{"id":"bgbl1-1974-49-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":49,"date":"1974-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1974-05-08T00:00:00Z","page":1045,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt                                                                                                                                            !MS\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1974                        Ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1974                                                                                                1 Nr. 49\nTag                                                          Inhalt                                                                                         Seite\nB.5. 74    Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLindern                                                                                                                                             1045\nG03-'l\nfi. S. 74  Neufassung des Gesetzes iiber Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Film-\nförderungsgesetz -- fFG)        ..........................................................                                                          1047\n707-:i\n]. 5. 74   Fiinlzchnl<) Vcrord111m~J ,.ur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . .                                                           1059\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßu1Hles9f)setzbl,lll Teil IT Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1060\nVerl<iindunqen im Bundes,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1060\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern\nVom 8. Mai 1974\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                              2. § 11 a wird wie folgt gefaßt:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 11 a\nErgänzungszuweisungen des Bundes\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen                                          (1) Der Bund gewährt den in Absatz 2\nBund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesge-                                     genannten ausgleichsberechtigten Ländern in\nsetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite                               den Jahren 1974, 1975 und 1976 jährlich Zuwei-\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanz-                                   sungen in Höhe von insgesamt 1,5 vom Hundert\nausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Ok-                                     des Umsatzsteueraufkommens zur ergänzenden\ntober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird wie                                   Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Er-\nfolgt geändert:                                                                     gänzungszuweisungen).\n(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden an\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                       die nachstehenden Länder in folgendem Verhält-\n,, § 1                                             nis verteilt:\nAnteile von Bund und Ländern                                               Bayern                                                      21,8      vom Hundert\nan der Umsatzsteuer                                                 Niedersachsen                                               36,9      vom Hundert\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für                                            Rheinland-Pfalz                                             20,6      vom Hundert\ndas Jahr 1974 dem Bund 63 vom Hundert und den                                          Saarland                                                       5,8    vom Hundert\nLändern 37 vom Hundert und für die Jahre 1975                                          Schleswig-Holstein                                           14,9     vom Hundert\nund 1976 dem Bund 62 vom Hundert und den\nLändern 38 vom Hundert zu.\"                                                                                                                     100,0 vom Hundert.","1046                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(]) Auf die Zuweisunoen nach Absatz 1 werden        3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nilm 15. M~i rz, 15. Juni, 15. September und 15. De-\n,, (1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach den\nzc•rnhc•r J\\bschlagszahlungcn in Höhe von 1,5\nvom llunckrl dc!s Umscdzslc>ueraufkommens des             Vorschriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge,\njeweils vorausgehenden Quartals entrichtet.               die nach dem 31. Dezember 1973 vereinnahmt\n11\nGleichzeitig werden die rni t der Abschlagszah-           oder erstattet werden.\nlung des vorausgeganqcnen Zahlungstermins zu-\nviel oder zuwenig gezahl1en Betrtlge verrechnet.\n(4) J\\bwciclwnd von § 10 Abs. 3 und § 12                                     Artikel 2\nAbs. 1 und 4 des Hausha ltsgrundsätzegesetzes\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvom 19. J\\ uqust 1%9 (Bundesgesetzbl. I S. 1273)\nsowie~ § 13 !\\bs. 3, § 15 Abs. 1 und§ 17 Abs. 1        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nder Bundeshaushaltsordnung vom 19. August              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), geändert durch\nGesetz zur Anderung der Bundeshaushaltsord-\nnung vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I                                   Artikel 3\nS. 2133), sind die nach Absatz 1 vom Bund zu\nleistenden Ergänzungszuweisungen bei den Ein-             Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nnahmen darzustellen.    11\n1974 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Mai 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}