdü.ifl,s,gehcimnis, das ihm unter den         (3) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaft-\nVornussetzungen dc!s Absatzes l bc~kianntgeworden         lrich auszuführen. Im HaushailrtspLan nicht veran-\ni,st, unbefugt verwertet.                                 schLagte Ausgruben bedürfen der Zustimmung des\n(3) Die Ta,t wir,d nur auf Antrag des Verletzten      VerwaHungs,raite,s. Die Zus,timmung darf nur dann\nverfo]g,t.                                                erte,i,Lt werden, wenn die Anstarlt zu den Ausgaben\nunmitte,Lba,r krarfit Gesetzes ve,rpflkhtet ist oder die\n(4) Die Bediensteten der J\\ nstalrt und die Mitglire- VerpflircMung zur Erfüllung der geseitzlkhen Aufga-\nde,r ihrer Organe sind, soweit si,c nicht Beamte s,ind,   ben der Anstarlt begründet worden ist und für die\nauf die gewissenhafte Erfülhrng ihrnr Pflkhten nach       Ausgabe ein unvorherrgesehenes und unabweisbares\n§ 1 Abs. 1 der Verordnunq geuen Bestechung und Ge-        Bedürfnis vorliegt. Bei Bed,a,rf kann ein Nachtrags-\nheimni1sverra,t nichtbeümletor Per,sonen in der Fa1s-     haushailit aufg1estellt werden; Absatz l findet ent-\nsung vom 22. Mci,i 1943 (Reichs[wse,tzbl. I S. 351) zu    srpr,echende Anwendung. Ist bis zum Schluß eines\nverpflkhten.                                              HaushaUsjahrns der Haushaltsplan für da,s folgende\n§ 22                            Jahr noch n:icht festgestellt, so bedürfen Ausgaben\nder Zustimmung des Verwaltungsrates.\nHaushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt\n(4) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Aus-\n(1) Der Verwa,Jtungsra,t stellt jährlich vor Beginn   g,aben sowie über das Vermögen und die Schulden\ndes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den          der Ans,t,arLt und deren Veränderungen im abgelaufe-\nGrundsätzen einer spiUsarnen und wirtschaftlichen         nen HaushaH,sjahr Rechnung zu Legen. Die Rech-\nFinanzgebarung fest. Dairin sind, nach Zweckbestim-       nung ist dem Bundesminister für Wirtschaft vorzu-\nmung und Ans,a,tz getrennt, a!lle vorausskhtlkhen         legen.\nEinnahmen und Aus9iahen der Ansta,Lt im kommen-\n(5) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer\nden Hausha,1,tsjahr zu vmanschla,gen. Der Haus-\nhaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausge-            oder WiirtschaH1sprüfungsgesellschaften geprüft. Die\nglichen sein. Da1s Vermögen und die Schulden sind         Prüf er werden vom Bundesminister für Wi rtschaft1\nin einer Anlage des Haushaltsplanes auszuweisen.          aiuf Kosten der Anstalt bestellt. Die Prüfung ist\nDe,r Haushaltsplan bcda.rf der Genehmigung des            nach Rkhtlinien auszuführen, die der Bundesmini-\nster für Wirtschaft erläßt. Der Prüfungsbericht ist\nBundesministers für Wi,rtschaft. Der Vorstand hat\ndem VerwaHungsrnt den Entwurf de,s HausharLtspla-         dem Ve,rwailtungsrat, dem Bundesminiister für Wirt-\nschaft und dem Bundesrnchnungshof vorzulegen.\nnes rcchtzeüig vorzule.gen.\n(6) Das Nähere über die Aufstellung und Ausfüh-\n(2) In dem HaushaHsplan sind jährLi,ch die Be:trä-\nrung de,s Hausha:ltsplanes, da,s Ka,ssen- und Rech-\nge fe,s,tzulegen, die für die einze,lnen in diesem Ge-\nnungswesen, die Rechnungslegung und die Prüfung\nsetz vorgesehenen Förderungsmaßnahmen Verwen-\nder Rechnung der Ansta,Lt wi,rd in der Satzung der\ndung finden sollen. Dabei ist davon auszugehen,\nAnst,a,1,t bestimmt. füs zum Inkrafttreten der Saitzung\ndaß nruch Abzug\nfinden die Vorschriften der Abschnitte II und III der\n1. der Verwa,Jtungskosten der Ans,t,ailit sowie erfoir-\nReichsrhaushaltisordnung       erntsprechende    Anwen-\nderHch werdender Rückstellungen,                     dung.