{"id":"bgbl1-1974-46-2","kind":"bgbl1","year":1974,"number":46,"date":"1974-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1974/46#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1974-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1974/bgbl1_1974_46.pdf#page=18","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1974-04-24T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1022                                  ßundesqcset.zbldtt, Jahrgang 1974, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen\nan die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 24. April 1974\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes übe,r die Gewäh-           (5) Von der Versicherung,steuer ausgenommen ist\nrung von faileichterungen, Vorrechten und Befrei-           di,e Zahlung des Versiche,rungsentgeilts für eine Ver-\nungen an die ständige Vertretung der Deutschen              sikherung, die von der Ständigen Vertretung genom-\nDemokratischen Republ,ik vom 16. November 1973              men wird.\n(Bundesgeseitzbl. I S. 1673) verordne,t die Bundes-\n§4\nre9ienmq mi,t Zustimmung des Bundesrates:\nDie Archive und SchriHstücke deir Ständi,gen Ver-\n§1                              tretung s,ind jederzeit unverletzhch, wo immer sie\nsich befinden.\nDie SU.indiqe Verlretunn der DenLschen Demokra-\n§5\nti,schen Republik und ihr Leiter s,ind berechtigt, die\nFlagge und das Hoheitszeichen de,r Deutschen De-               Die Ständige Vertretung i,st berechtigt, na,ch Ge-\nmokraJtischen Republik an dem Rämnl,ichkeiiten der          nehmigung durch di,e Deut,sche Bundespost in ihren\nVertretun9 einschließlich der Residenz des LeMers           Räumlichkeiten eine Funkanla,ge zum freien Ver-\nder Ständigen Verl.rdunq und an dessen Beförde-             kehr mit ihrer Regierung zu errichten und zu be-\nrungsmitte,ln zu führen.                                    treiben.\n§2                                                          § 6\nDie Ri:iumlichkeit.en der Stündigen Vertretung sind         (1) Der freie Verkehr der Ständigen Vertretung\nunverletzlich. Sie dürfen von Vertretern von Behör-         für a!lle amUichen Zwecke wird ge,stattet. Die Stän-\nden im GeMungsberekh dieser Verordnung nur mi,t             di,ge Vertretung kann skh im V e,rkehr mit ihrer\nZustimmung des Leiters der Ständigen Vertretung             Reg,ierung und amtlichein Vertr•e,tung,en de,r Deut-\nbetreten we,rden. Die Rüumlichke,iten der Ständii,gen       schen Demokratischen Repubhk, wo immer s,ie sich\nVertrntung, ihre Einrichtung und di,e sons,tLgen darin      befänden, al.ler geeigneten Mi,t,te,l einschließlich amt-\nbefindliichen Gegenstände sowie di:e Beförde,rungs-         licher Kuriere und verschlüsseHer Nachrichten be-\nmittel sind von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme,          dienen. § 5 bleibt unberührt.\nPfändung oder Voll streck ung befrni,t.\n(2) Die amthche Korrespondenz der Ständigen\nVertretung i,st unve•rletzhch. Al:s „amtliche Kone-\n§3\ns,pondenz\" g:iM die gesamte Korrespondenz, wekhe\n(1) Die Deutsche Demokrnüsche Republik und der         die Ständige Vertretung und ihre Aufg,aben betrifft.\nLei-te,r der Ständigen Vertretung sind hinsichtlich\nder in ihrem Eigentum s,tehenden und der von ihnen              (3) Das amtilkhe Kuriergepäck darf weder ge-\ngemiete,ten bzw. gepa,chteten RäumHchkeHen, die             öffneit noch zurückgehaLten werden.