{"id":"bgbl1-1974-48-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":48,"date":"1974-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_48.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975","law_date":"1974-05-03T00:00:00Z","page":1039,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1974                         1039\nGesetz\nzur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs-\nund Arbeitsstättenzählung 1975\nVom 3. Mai 1974\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-       Gebäude; bei Gebäuden mit Wohnraum außer-\nsen:                                                     dem Modernisierungs- und Instandsetzungsmaß-\nnahmen in den letzten zehn Jahren; bei Anstalts-\n§ 1                             gebäuden außerdem der Zweck der Anstalt und\ndie Zahl der Heimplätze.\nZur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und\nArbeitsstättenzählung 1975 werden im Jahr 1974\nzwei Probebefragungen sowie methodische Unter-                                 § 4\nsuchungen durchgeführt. Soweit es erforderlich ist,     (1) Bei den Wohnungen können erfaßt werden:\nkann für die Gebäude- und Wohnungszählung eine\n1. der Wohnungsinhaber; Art, Größe, Ausstattung\ndritte Probebefragung durchgeführt werden.\nund Verwendungszweck der Wohnung; Förde-\nrung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues;\n§2                              Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume, Behei-\n(1) Die Probebefragungen erstrecken sich              zungsart und verwendete Heizenergie;\n1. auf Angaben über Gebäude und über andere          2. bei vermieteten Wohnungen außerdem die Höhe\nbauliche Anlagen, die mit diesen lage- oder nut-     der monatlichen Miete und der Nebenkosten und\nzungsmäßig in Zusammenhang stehen oder die            -leistungen;\nWohnraum oder eine Arbeitsstätte enthalten        3. bei leerstehenden Wohnungen außerdem Grund\n(Gebäudezählung);                                    und Dauer des Leerstehens.\n2. auf Angaben über Wohnungen und Haushalte\n(2) Bei den Haushalten können erfaßt werden:\n(Wohnungszählung);\n1. die Haushaltsmitglieder und deren Geburtsdatum,\n3. auf Angaben über nicht-landwirtschaftliche Ar-\nGeschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand,\nbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstätten-\nStellung innerhalb des Haushalts, Schul- und\nzählung).\nHochschulabschluß, soziale Stellung, Beteiligung\n(2) Die Probebefragungen erfolgen in ausgewähl-       am Erwerbsleben, Quelle des überwiegenden Le-\nten Erhebungsbereichen, die so abzugrenzen sind,         bensunterhalts, wöchentliche Arbeitszeit; monat-\ndaß in jede Probebefragung zur Gebäude- und Woh-         liches Nettoeinkommen des Haushalts;\nnungszählung höchstens 25 000 Haushalte und zur      2. hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und Zeit-\nArbeitsstättenzählung höchstens 5000 Arbeitsstätten      aufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbil-\neinbezogen werden.                                       dungsstätte sowie deren Anschrift;\n3. Wohnverhältnis, Bezugsjahr der jetzigen Woh-\n§3\nnung, Besitz von Kraftfahrzeugen und deren Ab-\n(1) Bei den Gebäuden und anderen baulichen An-        stellung während der Nacht, Besitz von weite-\nlagen können erfaßt werden:                              rem Wohnraum;\nLage und Größe des zugehörigen Grundstücks,          4. bei Untermietern außerdem Zahl und Größe der\nGrundfläche der auf dem Grundstück befindlichen          gemieteten Räume und Belegung mit weiteren\nGebäude und der anderen baulichen Anlagen und            Untermietparteien sowie Höhe der Miete ein-\nderen Nutzung, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahr-       schließlich Umlagen;\nzeuge, Anschluß des Grundstücks an eine Kanalisa-\ntion sowie das Bestehen eines Erbbaurechts.          