{"id":"bgbl1-1974-47-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":47,"date":"1974-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1974-04-30T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 47   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1974                         1031\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 30. April 1974\nAuf Grund des § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesol-               nischen Planung oder Lenkung in Dienststel-\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  len mit umfangreichen Einrichtungen der\nvom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zu-              Eisenbahnbetriebs- oder Güterumschlagstech-\nletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung                     nik wahrnehmen,\nbeamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom                   mit einem Anteil von höchstens\n31. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 131), verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                     10 vom Hundert\nrates:                                                                          in der Besoldungsgruppe A 13,\n20 vom Hundert\n§ 1                                                 in der Besoldungsgruppe A 12,\nDie Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundes-                  40 vom Hundert\nbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (Bundes-                                in der Besoldungsgruppe A 11\ngesetzbl. I S. 2162) wird wie folgt geändert:\nausgebracht werden;\n1. § 1 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n6. für Beamte des gehobenen Dienstes der Deut-\n,, a) für Beamte des gehobenen technischen Dien-             schen Bundespost, die überwiegend leitende\nstes, die überwiegend mit der Bauaufsicht,             Aufgaben der Planung oder der Lenkung des\nder Bauleitung, mit dem Aufstellen oder der            Betriebsablaufs in Dienststellen mit umfang-\nPrüfung der Bauleitpläne oder überwiegend              reichen Einrichtungen der Postförder- und\nmit der Prüfung von technischen Vorhaben               Verteiltechnik oder Fernmeldebetriebstech-\nbefaßt sind, sowie für Beamte des gehobenen            nik wahrnehmen oder post-, kraft.fahr- oder\ntechnischen und nautischen Dienstes, die               hochbautechnische Aufgaben in einem sol-\nselbständig überwiegend eine schwierige                chen Umfang ausführen, daß dadurch ihre\nEntwurfs-, Planungs-, Prüfungs- oder Meß-              Gesamtaufgabe geprägt wird,\ntätigkeit ausüben oder als Kapitäne mit Pa-\ntent AG oder als leitende Ingenieure mit Pa-            mit einem Anteil von höchstens\ntent C I auf Schiffen und schwimmenden Ge-                10 vom Hundert\nräten verwendet werden,\".                                             in der Besoldungsgruppe A 13,\n2. Es werden hinter § 1 Nr. 4 die folgenden Num-                   20 vom Hundert\nmern 5 und 6 angefügt:                                                       in der Besoldungsgruppe A 12,\n,,5. für Beamte des gehobenen Dienstes der Deut-                40 vom Hundert\nschen Bundesbahn, die überwiegend leitende                             in der Besoldungsgruppe A 11\nAufgaben der betriebs- oder verkehrstech-              ausgebracht werden;\".","1032                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\nT Die bisherigen Numrn(!rtl S und b in § 1 werden                   der Aufsicht oder Kontrolle im Betriebsablauf\ndie Nummern 7 und B.                                             in Dienststellen mit umfangreichen Einrich-\ntungen der Postförder- und Verteiltechnik\n4. Es werden hinter § 1 neue Nummer 8 die folgen-                   oder Fernmeldebetriebstechnik wahrnehmen\nden Nurnnwrn 9, 10, 11, 12 und 13 angefügt:                     oder post-, kraftfahr-, hochbau- oder fern-\n,,9. für Bemnte cles mittleren technischen Dien-                meldetechnische Aufgaben in einem solchen\nstes bei der Deutschen Bundesbahn und der                 Umfang ausführen, daß dadurch ihre Gesamt-\nDeutschen Bundespost, die überwiegend mit                 aufgabe geprägt wird,\nder Bauaufsicht oder überwiegend mit der                    mit einem Anteil von höchsten:-.\nPrüfun~J von techn i sehen Vorhaben befaßt\n15 vom Hundert\nsind,\nin der Besoldungsgruppe A 9,\nmit einem Anteil von höchstens\n3.5 vom Hundert\n40 vom Hunderl                                                            in der Besoldungsgruppe A 8,\nin der Besoldungsgruppe A 9,\n50 vorn Hundert\n50 vom Hundert                                                            in der Besoldungsgruppe A 7\nin der Besoldungsgruppe A 8\nausgebracht werden.