\nfür Zwecke der Ständigen Vertrntung sowie für                   (4) Gepäckstücke, die das amUiche Kuriergepäck\nWohnzwecke des Leiters und der übrigen Mi,tgli,e-           bi,lden, müssen äußerlich sichtbar ails solches ge-\nder der Ständi,gen Vertretung genutzt werden, von           kennzeichnet sein; sie dürfen nur amtliche Schrift-\nal:len Bundes-, Länder- und kommuna,len Steue,rn            stücke oder für den amtlichen Gebrauch bestimmte\noder sonstiigen Abgaben befreit, soweit diese nicht         Gegens,tände enthailten.\nail,s Vergütung für bestimmte Di,enstlei.stungen er-\nhoben werden.                                                   (5) AmUiches Kuriergepäck kann dem Komman-\ndanten eines gewerblkhen Luftfahrzeuges anver-\n(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Befreiungen           traut werden, dessen Bestimmungso,rt ein zugelias-\ngelten nicht für Steuern und sonstige Abg,ahen, die         sener Einreiseflugplatz ist. Der Kommandant muß\nna,ch den geltendt:~n Vorschriften von den Pe,rsonen        ein amthches Schriftstück mit sich führen, aus dem\nzu entrichten si:ncl, die mit der Deutschen Demokra-        die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die\nhschen Reipublik oder dem Leiter ihrer Ständigen            da1s Kuri,ergepäck bi,lden; er giM jedoch nicht als\nVertretung Vertri:ige schließen.                            aimtlkher Kurier. Die Ständige Vertretung kann\n(3) Von der Grunderw<:)rbslc\\Lter isl ausgenommen      eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kurier-\nder Erwerb eines Grundstücks durch di,e Deutsche            gepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kom-\nDemokratische Republik, wenn da,s Grund,s,tück für          mandanten des Luftfahrzeuges entgegenzunehmen.\ndie Zwecke der Stündigen Vertretung bestimmt is,t.\n(6) Der amtLiche Kurier muß ein amtLiches Schrift-\n(4) Von der Krafllahrzcuristeuer i,s,t da1s HaHen      stück mi,t s,ich führen, aus dem seine SteLlung und\nvon Kra,ftfahrzeugen befreit, die für die Ständig,e         di,e Anzahl de•r Gepäckstücke ersichtlich sind, die\nVc'.rtrelung zugeldsSc!n sind.                              dc1Js aimt,1,iche Kuriergepäck bilden; er wird bei der","Nr. 41i    Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                             1023\nWc1hrnchrrrnnq sc~inc)r !\\ufqt1bcm ~Jeschützt. Er ge-             bewegl,iches Vermögen, es s,ei denn, daß die ge-\nnießt porsönl,ichc lJnvcrl,dzlichkeH und unterliegt               nannten Personen dieses im Auftrng der Deut-\nk0iner feslnahrn<' ocl<)r lfdft irqcmdwekher Art.                 schen Deimokraüschen Republik für di1e Zwecke\n(7) Die Dc)ulsclw lkrnokr,i,ti,sche Repubhk oder\nder Ständigen Vertretung im Besitz haben;\ndie SUindige Ver! rel ung J«rnn aimtl iche Kuri,e,re ad      b) Klagen in NachLaßs•a,chen, in denen die genann-\nhoc ernennen. !\\uch in diesen Fällen gi,J,t Absatz 6;             ten Personen ail,s Testamen,t,svolilis,trecker, Ver-\njedoch tinden die diirin (~,nlhi:111enen Vorrechte und            wailter, Erbe oder Vermächtni,sn,ehmer in priva-\nBefreiunqcn keine Anwendung mehr, sobald de,r                     ter Eigenschaft und nicht ail,s Vertreter der Deut-\nKurier da,s ihm a.nvc)rlraut,r) c1m1.li,che Kuriergepäck          s,chen Demokraüschen Re,publik beteil:igt sind;\ndem Empfänger dllS~Jch~indi~Jl hdl.\nc) Kla1gen im Zusammenhang mit einer berufächen\n§7\noder gewerblichen Tätigkeit, die eine der ge-\nnannten Personen im Geltungsbereich dieser Ver-\nDie Gebühren und Kostc'n, welche di,e Ständige                 ordnung neben ihrer Tätigkeit für die Ständige\nVertre1.,ung für Amtshandlungen erhebt, sind von                  Vertretung ausübt.\nc1,llen Steuern und sonsligcn Abg,aben befreit.\nUnberührt hiervon bl,eiben die na1chstehenden Ab-\n§8                              sätze 4 und 5 sowie § 18.