5. bei Anstalten die Zahl der Insassen und des Per-\nsonals und für diese die Angaben nach den Num-\n(2) Bei den Gebäuden können außerdem erfaßt           mern 1 und 2.\nwerden:\n§5\n1. der Eigentümer oder an seiner Stelle der Nieß-\nbrauchberechtigte oder derjenige, der Anspruch      Bei den Arbeitsstätten und Unternehmen können\nauf Ubereignung oder auf Einräumung oder         erfaßt werden:\nUbertragung eines Erbbaurechts oder Nieß-         1. Name, Bezeichnung, Anschrift, Telefonanschluß\nbrauchs hat;                                         und Zahl der Sprechstellen, Nutzfläche in Gebäu-\n2. bei Einzelpersonen oder Ehepaaren als Eigentü-        den, Eröffnungsjahr und Art der Niederlassung,\nmer Angaben zur sozialen Stellung und Staats-        Träger der Arbeitsstätte, Art der ausgeübten\nangehörigkeit;                                       Tätigkeit oder des Aufgabengebiets der Arbeits-\n3. Lage, Art, Baujahr und Grundfläche des Gebäu-         stätte und des Unternehmens; Betriebsnummer\ndes, Beheizungsart und verwendete Heizenergie,       der Bundesanstalt für Arbeit;\nZahl der Geschosse sowie Zahl und Lage der       2. Zahl der tätigen Personen nach Geschlecht, Stel-\nWohnungen und Arbeitsstätten innerhalb des           lung im Betrieb, Art der Tätigkeit und ausländi-\nGebäudes; Art und Größe der Nutzflächen im           scher Staatsangehörigkeit; Beschäftigung von","1040                                     ßundesgesetzbJ:att, Jahrgang 1974, Teil I\nsozit11 vc rsichenm1Jspf I ichLigen    Arbeitnehmern;          b) für die Angaben nach § 4 Abs. 1 die nach\nZahl d(~r mobilen /\\rlwiLnehrner und der maximal                  Buchstabe a Befragten und die Inhaber der\nlH~sdzlen /\\rbr'ilsplüLze dtn Ort der Arbeitsstätte;              Wohnungen oder deren Vertreter;\n:3. Sumnw dc~r ßrnU.olühne und -gehälter des vor-                   c) für die Angaben_ nach § 4 Abs. 2 die volljäh-\nhergehcndc~n Kd lenderj;:1 h res;                                 rigen Haushaltsmitglieder und die einen eige-\nnen Haushalt führenden minderjährigen Per-\n4. bei Hduplniedcrldssun9cn und einzigen Nieder-\nsonen, bei Haushalten von Ansta,lten oder\nlassungen außerdem die Einlrc.1gung in die 1-Iand-\nähnlichen Einrichtungen auch deren Leiter;\nwerksrolle sowie~ die' Rechtsform des Unterneh-\nmens;                                                      2. bei den Probebefragungen zu der Arbeitsstätten-\nzählung für die Angaben nach § 5 die Inhaber\n5. bei l-Iauplni(!dc)rfc1ssunqen ilußerdem für jede\noder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.\nZweigniederlassung Name, Bezeichnung, An-\nschrift, Erölfmmgsjahr, A rL der ausgeübten Tä-               (2) Die Erteilung der Auskünfte iist freiwillig.\ntigkeit oder de.', Aufgabengebiets, Zahl der täti-         Diese dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke\ngen Personen und die Summe der BruUolöhne                   verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stel-\nund -gehälter des vorhergehenden Kalenderjah-              len ist auszuschließen.\nres.\n§ 7\n§6\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(l) Befragt werden\ndes Dritten Uberleitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952\n1. bei den Probebefrngungen zu der Gebäude- und                 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nWohnungszählung\n§ 8\na) für die Ang,aben nach § 3 die in § 3 Abs. 2\nNr. 1 bezeichneten Personen oder deren Ver-              Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\ntreter;                                               in KraH.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDa1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Mai 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Vogel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n· Friderichs"]}