\n2. der Mittel zur Werbung für den deutschen Film              (7) Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und He-\nim In- und Ausland in Höhe von minde,stenis          bung der Kaufkraft vom 24, März 1934 (Reichsge-\n700 000 Deutsche Mairk,                              s,eitzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rech-\n3. de,r Mitte,! für den Zusaitzbetrng in Höhe von 3       nung,s,Legung und Rechnungsprüfung während des\nMirllionen Deutsche Ma,rk (§ 9 Abs. 2 Sa,tz 1),      Krieges vom 5. JuH 1940 (Rekhsgesetzbl. II S. 139)\n4. der Förderungsmittel für den nicht progrnmmfül-        finden auf die Anstalt keine Anwendung.\nlienden Kinder- und Jugendfirlm und den Kurzfilm         (8) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.\nin Höhe von 1,4 MiLlionen Deuts,che Ma,rk,\n5. der Mitte,! für di,e Projektförderu:ng (§ 15) in                                   § 23\nHöhe von 5 Mi1llionen Deutsche Ma1rk\nSatzung, Geschäftsordnungen\ndie Mittel zur Förderung der programmfüLlenden\nFilme zu den Mitteln für di,e Erneuerung und Ver-             (1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwal-\nbesis.erung de,r Filmlhea,ter im Verhältnirs von zwei     tungs,rnt bes,chl.ossen. Der Beischluß bedarf der Zu-\nzu e,ins stehen sollen. Die für die Verlängerung der      s,timmung von zwei DrHteln, mindestens aber der\nSperrzeiiten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 erforde,rlichen     Mehrhe,it der Mitglieder. Die Satzung der Anstalt\nMittel werden bi1s zum Höchstbetrag von 1,5 Millio-       und die Geschäftsordnungen ihrer Organe bedürfen\nnen Deutsche Mark jtihrlkh von den für die Erneue-        der Genehmigung des Bundesministers für Wirt-\nrung und Verbesserung der Filmtheater vorgesehe-          schaft.","1058                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei:l I\n(2) Die Satzung kann bfc•sl.immen, daß den Mit-         gemacht. Da1s BundeSiamt für gewerbliiche Wirt-\ngl1i•edern des Verwarltungsrates odm den an ithrnr         schaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der An-\nStelle e rsch i<~nenen Stellvertretern Tagegelder,         stalt wahr.\nUbernachtungsgelder und Fahrkostenerstattung so-\n§ 26\nwie eine rnon:c1tliche Aufwandsen1:s1chädiigung ge-\nwährt. werden. Die Satzung kann ferner bestimmen,                    Sondervermögen Ufi-Abwicklungserlös\ndaß                                                           (1) ALs Vermögen des Bundes wird e1in Sonder-\n1. den Mitgliedern der Projektkommission und den           vermögen „ U fi-Abwickl ungser lös\" gebildet.\nMitg1liedern cler Kleinen Kommi1ssion, di,e nicht\nMitgheder des Verwailtungsrntes sind, oder den            (2) Der aus de,r Abwicklung und Entflechtung des\nan ihrnr SteHe erschienenen Stellvertretern Tage-      ehemaiLigen rnichseigenen Filmvermögens nach der\ngelider, Ubernachtungsgolder und Fahrkostener-         Berichtigung d,e,r Schulden verbleibende Abwick-\nsta,tt:ung gewährt werden,                             lungserlös ist, soweit er nicht auf Beteiligungsrechte\nanderer Gesellschafter a,ls des Reiches entfäUt, in\n2. die Milgli 1eder der Projek lkommission oder die\nErgänzung von § 15 des Gesetzes zur Abwkklung\nan ihrer Stelle täüg werdenden Stellver1Jrnter für\nund Entflechtung des ehemailiigen rekhseigenen\ndie Prüfung jedes Filmvorhabens eine Vergütung         Hlimvermögens vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\nerha:lten.\nS. 276) unmittelbar an das Sondervermögen „Ufi-\n§ 24                           Abwicklungserlös\" abzuführen. Der Bund führt dem\nSondervermögen im HaushaHsjahr 1971 einen Be-\nRechtsaufsicht\ntrag in Höhe der im Bundeshaushalt 1970 verein-\n(1) Di!e AnstaM untersteht. der Rechts,aufsicht des     nahmten Vorwegaus,schüttung von 8 Mi,Llionen\nBundesministers für Wirtschaft.. Die Aufskhtsbehör-        Deut,sche Ma,rk zu.