\n(1) Mitglioder dPr Stündigon Vertretung im Sinne             (2) Die in Absaitz 1 genannten Personen s,ind nicht\ndieser Verordnung sind der Leiiter der Ständii,gen          verpfLiichte,t, a1Ls Zeuge auszusagen.\nVertretung und die übrigen Mi,tg],ieder der Ständi-\ngen Vertretung.                                                 (3) Vollstreckungsmaßnahmen dürfen gegen sie\nnur in den in Abs•aitz 1 Buchstaben a biis c vorgese-\n(2) UbrirJe Mitglieder der Ständigen Vertre,tung         henen Fäl:len und nur unter der Voramsse,tzung ge-\nsind:                                                       trniffen werden, daß sie durchführb&r sind, ohne die\nDie Angehiirigen der Ständi9en Vertretung, di,e mit         Unverletzliichkeit ihrer Person oder ihrer Wohnung\nde,r Wahrnehmung der Aufgaben de,r Ständigen Ver-           zu beeinträchti,gen.\ntrelun9 betraut sind, die Angehörigen der Ständigen\nVertretung, die in deren Verwaltungs- und techni-               (4) Die Mitg,Lieder des Verwailitung,s- und tech-\nschem Dienst bcschi.iJtirJL sind,                           nischen Personals der Ständi,g,en Vertretung sowie\ndie zu ihrem HaushaLt gehörenden Faimiilienmi,tglie-\nund Mit9lieder des diens,llichEm Hauspersona'1s.\nde,r unterLiegen hinstchtlich der niicht in Ausübung\nihrer diensttiichen Täti,gkei,t vorgenommenen Hand-\n§9\nlungen den Zivi,1- und Verwa1tungsgeri,chtsbarkei-\n(1) Der Leiler und die übrigen Mitgli1eder de,r           ten.\nStändigen Vertretung sowi,e die zu ihrem Haushailit\n(5) Für die MitgHeder des dienstli,chen Haus-\ngehörenden Fa,milienmitgLiedm s,ind unverle,tzlich.\npersona,Ls der Ständigen Vertretung fänden di,e in\nSie unterliegen keiner Festnahme oder Haft i,rgend-\nden vorstehenden Bestimmungen aufg,ezählten Be-\nwelcher Art.\nfreiiung,en nur in bezug auf ihre in Ausübung ihrer\n(2)   Für die Mitglieder des diensükhen Haus-             dienistLkhen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen\npersonals gilt dies nur in bezug auf ihre in Aus-            Anwendung.\nübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vmgenommenen\nHandlungen.                                                                             § 12\n§ 10                                (1) Die Deutsche Demokratische Republik kann\n(1) Die Pri va,t.wohnung des Leiters und der übri,gen     für di,e im § 11 aufgeführten Personen auf die Be-\nMitglieder der Ständigen Vertretung geni,eßt di,e-           freiung von der Gerichtsbarkeit verzichten.\nselbe Unv(~rlotzlichkei t und dense,lben Schutz wiie            (2) Der Verzicht muß ausdrückLich erklärt we,rden.\ndie Räurnhchkeilen der SUindi,gen Vertretung.\n(3) Strengt eine der in § 11 aufgeführten Personen,\n(2) Die Paipiere und die Korrespondenz de,s LeHms        di,e vion der Gedchtsbarkeit befrnit ist, ein Gerichts-\nund deir übri,gen Mitgl,ieder der Stänidi1gen Vertretung     verfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine\nsowie der zu ihrem I-Iauslrnlt gehörenden Familiien-         WideirkLage, die mi,t de,r Hauptkla,ge unmiitte1bar\nmitglieder sind unverletzlich. Das gleiche gilt -            im Zus:ammenhang steht, nicht auf di,e Befreiung\nvorbehailtlich des § l l Abs. 3       für ihre Vermögen.     von der Gerichtsbarkeit berufen.\n(3)  Die vorstehenden Bestimmungen geHen nicht               (4) Der Ve,rzicht auf die Befreiung von der Ge-\nfür die Mitgl,ieder des dienstlkhen Hauspersonalis.          richtsbarkeit in einem Zivil- und Verwaltungs-\ngerkhtsve.rfahrein gilt nicht a1lis Verzicht auf die\n§ 11                             Befrniung von der Urteilisvol1Ls,te,ckung; hierfür ist\n(1) Der Leiter und die übrigen Mitglieder de,r            ein besonderer Verzicht e.rforderlkh.