{"id":"bgbl1-1974-48-1","kind":"bgbl1","year":1974,"number":48,"date":"1974-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank","law_date":"1974-05-03T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1037\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1974                              Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1974                                                                                           1 Nr.48\nTag                                                           Inhalt                                                                                       Seite\n3. 5. 74   Gesetz iiber die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank                                                                             1037\n1121-2, 610-6-5\n3. 5. 74   Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 . . . . .                                                          1039\n29. 4. 74    Verordnunq zrn Andcrung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen . . . . . . . . . . . .                                                     1041\n7111-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBtrndc:sqc.sctz!Jldll Teil 11 Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1042\nRcchlsvorsc!irill!'Il d!!r Uuropi:iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1042\nGesetz\nüber die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank\nVom 3. Mai 1974\nDc~r Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               3. die Bundesrepublik Deutschland sowie die Län-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              der Nordrhein-Westfalen und Berlin in dem in\nNummer 2 genannten Organ vertreten sind,\n§ 1                                         4. die Veräußerung von Aktien der Industriekredit-\n(l) Das Vermögen der Deutschen Industriebank                                     bank Aktiengesellschaft aus dem Stiftungsvermö-\ndarf im Wege der Verschmelzung auf die J.ndustrie-                                  gen sowie eine Änderung der Satzung gegen die\nkreditbc1nk Aktiengesr!llschaft übertragen werden.                                  Mehrheit der Stimmen der Vertreter der in Num-\nAuf die Verschmelzung finden die Vorschriften des                                   mer 3 genannten Körperschaften nicht erfolgen\nAktiengesetzes und § 25 dt~r DriHen Durchführungs-                                  kann.\nverordnung zum Ak tiengeset.z: vom 21. Dezember                                                                                   § 2\n1938 (Reicl1s~Jesetzbl. 1 S. 1839} Anwendung.\nMit der Eintragung der Verschmelzung in das\n(2) Die Verschrnell'.UTI~J darf i:n das Handelsregi-                        Handelsregister des Sitzes der übertragenden Ge-\nster des Sitzes der                  .. ,., .. ,,., .. Gesellschaft erst       sellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stif-\neingetragen werden, nachdem durch mindestens                                   tung an Stelle der bisherigen Aktionäre der über-\ndrei von der Ifouptversarnrnlun<J                               Mitglie-       tragenden Aktiengesellschaft Aktionär der überneh-\nder .des Aufsichtsrclls der Deutschen Jndustriebank                            menden Gesellschaft.\nund durch die Bundcsn~pubJik Deutschland, vertre-\nten durch den Bundesministti1· der Finanzen, zum                                                                                  § 3\nZwecke der Verwendung cfos Vennögens der Deut-\n(1) Artikel VII der Dritten Durchführungsver-\nschen Jndustriebunk eine Stiftung des privaten\nordnung zum Aktiengesetz wird aufgehoben.\nRechts gegründet und r1enelrn1ir11 worden ist, deren\nSatzung sicherstem, daß                                                             (2) § 25 des Einführungsgesetzes zum Aktienge-\n1. die     Stiftung c1usscbJießlich der Förderun9 der                          setz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\ngewerblicihen Wirtsclrnft dient,                                           S. 1185) wird wie folgt geändert:\n2. die Stiflun9 ein Or~Fin (!rh~ilL, das die Geschäft.s-                        1. In der Uberschrift werden die Worte „Deutsche\nführun9 des V orslc1ndc>s zu überwachen hat,                                     Industriebank\" gestrichen.","1038                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1i1l I\n2. In Sc:llz 1 werden die \\!Vorle „und der Deutschen     3. § 23 Nr. 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nIndustriebank\" gestrichen.\n„a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5\n3. In Satz 1 werden die Worlt! ,, bei den Artikeln VI             des Einkommensteuergesetzes, wenn der\nund Vll\" ersdzt durch „bei Artikel Vl\".                       Steuerpflichtige nachweist,\naa) daß der Schuldner der Kapitalerträge\n§ 4                                         seinen ausschließlichen Wohnsitz oder\nseine Geschäftsleitung und seinen Sitz\n(1) Die Deut.sehe lndusl.riebank bleibt auch nach\nin Berlin (West) hat oder\ndem Ink rnfttrel.en dieses Gesetzes eine Aktienge-\nsellschaft. Die für Aktiengesellschaften geltenden                bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen ein-\nVorschriften sind auf sie von diesem Zeitpunkt an                     schließlich Darlehen bei einer in Berlin\nvorbehaltlich des Absatzes 2 uneingeschränkt anzu-                    (West) belegenen Betriebstätte eines\nwenden.                                                               Kreditinstituts handelt.\"\n(2) Die Deutsche Industriebank darf ihre bishe-       4.  Dem § 31 werden die folgenden Absätze 5 und 6\nrige Firma b(~ibehalten. Die §§ 23, 25 der Dritten          angefügt:\nDurchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind\n,,(5) Die Vorschrift des § 16 ist hinsichtlich der\nnoch bis zur Eintragung der Verschmelzung in das\nHandelsregister am Sitz der Deutschen Industrie-            Worte „Niederlassung Berlin der Industriekredit-\nbank anzuwenden.                                            bank Aktiengesellschaft-Deutsche Industriebank\"\nvom Tage der Eintragung der Verschmelzung der\n§ 5                               Deutschen Industriebank mit der Industriekredit-\nbank Aktiengesellschaft in das Handelsregister\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-                des Sitzes der Deutschen Industriebank anzuwen-\ngesetzbl. I S. 1481 ), geändert durch Artikel 2 des         den; der Bundesminister der Finanzen gibt den\nSteueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973              Tag, von dem an die geänderte Fassung anzu-\n(Bundesgesetzbl. T S. 676), wird wie folgt geändert:        wenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.\n(6) Die Vorschrift des § 23 Nr. 5 Buchstabe a\n1. In§ 16 werden\nist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1973\na) in Absatz 1 Satz l und in Absatz 4 Satz 2 die         anzuwenden.\"\nWorte „Deutschen Industriebank, Berlin\" und\nb) in Absatz 3 Sätze 1, 4 und 5 die Worte „Deut-                                  § 6\nsche Industriebank, Berlin\"                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\njeweils durch die Worte „Niederlassung Berlin         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nder Industriekreditbank Aktiengese1lschaft-Deut-      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsche Industriebank\" ersetzt.\n2. In § 17 Abs. 5 werden die Worte „Berliner                                         § 7\nPfandbrief-Amt\" jeweils durch die Worte „Ber-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nliner Pfandbrief-Bank\" ersetzt.                       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Mai 1974\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDPr Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}