\nde ist befugt, Anordnungen zu treffen, um dein Ge-\n(3) Da1s Sondervermögen i,st für die Förderung der\nschäftsbetrieb der AnstaH mit dem geltenden Recht\nFilmwirts,cha,ft zu verwenden. Das Sondervermögen\nin Einkl,ang zu hailten.\nzahH, soweit Mitte1l vorhanden s,ind, bis einschHeß-\n(2) Di,e Anstalt ist verpflichtet, der Aufaichtisbe-    lich 1977 jährlich 1,6 Millionen Deutsche Mark und\nhörde jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu er-        1 MiU,ion Deutsche Mairk im Jahre 1978 an die An-\ntei,len.                                                   stailit, we:khe di,e Mittel in ihren Haushaltsplan ein-\n(3) Kommt die Ansta,H den ihr obli,eg,enden Ver-        s•etzt; über di e sonstige Verwendung des Vermö-\n1\npflichtungen nicht nach, so ist di1e Aufsichtsbehörde      g,ens entscheidet der Bundesministe,r für Wirtschaft\nbefugt, die Aufgaben durch einen besonderen Be-            im Einvernehmen mit den Bundesmini1stern des\nauftragten durchführen zu ],assen oder sie seföst          Innern und der Finanzen nach Anhörung de1r Film -\ndurchzuführen.                                             förderungsans,talt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Ab-\nwkklung und Entflechtung de,s ehemailigen reiichs-\n§ 25                           eigenen filmvermögens bleibt unbe,rührt. Bis zur\nEinstellung der Förderungshilfen             bes,timmungsmäfügen Verwendung ist das Vermö-\ngen verzinslich anzulegen. Die Verwaltung des\n(1) Förd,e,rungshiUen nach den §§ 8, 9 und 13 wer-      Sondervermögens obliegt dem Bundesminister für\nden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31.         Wirtschaft. Die Kosten der VerwaMung trägt das\nDezember 1977 im Geltungsbernich diese,s Gesetze,s         Sondervermögen.\nerst,aufgeführt oder im FaLle des § 13 von de,r Frei-\nwiUigen Selbstkontrolle freigegeben worden ist und                                     § 27\nvon de,r Filmbewertungsstell,e Wiesbaden ein Prädi-\nkat erhalten hat. Förderungshilfen nach den §§ 14                                Berlin-Klausel\nbis 17 werden letzt.mal ig für das Haushaltsjahr 1978          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\ngewährt.                                                   Driitten Uberleiitungsge,setzes vom 4. J.amia1r 1952\n(2) Anträge auf die Gewährung von Fördernng,s-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nhilfen na1ch den §§ 8, 9 und 13 können nur bi,s zum        Rechtsve,rmdnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n31. März 1980 gostelH werden. Für programmfüllen-          erla,ssen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nde Dokumentar-, Kinder- und Jugendfihne verlän-            des Driitten Uberleitungsgesetzes.\ngert sich diese Frist bi1s zum 3l. März 1983. Anträge\nauf die Gewährung von Förderungshilfen nach § 14                                       § 28\nkönnen nur bis zum 31. März 1979 geste1l,Lt we,rden.\nAnwendungsbereich\nAnträge auf die Gewährung von Förderungshilfen\nna,ch den §§ 15 bis 17 können nur bis zum 31. März             (1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 wer-\n1978 gesteUt werden.                                       den gewährt, wenn der Referenzfilm nach dem 31.\nDezember 1972 im Geltungsberekh dieses Gese tzes   1\n(3) fat über den letzten Antrng auf Gewährung\ne,rstaufgeführt oder im Falle des § 13 von deir Frei-\nvon Förderungshilfen für Spielfilme e,ntschiieden\nwilli,gen Selbstkontrolle frei,gegeben worden ist.\nworden, so gehen das Vermögen und di,e Verbind-\n],ichkeüen der Anstalt auf die Bundesrepublik                  (2) Für Referenzfilme mit Erstaufführung im\nDeutschl,and über. Der Zeitpunkt wi,rd vom Bunde,s-        Jahre 1973 gilt a,ls Ende der Auss,chlußfrist na,ch § 7\nminister für Wirtschaft im Bundesanze·iger bekannt-        Abs. 10 Satz 1 der 31. März 1974."]}