\nStändi9en Vertretung s,owie die zu ihrem Ha1ushailit\ngehörenden Familienmitglieder genießen Befreiung                                         § 13\nvon der Stra.fgeirichtsba,rkeit. Si,e sind auch von den          (1) Vorbehaltlich de,s Abs,atzes 3 s1ind der Leiter\nZivi,1- und Verwaltun,gsgeriichtsbarrkeiten befreit;         und di,e übrigen Mitgli,eder der Ständigen Vertretung\nausgenommen hiervon sind folgende FäUe:                       sowi,e di,e zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-\na) Dingliche Klagen in bezug auf privaites im Gel-           mitglieder von den Vorschriften über sozia,le Sicher-\ntung,sbe,reich dieser V1:~rordnung be1egenes un-        heit befreit.","1024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I\n(2) Djese Befrniung schli,eßt die frniwiLlige Beteili-        (2) Dem Leiter und denjenigen Mitgliedern der\ngung an der Sozi dlvcrsichorung nicht a,us.\n1\nStändigen Vertretung, die mit de,r Wahrnehmung\nder Aufgaben der Ständigen Vertretung beauftrngt\n(3) Bc~schtlfUgt eine der in Absia,tz 1 genannten\ns:ind, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-\nPc)rsoncn eine Person, die nicht von den Vorschrif-\nmi1Lienmi,tg1,iedern wird Befreiung von Eingangs-\nten über soziale Si,cherhei,t befrei1t is-t, so hait s,ie die\nabgaben für ihr Umzugsgut und für andere Wa,ren\nVorschriften über sozia,J,e Sicherheit zu bea,chten,\ngewährt, di,e zu ihrem persönMchen Gebrauch oder\ndie für Arbeitgeber gelitein.\nVerbrauch in den Geltungsbernich dieser Verord-\nnung gebra,cht werden. Den Mitgliedern des Ver-\n§ 14                              wa,Ltungis- und techni,schen Persona,Ls der Ständigen\nVe,rtrntung und den zu ihrem Haushalt gehörenden\n(l) Der Lei,te,r und die übri,gen Miitg,1,i,ede,r der     Faimiilienmitg,li,edern wird Befrniung von Eingang,s-\nStändigen Vertretung sowiie die zu ihrem Ha1ushaLt            abgaben nur für Gegenstände gewährt, die anläßlich\ngehörenden Familienmitghecler s:ind von a1lilen Bun-          ihrer Ernteinrichtung in den Geltungsbereich dieser\ndes-, Länder-· und kommuna,len Steuern oder son-              Verordnung gebrncht werden. MitgLiedern des\nstigen Abgaben befreit. Ausgenommen hiervon s,ind             diensUichen Hauspe,rsona,ls der Ständigen Vertre-\na) die normaile,rwe.jse im Pre.i,s von Wa,ren oder            tung und privaten Hausangestellten von Mitglie-\nDi-enstleistungen enthaHenen indirekten Steuern;         dern der Ständigen Vertretung wird für in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung gebrachte Waren\nb) Steuern und sons,Li,ge Abg,aben von priva,tem,\nkeine Befreiung von Eingangsabgaben gewährt.\nim Geltungsbereich diose,r Verordnung be Lege-    1\nnem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, daß                (3) Bei Kraftfahrzeugen hängt die Abgabenfreiheit\ndie oben genannten Personen es im Auftriage             na,ch den Absätzen 1 und 2 davon ab, daß die Fahr-\nder Deutschen DemokrnUs,chen Republ,ik für die          zeuge ni-cht vor Ablauf von 2 Jahren nach dem\nZwe,cke der Ständigen Vertretung im Bes,i1tz ha-         Verbringen in den Geltungsberekh die,ser Verord-\nben;                                                    nung veräußert werden. Diese Frist kann unter der\nc) Erbs,chaiftsteuern vorbeha.l tlich der Rege,lung in        Voraus,setzung der GegenseHigkeit geändert wer-\n§ 19 Abs. 4;\nden.