\"\nund mil dem verbleibenden Anteil in der .\nBesoldungsgruppe A 7\n5. § 2 Nr. 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nausgebracht werden;\n,,a) für Be-amte des gehobenen technischen Dien-\n10. für Beamte im schweren Triebfahrzeugdienst                   stes, die überwiegend mit der Bauaufsicht,\nder Deutschen Bundesbahn                                   der Bauleitung, mit dem Aufstellen oder mit\nder Prüfung der Bauleitpläne oder überwie-\nmit einem Anted von höchstens                           gend mit der Prüfung von technischen Vor-\n30 vom Hundert                                          haben befaßt sind, sowie für Beamte des ge-\nin der Besoldungsgruppe A 9,             hobenen technischen und nautischen Dien-\nstes, die selbständig überwiegend eine\n40 vorn Hundert\nschwierige Entwurfs-, Planungs-, Prüfungs-\nin der Besoldungsgruppe A 8\noder Meßtätigkeit ausüben oder als Kapitäne\nund mH dem verbleibenden Anteil in der                  mit Patent AG oder als leitende Ingenieure\nBesoldungsgruppe A 7                                    mit Patent CI auf Schiffen und schwimmen-\nausgebracht werden;                                        den Geräten verwendet werden,\".\nl 1. für das Instandsetzungspersonal der Marine         6. Es werden\nund das Erprobungspersonal des mittleren\ntechnischen Dienstes im Bereich des Bundes-          a) der Punkt am Ende von § 2 Nr. 4. durch ein\nministers der Verteidigung                               Semikolon ersetzt,\nmit einem Anteil von höchstens                    b) hinter § 2 Nr. 4 'die folgenden Nummern 5\n15 vom Hundert                                        und 6 angefügt:\nin der Besoldungsgruppe A 9,            „5. insoweit, als die Planstellen für Beamte\n35 vom Hundert                                              des mittleren Dienstes, die in der Ge-\nin der Besoldungsgruppe A 8,                 werbeaufsichtsverwaltung mit der selb-\nständigen Prüfung kleinerer Betriebe oder\n45 vom Hundert                                              Handwerksbetriebe betraut sind,\nin der Besoldungsgruppe A 7\nmit einem Anteil von höchstens\nausgebracht werden;\n15 vom Hundert\nl 2. für Fahrdienstleiter der Deutschen Bundes-                                    in der Besoldungsgruppe A 9,\nbahn, die überwiegend in d..__r Lenkung des                      40 vom Hundert\nBetriebsablaufs auf großt:m. Stellwerken ein·•                             . in der Besoldungsgruppe A 8,\ngesetzt sind,\n30 vom Hundert\nmit einem Anteil von höchstens                                            in der Besoldungsgruppe A 7\n15 vom Hundert                                              ausgebracht werden;\nin der Besoldungsgruppe A 9,\n6. insowei,t, als die Planstellen für Beamte,\n35 vom I-fondert\ndie im Werkdienst bei den Justizvoll-\nin der Besoldungsgruppe A 8,\nzugsanstalten tätig sind,\n50 vom Hundert\nmit einem Anteil von höchstens\nin der Besoldungsgruppe A 7\n15 vom Hundert\nausgebracht werden;\nin der Besoldungsgruppe A 9,\n13. für Beamte des mittleren Dienstes der Deut-                        40 vom Hundert\nschen Bundespost, die überwiegend Aufgaben                                   in der Besoldungsgruppe A 8,","Nr. 47   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Mai 1974                           1033\n:m vom Hun<lerl                                        30 vom Hundert\n.in der Besoldungsgruppe A 7                              in der Besoldungsgruppe A 7\nc1 usgebnicht werden.\"                                   ausgebracht werden;\".\n7. fa wird hinter 9 ] Nr. 2 folqende Nummer 3 ein-           8 Die bisherige Nummer 3 in § 3 wird die Num-\ngefügt:                                                      mer 4.\n„3. für Beamte des 1nittleren nautischen Dienstes                                   § 2\nund des mittleren maschinentechnischen\nDienstes auf Schiff(~n und schwimmenden Ge-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nrtiten,                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit§ 64 Abs. 1 Satz 2 des\nmit. einem Anteil von höchstens                    Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\n20 vom Hundert.\nin der Besoldungsgruppe A 9,                                § 3\n40 vom Hundert                                       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nin dPr Besoldungsgruppe A 8,      nuar 1974 in Kraft.\nBonn, den 30. April 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}