\n(4) Die Betretung von den Eingangsiabg,aben hängt\nd) Steuern und sonsitige Abgaben von privaten Ein-            davon ab, daß die Waren unter de,r Anschrift der\nkünften, deren Quelle sich im GeHungsbernich             Ständi,gen Vertretung oder der begünsti.gten Per-\ndiese,r Verordnung beifinde,t, sowi,e Vermögen-          sonen e,ingehen und daß bei der Abfertigung eine\nst,euern von Kapital,anlagen in gewerbliiichen           mi:t Dienst·steimpel versehene Erklärung des LeMers\nUnternehmen, die im GeHung,sbereich di,e,ser Ver-        de,r Ständigen V eirtretung ode,r seines SteUvertrnters\nordnung be,Legen sind;                                  nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wi,rd, aus\ne) Steuern und Gebühren und sonsti,ge Abgarben,               de,r siich die ta,tsächliichen Voraussetzungen der Ein-\ndie als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen        gang,sabg1abenfreiheit ergeben.\nerhoben werden;                                             (5) Deir Leiiite,r und di,ejeni,gen Mi1tgli:eder der Stän-\nf) Eintrngung,s-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beg1l1au-        digen Ve,rtrntung, die miit der Wahrnehmung der\nbigung1s-, Hypotheken- und Stempe Lg,ebühren in\n1                Aufg1aben der Ständi,gen Vertretung beaiuftragt s:ind,\nbezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vor-            sowi,e di,e zu ihrem Haiushailt gehörenden Famil,ien-\nbehaltlich des § 3.                                     mi,tgheder genießen bei der Einrni,s,e in den Ge1-\ntungsbe,reich dieser Verordnung und bei der Aus-\n(2) Mi,tgLieder des diens,tliichen Haiuspe,rsona,l,s der  rei1se aus ihrem GeHungsbernich Befreiung von deir\nStändigen Vertretung genießen ledigliich Befreiung            Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht\nvon Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienst-            triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, daß es\nbezüge.                                                       Gegenstände enthäl:t, für welche di,e in Absa,tz 1\noder Absatz 2 Satz 1 erwähnten Befreiungen nicht\n§ 15                              geUen oder deren Eingang oder Ausgang verboten\nDer Leiiteir und die übrigen MitgLieder der Ständi-        oder durch Qua,rantänevors,chriften geregeLt ist. In\ngen V eirtrntung sowie di,e zu ihrem Haushailt gehö-          soLchen Fällen darf die Kontrol:le nur in Anwesen-\nrenden Familienmi,tgliedm sind von aUen persön-               heiit des Betroffenen oder eines von ihm ermächtig-\nlichen öffentlichen Dienstle,istungen und AufLa,gen           ten Ve,rtrnters sta:ttfinden. Mitgliieder des Verwa,1-\nbefreit.                                                      tung,s- und technischen Persona,}s der Ständigen\nVertretung und die zu ihrem HaushaH gehörenden\n§ 16                              Familienmitglieder sowie Mitglieder des di,enst-\n(1) Der Ständi,gen Vertretung wird Befreiung von           lichen Hauspersona:ls der Ständigen Vertretung und\nEingangsabgaben für Gegenstände gewährt, die zur              priva,te Ha·usangesteme der Mi,tglieder der Ständi-\namtlichen Verwendung durch die Vertretung in                  gen Vertretung genießen keine Befreiung von der\nden GeUungsbernich dieser Verordnung gebracht                 KontroLle ihres persönlkhen Gepäcks.\nwerden. Gegenstände zur amtlichen Verwendung\nsind neben den Dienstgegenständen auch Wa,ren,                                               § 17\ndie zum Bau oder Umbau der Gebäude der Ständi-                    Private HausangestelHe von Mitgliedern der\ngen Vertretung verwend et oder al,s Einrichtungs-             Ständigen Vertretung genießen Befreiung von\nstücke mi,t den Gebäuden fest verbunden werden                Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, di,e\nsollen.                                                       si,e auf Grund ihres Arbeitsverhältnisses erha,lten.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1974                           1025\nSie sind, wenn sie ausschließlich bei einem Mitglied     der Ständigen Vertretung vorgenommenen Hand-\nder Ständi,gen Vertretung beschäftigt sind, von den      lungen bleiben die Vorrechte und Befreiungen auch\nim Geltungsbereich dieser Verordnung gelitenden          weiterhin bestehen.\nVorschriften über soziale Sicherheit befreit, sofern        (3) Stirbt ein Mitglied der Ständigen Vertretung,\nsie den in der Deutschen Demokratischen Republik         so genießen seine FamiLienangehöri,gen bis zum Ab-\noder in einem dritten Staat geLtenden Vorschriften       1,auf einer durch das Bundeskanzleramt bestimmten\nüber soziale Sicherheit unterstehen.\nFrist für ihre Ausreise weiterhin die ihnen zustehen-\nden Vorrechte und Befreiungen.\n§ 18                               (4) Stirbt ein i\\füglied der Ständigen Vertretung,\n(1) Die in den §§ 9 bis 17 genannten Vorrechte        das in dem Geltungsbereich dieser Verordnung\nund Befreiungen stehen Personen, die im Ge,Hungs-        nicht ständig ansässig ist, oder stirbt ein zu seinem\nbereich dieser Verordnung s,tändig ansässig sind         Haushalt gehörendes Familienmitglied, so ist das\noder dort eine Erwerbstätigkeit außerhalb der Stän-      Verbringen des beweglichen Vermögens des Ver-\ndigen Vertretung ausüben, nicht zu.                      storbenen zulässig mit Ausnahme von Vermögens-\ngegenständen, die in dem Geltungsbereich dieser\n(2) Die zum Haushalt der Mitglieder des diens,t-      Verordnung erworben worden sind und deren Ver-\nlichen Hauspersonals der Ständigen Vertretung            bringen im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.\ngehörenden FamilienmitgUeder genießen keinerlei          Von bewegEchem Vermögen, das sich nur deshalb\nVorrechte und Befreiungen.                               in dem Geltungsbereich dieser Verordnung befindet,\nweil sich der Verstorbene als Mitglied der Ständi-\ngen Vertretung oder als Familienmitglied eines\n§ 19                            solchen dort aufhielt, werden keine Erbschaft-\n(1) Die Vorrechte und Befreiungen stehen den          steuern erhoben.\nBerechtig,ten von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie                                   § 20\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung einrei-\nsen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsich bereits dort befinden, von dem Zeiitpunkt an,       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nin dem ihre Ernennung dem Bundeskanzleramt noti-         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes\nfiziert wird.                                            über die Gewährung von Erleichterungen, Vor-\nrechten und Befreiungen an die ständige Vertretung\n(2) Die Vorrechte und Befreiungen einer Person,       der Deutschen Demokratischen Republik vom\nderen dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden im       16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1673) auch\nZeiitpunkt der Ausreise oder des Ablaufs einer           im Land Berlin.\ndurch das Bundeskanzleramt bestimmten Frist hin-\n§ 21\nfäHig. Bi,s zu diesem Zeitpunkt bleiben sie be,stehen.\nIn bezug auf die von der betreffenden Person in             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAusübung ihrer dienstlichen Tätigkeirt aLs Mi,tglied     kündung in Kraft.\nBonn, den. 24. April 1974\nDer Bundeskanzler\nBrandt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nEgon Franke\nDer Bundesminister des Innern\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nGerhard Jahn\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchmidt"]}